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Betriebsratswahl für Beamte in Österreich

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Betriebsratswahl für Beamte in Österreich

Betriebsratswahl für Beamte: Warum der Dienstvertrag nicht über das Wahlrecht entscheidet

Wer als Landesbeamter dauerhaft in einer ausgegliederten GmbH arbeitet, darf bei einer Betriebsratswahl nicht einfach übergangen werden. Die Betriebsratswahl für Beamte in Österreich wirft im österreichischen Arbeitsrecht eine zentrale Frage auf: Zählt der formale Dienstgeber oder die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb?

Jahrelang im Museum tätig – und trotzdem nicht auf der Wählerliste

Das Museum gehörte zunächst zum Land. Im Oktober 2003 übernahm eine GmbH den Betrieb. Für die Besucher änderte sich wenig: Die Ausstellungen blieben bestehen, die Arbeitsplätze ebenfalls. Auch zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiteten weiterhin an denselben Stellen. Formal standen sie jedoch nach wie vor in einem Dienstverhältnis zum Land.

Im Sommer 2004 waren insgesamt 38 Personen im Museum tätig. Dazu gehörten 19 Landesbedienstete, Angestellte der GmbH, freie Dienstnehmer und eine Teilnehmerin an einem Akademikertraining. Die Beschäftigten der GmbH leiteten eine Betriebsratswahl ein. Der Wahlvorstand nahm allerdings nur 16 Angestellte der GmbH in die Wählerliste auf. Die dauerhaft im Museum eingesetzten Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten blieben außen vor.

Für die GmbH schien diese Vorgangsweise nachvollziehbar. Sie verwies darauf, dass die Landesbediensteten weiterhin dem Land zugeordnet waren. Außerdem bestand die Landespersonalvertretung fort. Nach Ansicht des Unternehmens sollten die Betroffenen deshalb nicht zusätzlich an einer Betriebsratswahl in der GmbH teilnehmen.

Drei Klägerinnen sahen das anders. Sie wollten die Wahl wegen der unvollständigen Wählerliste anfechten. Das Erstgericht und das Berufungsgericht folgten ihrer Argumentation. Die Arbeitgeberin erhob Revision. Der Streit gelangte damit zum Obersten Gerichtshof (OGH), der die tatsächlichen Arbeitsbedingungen genauer untersuchte als die bloße Bezeichnung des Dienstverhältnisses.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 12.07.2006 in (OGH 12.07.2006, 9 ObA 121/05t), dass dauerhaft einem ausgegliederten Betrieb zugeteilte Beamte und Vertragsbedienstete Arbeitnehmer dieses Betriebs sind und daher das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht besitzen.

Welche Regeln gelten, wenn der Dienstgeber formal das Land bleibt?

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist das Kerngesetz für Betriebsräte, Betriebsratswahlen und die betriebliche Interessenvertretung in Österreich. Der Gesetzestext ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar. § 36 ArbVG stellt für die Betriebsverfassung nicht ausschließlich auf den zivilrechtlichen Vertrag ab. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Person in den Betrieb eingegliedert ist und dort unter den organisatorischen Bedingungen dieses Betriebs arbeitet.

Eine Eingliederung liegt typischerweise vor, wenn Beschäftigte dauerhaft einem bestimmten Betrieb zugeordnet sind, dort ihre Arbeitsleistung erbringen und in dessen Arbeitsabläufe eingebunden sind. Bedeutung haben etwa der feste Arbeitsplatz, Dienstzeiten, fachliche Ansprechpersonen, betriebliche Anordnungen und die gemeinsame Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten.

In Österreich gilt: Für das aktive und passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl zählt grundsätzlich die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb, nicht allein der formale Status als Beamter oder Landesvertragsbediensteter. § 36 ArbVG schützt damit die betriebliche Realität. Wer täglich im selben Betrieb arbeitet, soll an dessen Interessenvertretung teilnehmen können.

Das unterscheidet die betriebliche Interessenvertretung von der Personalvertretung. Eine Landespersonalvertretung kann weiterhin für dienstrechtliche Fragen zuständig sein. Sie verdrängt aber nicht automatisch die betriebliche Mitbestimmung, wenn eine Person dauerhaft in einen ausgegliederten Betrieb eingegliedert wurde. Ähnliche Abgrenzungen können bei Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, einer Betriebsvereinbarung, einer Kündigungsanfechtung oder der Frage der Sozialwidrigkeit auftreten. Dort kommt es ebenfalls stark auf die konkrete rechtliche und organisatorische Stellung an.

Die Betriebsratswahlordnung (BRWO) regelt ergänzend die Durchführung der Wahl. §§ 14 und 15 BRWO betreffen insbesondere die Wählerliste und die Voraussetzungen für die Teilnahme. Wird eine wahlberechtigte Person nicht aufgenommen, kann dieser Fehler die gesamte Wahl gefährden. Das gilt besonders dann, wenn dadurch die Zusammensetzung der Belegschaft und das Wahlergebnis beeinflusst werden können.

Betriebsratswahl für Beamte in Österreich: Warum der Rechtsanwalt Wien helfen kann

Die Betriebsratswahl für Beamte in Österreich wurde vom Obersten Gerichtshof am 12.07.2006 zu 9 ObA 121/05t dahin entschieden, dass dauerhaft in einen GmbH-Betrieb eingegliederte Landesbedienstete trotz ihres öffentlichen Dienstverhältnisses Arbeitnehmer im Sinn der Betriebsverfassung sind und das aktive sowie passive Wahlrecht besitzen.

