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Betriebsratsfreistellung nach § 116 ArbVG: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Betriebsratsfreistellung nach § 116 ArbVG: OGH

Betriebsratsfreistellung ohne Freibrief: Warum Fraktionswerbung nicht automatisch Arbeitszeit ist

Wer als Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit tätig wird, darf nicht jede Fraktionsaktivität als Betriebsratsarbeit abrechnen – genau hier setzt die Betriebsratsfreistellung nach § 116 ArbVG an. Eine Entscheidung aus dem Jahr 1991 zeigt, wo die Grenze zwischen gesetzlicher Interessenvertretung, Wahlwerbung und persönlichem Vorteil verläuft. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht relevant, wenn Arbeitgeber Dienstanweisungen zur Betriebsratsarbeit formulieren oder Gleitzeitkonten abrechnen.

Ein Rundschreiben bringt die Fronten im Unternehmen zum Kippen

Bei einer Gebietskrankenkasse wollte eine wahlwerbende Gruppe ihre Kolleginnen und Kollegen informieren. Der Erstkläger führte die Liste an. Die Gruppe verteilte ein Rundschreiben an alle Arbeitnehmer. Darin stellte sie die Objektivität bei der Besetzung eines Abteilungsleiterpostens infrage.

Die Arbeitgeberin reagierte mit einer Dienstanweisung. Sie untersagte, fraktionelle Rundschreiben auf ihre Kosten herzustellen oder zu verbreiten. Zusätzlich verlangte sie für Betriebsratsfreistellungen eine schriftliche Meldung mit Formular. Bei einer ganztägigen Freistellung sollte das Gleitzeitkonto nur die tägliche Normalarbeitszeit von 7,75 Stunden erhalten.

Die Betriebsratsmitglieder wollten dagegen eine Gutschrift von zehn Stunden durchsetzen. Sie beriefen sich auf eine langjährige betriebliche Übung. Außerdem verlangten sie die Feststellung, dass die gesamte Dienstanweisung unwirksam sei. Für sie gehörten die beanstandeten Aktivitäten zur Interessenvertretung der Belegschaft.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Vor den Instanzen – dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG) – blieb somit die Arbeitgeberin erfolgreich. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision ebenfalls nicht Folge.

Der (OGH 10.07.1991, 9 ObA 133/91) bestätigte, dass eine Dienstanweisung zu Fraktionsrundschreiben, Meldepflichten bei Freistellungen und einer Gutschrift nur der Normalarbeitszeit nicht gegen das Arbeitsverfassungsgesetz verstößt. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Das Betriebsratsmandat schützt notwendige Betriebsratsarbeit, verschafft aber keinen automatischen Anspruch auf Arbeitgebermittel oder zusätzliche Zeitgutschriften.

Welche Regeln gelten für Freistellung, Sachmittel und Entgelt?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Es regelt die Stellung des Betriebsrats, seine Befugnisse und die notwendige Freizeit für einzelne Betriebsratsmitglieder. § 116 ArbVG schützt die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts. § 72 ArbVG betrifft die Sachmittel, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat für seine Tätigkeit bereitstellen muss.

Entscheidend ist deshalb zunächst die Funktion einer konkreten Handlung. Handelt das Kollegialorgan Betriebsrat, steht die gesetzliche Interessenvertretung im Vordergrund. Tritt dagegen eine wahlwerbende Liste mit eigener politischer oder personeller Position auf, handelt sie nicht automatisch im Namen des gesamten Betriebsrats.

Das gilt auch für Rundschreiben. Der Arbeitgeber muss nicht jede Information finanzieren, die ein einzelnes Betriebsratsmitglied oder eine Fraktion verbreitet. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Fraktionsaktivität im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzliche Betriebsratsaufgabe zu erfüllen. Der OGH schloss solche Fälle nicht generell aus.

In Österreich gilt für die Betriebsratsfreistellung nach § 116 ArbVG: Arbeitnehmer haben Anspruch auf erforderliche Freizeit für Betriebsratsarbeit unter Fortzahlung des Entgelts, müssen aber Grund und voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitteilen; eine zusätzliche Genehmigung des Arbeitgebers ist daraus nicht abzuleiten. Die Meldung soll Planung ermöglichen. Sie darf nicht zu einem versteckten Zustimmungsvorbehalt werden.

