
Versetzung nach Wien trotz Kollektivvertrag? Was das OGH‑Urteil zur Versetzungsklausel im OS‑KV Bord 2015 wirklich bedeutet
Rechtsanwalt Wien: Betriebsrat Kündigungsschutz und Versetzung
Betriebsrat Kündigungsschutz
Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten seit Jahren als Bordmitarbeiter, Ihr Lebensmittelpunkt liegt außerhalb von Wien – und plötzlich verlangt die Airline, dass Ihr Dienstort dauerhaft nach Wien verlegt wird. Genau zu dieser Situation liefert das Fokus-Keyword „Versetzungsklausel im Kollektivvertrag“ eine klare Antwort.
Wenn der Dienstort plötzlich nach Wien wandert – die Geschichte hinter der Entscheidung
Der Fall, über den der Oberste Gerichtshof (OGH) schon 2022 zu entscheiden hatte, betrifft viele Beschäftigte im Flugverkehr, aber seine Logik reicht weit in das österreichische Arbeitsrecht hinein. Betroffen war Bordpersonal einer Fluggesellschaft, das dem „OS‑KV Bord 2015“ unterliegt – einem speziellen Kollektivvertrag für das Bordpersonal.
Der Kollektivvertrag enthält in Punkt 39 eine deutliche Regelung: Örtliche Versetzungen, die länger als 13 Wochen dauern, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer erfolgen. Das bedeutet: Für längerfristige Standortwechsel braucht der Arbeitgeber nicht nur einen betrieblichen Grund, sondern vor allem die Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers.
Die Arbeitgeberin wollte aber zahlreiche Beschäftigte, deren Dienstort außerhalb Wiens lag und deren Dienstverhältnis bereits vor dem 01.05.2018 begonnen hatte, ab 01.06.2021 fix nach Wien versetzen. Viele dieser Arbeitnehmer standen plötzlich vor der Wahl: Umzug nach Wien mit allen persönlichen Folgen – oder Widerstand gegen die Versetzung.
Der Betriebsrat zog für diese Gruppe von Arbeitnehmern vor Gericht. Er wollte feststellen lassen, dass diese Dienstnehmer nicht verpflichtet sind, ihren Dienstort nach Wien zu verlegen, wenn sie dem nicht zustimmen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab dem Betriebsrat recht, das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil.
Parallel dazu lief ein Verfahren nach § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), in dem es um die Zustimmung zur Übersiedelung von 185 namentlich genannten Arbeitnehmern ging. Ein Gericht stimmte dieser Maßnahme zu, und das Oberlandesgericht bestätigte auch diese Entscheidung. Dennoch blieb die individuelle Frage offen: Muss der einzelne Arbeitnehmer trotz klarer Kollektivvertragsklausel tatsächlich übersiedeln?
Die Fluggesellschaft gab sich nicht geschlagen und erhob eine außerordentliche Revision an den OGH. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision mit Entscheidung vom OGH vom 29.06.2022, 8 ObA 40/22y, zurück. Die Begründung können Sie hier nachlesen:
(OGH 29.06.2022, 8 ObA 40/22y).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.06.2022 (8 ObA 40/22y) entschieden, dass eine im Kollektivvertrag verankerte Zustimmungspflicht für längerfristige örtliche Versetzungen wirksam ist und den einzelnen Arbeitnehmer schützt, selbst wenn ein Gericht nach § 101 ArbVG einer Betriebsänderung zustimmt. Arbeitnehmer können daher eine Versetzung über 13 Wochen ohne ihr Einvernehmen ablehnen.
Welche Rechte habe ich bei einer ortsgebundenen Versetzung nach Wien wirklich?
In Österreich stellt sich bei jeder Versetzung zunächst die Frage: Was ist im Arbeitsvertrag vereinbart – und was sagt der anwendbare Kollektivvertrag? Im vorliegenden Fall regelte Punkt 39 des OS‑KV Bord 2015 ausdrücklich, dass Versetzungen an einen anderen Dienstort, die länger als 13 Wochen dauern, nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer zulässig sind.
Gerade im österreichischen Arbeitsrecht kommt Kollektivverträgen eine zentrale Rolle zu. Sie regeln typische Inhalte von Arbeitsverhältnissen – etwa Arbeitszeit, Entgelt oder Dienstort. Der OGH betonte in 8 ObA 40/22y, dass der Arbeitsort ein klassischer kollektivvertraglicher Regelungsgegenstand ist, der nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sehr wohl kollektivrechtlich gestaltet werden darf.
