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Betriebsübergang Abfertigung Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Betriebsübergang Abfertigung Österreich: OGH-Urteil

Betriebsübergang und Abfertigung: Warum ein Arbeitgeber seine Argumentation nicht später wechseln darf

Betriebsübergang Abfertigung Österreich betrifft die Frage, ob ein Arbeitgeber nach einem Betreiberwechsel zunächst einen Neubeginn vereinbaren und später trotzdem die lange Dienstzeit für die Abfertigung heranziehen darf. Eine Arbeitnehmerin akzeptierte nach 27 Jahren plötzlich weniger Urlaub und eine neue Probezeit – bei der Abfertigung durfte die Arbeitgeberin diesen „Neustart“ später aber nicht einfach wieder ausblenden. Genau diese Spannung prägt den Fall. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied bereits am 22.10.2007 in (OGH 22.10.2007, 9 ObA 105/06s), dass ein Arbeitgeber seine rechtliche Argumentation nicht beliebig zum Nachteil der Arbeitnehmerin wechseln darf. Die Entscheidung bleibt für das österreichische Arbeitsrecht bedeutsam, wenn ein Betrieb den Eigentümer oder Betreiber wechselt und Beschäftigte neue Verträge unterschreiben sollen.

Vom Bahnhofskiosk zum neuen Vertrag: Wie der Streit begann

Die Klägerin arbeitete seit 1974 als Buffetkassiererin in einem Kiosk am Bahnhof. Sie war über viele Jahre mit den Abläufen, den Stammkunden und den täglichen Anforderungen vertraut. Ende 2000 kündigte die bisherige Arbeitgeberin ihr Arbeitsverhältnis. Kurz danach führte jedoch ein bisheriger Angestellter den Kioskbetrieb weiter.

Die Arbeitnehmerin stand damit vor einer schwierigen Entscheidung. Sie konnte die Kündigung wegen eines möglichen Betriebsübergangs überprüfen lassen. Stattdessen nahm sie ab 1. Jänner 2001 eine Weiterbeschäftigung beim neuen Betreiber an. Dabei unterschrieb sie einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser enthielt eine 14-tägige Probezeit und sah nur fünf statt bisher sechs Wochen Urlaub vor.

Später brachte der neue Betreiber den Betrieb in eine Gesellschaft ein. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war weiterhin der Mann, der den Kiosk übernommen hatte. Als das Arbeitsverhältnis im April 2005 einvernehmlich endete, berechnete die Arbeitgeberseite die Abfertigung auf Grundlage der langen Beschäftigungsdauer seit 1974. Eine bereits bezahlte Abfertigung wurde dabei abgezogen.

Die Arbeitnehmerin sah darin einen Widerspruch. Wenn der neue Vertrag tatsächlich ein völlig neues Arbeitsverhältnis begründet hatte, musste aus ihrer Sicht eine zusätzliche Abfertigung aus diesem neuen Dienstverhältnis offen sein. Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben ihr recht. Der Fall gelangte schließlich zum OGH.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH 22.10.2007, 9 ObA 105/06s. Der OGH bestätigte, dass die Revision der Arbeitgeberin erfolglos blieb.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2007 in 9 ObA 105/06s, dass sich eine Arbeitgeberin Jahre später nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin auf einen Betriebsübergang berufen durfte, nachdem sie selbst einen verschlechternden neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen und den Übergang praktisch wie ein neues Arbeitsverhältnis behandelt hatte.

Welche Schutzregeln gelten beim Wechsel des Betriebs?

Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). § 3 AVRAG regelt, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang grundsätzlich automatisch auf den neuen Arbeitgeber übergeht. Die bisher erworbenen Rechte und Pflichten sollen dadurch nicht verloren gehen.

Ein Betriebsübergang liegt typischerweise vor, wenn ein Unternehmen, Betriebsteil oder eine wirtschaftlich organisierte Einheit den Betreiber wechselt und ihre Identität im Wesentlichen erhalten bleibt. Entscheidend ist nicht allein, ob ein neuer Firmenname verwendet wird. Bedeutung haben etwa die Fortführung des Geschäfts, die Übernahme von Betriebsmitteln, die Weiterbeschäftigung von Personal und der gleiche Betriebszweck.

