
Insolvenzausfallgeld für Betriebsratsmitglieder: Warum vier Monatsgehälter nicht abgesichert waren
Betriebsrat Kündigungsschutz klingt nach einem sicheren Auffangnetz – doch eine individuell versprochene Abfertigung kann im Insolvenzfall vollständig herausfallen. Das musste ein Arbeitnehmer erfahren, der seinen Arbeitsplatz und zugleich den Schutz seines Betriebsratsmandats verlor. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die zugesagten vier Monatsgehälter nicht als gesicherte Insolvenzforderung.
Vier Monatsgehälter gegen weniger Widerstand: Wie der Streit begann
Der Arbeitnehmer war in einem Unternehmen beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Seine Abteilung sollte geschlossen werden. Die Arbeitgeberin wollte deshalb das Arbeitsverhältnis beenden. Wegen des besonderen Kündigungsschutzes eines Betriebsratsmitglieds konnte sie die Kündigung jedoch nicht ohne Weiteres aussprechen. Dafür war ein gerichtliches Verfahren erforderlich.
Während dieses Verfahrens bot das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine freiwillige Abfertigung von vier Monatsgehältern an. Die Zahlung sollte erfolgen, wenn er gegen die Kündigung keine Einwände erhob. Wirtschaftlich wirkte die Vereinbarung zunächst nachvollziehbar: Der Arbeitnehmer sollte für den Verlust seines Arbeitsplatzes und für die Aufgabe eines rechtlich geschützten Widerstands eine zusätzliche Zahlung erhalten.
Dann geriet das Unternehmen selbst in Schwierigkeiten. Über das Vermögen des Inhabers wurde ein Ausgleichsverfahren vorbereitet beziehungsweise beantragt. Die Vereinbarung über die vier Monatsgehälter entstand erst in dieser kritischen Phase. Genau dieser Zeitpunkt wurde später entscheidend.
Das Erstgericht sprach dem Arbeitnehmer zunächst Insolvenzausfallgeld für die vier Monatsgehälter zu. Es betrachtete die Zahlung als pauschaliertes Entgelt für die lange Dauer des gerichtlichen Kündigungsverfahrens. Das Berufungsgericht kam dagegen zu einem anderen Ergebnis. Der Arbeitnehmer wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.
Der (OGH 18.03.1992, 9 ObS 2/92) entschied, dass eine nach dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens individuell zugesagte freiwillige Abfertigung eines Betriebsratsmitglieds nicht durch Insolvenzausfallgeld gesichert war. Die Entscheidung ist damit bereits mehr als drei Jahrzehnte alt, bleibt aber für die Beurteilung vergleichbarer Einzelvereinbarungen im österreichischen Arbeitsrecht relevant.
In der zitierfähigen Entscheidung bestätigte der OGH die Abweisung des Anspruchs. Der Arbeitnehmer musste außerdem die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst tragen.
Welche Regeln schützen Forderungen in der Insolvenz?
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) soll Arbeitnehmer vor dem Verlust bestimmter Ansprüche schützen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen offene Entgelte, Kündigungsentschädigungen, Urlaubsersatzleistungen oder gesetzliche Abfertigungsansprüche gehören. Der Schutz reicht jedoch nicht für jede Zahlung, die ein Unternehmen kurz vor der Insolvenz verspricht.
Entscheidend war hier § 1 Abs 3 Z 2 IESG. Diese Bestimmung schließt bestimmte Ansprüche aus, die in einem zeitlich und wirtschaftlich verdächtigen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstehen. Das Gesetz soll verhindern, dass kurz vor der Insolvenz neue Forderungen geschaffen werden, die zulasten des Insolvenzausfallgeldfonds auf die Allgemeinheit überwälzt werden.