Wichtig ist: Ein einzelvertraglicher Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag ändert an einer zwingenden kollektivvertraglichen Schutzregel nichts. Der OGH stellte klar, dass Punkt 39 des OS‑KV Bord 2015 unabhängig davon gilt, was in den einzelnen Dienstverträgen zur Versetzung steht. Der Kollektivvertrag „überlagert“ in seinem Geltungsbereich abweichende Vereinbarungen, wenn er den Arbeitnehmer besser stellt.
In Österreich gilt: Nach § 2 Abs 2 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können Kollektivverträge den Arbeitsort und dessen Änderung regeln. Enthält der Kollektivvertrag – wie im OS‑KV Bord 2015 – ein Einvernehmenserfordernis für längerfristige Versetzungen, haben Arbeitnehmer ein faktisches Vetorecht gegen solche Versetzungen. Eine bloße Klausel im Einzelarbeitsvertrag reicht nicht, um diesen Kollektivvertragsschutz auszuschalten.
Der OGH analysierte auch, ob die Frage eine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn von § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt, die eine außerordentliche Revision rechtfertigen würde. Er verneinte dies: Der Wortlaut des Kollektivvertrags sei klar genug, um die Rechtslage zu bestimmen. Mangels erheblicher Rechtsfrage wies der OGH die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurück.
Wer sich genauer mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut machen will, findet die aktuellen Gesetzestexte auf dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS):
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Betriebsrat Kündigungsschutz ist hier ein zentrales Thema für betroffene Arbeitnehmer.
Was genau hat der OGH entschieden – und warum war das für viele überraschend?
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.06.2022 (8 ObA 40/22y) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Fluggesellschaft nach § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückgewiesen wird, weil der Kollektivvertrag dem Arbeitnehmer ein Einvernehmenserfordernis für langfristige Versetzungen einräumt.
Überraschend war für viele Beobachter nicht die Zurückweisung der Revision selbst, sondern die Deutlichkeit, mit der der OGH die Rolle des Kollektivvertrags im österreichischen Arbeitsrecht herausgearbeitet hat. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass eine gerichtliche Zustimmung nach § 101 ArbVG zur Übersiedelung von 185 Arbeitnehmern genüge, um die Versetzungspflicht zu begründen.
Der OGH sah das anders: Die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien in einem § 101‑ArbVG‑Verfahren und die spätere Bestätigung durch das Oberlandesgericht wien schafften nur die kollektivrechtliche Grundlage für die betriebliche Maßnahme, also die Betriebsänderung. Sie ersetzten aber nicht die individuelle Zustimmung, die der Kollektivvertrag für langfristige örtliche Versetzungen verlangte.
Der OGH stellte klar, dass der Kollektivvertrag dem einzelnen Arbeitnehmer ein echtes Schutzrecht einräumt. Dieses Recht bleibt bestehen, selbst wenn eine Betriebsänderung kollektivrechtlich genehmigt wurde. Damit trennte das Gericht sehr sauber zwischen kollektivrechtlicher Zustimmung zur Betriebsänderung und individuell-rechtlicher Zustimmung zur Versetzung.
Ein weiterer Kernpunkt der Entscheidung war die Zurückweisung des Arguments, ein einzelvertraglicher Versetzungsvorbehalt könne den kollektivvertraglichen Schutz aushebeln. Der OGH hielt fest, dass der Kollektivvertrag in dieser Frage „vor“ dem Individualvertrag geht, solange er keine schlechtere Regelung für den Arbeitnehmer vorsieht. Genau das ist ein Grundprinzip des österreichischen Arbeitsrechts, das durch 8 ObA 40/22y deutlich bestätigt wurde.
Betriebsrat Kündigungsschutz gilt unabhängig vom Einzelvertrag und schützt individuelle Mitbestimmungsrechte.
Welche praktischen Folgen hat 8 ObA 40/22y für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Für Arbeitnehmer im Borddienst, aber auch in anderen Branchen, zeigt die Entscheidung deutlich: Kollektivvertragsklauseln zum Dienstort sind nicht bloße Formalitäten, sondern können Ihr Arbeitsleben ganz konkret schützen. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation und Ihr Arbeitgeber Sie dauerhaft nach Wien oder an einen anderen Ort versetzen will, lohnt ein genauer Blick in den Kollektivvertrag.
