
Betriebsübergang bei Insolvenz: Nach dem Konkurs unter neuem Namen weiterarbeiten?
Ein Betriebsübergang bei Insolvenz Österreich kann vorliegen, wenn derselbe Betrieb am selben Standort mit denselben Beschäftigten weiterarbeitet – auch wenn inzwischen eine neue Gesellschaft auftritt.
Vom drohenden Konkurs zur Weiterarbeit unter neuer Gesellschaft
Für die Beschäftigten begann alles mit einer wirtschaftlichen Krise. Eine Gesellschaft der F*****-Gruppe beschäftigte einen Fliesenleger, eine kaufmännische Angestellte und einen Bauleiter. Im Jahr 2006 geriet das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten. Kurz vor dem Konkurs übernahm eine andere Gesellschaft innerhalb der Gruppe laufende Fliesenaufträge und ließ sie mit den bisherigen Beschäftigten fertigstellen.
Wenig später entstand eine neue Gesellschaft. Sie setzte die Fliesenverlegung ab 26. Juni 2006 am selben Standort fort. Sie arbeitete im gleichen Unternehmensumfeld, übernahm einen erheblichen Teil der Belegschaft und führte Geschäftsbeziehungen mit Teilen des bisherigen Kundenstocks weiter. Für die Arbeitnehmer wirkte die Situation daher nicht wie ein echter Neubeginn. Der Betrieb lief faktisch weiter, während die alte Gesellschaft ihre offenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte.
Die Beschäftigten verlangten von der neuen Gesellschaft unter anderem offene Entgeltansprüche und weitere Forderungen aus ihren früheren Arbeitsverhältnissen. Sie argumentierten, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Das Erstgericht gab ihnen dem Grunde nach Recht. Das Berufungsgericht wies die Klagen hingegen ab. Nach seiner Auffassung lag der maßgebliche Übergang erst nach der Konkurseröffnung und damit innerhalb des Konkursprivilegs.
Der (OGH 22.10.2010, 9 ObA 121/09y) gab der Revision Folge und stellte das Zwischenurteil des Erstgerichts wieder her. Für den Bauleiter blieb allerdings sein vorzeitiger Austritt wirksam. Er wechselte nicht zur neuen Gesellschaft, sondern machte sich selbstständig. Niemand musste ihn gegen seinen Willen in ein anderes Unternehmen überwechseln lassen.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2010 in 9 ObA 121/09y, dass ein insolventer Fliesenverlegebetrieb trotz konzerninterner Zwischenlösung faktisch auf eine neue Gesellschaft übergegangen war, weil Tätigkeit, Standort, Kunden und Belegschaft im Wesentlichen fortbestanden.
Betriebsübergang bei Insolvenz Österreich: Welche Regeln gelten?
Maßgeblich ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). § 3 Abs 1 AVRAG ordnet grundsätzlich an, dass der Erwerber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Arbeitsverhältnisse wechseln also nicht deshalb den Arbeitgeber, weil eine neue Firmenbezeichnung oder eine neue Gesellschaftsform verwendet wird.
Entscheidend ist eine wirtschaftliche Einheit. Gerichte betrachten mehrere Merkmale gemeinsam. Dazu gehören die ausgeübte Tätigkeit, der Standort, Betriebsmittel, Kunden, Aufträge, Know-how und die Übernahme von Arbeitnehmern. Kein einzelnes Kriterium entscheidet immer allein. Bei einem personalintensiven Dienstleistungsbetrieb kann die Belegschaft besonders wichtig sein. Bei einem Produktionsbetrieb können Maschinen und Anlagen stärker ins Gewicht fallen.
§ 3 Abs 2 AVRAG enthält eine besondere Regel für den Konkurs. Unter bestimmten Voraussetzungen gehen Arbeitsverhältnisse bei einer Übertragung aus einer Insolvenz nicht automatisch auf den Erwerber über. Diese Ausnahme schützt jedoch nicht jede Umstrukturierung im zeitlichen Umfeld eines Konkurses. Sie greift nicht ohne Weiteres, wenn die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens schon vor der Konkurseröffnung innerhalb eines Konzerns verlagert wurde.