Eine freiwillige Abfertigung ist von einer gesetzlichen Abfertigung zu unterscheiden. Die gesetzliche Abfertigung nach dem System „Abfertigung Alt“ knüpft an gesetzliche Voraussetzungen und die Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Bei „Abfertigung Neu“ fließen Beiträge in eine betriebliche Vorsorgekasse. Eine individuell ausgehandelte Sonderzahlung ist dagegen zunächst nur eine vertragliche Forderung.
In Österreich gilt: § 1 Abs 3 Z 2 IESG kann eine nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vereinbarte Einzelzahlung vom Insolvenzausfallgeld ausschließen, wenn sie nicht auf einer allgemeinen betrieblichen Regelung beruht. Eine Unterschrift des Arbeitgebers garantiert daher nicht automatisch die Zahlung durch den Insolvenzausfallgeldfonds.
Für die rechtliche Einordnung zählen mehrere Faktoren:
- Wann entstand die Vereinbarung im Verhältnis zum Insolvenzantrag?
- Galt die Leistung für alle vergleichbaren Arbeitnehmer oder nur für einzelne Personen?
- Gab es eine Betriebsvereinbarung, einen Kollektivvertrag oder eine nachweisbare betriebliche Übung?
- Stand die Zahlung inhaltlich mit dem Verzicht auf einen geschützten Anspruch in Verbindung?
Das österreichische Arbeitsrecht schützt Betriebsratsmitglieder vor Benachteiligungen. Der Betriebsrat Kündigungsschutz darf aber auch keine Sonderbegünstigung begründen. Eine Zahlung, die ausschließlich Betriebsratsmitgliedern für den Verzicht auf ihren besonderen Kündigungsschutz angeboten wird, ist deshalb besonders sorgfältig zu prüfen.
Warum der OGH die Sonderzahlung nicht anerkannte
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.03.1992 (9 ObS 2/92) entschieden, dass eine individuelle freiwillige Abfertigung nach dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom Insolvenzausfallgeld ausgeschlossen sein kann.
Der OGH stellte nicht allein auf die Bezeichnung der Zahlung ab. Das Unternehmen konnte die vier Monatsgehälter zwar als Ausgleich für ein langes Kündigungsverfahren erklären. Diese wirtschaftliche Darstellung änderte aber nichts am Entstehungszeitpunkt und an der individuellen Ausgestaltung der Vereinbarung.
Die Zahlung wurde erst in der kritischen Phase vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt war bereits absehbar, dass das Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen möglicherweise nicht mehr erfüllen konnte. Eine solche nachträgliche Zusage sollte nicht automatisch zu einer gesicherten Forderung gegenüber dem Insolvenzausfallgeldfonds werden.
Hinzu kam, dass keine betriebliche Übung nachgewiesen werden konnte. Dafür hätte der Arbeitnehmer zeigen müssen, dass das Unternehmen vergleichbaren gekündigten Arbeitnehmern schon früher regelmäßig freiwillige Abfertigungen gezahlt hatte. Eine einmalige oder nur für einzelne Personen getroffene Vereinbarung reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied war, half ihm nicht. Eine Zahlung nur an Betriebsratsmitglieder hätte die geschützte Funktion nicht neutral behandelt. Der Betriebsrat darf weder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt noch durch besondere finanzielle Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern begünstigt werden.
Damit wies der OGH die Revision zurück. Das GZ 9 ObS 2/92 zeigt besonders deutlich, dass mehrere rechtliche Fragen getrennt werden müssen: Besteht eine vertragliche Forderung gegen den Arbeitgeber? Ist diese Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden? Und besteht zusätzlich ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld? Diese drei Antworten können unterschiedlich ausfallen.
Betriebsrat Kündigungsschutz: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine angebotene Abfertigung nicht nur nach ihrer Höhe beurteilen. Entscheidend ist auch, warum, wann und unter welchen Bedingungen das Unternehmen die Zahlung verspricht. Eine Vereinbarung über vier Monatsgehälter kann wirtschaftlich attraktiv wirken. Im Insolvenzfall kann sie dennoch ungesichert bleiben.
