Betriebsübergang Leiharbeitnehmer: OGH zieht Grenze

Betriebsübergang Leiharbeitnehmer

Nach 31 Jahren im Einsatz – und doch kein neuer Arbeitgeber? Betriebsübergang Leiharbeitnehmer neu vermessen

Sie arbeiten seit Monaten fix in einem Kundenprojekt, der Auftrag wechselt – und Sie fragen sich: Greift der Betriebsübergang Leiharbeitnehmer und werden Sie automatisch übernommen? Betriebsübergang Leiharbeitnehmer Ein Wiener Angestellter mit 31 Dienstjahren stand genau vor dieser Frage. Drei Unternehmen, eine Übernahmeliste, viel Hoffnung. Am Ende entschied der Oberster Gerichtshof (OGH), was wirklich zählt: die Dauer und Qualität der Abstellung. (OGH 21.03.2018,
9ObA19/18m)

OGH 21.03.2018 (9ObA19/18m) entschied: Beim Übergang eines Projektbereichs gehen überlassene Arbeitnehmer ohne ständige Abstellung nicht automatisch auf den neuen Betreiber über.

Oberster Gerichtshof (OGH) 21.03.2018, 9ObA19/18m: Ein rund zehnmonatiger Projekteinsatz begründet keine ständige Abstellung; ein automatischer Arbeitgeberwechsel scheidet aus.

Die Liste, die alles ändern sollte – und warum sie es nicht tat

Der Arbeitnehmer war seit 1983 bei seinem Stammunternehmen angestellt. 2014 wurde er für ein großes Kundenprojekt an die A‑KG überlassen. Dort arbeitete er rund zehn Monate in der Einheit „Service‑*****“. Mit 1.7.2015 wechselte der Subauftrag an eine neue Firma. Die A‑KG behandelte den Wechsel als Betriebsteilübergang.

Um den Auftrag zu erfüllen, stellte die neue Auftragnehmerin mehrere ausgebildete Trainer ein. Die A‑KG setzte den Arbeitnehmer dennoch in ihre Übernahmeliste – obwohl er gar nicht ihr Mitarbeiter war. Der Angestellte wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sein Dienstverhältnis ab 1.7.2015 bei der neuen Auftragnehmerin weiterbesteht. Er berief sich auf einen automatischen Übergang und die Übernahmeliste.

Die neue Auftragnehmerin widersprach. Sie verwies auf fehlende Vergleichbarkeit mit dem EuGH‑Fall „Albron“ und auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der A‑KG. Erst- und Berufungsinstanz wiesen die Klage ab. Solche Verfahren starten typischerweise vor den Arbeits- und Sozialgerichten, in Wien vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, und gehen dann an das zuständige Oberlandesgericht, etwa das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien).

Der Streit landete beim Obersten Gerichtshof. Der OGH verlinkte die Entscheidung so:

(OGH 21.03.2018, 9ObA19/18m)
. Danach blieb es beim Grundsatz: Ein nur vorübergehend überlassener Arbeitnehmer „geht“ beim Übergang des Einsatzbetriebs nicht automatisch mit, wie der OGH in 9ObA19/18m klarstellte.

Klare Aussage für die Praxis: Der Oberste Gerichtshof entschied am 21.03.2018 (9ObA19/18m), dass beim Übergang eines Projektbereichs überlassene Arbeitskräfte ohne ständige Abstellung nicht automatisch auf den neuen Betreiber übergehen; die Revision blieb erfolglos.

Was bedeutet Betriebsübergang Leiharbeitnehmer rechtlich?

Der Betriebs(teil)übergang ist in § 3 Abs 1 Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt. Er bewirkt den automatischen Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber. Der Begriff Betriebsübergang Leiharbeitnehmer beschreibt die Schnittstelle zwischen Überlassung und Übergang besonders im Kontext projektbezogener Einsätze. Das greift aber nur für echte Dienstverhältnisse zum übergehenden Betrieb, nicht für bloß überlassene Arbeitskräfte.

Überlassene Personen stehen in einem Dienstverhältnis zum Überlasser. Das Weisungsrecht im Beschäftigerbetrieb ändert daran nichts. Daher trifft der automatische Übergang den Beschäftiger grundsätzlich nur in Bezug auf sein Eigenpersonal. Eine Übernahmeliste kann kein fremdes Dienstverhältnis „schaffen“.

Der EuGH hat im Fall „Albron“ eine enge Ausnahme anerkannt: Bei jahrelanger, ständiger Abstellung von Konzernpersonal an einen Einsatzbetrieb kann ein Übergang der Arbeitsverhältnisse an den Erwerber greifen. Österreichische Gerichte prüfen diese Ausnahme streng. Zehn Monate Projekteinsatz reichen nicht.

Nach § 39 Angestelltengesetz (AngG) gibt es ein Dienstzeugnis nur vom tatsächlichen Arbeitgeber. Ansprüche auf Entgelt, Urlaub oder Abfertigung beruhen auf dem Vertrag mit dem Überlasser und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Kommt es zu widersprüchlichen Auskünften, hilft oft nur die Feststellungsklage.

Link zum Kerngesetz: Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz (AVRAG).

In Österreich gilt: Beim Betriebs(teil)übergang nach § 3 AVRAG gehen nur jene Arbeitsverhältnisse automatisch über, die beim Veräußerer bestehen; bloß überlassene Arbeitskräfte folgen dem Übergang nur bei nachweislich ständiger Abstellung über Jahre.

OGH-Entscheidung – klare Grenze zur „ständigen Abstellung“

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.03.2018 (9ObA19/18m) entschieden, dass ein nur rund zehnmonatiger Projekteinsatz keine „ständige Abstellung“ bildet und daher kein automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Subunternehmer stattfindet. Damit präzisiert der OGH den Betriebsübergang Leiharbeitnehmer in Österreich.