In Österreich gilt: Nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gehen Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang grundsätzlich automatisch auf den neuen Arbeitgeber über; Vereinbarungen dürfen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer dabei grundsätzlich nicht schlechter stellen. Ein neuer Vertrag darf diesen Schutz nicht ohne Weiteres beseitigen.

Der Schutz wirkt allerdings nicht völlig unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person. Die Arbeitnehmerin im entschiedenen Fall focht die Kündigung nicht sofort an. Sie akzeptierte die Beendigung und nahm eine Beschäftigung beim Betreiber auf. Der OGH berücksichtigte, dass ein solcher Verzicht innerhalb angemessener Zeit erfolgen muss. Der Arbeitgeber soll erkennen können, welche rechtliche Gestaltung gilt.

Für die Abfertigung ist außerdem zu unterscheiden. Bei der Abfertigung Alt kann die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Höhe wesentlich bestimmen. Je nach Sachverhalt sind dabei insbesondere § 23 Angestelltengesetz (AngG), Vereinbarungen, Kollektivvertrag und die konkrete Beendigungsart zu prüfen. Bei der Abfertigung Neu gelten andere Regeln über die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge.

Auch ein neuer Dienstzettel verändert die Rechtslage nicht automatisch. Eine Probezeit, ein geringerer Urlaubsanspruch oder eine neue Berechnung der Dienstzeit können Hinweise darauf sein, dass die Parteien den Wechsel als Neubeginn verstanden. Sie ersetzen aber keine sorgfältige Prüfung des tatsächlichen Betriebsübergangs.

Betriebsübergang Abfertigung Österreich: Warum der OGH die Kehrtwende nicht akzeptierte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2007 in 9 ObA 105/06s, dass die Revision der Arbeitgeberin erfolglos blieb, weil sie sich Jahre später nicht auf den Betriebsübergang berufen durfte, nachdem sie selbst einen verschlechternden neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Dieses Kernergebnis ist für den Fall Betriebsübergang Abfertigung Österreich maßgeblich.

Die Arbeitgeberseite wollte bei der Abfertigung von der langen Dienstzeit seit 1974 profitieren. Gleichzeitig hatte sie die Arbeitnehmerin nach der Kündigung wie eine neue Mitarbeiterin behandelt. Der Vertrag enthielt eine Probezeit und weniger Urlaub. Damit hatte die Arbeitgeberseite zunächst eine Gestaltung gewählt, die für die Arbeitnehmerin nachteilig war.

Später sollte derselbe Betriebsübergang plötzlich wieder gelten. Die Arbeitgeberin wollte dadurch die Abfertigung günstiger berechnen und bereits geleistete Beträge anrechnen. Der OGH ließ diesen Wechsel der Argumentation nicht zu. Wer einen neuen Vertrag abschließt und dadurch die Wirkungen des Betriebsübergangs zulasten der Arbeitnehmerin praktisch negiert, kann nicht Jahre später nur den für ihn günstigen Teil des Betriebsübergangs verwenden.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer nach jedem Betreiberwechsel automatisch einen Anspruch auf eine doppelte Abfertigung haben. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Umstände. Dazu gehören der Inhalt der Kündigung, der neue Vertrag, die Behandlung der Dienstzeiten und die spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der OGH stellte zudem auf den Vertrauensschutz ab. Die Arbeitnehmerin durfte sich darauf einstellen, dass der neue Arbeitgeber den Vertrag tatsächlich als neues Arbeitsverhältnis behandelte. Eine solche rechtliche Gestaltung kann nicht beliebig lange offenbleiben. Wer eine bestimmte Vertragslage schafft, muss sich an deren Folgen messen lassen.

