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Betriebsratsrechte im Universitätsrat: OGH-Urteil stärkt

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Betriebsratsrechte im Universitätsrat: OGH-Urteil stärkt

Mitbestimmung an Universitäten: Wie das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) (OGH 24.02.2021, 9 ObA 113/20p) zu Betriebsratsrechten im Universitätsrat das Machtgleichgewicht verschiebt

Stellen Sie sich vor, Sie sind Betriebsratsvorsitzender, bekommen die Unterlagen für den Universitätsrat erst in der Sitzung, das Protokoll Monate später – und sollen trotzdem die Interessen der Mitarbeiter wirksam vertreten: Genau hier setzt das Fokus-Keyword Betriebsratsrechte im Universitätsrat an.

Wie es zum Streit kam: Betriebsräte zwischen Informationsdefizit und Verantwortung

An einer österreichischen Universität eskalierte ein Konflikt, der vielen Betriebsräten bekannt vorkommen dürfte: Der Arbeitnehmervertretung fehlten Informationen, die Universitätsleitung verwies auf Formalien – und dazwischen stand der gesetzliche Auftrag zur Mitbestimmung. Die handelnden Personen: zwei Betriebsratsvorsitzende, zwei weitere Betriebsräte, der Universitätsrat und die Universität als Arbeitgeberin.

Die Vorsitzenden der Betriebsräte sollten an den Sitzungen des Universitätsrats teilnehmen, um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. In der Praxis bekamen sie die Sitzungsunterlagen aber oft erst direkt in der Sitzung. Protokolle gingen ihnen teilweise erst ein bis zwei Monate nach der Sitzung zu. Gerade bei heiklen Themen – etwa der Wahl des Rektorats – waren sie faktisch Zuschauer statt gestaltende Vertretung.

Die Durchsetzung der Betriebsratsrechte im Universitätsrat erfordert klare Fristen und Dokumentation.

Die Arbeitnehmervertreter wollten das nicht mehr hinnehmen. Sie klagten beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung, dass sie ein Recht haben auf: rechtzeitige Übermittlung der Sitzungsunterlagen, zeitnahe Zusendung der Sitzungsprotokolle und Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit der Rektoratswahl. Die Universität bestritt nicht nur die Ansprüche, sondern stellte schon das persönliche Klagerecht einzelner Kläger in Frage.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klagen zunächst ab. Das Oberlandesgericht Wien änderte das Urteil teilweise: Es sprach den beiden „einfachen“ Betriebsräten (zweite und vierte klagende Partei) ein Recht auf Übermittlung der Unterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung zu. Die unmittelbare Zustellung der Protokolle und die Teilnahme an Rektoratswahl-Sitzungen lehnte es hingegen ab, die Vorsitzenden der Betriebsräte gingen leer aus. Dagegen richtete sich die Revision der zweit- und viertklagenden Parteien an den Obersten Gerichtshof (OGH).

(OGH 24.02.2021, 9 ObA 113/20p) – in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2021 stellte der Oberste Gerichtshof klar, wie weit die Mitwirkungsrechte der Betriebsratsvorsitzenden bei Sitzungen des Universitätsrats tatsächlich reichen und wie „unverzüglich“ Protokolle an sie zu übermitteln sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.02.2021 (9 ObA 113/20p) entschieden, dass der Revision der zweit- und viertklagenden Partei teilweise Folge gegeben wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Betriebsratsvorsitzende an Universitäten haben Anspruch auf rechtzeitige Übermittlung von Sitzungsunterlagen, auf zeitnahe Abschriften des ausgefertigten Protokolls sowie auf Teilnahme an Sitzungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rektoratswahl (ausgenommen der Wahlakt).

Welche Mitwirkungsrechte haben Betriebsräte im Universitätsrat nach österreichischem Arbeitsrecht? – Betriebsratsrechte im Universitätsrat – Rechtsanwalt Wien

Die Kernfrage lautet: Wie weit reicht das Informations- und Teilnahmerecht des Betriebsrats im Universitätsrat nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002)? Für Universitäten in Wien und ganz Österreich ist das nicht nur eine theoretische Diskussion, sondern gelebter Arbeitsalltag.

§ 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) verpflichtet den Universitätsrat, die Vorsitzenden der Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte zu seinen Sitzungen einzuladen. Sie haben dort beratende Stimme, sollen also die Interessen der Arbeitnehmer vertreten, ohne selbst stimmberechtigt zu sein. Der Gesetzestext spricht außerdem von „unverzüglicher“ Übermittlung einer „Abschrift des Protokolls“ an die Vorsitzenden.

