Betriebsratsentsendung Aufsichtsrat Österreich: OGH

Betriebsratsentsendung Aufsichtsrat Österreich

Ausgelagert ist nicht karitativ: Betriebsratsentsendung in den Aufsichtsrat durchgesetzt – OGH stoppt Tendenzschutz-Trick

Ihr Arbeitgeber blockiert die Betriebsratsentsendung in den Aufsichtsrat mit dem Hinweis „karitativ“ – obwohl Sie für eine ausgelagerte Landesgesellschaft arbeiten? Genau dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine klare Linie gezogen (OGH 30.06.2022, 9ObA54/22i). Wer öffentliche Pflichtaufgaben erfüllt und dafür per Leistungsvereinbarung finanziert wird, kann sich nicht hinter dem Tendenzschutz verstecken. Betriebsratsentsendung Aufsichtsrat Österreich

Vom Helfen zur Mitbestimmung: Wie ein Landesauftrag die Weichen stellte

Der Arbeitnehmer arbeitet in einer GmbH, die vom Land Tirol gegründet wurde. Das Unternehmen betreut Asylwerber und andere schutzbedürftige Menschen, organisiert Unterkünfte, Versorgung und Betreuung. Finanziert wird das fast vollständig über Leistungsvereinbarungen mit dem Land; entstehen Verluste, fängt das Land sie auf. Der Betriebsrat fasst 2020 den Beschluss, drei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden – so, wie es § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) vorsieht.

Die Aufsichtsratsvorsitzende lehnt ab: Der Zweck sei „unmittelbar karitativ“, daher gelte der Tendenzschutz nach § 132 Abs 1 ArbVG – kein Entsenderecht. Das Erstgericht folgt dieser Sicht. Auch das Berufungsgericht bleibt dabei: mildtätig, nicht gewinnorientiert, daher Tendenzbetrieb. Der Betriebsrat lässt nicht locker und geht weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dort kippt die Sache.

Der OGH hält fest: Entscheidend ist, welchem objektiven Zweck die Gesellschaft dient. Hier prägt nicht freiwillige Mildtätigkeit den Betrieb, sondern der gesetzliche Auftrag des Landes, Grundversorgung, Kinder- und Jugendhilfe und Sozialhilfe sicherzustellen. Die Finanzierung läuft über Leistungsvereinbarungen, Verluste trägt das Land. Das spricht für ausgelagerte Verwaltungstätigkeit – nicht für einen karitativen Tendenzbetrieb.

(OGH 30.06.2022, 9ObA54/22i)

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH entschied am 30.06.2022 in 9ObA54/22i, dass eine vom Land beauftragte Gesellschaft kein karitativer Tendenzbetrieb ist und der Betriebsrat drei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden darf.

Wie weit reicht die Betriebsratsentsendung in den Aufsichtsrat nach dem ArbVG?

Mitbestimmung im Aufsichtsrat ist im Kern in § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Danach kann der Betriebsrat in Kapitalgesellschaften mit Aufsichtsrat ein Drittel der Mitglieder entsenden. Diese Frage der Betriebsratsentsendung Aufsichtsrat Österreich stellt sich besonders in ausgelagerten Gesellschaften. Das gilt für Aktiengesellschaften nach dem Aktiengesetz (AktG) ebenso wie für GmbHs mit Aufsichtsrat nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Entscheidend: Die Entsendeten müssen aktive, wahlberechtigte Betriebsratsmitglieder sein.

Die große Ausnahme nennt § 132 Abs 1 ArbVG: Tendenzbetriebe, die unmittelbar karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder politischen Zwecken dienen, sind von einzelnen Mitbestimmungsrechten ausgenommen. Dieser „Tendenzschutz“ ist eng auszulegen. Er betrifft typischerweise Einrichtungen, die freiwillige Mildtätigkeit aus eigener Zielsetzung erbringen, nicht im Vollzug staatlicher Pflichtaufgaben.

Rechtsgrundlagen finden Sie im österreichischen Rechtsinformationssystem; den Gesetzestext des ArbVG können Sie hier abrufen: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Andere Materiengesetze wie das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) oder das Angestelltengesetz (AngG) regeln arbeits- oder zivilrechtliche Fragen, nicht jedoch die Aufsichtsratsmitbestimmung.

In Österreich gilt: § 110 ArbVG verleiht dem Betriebsrat ein Entsenderecht in den Aufsichtsrat; § 132 Abs 1 ArbVG schränkt es nur ein, wenn der Betrieb unmittelbar karitativen Zwecken dient – ausgelagerte Erfüllung staatlicher Aufgaben fällt nicht darunter.

Der gerichtliche Weg kann – je nach Standort des Unternehmens – über die Arbeitsgerichte führen; in Wien sind das das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG). Über diesen Instanzen steht in ganz Österreich der Oberste Gerichtshof (OGH) als Revisionsinstanz.

OGH-Entscheidung: Warum „karitativ“ hier nicht zog

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.06.2022 (9ObA54/22i) entschieden, dass der Betriebsrat drei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden darf, weil die Gesellschaft kein karitativer Tendenzbetrieb ist.