Für die Entgeltabrechnung gilt das Ausfallsprinzip. Das Betriebsratsmitglied soll finanziell so stehen, wie es ohne die Betriebsratsarbeit gestanden wäre. Es darf durch das Mandat aber keinen zusätzlichen Vorteil erhalten. Das unterscheidet die Entgeltfortzahlung von einer pauschalen Zeitgutschrift, die über die sonst geleistete Arbeitszeit hinausgeht.

Warum der OGH zwischen Betriebsratsorgan und Fraktion unterschied

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 10.07.1991 zu 9 ObA 133/91 entschieden, dass die beanstandete Dienstanweisung weder das Verbot arbeitgeberfinanzierter Fraktionsrundschreiben noch die schriftliche Meldung von Freistellungen oder die Gutschrift der Normalarbeitszeit ausschließt. Damit bestätigte der OGH die Grenzen der Betriebsratsfreistellung nach § 116 ArbVG und schloss eine automatische Finanzierung von Fraktionswerbung sowie eine zusätzliche Zeitgutschrift aus.

Der entscheidende Punkt lag im Auftreten der Gruppe. Das Rundschreiben stammte nicht vom Betriebsrat als gesetzlichem Organ. Es kam von einer wahlwerbenden Gruppe, deren Listenführer der Erstkläger war. Die Gruppe vertrat damit eine eigene Fraktionsposition. Der Arbeitgeber musste ihr deshalb nicht automatisch Papier, Druckmöglichkeiten oder sonstige Sachmittel zur Verfügung stellen.

Die Richter behandelten die fraktionelle Tätigkeit dennoch nicht pauschal als verboten. Eine Fraktionsbesprechung kann im Einzelfall durchaus der Betriebsratsarbeit dienen. Dafür muss aber erkennbar sein, weshalb gerade diese Aktivität für die gesetzliche Interessenvertretung erforderlich war. Im Verfahren hatten die Kläger keine besonderen Gründe behauptet, weshalb ihre Besprechungen während der Arbeitszeit notwendig gewesen wären.

Auch die Meldepflicht hielt der OGH für zulässig. Die Betriebsratsmitglieder mussten den Anlass und die voraussichtliche Dauer ihrer Abwesenheit mitteilen. Die Arbeitgeberin durfte daraus jedoch keine inhaltliche Genehmigungspflicht machen. Eine Dienstanweisung wäre daher anders zu beurteilen, wenn sie Freistellungen nach freiem Ermessen der Personalabteilung freigäbe.

Beim Gleitzeitkonto wandte der OGH das Ausfallsprinzip an. Ohne Freistellung hätten die Kläger an diesem Tag nur die Normalarbeitszeit von 7,75 Stunden gutgeschrieben bekommen. Die langjährige Forderung nach zehn Stunden führte deshalb nicht zu einem höheren Anspruch. Der Hinweis auf eine betriebliche Übung konnte den Grundsatz verhindern, dass das Mandat finanziell besser gestellt als reguläre Arbeit wird.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Entscheidung ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, müssen Sie die konkrete Tätigkeit sauber einordnen. Nicht jede Aktivität mit Bezug zum Betriebsrat besitzt dieselbe rechtliche Qualität. Eine Sitzung des Betriebsrats, eine delegierte Aufgabe und reine Wahlwerbung können unterschiedlichen Regeln folgen.

