
Betriebsübergang und Haftung: Wenn der gewonnene Prozess gegen den alten Arbeitgeber nicht genügt
Betriebsübergang Haftung Österreich kann für Arbeitnehmer zur Falle werden, wenn der Betrieb nach der Entlassung auf eine neue Gesellschaft übergeht und die Klage nur gegen die frühere Arbeitgeberin gerichtet wird. Ein gewonnener Prozess hilft dann möglicherweise nicht weiter. Die übernehmende Gesellschaft haftet zwar unter bestimmten Voraussetzungen für frühere arbeitsrechtliche Forderungen. Eine Klage gegen die alte Arbeitgeberin wahrt aber nicht automatisch jede Frist gegenüber der Erwerberin.
Die Klägerin gewann gegen die alte Arbeitgeberin – und stand trotzdem vor einem neuen Problem
Die Geschichte begann mit einer Entlassung im Februar 2003. Die Arbeitnehmerin war bei einer Kommanditgesellschaft beschäftigt. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hielt sie die Entlassung für ungerechtfertigt und klagte auf 6.313,26 EUR. Zusätzlich sprach ihr das Gericht 1.940,24 EUR an Prozesskosten zu.
Während das Verfahren lief beziehungsweise danach, änderte sich die wirtschaftliche Situation grundlegend. Die Kommanditgesellschaft brachte ihren Betrieb in eine GmbH ein. Kurz darauf wurde die frühere Gesellschaft aus dem Firmenbuch gelöscht. Der Betrieb bestand also weiter, trat aber nun unter einer anderen Gesellschaftsform auf.
Die Vollstreckung gegen die frühere Arbeitgeberin blieb erfolglos. Deshalb verlangte die Klägerin den gesamten Betrag von 8.253,50 EUR später von der GmbH. Sie argumentierte, dass die GmbH als Betriebserwerberin für die offenen arbeitsrechtlichen Ansprüche einstehen müsse.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung teilweise auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Die Prozesskosten behandelte es anders. Beide Seiten bekämpften diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte schließlich, dass die Aufhebung des Ersturteils zutreffend war.
Die zitierfähige Fundstelle lautet: (OGH 21.12.2009, 8 ObA 9/09w). Die Entscheidung ist damit bereits älter und nicht als aktuelle Judikatur zu bezeichnen. Der vollständige Nachweis findet sich im verlinkten RIS-Dokument.
Der OGH stellte am 21.12.2009 in 8 ObA 9/09w klar, dass eine Betriebserwerberin grundsätzlich für frühere arbeitsrechtliche Forderungen haften kann, eine erst nach dem Betriebsübergang gegen die alte Arbeitgeberin eingebrachte Klage die Fristen gegenüber der Erwerberin aber nicht unterbricht.
Welche Ansprüche schützt das österreichische Arbeitsrecht beim Wechsel des Betriebs?
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) regelt zentrale Folgen eines Betriebsübergangs im österreichischen Arbeitsrecht. Der § 6 AVRAG betrifft die Haftung bei der Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit auf einen neuen Inhaber übergeht. Ein bloßer Wechsel der Firmenbezeichnung genügt nicht immer.
Zusätzlich kann § 1409 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eine Haftung des Übernehmers für bestimmte Verbindlichkeiten auslösen. Die konkrete Reichweite hängt jedoch von der Art der Forderung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bei Arbeitnehmeransprüchen müssen daher Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung, Schadenersatz und Ansprüche aus einer Entlassung getrennt geprüft werden.
In Österreich gilt: Bei einem Betriebsübergang kann die übernehmende Gesellschaft für frühere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis haften, eine Klage gegen die alte Arbeitgeberin unterbricht Verjährungs- oder kollektivvertragliche Verfallsfristen gegenüber der Erwerberin aber grundsätzlich nicht. Deshalb kommt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs, die konkrete Anspruchsmeldung und die richtige beklagte Gesellschaft an.
Eine schriftliche außergerichtliche Geltendmachung kann dabei besondere Bedeutung gewinnen. Sie muss den Anspruch ausreichend konkret bezeichnen. Dazu gehören meist die Forderungsart, der betroffene Zeitraum und zumindest eine nachvollziehbare Berechnung. Ein allgemeiner Hinweis, man behalte sich „alle Ansprüche“ vor, reicht nicht zuverlässig.
Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nicht isoliert betrachtet werden. Eine Entlassung kann berechtigt oder ungerechtfertigt gewesen sein. Die Betriebserwerberin darf grundsätzlich jene Einwendungen erheben, die auch der früheren Arbeitgeberin offenstanden. Dazu können Einwendungen zur Berechtigung der Entlassung, zur Höhe der Forderung oder zur Einhaltung von Ausschlussfristen zählen.
Betriebsübergang Haftung Österreich: Was Rechtsanwalt Wien zur Fristberechnung prüft
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.12.2009 (8 ObA 9/09w) entschieden, dass die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zutreffend war, weil die Betriebserwerberin grundsätzlich haften konnte, die spätere Klage gegen die frühere Arbeitgeberin die Fristen gegenüber der GmbH jedoch nicht unterbrach.
Der entscheidende Zeitpunkt lag beim Betriebsübergang. Die Klägerin hatte ihre erste Klage erst eingebracht, nachdem der Betrieb bereits auf die GmbH übertragen worden war. Diese Klage richtete sich allerdings gegen die frühere Arbeitgeberin. Nach der rechtlichen Beurteilung des OGH konnte sie deshalb nicht ohne Weiteres als fristwahrende Klage gegenüber der neuen Gesellschaft wirken.
