Pichler Rechtsanwalt GmbH

Betriebsrat Kündigungsschutz: Versetzung von Juristen

Startseite  •  Aktuelles  •  09.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Versetzung von Juristen

Versetzung von Juristen im Unternehmen: Wann der OGH eine Änderung der Aufgaben noch vom Arbeitsvertrag gedeckt sieht

Betriebsrat Kündigungsschutz Sie arbeiten als Unternehmensjurist und sollen plötzlich statt Personalrecht nur mehr Studienrecht machen – ist diese Versetzung nach österreichischem Arbeitsrecht zulässig oder überschreitet der Arbeitgeber den Rahmen Ihres Vertrags?

Vom Personalrecht ins Studienrecht: Wie ein langjähriger Jurist seine Versetzung bekämpfen wollte

Ein Jurist war seit dem Jahr 2000 bei seinem Arbeitgeber in Wien beschäftigt. Seine Aufgaben: Verträge prüfen, Angebote kontrollieren, Verträge erstellen. Über die Jahre arbeitete er in verschiedenen Abteilungen, hauptsächlich mit Werk- und Dienstverträgen, Personalentscheidungen und Ausschreibungen. Er war also eine eingespielte interne Rechtsabteilung auf zwei Beinen.

Eines Tages teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie ihn in eine andere Abteilung versetzen will. Inhaltlich sollte er weiterhin Verträge vorbereiten und rechtliche Fragen bearbeiten, jedoch mit einem neuen Schwerpunkt: statt Personalrecht nun vor allem studienrechtliche Themen. Der Jurist empfand das als Bruch seiner bisherigen Tätigkeit – fachlich, karrieretechnisch und persönlich. Er wollte diese Änderung nicht hinnehmen.

Er klagte daher beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Seine Argumentation: Die neue Tätigkeit sei vom Arbeitsvertrag nicht gedeckt, die Versetzung sei unzulässig. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Der Arbeitsvertrag bezeichne ihn allgemein als Juristen für Vertragsprüfung und Vertragserstellung; der genaue Rechtsbereich sei nicht fixiert. Der Betriebsrat hatte zudem einer allenfalls „verschlechternden Versetzung“ zugestimmt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht stellten sich auf die Seite der Arbeitgeberin. Sie beurteilten die neue Tätigkeit als noch vom Arbeitsvertrag umfasst. Der Jurist gab sich nicht geschlagen und erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser lehnte sie jedoch ab. (OGH 30.10.2019, 9 ObA 107/19d) wies die außerordentliche Revision zurück, weil er keine rechtlich erhebliche Frage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erkannte.

(OGH 30.10.2019, 9 ObA 107/19d) befasste sich damit, ob eine fachliche Schwerpunktverlagerung bei einem Juristen – von Personalrecht zu Studienrecht – noch innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten „Gattung der Arbeit“ liegt. Der Gerichtshof bestätigte die Untergerichte und sah keine rechtlich erhebliche Frage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.

Der zentrale Lernpunkt aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30.10.2019 (9 ObA 107/19d) lautet: Eine Versetzung bleibt zulässig, wenn sich der Arbeitgeber innerhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten Gattung der Arbeit bewegt, selbst wenn sich der fachliche Schwerpunkt deutlich verschiebt, und wenn keine nachweisbare Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vorliegt.

Wie weit darf eine Versetzung gehen? Worauf Arbeitsverträge in Österreich wirklich hinauslaufen

Im österreichischen Arbeitsrecht entscheidet in Versetzungsfragen zuerst der Arbeitsvertrag. Er legt fest, welche „Gattung der Arbeit“ der Arbeitnehmer schuldet. Je allgemeiner die Beschreibung, desto größer ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Eine Formulierung wie „Jurist für Vertragsprüfung und Vertragserstellung“ deckt eine große Bandbreite an Rechtsgebieten ab.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) bildet dabei die Grundlage für Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die allgemeinen Regeln zum Dienstvertrag finden sich in den §§ 1151 ff ABGB. Sie bestimmen, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Dienstleistung in der vereinbarten Art zu erbringen hat, während der Arbeitgeber das Weisungsrecht innerhalb dieses Rahmens ausüben darf. (Gesetzestext: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB))

Betriebsrat Kündigungsschutz: Rechte und Pflichten

Ob eine Versetzung zulässig ist, hängt daher vor allem davon ab, ob die neue Tätigkeit noch zur vereinbarten Gattung gehört. Wechselt ein Jurist von Vertragsrecht zu gänzlich administrativen Tätigkeiten ohne jeden Rechtsbezug, wäre das kritisch. Bleibt es dagegen bei juristischer Arbeit rund um Verträge, nur in einem anderen Rechtsgebiet, stärkt dies die Position des Arbeitgebers. Der Betriebsrat Kündigungsschutz greift, wenn die Versetzung nachteilig ist und nach § 101 ArbVG die Zustimmung fehlt.