Die Vorinstanzen hatten der Arbeitnehmerin bereits Recht gegeben. Der OGH bestätigte dieses Ergebnis. Für die Praxis zeigt 9 ObA 105/06s deshalb besonders deutlich, dass Gerichte nicht nur einzelne Vertragsklauseln betrachten. Sie prüfen auch, welches Verhalten die Arbeitgeberseite über Jahre hinweg tatsächlich gesetzt hat.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Betreiberwechsel nicht nur als formalen Arbeitgeberwechsel betrachten. Ein Verkauf, eine Einbringung in eine Gesellschaft oder die Übernahme eines Geschäfts kann die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auslösen. Zugleich können kurze Fristen für eine Kündigungsanfechtung, Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder kollektivvertragliche Verfallsfristen laufen.

Besonders wichtig ist eine genaue Gegenüberstellung. Prüfen Sie, ob der neue Vertrag die bisherige Dienstzeit übernimmt. Achten Sie außerdem auf Urlaub, Entgelt, Arbeitszeit, Probezeit, Sonderzahlungen und die betriebliche Vorsorge. Auch eine scheinbar kleine Änderung kann später für die Abfertigungsberechnung Bedeutung gewinnen.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kündigung, neuen Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Lohnabrechnungen, Schriftverkehr und die Abfertigungsabrechnung vollständig auf.
  • Ansprüche rasch prüfen: Lassen Sie feststellen, ob ein Betriebsübergang vorlag und ob eine Kündigungsanfechtung oder eine Forderung auf zusätzliche Abfertigung möglich ist.
  • Widersprüche vermeiden: Arbeitgeber und Personalabteilung sollten Kündigung, Neuvertrag, Dienstzeiten und Abfertigungsberechnung auf eine einheitliche rechtliche Grundlage stellen.

Für Arbeitgeber liegt das Risiko vor allem in widersprüchlichen Erklärungen. Wer zunächst einen Neubeginn mit schlechteren Bedingungen vereinbart, sollte später nicht ohne rechtliche Begründung mit der ununterbrochenen Dienstzeit argumentieren. Vor einem Betriebsübergang sollte geklärt werden, welche Arbeitsverhältnisse übergehen und welche Ansprüche bereits erworben wurden.

Bei einer einvernehmlichen Beendigung sollte außerdem klar dokumentiert werden, welche Dienstzeiten und Forderungen berücksichtigt wurden. Eine pauschale Abrechnung schützt nicht immer vor späteren Ansprüchen. Das gilt besonders, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Berechnung nicht nachvollziehen kann oder gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche betroffen sind.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu Betreiberwechsel, Dienstzeit und Abfertigung

Kann ich nach einem Betriebsübergang einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Ja. Die Unterschrift beseitigt den Schutz des § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) nicht automatisch. Entscheidend sind Inhalt, Umstände und Auswirkungen des Vertrags; das zeigt OGH 9 ObA 105/06s.

Habe ich Anspruch auf eine zusätzliche Abfertigung nach einem Betriebsübergang?
Nein, nicht allein wegen des Betreiberwechsels. Maßgeblich sind Vertragsgestaltung, Dienstzeit und Beendigungsart. Bei Abfertigung Alt ist § 23 Angestelltengesetz (AngG) zu prüfen; bei Abfertigung Neu gelten die Regeln der betrieblichen Vorsorge.

Was passiert, wenn mein neuer Vertrag weniger Urlaub vorsieht?
Eine solche Verschlechterung kann ein Indiz für die Vertragsgestaltung sein. Nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) dürfen Rechte beim Betriebsübergang grundsätzlich nicht zum Nachteil verkürzt werden.

Kann ich eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs anfechten?
Ja, eine Kündigung kann unter Umständen wegen eines unzulässigen Motivs oder nach den Regeln der Kündigungsanfechtung überprüfbar sein. Die Fristen sind kurz. Das zuständige Arbeits- und Sozialgericht prüft den Einzelfall; eine rasche rechtliche Abklärung ist entscheidend.

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2007 ist damit kein Freibrief für eine doppelte Abfertigung. Sie zeigt vielmehr, dass Arbeitgeber ihre rechtliche Position konsequent und fair umsetzen müssen. Arbeitnehmer sollten einen neuen Vertrag nach einem Betriebswechsel nicht isoliert unterschreiben, sondern seine Folgen für Dienstzeit, Urlaub und Abfertigung prüfen. Das gilt in Wien ebenso wie in ganz Österreich.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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