In Österreich gilt: Der Begriff „unverzüglich“ im Sinne des Universitätsgesetzes bedeutet nach der Auslegung des OGH, dass die Abschrift des ausgefertigten Protokolls grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung an die Betriebsratsvorsitzenden zu übermitteln ist. Damit wird ein praxisnaher, aber klarer Zeitrahmen gesetzt.

Wichtig ist zudem, was unter „Abschrift des Protokolls“ zu verstehen ist. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass es auf das ausgefertigte Protokoll ankommt, nicht auf die erst später erfolgende formelle Genehmigung durch den Universitätsrat. Das bedeutet: Sobald das Protokoll fertiggestellt ist, muss eine Abschrift an die Betriebsratsvorsitzenden gehen, damit diese noch vor Genehmigung mögliche Unrichtigkeiten aufzeigen können.

Daneben ergeben sich Informationsrechte auch aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechts, etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und den Beteiligungsrechten nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Diese Normen wirken als Auslegungshilfe, wenn Spezialgesetze wie das UG 2002 unklar sind. Die geltende Fassung des Universitätsgesetzes finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter
Universitätsgesetz 2002 (UG 2002).

Nach § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) haben Arbeitnehmervertretungen an Universitäten Anspruch auf Einladung zu den Sitzungen des Universitätsrats, auf Einsicht in die Tagesordnung und auf unverzügliche Übermittlung einer Abschrift des ausgefertigten Protokolls, um ihre Mitwirkungsrechte wirksam ausüben zu können.

Was der OGH am 24.02.2021 konkret entschieden hat – und warum

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.02.2021 (9 ObA 113/20p) entschieden, dass Betriebsratsvorsitzende innerhalb von drei Wochen eine Abschrift des ausgefertigten Protokolls erhalten müssen und Anspruch auf Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit der Rektoratswahl haben, mit Ausnahme des eigentlichen Wahlakts.

Der OGH vom 24.02.2021, 9 ObA 113/20p, stellte zunächst fest, dass bloße „Information im Nachhinein“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Die Arbeitnehmervertretung soll rechtzeitig eingebunden werden, um Einfluss nehmen zu können. Dazu braucht sie Sitzungsunterlagen vorab und das Protokoll zeitnah nach der Sitzung. Nur so kann sie Fehler aufzeigen und Themen für kommende Sitzungen vorbereiten.

Beim Protokoll stellte sich die Frage: Ab wann ist ein Protokoll „ausgefertigt“? Der OGH entschied, dass es genügt, wenn das Protokoll fertiggestellt ist, auch wenn der Universitätsrat es formell erst in einer späteren Sitzung genehmigt. Würde man auf die Genehmigung warten, könnte die Betriebsratsseite Unrichtigkeiten nicht mehr rechtzeitig aufgreifen. Damit stärkte der OGH die praktische Mitbestimmung, statt sich an einem rein formalen Verständnis zu orientieren.

Ebenso klärte der OGH den Begriff „unverzüglich“. Statt eine starre „sofort“-Pflicht anzunehmen, wählte er einen pragmatischen Zugang: Eine Übermittlung innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung sei sachgerecht und entspreche der gesetzlichen Vorgabe. Damit erhielt die Universität einen organisatorisch bewältigbaren Zeitrahmen, gleichzeitig bekamen die Betriebsratsvorsitzenden einen klaren Anspruch.

Überraschend für viele Universitäten war die weite Auslegung der Teilnahmerechte bei Rektoratswahlen. Der OGH stellte klar, dass die Betriebsratsvorsitzenden an allen Sitzungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rektoratswahl teilnehmen dürfen, soweit nicht der eigentliche Wahlakt betroffen ist. Damit korrigierte er die restriktive Sicht der Vorinstanzen und betonte, dass gerade bei zentralen Personalentscheidungen eine frühzeitige Arbeitnehmerbeteiligung notwendig ist.

Klar ist damit: In Österreich können Universitäten die Arbeitnehmervertretung nicht nur als „Zuhörer“ behandeln. Die Entscheidung 9 ObA 113/20p verpflichtet sie, Strukturen zu schaffen, die eine echte inhaltliche Mitwirkung ermöglichen – mit rechtzeitiger Information, fristgerechten Protokollen und Zugang zu zentralen Entscheidungsprozessen wie der Rektoratswahl.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Konkrete Folgen für Betriebsräte und Universitäten

Für Betriebsräte und Betriebsratsvorsitzende an Universitäten in Wien und ganz Österreich ist dieses Urteil ein klares Signal: Mitwirkungsrechte sind kein bloßer Formalakt, sondern ein durchsetzbarer Anspruch. Die Entscheidung des OGH schafft einen klaren Rahmen, an dem sich sowohl Arbeitnehmervertretung als auch Universitätsleitung orientieren müssen.

