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Betriebsübergang offene Löhne Österreich: Ihre Rechte

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Betriebsübergang offene Löhne Österreich: Ihre Rechte

Betriebsübergang im Hotel: Weitergearbeitet, unterschrieben – und trotzdem Anspruch auf offene Löhne

Betriebsübergang offene Löhne Österreich: Ein unterschriebenes Austrittsschreiben schützt den Betreiber nicht, wenn ein Arbeitnehmer danach weiterarbeitet und der Betriebsübergang tatsächlich vollzogen wird.

Ein Küchenchef arbeitet weiter – obwohl sein Austritt schon unterschrieben war

Der Fall begann mit einer angespannten wirtschaftlichen Situation. Eine Gesellschaft betrieb ein Hotel zunächst selbst. Danach verpachtete sie den Hotelbetrieb überwiegend an eine andere Gesellschaft. Der Arbeitnehmer blieb als Küchenchef beschäftigt. Zuerst arbeitete er ab 15. November 2005 für die Unterpächterin, später wieder für die beklagte Gesellschaft.

Ab 1. Juli 2006 übernahm die beklagte Gesellschaft den Hotelbetrieb erneut selbst. Bei einer Mitarbeiterversammlung erhielten die Beschäftigten ein vorbereitetes Austrittsschreiben. Die Begründung lautete sinngemäß, dass die Unterpächterin finanziell nicht mehr leistungsfähig sei. Auch der Küchenchef unterschrieb das Schreiben.

Damit endete die tatsächliche Arbeit jedoch nicht. Der Arbeitnehmer blieb bis 12. August 2006 als Küchenchef tätig. In dieser Zeit liefen Lohnansprüche auf. Dazu gehörten offene Gehälter, Überstundenentgelt, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung. Die zentrale Frage lautete daher: Welche Gesellschaft musste diese Forderungen bezahlen?

Die Vorinstanzen bejahten die Haftung der beklagten Gesellschaft. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeit dort fortgesetzt, wo die Gesellschaft den Hotelbetrieb wieder selbst führte. Die Arbeitgeberin konnte sich daher nicht allein auf das vorbereitete Schreiben berufen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision der Gesellschaft zurück; maßgeblich ist (OGH 08.10.2008, 9 ObA 122/08v).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 08.10.2008 in 9 ObA 122/08v, dass die Betreiberin für offene Entgeltansprüche haftet, weil sie den Hotelbetrieb tatsächlich weiterführte und das Arbeitsverhältnis beim Übergang noch bestand. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2008 und ist daher keine neue Entscheidung. Sie bleibt für vergleichbare Betreiberwechsel im österreichischen Arbeitsrecht jedoch praktisch bedeutsam.

Die Entscheidung ist hier im Volltext abrufbar: (OGH 08.10.2008, 9 ObA 122/08v).

Betriebsübergang offene Löhne Österreich: Welche Regeln gelten, wenn der Betreiber plötzlich wechselt?

Das österreichische Arbeitsrecht stellt nicht allein auf Verträge und Firmenbezeichnungen ab. Entscheidend ist vielmehr, wer den Betrieb tatsächlich führt. Ein formeller Kaufvertrag oder ein ausdrücklich als Übernahme bezeichneter Vertrag ist nicht zwingend erforderlich. Auch die Rücknahme eines verpachteten Betriebs kann dazu führen, dass Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber übergehen.

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) regelt in § 3 den Übergang von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang. Die arbeitsrechtliche Stellung der Beschäftigten soll grundsätzlich erhalten bleiben. Dazu zählen insbesondere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, laufendes Entgelt, Sonderzahlungen und offene Urlaubsansprüche.

In Österreich gilt: Nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gehen Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den neuen Betriebsinhaber über, wenn eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt und tatsächlich weitergeführt wird. Dafür betrachten Gerichte mehrere Umstände gemeinsam. Dazu gehören Betriebsmittel, Räumlichkeiten, Abläufe, Personal, Kundenkontakt und die Fortführung der bisherigen Tätigkeit.

Ein Hotelbetrieb kann seine Identität behalten, obwohl die Gesellschaft hinter dem Betrieb wechselt. Das gilt etwa, wenn dieselben Räume, Küchenanlagen, Arbeitsabläufe und Beschäftigten weiter eingesetzt werden. Ähnlich kann es bei einem Restaurant, einer Reinigung, einem Pflegebetrieb oder einem Geschäftslokal sein.

Die Haftung betrifft nicht nur den Monatslohn. Je nach Sachverhalt können auch Überstundenentgelt, Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung betroffen sein. Eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu folgt eigenen Regeln. Auch eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag kann wichtige Ansprüche und Fristen beeinflussen.

Warum die Weiterarbeit wichtiger war als das vorbereitete Schreiben

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 08.10.2008 in 9 ObA 122/08v entschieden, dass die beklagte Gesellschaft für offene Entgeltansprüche haftet, weil sie den Hotelbetrieb tatsächlich übernommen hatte und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt fortbestand. Der OGH stellte dabei auf den tatsächlichen Ablauf ab. Nicht der fehlende Übernahmevertrag entschied, sondern die praktische Fortführung des Hotelbetriebs.