In Österreich gilt: Nach § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Arbeitnehmer einen Schutz vor nachteiligen Versetzungen, weil der Arbeitgeber in solchen Fällen die Zustimmung des Betriebsrats benötigt; fehlt diese oder ist die Versetzung klar verschlechternd, kann der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in der bisherigen Funktion einklagen.

Zu unterscheiden ist immer die dienstvertragliche Frage (Was muss ich laut Vertrag leisten?) von der betriebsverfassungsrechtlichen Frage (Musste der Betriebsrat zustimmen?). Der Oberste Gerichtshof betonte in 9 ObA 107/19d genau diese Trennung: Auch wenn der Betriebsrat zustimmt, bleibt zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag die neue Tätigkeit überhaupt deckt – und umgekehrt hilft ein enger Arbeitsvertrag Arbeitnehmern nur, wenn tatsächlich eine Überschreitung vorliegt.

Ein zweiter Prüfstein ist, ob die Versetzung eine „Verschlechterung“ darstellt. Diese kann etwa vorliegen durch:

  • Entgeltkürzung oder Wegfall von Zulagen,
  • klare Degradierung im Stellenwert oder in der Leitungsfunktion,
  • massiv schlechtere Entwicklungschancen oder faktische „Abschiebung“.

Reine Änderungen des fachlichen Schwerpunkts innerhalb desselben Berufsbilds genügen nach der Judikatur in Österreich meist nicht, um eine rechtlich relevante Verschlechterung zu begründen – subjektives Unbehagen und Identitätsverlust zählen leider selten.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Versetzung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.10.2019 (9 ObA 107/19d) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines langjährig beschäftigten Juristen gegen seine Versetzung zurückgewiesen wird, weil die neue juristische Tätigkeit noch von der vertraglich vereinbarten Arbeitsgattung umfasst ist und keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Der OGH stellte zunächst klar, dass die Auslegung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich Aufgabe der Untergerichte ist. Nur wenn sie dabei von ständiger Rechtsprechung abweichen oder eine grundsätzliche Frage offen ist, greift der OGH ein. In dieser Entscheidung aus dem Jahr 2019 sah er das nicht. Die Vorinstanzen hatten nachvollziehbar begründet, dass die neue Tätigkeit – juristische Bearbeitung vertragsnaher Themen mit Schwerpunkt Studienrecht – noch innerhalb der beschriebenen Gattung „Jurist für Vertragsprüfung und Vertragserstellung“ liegt.

Der Oberste Gerichtshof trennte ausdrücklich die vertragliche Ebene von der betriebsverfassungsrechtlichen: Die Zustimmung des Betriebsrats nach § 101 ArbVG bei einer potenziell verschlechternden Versetzung ersetzt nicht die Prüfung, ob die neue Aufgabe vom Arbeitsvertrag gedeckt ist. Umgekehrt begründet eine wirksame Versetzung innerhalb der Arbeitsgattung keinen Anspruch auf Rückversetzung, nur weil sich der fachliche Schwerpunkt ändert.

Überraschend – vor allem für viele langjährige Arbeitnehmer in Österreich – ist der Gedanke, dass eine über viele Jahre gelebte Schwerpunktsetzung (hier: Personalrecht) den arbeitsvertraglichen Verpflichtungsumfang nicht automatisch verengt. Wer jahrelang überwiegend bestimmte Aufgaben erledigt, erwirbt dadurch noch kein Recht, nur mehr genau diese Aufgaben zu machen, wenn der Vertrag deutlich weiter formuliert ist.

Die Entscheidung zeigt auch: Die außerordentliche Revision ist kein „dritter Durchgang“, um unliebsame, aber korrekt begründete Urteile zu ändern. Der OGH prüft in solchen Fällen nur, ob eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. War dies – wie in 9 ObA 107/19d – nicht der Fall, bleibt es bei den Urteilen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien (OLG).