Der Kern des Arguments: Maßgeblich ist der objektive Betriebszweck. Die Gesellschaft erfüllt gesetzliche Pflichtaufgaben des Landes Tirol. Sie arbeitet auf Basis konkreter Leistungsvereinbarungen, wird aus öffentlichen Mitteln finanziert und erhält Verlustabdeckungen. Das zeigt eine ausgelagerte Verwaltungstätigkeit. Freiwillige Mildtätigkeit – der typische Kern karitativer Tendenzbetriebe – prägt diesen Betrieb nicht.

Bemerkenswert ist der klare Bruch mit den Unterinstanzen: Während Erst- und Berufungsgericht den mildtätigen Charakter und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht betonten, gewichtet der OGH die Einbindung in das öffentliche Auftrags- und Finanzierungsregime stärker. Gewinnstreben ist nicht das Kriterium. Entscheidend ist, ob eine karitative Zielsetzung eigenständig das Leitmotiv ist – hier war es der staatliche Auftrag.

Für die Praxis bedeutet das: Wer im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags öffentliche Leistungen erbringt, kann das Entsenderecht nicht mit dem Etikett „karitativ“ aushebeln. Diese Linie stärkt die Mitbestimmung und sorgt dafür, dass Aufsichtsräte in ausgelagerten Gesellschaften die Stimme der Belegschaft hören – wie in 9ObA54/22i ausdrücklich klargestellt. Das stärkt auch die Betriebsratsentsendung Aufsichtsrat Österreich in vergleichbaren Konstellationen.

Klare Orientierung für Suchende: In Österreich gewährleistet das ArbVG die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat auch in ausgelagerten Trägern sozialer Aufgaben, solange der Betrieb nicht eigenständig und unmittelbar karitativ motiviert ist. Diese Abgrenzung ist für Wien und alle Bundesländer gleichermaßen relevant und präzisiert die Betriebsratsentsendung Aufsichtsrat Österreich in der Praxis.

Was das für Ihren Alltag bedeutet – Checklisten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und Ihr Unternehmen öffentliche Pflichtaufgaben per Leistungsvereinbarung erfüllt, ist die Lage nach österreichischem Arbeitsrecht günstig: Die Betriebsratsentsendung Aufsichtsrat Österreich steht Ihnen typischerweise zu. Das gilt auch für ausgelagerte Einrichtungen in Wien, Niederösterreich oder Tirol – entscheidend ist der objektive Zweck, nicht das Label.

So gehen Sie als Betriebsrat vor, wenn der Arbeitgeber „Tendenzschutz“ einwendet. Sichern Sie Unterlagen zur Finanzierung, zu gesetzlichen Aufträgen und zur Verlustabdeckung. Fassen Sie einen formellen Entsendungsbeschluss und nominieren Sie drei aktive Betriebsratsmitglieder. Dokumentieren Sie jede Ablehnung. Danach können Sie das Entsenderecht gerichtlich feststellen lassen – notfalls rasch, um bevorstehende Aufsichtsratssitzungen nicht zu verpassen.

  • Sichern Sie Leistungsvereinbarungen, Gesellschaftsvertrag, Budgetbeschlüsse und Korrespondenz mit dem Land.
  • Fassen und protokollieren Sie den Entsendungsbeschluss; melden Sie die Entsendung schriftlich an die/den AR-Vorsitzende/n.
  • Passen Sie als Arbeitgeber AR-Reglement und Prozesse an; verhindern Sie rechtswidrige Beschlüsse durch fehlende Arbeitnehmervertreter.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich ist die Botschaft klar: Ein Pauschalverweis auf „karitativ“ trägt nicht, wenn die Gesellschaft staatliche Pflichtaufgaben erfüllt. Prüfen Sie Statuten, Geschäftsordnungen und Compliance-Prozesse. Nehmen Sie Arbeitnehmervertreter rechtzeitig auf, um Anfechtungen wegen fehlerhafter Aufsichtsratsbesetzung zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Mitbestimmung und Tendenzschutz bei ausgelagerten Sozialbetrieben

Kann ich als Betriebsrat drei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden?
In Österreich gilt: Ja, nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) steht dem Betriebsrat ein Drittel der Aufsichtsratssitze zu. Der OGH bestätigte dies am 30.06.2022 in 9ObA54/22i für eine vom Land beauftragte Gesellschaft.

Habe ich Anspruch auf Entsendung, wenn der Betrieb „karitativ“ genannt wird?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Betrieb staatliche Pflichtaufgaben aufgrund Leistungsvereinbarungen erfüllt. § 132 Abs 1 ArbVG greift dann nicht. So entschied der OGH in 9ObA54/22i.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Entsendung verweigert?
In Österreich gilt: Der Betriebsrat kann eine Feststellungsklage nach § 110 ArbVG einbringen. Der OGH (9ObA54/22i) bestätigte das Entsenderecht; verweigerte Entsendungen gefährden die korrekte Besetzung des Aufsichtsrats.

Kann ein fehlendes Gewinnstreben den Tendenzschutz begründen?
Nein. Nach § 132 Abs 1 ArbVG ist maßgeblich der unmittelbare karitative Zweck. Der OGH stellte in 9ObA54/22i klar, dass fehlendes Gewinnstreben allein den Tendenzschutz nicht auslöst.

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Für die rechtliche Einordnung und die zügige Durchsetzung des Entsenderechts in Wien empfiehlt sich eine qualifizierte Beratung durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. So stellen Sie sicher, dass Beschlüsse fristgerecht gefasst und Aufsichtsräte korrekt besetzt werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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