Besonders auffällig war das unterschriebene Austrittsschreiben. Der Arbeitnehmer hatte darin zwar seinen Austritt erklärt. Danach arbeitete er jedoch weiter als Küchenchef. Die Vorinstanzen werteten diesen Ablauf als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der OGH musste diese Konstruktion nicht abschließend neu bewerten. Für die Haftung genügte, dass das Arbeitsverhältnis beim Übergang des Hotelbetriebs jedenfalls noch bestand.

Damit widerlegte die Entscheidung eine verbreitete Fehlannahme: Ein vorbereitetes Dokument beendet die arbeitsrechtliche Realität nicht automatisch. Wer nach einer angeblichen Beendigung weiterarbeitet, Weisungen erhält und in den Dienstplan aufgenommen wird, kann damit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dokumentieren.

Auch die Insolvenzfrage änderte daran nichts. Es lag kein gerichtlich eröffnetes Insolvenzverfahren vor. Der Konkursantrag war vielmehr mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die besondere Ausnahme für bestimmte insolvenzrechtliche Situationen griff daher nicht ein.

Die Vorinstanzen hatten die Haftung bereits bejaht. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sind in vergleichbaren Fällen gehalten, den tatsächlichen Betriebsablauf umfassend zu prüfen. Der OGH greift in eine solche Beurteilung nur ein, wenn sie rechtlich unvertretbar ist. In 9 ObA 122/08v sah er dafür keinen ausreichenden Grund und wies die außerordentliche Revision zurück.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Namen auf Ihrer Lohnabrechnung schauen. Entscheidend kann sein, wer Ihnen Weisungen erteilt, Dienstpläne erstellt, den Arbeitsort bestimmt und den Betrieb nach außen führt. Gerade bei Pacht, Unterpacht oder einer wirtschaftlichen Krise verteilen sich diese Merkmale manchmal auf mehrere Gesellschaften.

Arbeitnehmer sollten ihre Ansprüche rasch sichern. Im österreichischen Arbeitsrecht können Kollektivverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen kurze Verfallsfristen vorsehen. Eine verspätete schriftliche Geltendmachung kann dazu führen, dass selbst berechtigte Forderungen verloren gehen.

  • Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Dienstpläne, Nachrichten, E-Mails und das Austritts- oder Auflösungsschreiben.
  • Erstellen Sie eine Zeitaufstellung mit Arbeitgeber, Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitsstunden und offenen Beträgen.
  • Fordern Sie offene Löhne, Überstunden und Sonderzahlungen schriftlich und nachvollziehbar ein.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Betreiberwechsel ebenfalls dokumentieren. Eine tatsächliche Rücknahme aus einer Pacht kann Haftungsfolgen auslösen, auch wenn kein Kaufvertrag existiert. Vor der Übernahme empfiehlt sich eine Prüfung der offenen Entgeltansprüche. Außerdem sollte schriftlich feststehen, wer ab welchem Tag Weisungen erteilt, Personal einteilt und die Lohnabrechnung verantwortet.

Ein vorformuliertes Austrittsschreiben ersetzt keine klare Gestaltung. Wenn Beschäftigte danach weiterarbeiten, kann der tatsächliche Ablauf gegen die gewünschte Beendigung sprechen. Bei mehreren Gesellschaften sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob ein Arbeitgeberwechsel, eine einvernehmliche Auflösung oder eine andere Lösung rechtssicher umgesetzt wurde.

Häufige Fragen zum Betreiberwechsel und offenen Arbeitsentgelt

Kann ich offene Löhne vom neuen Betreiber verlangen?
Ja. Nach § 3 AVRAG kann der neue Betriebsinhaber für Ansprüche haften, wenn der Betrieb tatsächlich übergeht und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das zeigt OGH 9 ObA 122/08v vom 08.10.2008.

Habe ich Anspruch auf Zahlung, wenn ich ein Austrittsschreiben unterschrieben habe?
Ja. Ein unterschriebenes Schreiben schließt Ansprüche nicht automatisch aus. Arbeitete der Arbeitnehmer danach weiter, kann das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden sein. Das folgt aus OGH 9 ObA 122/08v vom 08.10.2008.

Was passiert, wenn kein Übernahmevertrag existiert?
In Österreich gilt: Ein formeller Übernahmevertrag ist für § 3 AVRAG nicht zwingend erforderlich. Gerichte prüfen, ob der Betrieb tatsächlich weitergeführt wurde. OGH 9 ObA 122/08v bestätigt die Bedeutung des tatsächlichen Betriebsablaufs.

Kann eine Insolvenz die Haftung des neuen Betreibers ausschließen?
Nein, nicht automatisch. OGH 9 ObA 122/08v zeigt, dass ein bloß abgewiesener Konkursantrag kein eröffnetes Insolvenzverfahren ersetzt. Ob eine Ausnahme greift, hängt nach § 3 AVRAG vom Verfahren und Zeitpunkt ab.

Kann ich eine Kündigungsanfechtung einbringen, wenn der Betreiber wechselt?
Ja, eine Kündigungsanfechtung kann grundsätzlich möglich sein. Sie ist von Ansprüchen aus § 3 AVRAG zu unterscheiden. Für Frist und Erfolg zählt die konkrete Beendigungserklärung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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