Relevant ist das Urteil insbesondere in drei Konstellationen:

  • Unterlagen kommen zu spät oder nur lückenhaft vor der Sitzung des Universitätsrats.
  • Protokolle werden erst Wochen oder Monate nach der Sitzung zugestellt.
  • Betriebsratsvorsitzende werden von Sitzungen rund um die Rektoratswahl ausgeschlossen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist Folgendes wichtig:

  • Fordern Sie schriftlich (E-Mail oder eingeschriebener Brief) die Zusendung sämtlicher schriftlicher Sitzungsunterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung ein und beziehen Sie sich ausdrücklich auf 9 ObA 113/20p.
  • Verlangen Sie eine Abschrift des ausgefertigten Protokolls binnen drei Wochen nach der Sitzung und dokumentieren Sie Versand- und Empfangsdaten.
  • Bestehen Sie bei Sitzungen im Zusammenhang mit der Rektoratswahl (Hearings, Beratungen, Auswertungen) auf Ihrer Teilnahme, mit Ausnahme des eigentlichen Wahlakts, und halten Sie etwaige Ausschlüsse nachweislich fest.

Für die Universität bzw. den Dienstgeber bedeutet das Urteil, dass organisatorische Anpassungen notwendig sind. Universitäten müssen verlässliche Prozesse einführen, damit Tagesordnung und Unterlagen rechtzeitig an die Betriebsratsvorsitzenden gehen, Protokolle innerhalb von drei Wochen fertiggestellt werden und Einladungslisten für Sitzungen im Zusammenhang mit der Rektoratswahl die Betriebsratsvorsitzenden standardmäßig enthalten.

Arbeitgeber, die diese Pflichten ignorieren, laufen Gefahr, vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Arbeitsgericht in Österreich zu unterliegen, gerichtliche Feststellungsurteile zu kassieren und Verfahrenskosten zu tragen. Zudem riskieren sie ein dauerhaft belastetes Verhältnis zur Arbeitnehmervertretung – mit allen Folgen für betriebliche Entscheidungen, innerbetriebliche Akzeptanz und Reputation.

Speziell betreffen die Regelungen die Betriebsratsrechte im Universitätsrat in Bezug auf Informationsfluss und Beteiligung.

Häufige Fragen zu Mitwirkungsrechten von Betriebsräten im Universitätsrat

Kann ich als Betriebsratsvorsitzender die Unterlagen für den Universitätsrat vorab verlangen?
In Österreich gilt: Ja, Betriebsratsvertreter können die rechtzeitige Übermittlung von Sitzungsunterlagen verlangen. Grundlage ist § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 iVm der OGH-Entscheidung 9 ObA 113/20p, wonach Unterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung übermittelt werden müssen, um effektive Mitwirkung zu ermöglichen.

Habe ich Anspruch auf das Protokoll des Universitätsrats, und wie schnell?
In Österreich gilt: Ja, Betriebsratsvorsitzende haben Anspruch auf unverzügliche Abschrift des ausgefertigten Protokolls. Der OGH (9 ObA 113/20p vom 24.02.2021) definiert „unverzüglich“ praxisnah als Zustellung innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung, auch wenn der Universitätsrat das Protokoll erst später genehmigt.

Darf ich an Sitzungen zur Rektoratswahl teilnehmen?
In Österreich gilt: Ja, Betriebsratsvorsitzende dürfen an Sitzungen des Universitätsrats im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rektoratswahl teilnehmen, ausgenommen dem eigentlichen Wahlakt. Das stellt der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 113/20p klar, gestützt auf § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002).

Was passiert, wenn die Universität meine Mitwirkungsrechte dauerhaft ignoriert?
In Österreich gilt: Bei systematischen Verletzungen der Informations- und Teilnahmerechte kann der Betriebsrat beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem zuständigen Gericht eine Feststellungsklage erheben. Die OGH-Entscheidung 9 ObA 113/20p zeigt, dass Gerichte konkrete Informationsfristen und Teilnahmerechte verbindlich anordnen können.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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