Der OGH prüfte zunächst, ob das Museum als Betrieb der GmbH überhaupt dem Arbeitsverfassungsgesetz unterlag. Das bejahte das Gericht. Danach stand die tatsächliche Tätigkeit der Landesbediensteten im Mittelpunkt. Sie arbeiteten dauerhaft an ihren bisherigen Plätzen im Museum. Ihre Aufgaben erfüllten sie innerhalb jener betrieblichen Organisation, die nun von der GmbH getragen wurde.

Das entscheidende Kriterium war die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von der betrieblichen Organisation. Der OGH stellte damit auf die tägliche Arbeitswirklichkeit ab. Der Umstand, dass die Betroffenen weiterhin Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes waren, änderte daran nichts.

Auch der Personalübernahmevertrag führte zu keinem anderen Ergebnis. Eine Vereinbarung, wonach die Landespersonalvertretung weiterhin Interessen wahrnehmen sollte, konnte das gesetzliche Betriebsratswahlrecht nicht ausschließen. Ebenso wenig durfte der persönliche Wunsch einzelner Beschäftigter, ausschließlich von der Landespersonalvertretung vertreten zu werden, die zwingenden Regeln der Betriebsverfassung ersetzen.

Die Unterinstanzen hatten die Betriebsratswahl bereits wegen der fehlerhaften Wählerliste aufgehoben. Der OGH bestätigte diese rechtliche Richtung. Zusätzlich stellte er klar, dass auch eine nicht in die Wählerliste aufgenommene Beamtin zur Anfechtung der Wahl berechtigt sein kann. Die Entscheidung ist keine neue Entscheidung aus Österreich, sondern stammt aus dem Jahr 2006. Ihre Grundsätze bleiben für vergleichbare Strukturen jedoch bedeutsam.

Die Entscheidung ist als (OGH 12.07.2006, 9 ObA 121/05t) im Original abrufbar. Wie der OGH in 9 ObA 121/05t klarstellte, darf die betriebliche Realität nicht durch eine rein formale Zuordnung zum Land ausgeblendet werden.

Was Beschäftigte und Unternehmen vor der Wahl prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst nach der Wahl reagieren. Ausschlaggebend sind konkrete Tatsachen: Seit wann arbeiten Sie im Betrieb? Wer teilt Ihre Arbeitszeit ein? An wen berichten Sie? Nutzen Sie dieselben Einrichtungen wie die GmbH-Angestellten? Je genauer diese Umstände dokumentiert sind, desto leichter lässt sich die Eingliederung beurteilen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind drei Situationen besonders wichtig. Erstens kann bereits die Erstellung der Wählerliste problematisch sein. Zweitens kann der Ausschluss von einer Kandidatur das passive Wahlrecht verletzen. Drittens kann eine bereits durchgeführte Wahl anfechtbar sein, wenn wahlberechtigte Personen systematisch unberücksichtigt blieben.

  • Dokumentieren Sie Arbeitsplatz, Dienstzeiten, organisatorische Einbindung, Weisungen und gemeinsame Arbeitsabläufe mit GmbH-Beschäftigten.
  • Verlangen Sie Einsicht in die Wählerliste und halten Sie einen Ausschluss oder die Zurückweisung einer Kandidatur unverzüglich schriftlich fest.
  • Sichern Sie Wahlkundmachung, Wählerliste, Einsprüche und Protokolle. Für Arbeitgeber und Wahlvorstände ist zu prüfen, wer tatsächlich dauerhaft eingegliedert ist.

Arbeitgeber sollten nicht nur die eigenen Angestellten erfassen. Vor jeder Betriebsratswahl gehören auch Beamte, Vertragsbedienstete, überlassene Arbeitskräfte und andere dauerhaft eingesetzte Personen in die rechtliche Prüfung. Freie Dienstnehmer sind allerdings nicht automatisch Arbeitnehmer im Sinn der Betriebsverfassung. Bei ihnen kommt es ebenfalls auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an.

Eine interne Vereinbarung mit dem Land bietet keine sichere Grundlage, wenn sie zwingende Wahlrechte beschneidet. Unternehmen in Wien sollten deshalb die Wählerliste frühzeitig prüfen und Einspruchsmöglichkeiten ordnungsgemäß durchführen. Bei Streitigkeiten kann neben dem Obersten Gerichtshof auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit arbeitsrechtlichen Fragen befasst sein. Fristen für Einspruch und Wahlanfechtung müssen stets anhand des Einzelfalls geprüft werden.

Häufige Fragen zum Wahlrecht dauerhaft zugeteilter Landesbediensteter

Kann ich als Landesbeamter an einer Betriebsratswahl teilnehmen?
Ja. Nach § 36 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und 9 ObA 121/05t besteht das aktive Wahlrecht, wenn Sie dauerhaft in den Betrieb eingegliedert sind. Ihr Beamtenstatus allein schließt die Teilnahme nicht aus.

Habe ich Anspruch darauf, für den Betriebsrat zu kandidieren?
Ja, grundsätzlich. Das passive Wahlrecht folgt ebenfalls aus der Stellung als Arbeitnehmer im Sinn des ArbVG. Nach 9 ObA 121/05t können dauerhaft zugeteilte Landesbedienstete daher auch kandidieren, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was passiert, wenn ich nicht auf der Wählerliste stehe?
In Österreich gilt: Ein Ausschluss kann die Betriebsratswahl anfechtbar machen. §§ 14 und 15 BRWO sowie § 36 ArbVG sind zu prüfen. Lassen Sie die Wählerliste und die maßgeblichen Fristen unverzüglich rechtlich kontrollieren.

Verhindert die Landespersonalvertretung mein Wahlrecht im Betrieb?
Nein. Die Landespersonalvertretung ersetzt nach 9 ObA 121/05t nicht automatisch den Betriebsrat. Entscheidend bleibt, ob Sie dauerhaft in die Organisation des ausgegliederten Betriebs eingegliedert sind.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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