In Österreich gilt: Ein Betriebsübergang bei Insolvenz Österreich beseitigt einen möglichen Betriebsübergang nicht automatisch. Nach § 3 AVRAG kommt es darauf an, ob eine wirtschaftliche Einheit tatsächlich auf einen neuen Inhaber überging und ob die Voraussetzungen des Konkursprivilegs erfüllt sind. Das österreichische Arbeitsrecht prüft deshalb die tatsächliche Entwicklung. Eine formal getrennte Gesellschaft kann rechtlich als Erwerberin angesehen werden, wenn sie denselben Betrieb mit wesentlichen Strukturen weiterführt.
Diese Prüfung unterscheidet sich von einer bloßen Übernahme einzelner Aufträge. Nimmt ein Unternehmen nur einen Auftrag an, ohne Personal, Organisation oder Betriebsmittel zu übernehmen, liegt nicht zwingend ein Betriebsübergang vor. Werden hingegen zahlreiche Beschäftigte, laufende Kundenbeziehungen, der Standort und die bisherige Tätigkeit übernommen, verdichtet sich das Gesamtbild deutlich.
Warum der Konkurszeitpunkt nicht die gesamte Geschichte erklärt
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2010 in 9 ObA 121/09y, dass die wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Konkurs innerhalb des Konzerns verlagert worden sein konnte und deshalb das Konkursprivileg nicht automatisch griff. Damit bestätigte der OGH, dass ein Betriebsübergang bei Insolvenz Österreich anhand der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung zu beurteilen ist.
Der entscheidende Punkt lag in der zeitlichen Abfolge. Das Berufungsgericht stellte vor allem darauf ab, wann die neue Gesellschaft den Betrieb übernahm. Der OGH betrachtete hingegen die gesamte Entwicklung. Zunächst wurden laufende Aufträge durch eine andere Konzerngesellschaft fertiggestellt. Danach nahm die neu gegründete Gesellschaft die Tätigkeit am selben Standort auf. Sie arbeitete mit einem Großteil der bisherigen Belegschaft und übernahm Teile des Kundenstocks.
Die vorübergehende Tätigkeit der zwischengeschalteten Konzerngesellschaft bewertete der OGH nicht als eigenständigen Betriebsübergang auf diese Gesellschaft. Sie schloss aber den späteren Übergang auf die neu gegründete Gesellschaft nicht aus. Entscheidend blieb, dass die wirtschaftliche Einheit nicht einfach unterging. Ihre wesentlichen Elemente wurden vielmehr in einer neuen Gesellschaft weiterverwendet.
Der OGH wollte damit verhindern, dass der Schutz der Arbeitnehmer durch eine konzerninterne Gestaltung leerläuft. Würde man ausschließlich auf die Konkurseröffnung abstellen, könnte ein Unternehmen seine wirtschaftliche Substanz kurz davor auf eine andere Gesellschaft übertragen. Danach ließe sich argumentieren, der eigentliche Betriebsübergang habe erst im Konkurs stattgefunden. Eine solche Betrachtung würde die offenen Entgeltansprüche, Urlaubsansprüche und sonstigen Forderungen der Beschäftigten erheblich gefährden.
In 9 ObA 121/09y haftete die neue Gesellschaft daher grundsätzlich für Verpflichtungen aus den früheren Arbeitsverhältnissen. Das bedeutete nicht, dass jeder Arbeitnehmer automatisch weiterbeschäftigt werden musste. Der Bauleiter, der nicht zur neuen Gesellschaft wechselte, durfte sich wirksam lösen. Anders war die Lage bei den Beschäftigten, die praktisch nahtlos in der fortgeführten Tätigkeit weiterarbeiteten.
Was Beschäftigte und Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Namen des neuen Arbeitgebers achten. Entscheidend ist, was tatsächlich weitergeführt wird. Sammeln Sie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Schreiben über eine Beendigung und Angebote der neuen Gesellschaft. Auch E-Mails, Nachrichten und Dienstpläne können zeigen, ob die Arbeit ohne echte Unterbrechung fortgesetzt wurde.