Der OGH verdeutlicht in 8 ObA 40/22y, dass Sie bei einer Versetzung, die länger als 13 Wochen dauern soll und unter eine vergleichbare Kollektivvertragsregelung fällt, nicht einfach „automatisch“ zustimmen müssen. Sie können die Versetzung ablehnen, ohne dadurch Ihre Rechte preiszugeben. Wichtig ist aber, dies klar und nachweisbar zu tun.
- Fordern Sie schriftlich vom Arbeitgeber oder Betriebsrat Auskunft, ob für Sie Punkt 39 OS‑KV Bord 2015 oder eine ähnliche Bestimmung gilt, und lassen Sie sich die Versetzungsanordnung schriftlich geben.
- Wehren Sie eine langfristige Versetzungsanordnung ohne Ihr Einvernehmen ausdrücklich schriftlich ab und schicken Sie eine Kopie an den Betriebsrat.
- Wenn der Arbeitgeber trotz Kollektivvertrag auf der Versetzung beharrt oder mit Kündigung droht, prüfen Sie eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht in Österreich.
Für Arbeitgeber und HR in Wien und ganz Österreich bedeutet die Entscheidung: Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen müssen an den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag angepasst sein. Es reicht nicht, sich auf weit gefasste Versetzungsvorbehalte im Vertrag zu stützen, wenn der Kollektivvertrag für bestimmte Maßnahmen eine Zustimmung des Arbeitnehmers fordert.
Sie sollten insbesondere:
- bestehende Versetzungsklauseln in Einzelarbeitsverträgen auf ihre Vereinbarkeit mit dem anwendbaren Kollektivvertrag prüfen,
- klare Prozesse für einvernehmliche Versetzungen etablieren, inklusive Beteiligung des Betriebsrats und Dokumentation der Zustimmung,
- Alternativen zur Zwangsversetzung entwickeln (z. B. freiwillige Umzugspakete, Homeoffice‑Modelle, Pendlerkompensation), um Konflikte zu vermeiden.
Weil die außerordentliche Revision in 8 ObA 40/22y wegen klaren Kollektivvertragswortlauts zurückgewiesen wurde, zeigt die Entscheidung auch: Wenn der Kollektivvertrag eindeutig formuliert ist, sind Rechtsmittel gegen arbeitnehmerfreundliche Auslegungen schwer durchzusetzen. Das sollte Arbeitgeber dazu anhalten, Kollektivverträge nicht nur formal zu kennen, sondern sie aktiv in die Personalplanung einzubeziehen.
Häufige Fragen zur Versetzung an einen anderen Dienstort nach österreichischem Arbeitsrecht
Kann ich in Österreich gezwungen werden, dauerhaft nach Wien versetzt zu werden?
In Österreich gilt: Eine dauerhafte Versetzung ist ohne Zustimmung unzulässig, wenn der Kollektivvertrag – wie Punkt 39 OS‑KV Bord 2015 – ein Einvernehmen verlangt. Das bestätigte der OGH in 8 ObA 40/22y und stützte sich dabei auf § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG (Regelung des Arbeitsorts).
Habe ich Anspruch auf Mitsprache, wenn mein Dienstort länger als 13 Wochen geändert wird?
In Österreich gilt: Besteht im Kollektivvertrag eine Zustimmungsklausel für örtliche Versetzungen über 13 Wochen, haben Sie ein faktisches Vetorecht. Der OGH stellte in 8 ObA 40/22y klar, dass solche Bestimmungen wirksam sind und unabhängig von einzelvertraglichen Versetzungsvorbehalten gelten (§ 2 ArbVG).
Was passiert, wenn das Gericht nach § 101 ArbVG einer Betriebsänderung zustimmt?
In Österreich gilt: Die Zustimmung nach § 101 ArbVG ersetzt nicht Ihre individuelle Zustimmung, wenn der Kollektivvertrag diese verlangt. Der OGH hielt in 8 ObA 40/22y fest, dass kollektivrechtliche Zustimmung die kollektivvertraglichen Schutzrechte einzelner Arbeitnehmer nicht aufhebt.
Kann mein Arbeitsvertrag einen strengeren Kollektivvertrag zur Versetzung aushebeln?
In Österreich gilt: Ein Arbeitsvertrag darf einen Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als der Kollektivvertrag (§ 3 ArbVG). Laut OGH 8 ObA 40/22y bleibt eine kollektivvertragliche Zustimmungspflicht für Versetzungen auch dann wirksam, wenn der Einzelvertrag weitgehende Versetzungsvorbehalte enthält.
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