Das Ergebnis überrascht auf den ersten Blick. Die Klägerin hatte bereits einen Anspruch gerichtlich verfolgt und sogar einen Titel gegen die frühere Arbeitgeberin erlangt. Trotzdem konnte sie diesen Titel nicht automatisch gegen die GmbH vollstrecken. Ein Urteil gegen eine Gesellschaft ersetzt keine Prüfung, ob eine andere Gesellschaft selbst Schuldnerin ist oder gesetzlich haftet.
Der OGH unterschied außerdem zwischen den ursprünglichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen und den später entstandenen Prozesskosten. Die Forderung wegen der behauptet ungerechtfertigten Entlassung konnte unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung der Betriebserwerberin erfasst sein. Die Prozesskosten aus dem früheren Verfahren entstanden hingegen erst durch dieses spätere Verfahren. Dafür musste die GmbH nicht einstehen.
Das Berufungsgericht musste daher prüfen, ob die materiellen Ansprüche noch bestanden, ob die Haftungsvoraussetzungen vorlagen und ob die Arbeitnehmerin ihre Forderungen rechtzeitig geltend gemacht hatte. Das erklärt, weshalb der OGH die Aufhebung des Ersturteils bestätigte, statt die Klage endgültig abzuweisen.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall praktisch ableiten müssen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Betriebsübergang Haftung Österreich nicht als rein gesellschaftsrechtliche Änderung behandeln. Für Ihre Ansprüche kann es entscheidend sein, ob ein Unternehmen verkauft, eingebracht, verpachtet oder unter einer neuen GmbH fortgeführt wird. Auch ein neuer Firmenname oder ein Wechsel im Firmenbuch kann Hinweise liefern, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.
Besonders aufmerksam müssen Arbeitnehmer bei kurzen kollektivvertraglichen Verfallsfristen sein. Solche Fristen können deutlich kürzer als die allgemeine Verjährungsfrist sein. Eine Kündigungsanfechtung, eine Forderung nach laufendem Entgelt oder ein Anspruch aus einer ungerechtfertigten Entlassung kann jeweils eigenen Regeln folgen.
- Ansprüche sofort schriftlich melden: Beschreiben Sie Forderungsart, Zeitraum und Betrag möglichst genau. Versenden Sie das Schreiben nachweisbar an die bisherige Arbeitgeberin und, sobald bekannt, an die Betriebserwerberin.
- Beide Gesellschaften prüfen: Stellen Sie fest, wer zum Beendigungszeitpunkt Arbeitgeberin war und wer den Betrieb übernommen hat. Verlassen Sie sich nicht nur auf einen bereits erwirkten Titel.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Dienstvertrag, Entlassungsschreiben, Lohnabrechnungen, kollektivvertragliche Einstufung, Anspruchsschreiben und Informationen über den Betriebsübergang auf.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen entsteht ein anderes Risiko. Bei einer Betriebsübertragung müssen offene Arbeitnehmerforderungen, laufende Verfahren und frühere Anspruchsschreiben vollständig erfasst werden. Der Kauf- oder Einbringungsvertrag sollte Freistellungen, Beweisdokumente und die interne Kostentragung regeln. Solche Vereinbarungen ändern jedoch nicht automatisch die gesetzliche Haftung gegenüber Arbeitnehmern.
Arbeitgeber sollten außerdem jede Forderung zeitlich einordnen. Zu prüfen sind insbesondere die Entstehung des Anspruchs, der Übergabestichtag, eine allfällige außergerichtliche Geltendmachung und die Frage, ob bereits ein Verfahren gegen eine andere Gesellschaft läuft. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann dabei nur über die konkret beklagte Partei entscheiden. Eine spätere Korrektur der falschen Anspruchsrichtung gelingt nicht immer.
Häufige Fragen zu Betriebsübergang und Ansprüchen gegen die neue Gesellschaft
Die folgenden Antworten betreffen typische Fragen aus dem österreichischen Arbeitsrecht. Eine abschließende Beurteilung verlangt stets die Prüfung des Arbeitsvertrags, des Kollektivvertrags, des Übergabestichtags und aller bisherigen Schreiben.
Kann ich nach einem Betriebsübergang die neue GmbH auf offene Ansprüche klagen?
Ja, das kann möglich sein. Nach § 6 AVRAG kann die Betriebserwerberin für frühere Forderungen haften. Entscheidend sind Betriebsübergang, Anspruchsart, Fristen und Einwendungen. Eine Klage gegen die alte Arbeitgeberin genügt nach 8 ObA 9/09w nicht automatisch.
Habe ich Anspruch auf Zahlung, wenn die alte Arbeitgeberin gelöscht wurde?
Nein, die Löschung allein begründet keinen Zahlungsanspruch gegen die neue Gesellschaft. Nach § 6 AVRAG und § 1409 ABGB muss eine gesetzliche Haftung vorliegen. Die neue Gesellschaft darf außerdem Einwendungen gegen Bestand und Höhe der Forderung erheben.
Was passiert, wenn ich nur gegen die frühere Arbeitgeberin geklagt habe?
In Österreich gilt: Die Klage unterbricht Verjährungs- oder Ausschlussfristen gegenüber der Betriebserwerberin grundsätzlich nicht. Das folgt aus 8 ObA 9/09w. Eine vorherige ausreichend konkrete schriftliche Anspruchsmeldung kann für bestimmte kollektivvertragliche Fristen entscheidend sein.
Übernimmt die neue Gesellschaft auch die Prozesskosten des alten Verfahrens?
Nein, grundsätzlich nicht automatisch. Nach 8 ObA 9/09w entstehen Prozesskosten aus dem früheren Verfahren erst durch dieses Verfahren. Sie sind daher anders zu beurteilen als bereits bestehende arbeitsrechtliche Forderungen.
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