  • Als Arbeitnehmer: Melden Sie geplante Freistellungen rechtzeitig. Geben Sie den allgemeinen Anlass und die voraussichtliche Dauer an. Bewahren Sie Formular, E-Mail und Zeitaufzeichnungen auf.
  • Bei Fraktionsaktivitäten: Dokumentieren Sie, ob die Tätigkeit im Namen des gesamten Betriebsrats erfolgt. Bei einer Aufgabe für das Kollegialorgan sollte ein Betriebsratsbeschluss oder eine nachvollziehbare Delegation vorliegen.
  • Beim Gleitzeitkonto: Vergleichen Sie die Gutschrift mit jener Arbeitszeit und jenem Entgelt, die ohne Betriebsratsarbeit angefallen wären. Prüfen Sie auch Zuschläge, variable Entgeltbestandteile und betriebliche Abrechnungsregeln.
  • Als Arbeitgeber oder HR: Trennen Sie in Dienstanweisungen klar zwischen Betriebsratsarbeit, delegierten Einzelaufgaben und bloßer Fraktions- oder Wahlwerbung. Eine Meldepflicht darf nicht in eine Genehmigungspflicht umschlagen.

Besondere Vorsicht ist bei pauschalen Verboten geboten. Arbeitgeber dürfen Fraktionsaktivitäten nicht generell unterbinden, wenn sie im Einzelfall notwendige Betriebsratsaufgaben unterstützen. Ebenso wenig dürfen sie notwendige Freistellungen dadurch erschweren, dass sie vorab eine inhaltliche Zustimmung verlangen.

Die Entscheidung betrifft keine typische Kündigungsanfechtung und keine Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung. Sie zeigt vielmehr, wie wichtig die Abgrenzung im laufenden Arbeitsverhältnis ist. Wer eine Dienstanweisung, Betriebsvereinbarung oder Gleitzeitregelung beurteilen muss, sollte deren genaue Formulierung mit der tatsächlichen Praxis vergleichen.

Bei wiederholten Abweichungen können zusätzlich kollektivrechtliche Fragen entstehen. Dazu zählen die Rolle des Betriebsrats, die Reichweite einer Betriebsvereinbarung und mögliche Ansprüche auf korrekte Entgeltfortzahlung. Auch eine langjährige Übung ersetzt nicht automatisch die Prüfung, ob sie mit dem Ausfallsprinzip vereinbar ist.

Betriebsratsfreistellung nach § 116 ArbVG: Rechtsanwalt Wien erklärt die Regeln

Häufige Fragen zur Betriebsratsarbeit und Zeitgutschrift

Kann ich als Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit an einer Fraktionssitzung teilnehmen?
Ja, wenn die Tätigkeit im Einzelfall für eine gesetzliche Betriebsratsaufgabe erforderlich ist. § 116 ArbVG schützt notwendige Freizeit, nicht automatisch jede Fraktionsbesprechung. Nach 9 ObA 133/91 müssen Anlass und Erforderlichkeit nachvollziehbar sein.

Habe ich Anspruch auf zehn Stunden Gutschrift bei einer ganztägigen Freistellung?
Nein, nicht automatisch. Nach dem Ausfallsprinzip und 9 ObA 133/91 darf die Gutschrift nur jener Arbeitszeit entsprechen, die ohne Betriebsratsarbeit angefallen wäre. Eine zusätzliche Begünstigung durch das Mandat ist ausgeschlossen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber für jede Freistellung eine Genehmigung verlangt?
In Österreich gilt: Eine bloße Meldung nach § 116 ArbVG ist zulässig; eine zusätzliche inhaltliche Genehmigungspflicht grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber darf Anlass und voraussichtliche Dauer verlangen, aber die notwendige Betriebsratsarbeit nicht beliebig untersagen.

Darf der Arbeitgeber ein Fraktionsrundschreiben auf eigene Kosten drucken?
Nein, grundsätzlich besteht dafür kein Anspruch. § 72 ArbVG verpflichtet zur Bereitstellung von Sachmitteln für die gesetzliche Betriebsratsarbeit. Nach 9 ObA 133/91 muss der Arbeitgeber reine Wahl- oder Fraktionswerbung nicht automatisch finanzieren.

Kann eine Fraktionsaktivität trotzdem geschützt sein?
Ja. Auch eine Fraktionsaktivität kann im Einzelfall zur Betriebsratsarbeit gehören, wenn sie für eine gesetzliche Aufgabe erforderlich ist. Entscheidend sind Zweck, Auftrag und Zusammenhang mit dem Betriebsratsmandat, nicht allein die Bezeichnung als Fraktionsarbeit.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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