Was bedeutet diese OGH-Rechtsprechung praktisch für Ihre Versetzung?

Die OGH-Entscheidung 9 ObA 107/19d ist für viele Angestellte in Österreich relevant, nicht nur für Juristen. Sie zeigt, welche Spielräume Arbeitgeber bei Versetzungen haben – und wo Grenzen verlaufen. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie einige Punkte besonders beachten.

Erstens: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau. Steht dort nur eine sehr weite Tätigkeitsbeschreibung („Jurist“, „Sachbearbeiter“, „Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich“), wird eine Verlagerung des Schwerpunkts innerhalb dieses Berufsbilds eher zulässig sein. Enthält der Vertrag konkrete Aufgaben oder einen spezifischen Fachbereich, können Sie sich leichter wehren.

Zweitens: Dokumentieren Sie, ob die Versetzung tatsächlich eine Verschlechterung darstellt. Eine andere Abteilung allein reicht nicht. Sie müssen konkrete Nachteile festhalten:

  • Ändert sich das Gehalt oder fallen Zulagen weg?
  • Verlieren Sie Leitungsfunktion, Entscheidungsbefugnisse oder wichtige Projekte?
  • Werden Ihre Qualifikationen unterwertig eingesetzt?

Drittens: Beziehen Sie den Betriebsrat ein. Nach § 101 ArbVG benötigt der Arbeitgeber bei einer nachteiligen Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats. Ist der Betriebsrat in Ihrem Betrieb in Wien oder anderswo in Österreich organisiert, fragen Sie aktiv nach, ob er informiert und beteiligt wurde. Das spielt vor allem bei klar verschlechternden Änderungen eine Rolle. Der Begriff Betriebsrat Kündigungsschutz beschreibt hier den Schutzbereich bei nachteiligen Maßnahmen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen ergibt sich aus 9 ObA 107/19d: Eine sauber formulierte Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag ist Gold wert. Wer den Tätigkeitsbereich klar, aber ausreichend breit definiert, kann Mitarbeiter bei geänderten betrieblichen Erfordernissen flexibler einsetzen, ohne ständig an der Grenze zur Vertragsverletzung zu stehen.

Konkrete Empfehlungen für die Praxis:

  • Arbeitsverträge so gestalten, dass sie das Berufsbild, nicht einzelne Detailaufgaben festschreiben.
  • Ein internes Versetzungsverfahren mit schriftlichen Begründungen und Betriebsratsbeteiligung etablieren.
  • Vor jeder Versetzung prüfen, ob sich Entgelt, Stellung und Aufstiegschancen ändern – besonders bei Betriebsratsmitgliedern, die einen verstärkten Schutz genießen.

Häufige Fragen zu Versetzung und Änderung der Tätigkeit im österreichischen Arbeitsrecht

Kann ich eine Versetzung ablehnen, wenn sich nur mein fachlicher Schwerpunkt ändert?
In Österreich gilt: Eine Versetzung mit geändertem Schwerpunkt ist zulässig, wenn sie in der vereinbarten Arbeitsgattung bleibt (§§ 1151 ff ABGB; OGH 9 ObA 107/19d). Ablehnen können Sie sie nur, wenn der Arbeitsvertrag klar enger gefasst ist oder eine objektive Verschlechterung Ihrer Bedingungen eintritt.

Habe ich Anspruch auf meine bisherigen Aufgaben, wenn ich sie jahrelang ausgeübt habe?
In Österreich gilt: Ein langjähriger Faktenschwerpunkt schafft alleine kein Recht auf genau diese Aufgaben (OGH 9 ObA 107/19d; § 1153 ABGB). Nur vertragliche Regelungen, Zusagen oder betriebliche Übung können einen Anspruch begründen.

Was passiert, wenn der Betriebsrat einer verschlechternden Versetzung nicht zustimmt?
In Österreich gilt: Bei nachteiligen Versetzungen ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § 101 ArbVG erforderlich; fehlt sie, kann die Versetzung unwirksam sein und die Weiterbeschäftigung in der bisherigen Funktion verlangt werden.

Kann ich gegen eine Versetzung klagen, auch wenn mein Gehalt gleich bleibt?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Versetzung den vertraglichen Rahmen überschreitet oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Verschlechterung darstellt (§§ 1151 ff ABGB; § 101 ArbVG). OGH 9 ObA 107/19d zeigt jedoch, dass bloße Schwerpunktänderungen oft zulässig sind.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at