Der OGH prüfte zuerst den Grundtatbestand des § 3 AVRAG: Es muss ein Arbeitsverhältnis zum übergehenden Betrieb bestehen. Das war nicht der Fall. Der Kläger war Mitarbeiter seines Stammunternehmens und nur an die A‑KG überlassen. Damit fehlte die Anknüpfung für einen Übergang.

Dann zog der OGH die „Albron“-Linie ein: Die Ausnahme greift nur bei dauerhafter, faktischer Einbindung in den Einsatzbetrieb, über Jahre, mit organisatorischer Heimat dort. Diese Schwelle war klar verfehlt. Zehn Monate in einem Projekt rechtfertigen keinen Arbeitgeberwechsel gegen den Vertrag mit dem Überlasser.

Auch eine Vereinbarung zwischen A‑KG und neuer Auftragnehmerin half dem Kläger nicht. Sie konnte ein Fremdarbeitsverhältnis nicht erfassen. Interne Übernahmelisten ändern die arbeitsrechtliche Zuordnung nicht. Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen; der OGH bestätigte das und verneinte den Übergang.

Klare Praxisregel: Leiharbeitnehmer werden beim Übergang des Einsatzbetriebs in Österreich nur dann vom neuen Betreiber übernommen, wenn sie über Jahre ständig abgestellt waren; bloße Projektphasen genügen nicht (OGH 9ObA19/18m vom 21.03.2018).

Praktische Konsequenzen für Projekte, Due Diligence und HR

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Beweisbarkeit. Dokumentieren Sie Einsatzdauer, Vorgesetztenkette und organisatorische Einbindung. Sichern Sie parallel Ansprüche beim tatsächlichen Arbeitgeber. Beim Betriebsübergang Leiharbeitnehmer gilt: Belege sind entscheidend. Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich gilt: Prüfen Sie Übernahmelisten sorgfältig und vermeiden Sie „fremdes Personal“ auf eigenen Listen.

Typische Szenarien, in denen das Urteil zum Betriebsübergang Leiharbeitnehmer wirkt:

  • Projektwechsel: Sie sind seit Monaten beim Beschäftiger im Dauereinsatz, der Auftrag geht an ein anderes Unternehmen. Fordern Sie schriftliche Auskunft beider Firmen und sammeln Sie Einsatznachweise.
  • Langjährige Abstellung: Sie arbeiten seit Jahren ausschließlich im Einsatzbetrieb. Holen Sie rasch arbeitsrechtlichen Rat ein, um eine Feststellungsklage vorzubereiten.
  • Arbeitgeber/HR: Gleichen Sie jede Übernahmeliste mit Lohnverrechnung und Dienstzetteln ab. Vereinbaren Sie Garantien, dass Listen nur Eigenpersonal enthalten, plus Freistellungsklauseln.

Für Beschäftigerbetriebe lohnt sich ein Register über Einsatzdauern je Person. Setzen Sie Rotations‑ oder Maximaldauern und protokollieren Sie das Weisungsrecht. So belegen Sie, dass Einsätze projektbezogen und nicht dauerhaft sind. Das reduziert das Risiko eines ungewollten Personalübergangs und späterer Streitigkeiten vor dem Oberlandesgericht Wien.

Bei Übernahmen oder Subvergaben gehört die Prüfung „faktischer Stammadressierung“ in die Due Diligence. Wer erteilt operative Weisungen? Wo hängt die Organisationseinheit? Solche Fragen entscheiden, ob Albron‑Konstellationen drohen. Im Zweifel hilft eine rechtzeitig verhandelte Freistellung für Falschangaben in Mitarbeiterlisten.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe zum Betriebsübergang Leiharbeitnehmer

In Wien und ganz Österreich empfiehlt sich bei Projektwechseln mit Überlassung eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Ein erfahrener Rechtsanwalt Wien kann Einsatzdauer, Weisungskette und ständige Abstellung bewerten und das weitere Vorgehen nach § 3 AVRAG strukturiert planen.

Häufige Fragen zum Übergang von Arbeitsverhältnissen bei Projektwechsel

Kann ich beim Subunternehmerwechsel automatisch übernommen werden?
In Österreich gilt: Nein, überlassene Arbeitskräfte gehen nicht automatisch über. § 3 AVRAG schützt nur Eigenpersonal des übergehenden Betriebs; der OGH verneinte den Übergang bei vorübergehendem Einsatz (9ObA19/18m).

Habe ich Anspruch auf ein Dienstzeugnis vom neuen Auftragnehmer?
Nein, Dienstzeugnisse stellt der tatsächliche Arbeitgeber aus. Rechtsgrundlage ist § 39 Angestelltengesetz (AngG). Ohne zustande gekommenes Dienstverhältnis besteht gegenüber dem neuen Auftragnehmer kein Anspruch.

Was passiert, wenn ich jahrelang ausschließlich im Einsatzbetrieb arbeite?
In Österreich gilt: Dann kann die EuGH‑Ausnahme „Albron“ greifen. Es braucht eine ständige Abstellung über Jahre. Der OGH lehnte dies bei nur zehn Monaten ab (9ObA19/18m); prüfen Sie Ihre Beweise sorgfältig.

Kann ich die Übernahme gerichtlich feststellen lassen?
Ja, bei streitiger Arbeitgeberstellung ist eine Feststellungsklage möglich. Maßgeblich ist § 3 AVRAG und die Rechtsprechung des OGH (9ObA19/18m). Sichern Sie Einsatznachweise und handeln Sie zügig, um Verjährung zu vermeiden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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