Unterschreiben Sie einen vorzeitigen Austritt, eine einvernehmliche Auflösung oder einen neuen Arbeitsvertrag nicht ungeprüft. Besonders wichtig ist, ob die neue Gesellschaft bisherige Beschäftigungszeiten und offene Ansprüche anerkennt. Eine scheinbar einfache Lösung kann Auswirkungen auf Entgelt, Urlaub, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und die Dauer der Betriebszugehörigkeit haben.
Für die rechtliche Einordnung sollten Arbeitnehmer insbesondere folgende Punkte dokumentieren:
- Wurde am selben Standort dieselbe Tätigkeit fortgesetzt?
- Blieben Kunden, Geräte, Aufträge, Arbeitsabläufe oder der Unternehmensname erhalten?
- Wechselten mehrere Kolleginnen und Kollegen nahezu nahtlos zur neuen Gesellschaft?
- Wer forderte zum Austritt auf und welche Zusagen machte die neue Gesellschaft?
Arbeitgeber und Personalabteilungen müssen die Umstrukturierung ebenfalls sorgfältig planen. Eine neue Firmenbuchnummer allein beseitigt kein Haftungsrisiko. Die zeitliche Abfolge von Betriebsschließung, Auftragsübernahme, Mitarbeiterwechsel und Gesellschaftsgründung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob eine Betriebsvereinbarung, eine Kündigungsanfechtung oder ein Anspruch wegen Sozialwidrigkeit eine Rolle spielt.
Besondere Vorsicht ist bei konzerninternen Zwischenlösungen geboten. Werden zunächst Aufträge, Personal und Kundenbeziehungen auf eine verbundene Gesellschaft übertragen und später in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht, kann das Gesamtbild auf eine einheitliche Fortführung hindeuten. Für Verfahren in Wien kann eine frühzeitige Beratung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei klären, welche Ansprüche gegenüber welcher Gesellschaft geltend zu machen sind. Das gilt auch für Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem zuständigen Oberlandesgericht Wien (OLG).
Betriebsübergang bei Insolvenz Österreich: Prüfung durch Rechtsanwalt Wien
Eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt Wien kann klären, ob ein Betriebsübergang vorliegt, welche Gesellschaft für offene Ansprüche haftet und ob der Konkurszeitpunkt rechtlich entscheidend ist. Lassen Sie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Schreiben der beteiligten Gesellschaften vor einer Unterschrift überprüfen.
Häufige Fragen zum Betriebsübergang nach einer Insolvenz
Kann ich alte Lohnansprüche von der neuen Gesellschaft verlangen?
Ja. Liegt ein Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG vor, kann die neue Gesellschaft nach 9 ObA 121/09y für frühere Ansprüche haften, wenn sie Tätigkeit, Standort, Belegschaft und Kundenbeziehungen wirtschaftlich fortführt.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird und derselbe Betrieb weiterläuft?
Nein, der Konkurs schließt einen Betriebsübergang nicht automatisch aus. Nach § 3 Abs 2 AVRAG greift das Konkursprivileg nicht zwingend, wenn die wirtschaftliche Substanz bereits vor der Konkurseröffnung übertragen wurde.
Kann ich einen neuen Arbeitsvertrag ungeprüft unterschreiben?
Nein. Ein neuer Vertrag kann Ansprüche auf Beschäftigungszeiten, Entgelt, Urlaub oder Abfertigung berühren. Prüfen Sie nach § 3 AVRAG und 9 ObA 121/09y, ob die neue Gesellschaft alte Ansprüche anerkennt.
Muss ich zu einer neuen Gesellschaft wechseln, wenn ich dort nicht arbeiten will?
Nein. Ein Betriebsübergang zwingt nicht jeden Arbeitnehmer zur tatsächlichen Weiterarbeit. Nach 9 ObA 121/09y kann ein Austritt wirksam sein, wenn die betroffene Person nicht zur neuen Gesellschaft wechselt und sich etwa selbstständig macht.
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