Besonders heikel sind Angebote, die einen Verzicht auf eine Kündigungsanfechtung oder auf den besonderen Kündigungsschutz voraussetzen. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Regeln als der besondere Schutz eines Betriebsratsmitglieds. Beide Bereiche dürfen deshalb nicht vermischt werden.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie die Vereinbarung, das Kündigungsschreiben, gerichtliche Protokolle, E-Mails und Nachweise über den Zeitpunkt des Insolvenzantrags auf.
- Vergleichsfälle suchen: Lohnabrechnungen und Vereinbarungen anderer gekündigter Arbeitnehmer können belegen, ob eine allgemeine betriebliche Übung bestand.
- Zahlungsgrund prüfen: Lassen Sie klären, ob die Zahlung normales Arbeitsentgelt, eine gesetzliche Abfertigung oder eine nachträgliche Sonderzusage für den Rechtsverzicht darstellt.
- Fristen beachten: Ansprüche aus Kündigung, Insolvenzverfahren und Insolvenzausfallgeld können unterschiedlichen Fristen unterliegen.
Für Arbeitgeber liegt das Risiko ebenfalls auf der Hand. Eine vertragliche Zusage kann gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam sein, obwohl der Fonds die Zahlung später nicht übernimmt. Dann bleibt die Forderung im Insolvenzverfahren bestehen, während die erwartete Finanzierung durch Insolvenzausfallgeld ausbleibt.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Sonderzahlungen deshalb nach einheitlichen Kriterien gestalten und dokumentieren. Angebote nur an Betriebsratsmitglieder sind besonders problematisch. Vor einer Vereinbarung sollte geprüft werden, ob die Zahlung als Gegenleistung für den Verzicht auf den besonderen Kündigungsschutz erscheint und ob vergleichbare Arbeitnehmer dieselbe Leistung erhalten haben.
Das Urteil betrifft nicht jede Abfertigung und nicht jede Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Beendigung. Es verlangt vielmehr eine genaue Prüfung des Gesamtbilds. Zeitpunkt, Personenkreis, betriebliche Praxis, Insolvenzstadium und Zweck der Zahlung müssen gemeinsam bewertet werden.
Für eine erste rechtliche Einordnung in Österreich und Wien sollten Arbeitnehmer die Vereinbarung, den Insolvenzantrag und alle Unterlagen zum Betriebsrat Kündigungsschutz fachkundig prüfen lassen.
Häufige Fragen zum Insolvenzausfallgeld bei Betriebsratsmitgliedern
Kann ich Insolvenzausfallgeld für eine freiwillige Abfertigung verlangen?
Nein, nicht automatisch. § 1 Abs 3 Z 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) kann individuell vereinbarte Zahlungen nach dem Insolvenzantrag ausschließen, besonders ohne betriebliche Übung.
Was passiert, wenn ich als Betriebsratsmitglied meinen Kündigungsschutz aufgebe?
In Österreich gilt: Eine Zahlung für den Verzicht auf besonderen Kündigungsschutz ist gesondert zu prüfen. Nach OGH 9 ObS 2/92 schützt die Vereinbarung nicht automatisch vor dem Ausschluss vom Insolvenzausfallgeld.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn andere Arbeitnehmer ebenfalls Zahlungen erhielten?
Ja, das kann den Anspruch stärken. Eine nachweisbare betriebliche Übung oder allgemeine Regelung kann gegen eine bloße Einzelvereinbarung sprechen. Maßgeblich bleiben § 1 Abs 3 Z 2 IESG und der Zahlungszeitpunkt.
Kann eine vertragliche Forderung bestehen, obwohl der Fonds nicht zahlt?
Ja. Eine wirksame Vereinbarung kann eine Forderung gegen das Unternehmen begründen. Nach OGH 9 ObS 2/92 folgt daraus aber nicht zwingend ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld.
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