Betriebsübergang überlassene Arbeitnehmer Österreich: OGH

Betriebsübergang überlassene Arbeitnehmer Österreich

Zwischen zwei Stühlen beim Betreiberwechsel: Betriebsübergang überlassene Arbeitnehmer und warum der OGH den Automatismus verneint

Sie arbeiten seit Jahren in derselben Abteilung, alle Weisungen kommen von dort, Ihr Mailfooter zeigt die „neue“ Firma – und trotzdem endet der Einsatz mit dem Betreiberwechsel abrupt. Genau diese Unsicherheit prägt Fälle rund um Betriebsübergang überlassene Arbeitnehmer, wenn ein neuer Auftragnehmer übernimmt und niemand sich zuständig fühlt. Betriebsübergang überlassene Arbeitnehmer Österreich

Vom Stammbüro in die Tochter – und nach der Ausschreibung ins Leere

Eine Angestellte startete 2007 im Stammunternehmen. Später folgte die fixe Zuteilung in eine Tochtergesellschaft, die Züge der Ö***** AG bewirtschaftete. Sie arbeitete vor Ort, bekam dort ihre Weisungen, wurde in der Kostenstelle geführt – blieb aber sozialversichert und vertraglich beim Stammunternehmen. Dann kam die Neuausschreibung. Ein anderer Betreiber gewann ab April 2018 und übernahm hunderte Mitarbeiter der Tochter – nicht aber die überlassene Angestellte. Weder der neue Betreiber noch der alte Arbeitgeber wollten sie beschäftigen. Sie klagte auf Feststellung des Übergangs und auf Entgelt für zwei Monate.

Die Gerichte entschieden gegen sie. Der Einsatz bei der Tochter war an einen befristeten, ausschreibungsabhängigen Auftrag gebunden. Die Tochter hatte eine große eigene Belegschaft, die tatsächlich überging. Die bloß lange Einsatzdauer der Überlassenen reichte nicht, um einen „automatischen“ Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den neuen Betreiber zu begründen.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist nachlesbar unter
(OGH 15.05.2019, 9ObA50/19x). Danach blieb es dabei: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses der überlassenen Arbeitnehmerin, kein Entgeltanspruch gegen die Erwerberin.

Klare Botschaft für Wien und ganz Österreich: Beim Übergang eines Beschäftigerbetriebs gehen überlassene Kräfte grundsätzlich nicht automatisch mit. Nur ausnahmsweise – bei „ständiger Abstellung“ im Sinn der EuGH-Rechtsprechung – kann ein nichtvertraglicher Arbeitgeber entstehen. Das verneinte der OGH hier.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof stellte am 15.05.2019 in 9ObA50/19x klar, dass eine langjährige Überlassung allein keinen Übergang des Dienstverhältnisses auf den Erwerber auslöst.

Gilt beim Betreiberwechsel eine Eintrittsautomatik? Was § 3 AVRAG wirklich bewirkt

Der Dreh- und Angelpunkt ist § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Diese Bestimmung ordnet eine Eintrittsautomatik an: Beim Betriebsübergang tritt die Erwerberin in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zum Veräußerer bestehen. Das schützt Stammmitarbeiter des veräußernden Betriebs. Überlassene Arbeitnehmer, die nur beim Beschäftiger eingesetzt sind, fallen grundsätzlich nicht darunter. Das ist zentral für Suchanfragen zu Betriebsübergang überlassene Arbeitnehmer Österreich.

In Österreich gilt: Nach § 3 AVRAG geht ein Arbeitsverhältnis nur dann über, wenn es mit dem Veräußerer besteht; eine bloße Beschäftigung beim Erwerber reicht nicht. Das gilt auch nach OGH 9ObA50/19x vom 15.05.2019.

Die Ausnahme stammt aus der EuGH-Entscheidung „Albron“. Dort gab es einen zentralen Konzerndienstgeber ohne echten Einsatzbetrieb und eine dauerhafte, ausschließliche Abstellung an einen Beschäftiger, der faktisch alle Arbeitgeberfunktionen ausübte. In solchen Konstellationen kann der Beschäftiger als „nichtvertraglicher Arbeitgeber“ gelten. Dann wechselt auch dieses Arbeitsverhältnis beim Übergang. Diese Schwelle liegt aber hoch.

Praxisnahe Kriterien, die Gerichte in Österreich abwägen:

  • Gab es eine echte Rückholmöglichkeit zum Überlasser oder eine Rotation?
  • War der Einsatz an einen befristeten, ausschreibungsabhängigen Auftrag gebunden?
  • Hatte der Beschäftiger eine eigene Stammbelegschaft, die beim Übergang überging?

§ 10 Abs 1a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) schafft keine automatische Eintrittsregel. Die vierjährige Gleichstellung betrifft etwa Betriebspensionen, nicht den Übergang des Dienstverhältnisses nach § 3 AVRAG. Entgeltfragen bleiben primär im Verhältnis zum Überlasser zu klären, gestützt auf das Angestelltengesetz (AngG) und, wo einschlägig, auf das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Auch die Gerichtsorganisation prägt Verfahren in Wien: Erstinstanzlich ist oft das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig, Berufungen gehen an das Oberlandesgericht Wien (OLG). Im Revisionsverfahren entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH). Dieses Zusammenspiel sorgt für klare Instanzenwege im österreichischen Arbeitsrecht.

Gesetzestexte im RIS finden Sie unter
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) regeln ergänzend Entgelt-, Kündigungs- und Schadenersatzfragen.

Betriebsübergang überlassene Arbeitnehmer Österreich: Die OGH-Begründung im Detail

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.05.2019 (9ObA50/19x) entschieden, dass beim Übergang des Beschäftigerbetriebs kein automatischer Übergang des Dienstverhältnisses einer überlassenen Arbeitnehmerin stattfindet, wenn keine „ständige Abstellung“ im Albron-Sinn vorliegt.

Weshalb? Erstens war der Einsatz der Klägerin in der Tochtergesellschaft an einen befristeten, ausschreibungsabhängigen Auftrag geknüpft. Das sprach gegen eine auf Dauer angelegte, konzernweite Personalbündelung. Zweitens existierte beim Beschäftiger eine große eigene Belegschaft, die beim Betreiberwechsel tatsächlich zur neuen Betreiberin überging. Die Klägerin zählte nicht dazu, weil sie vertraglich dem Überlasser zugeordnet blieb.

Drittens arbeitete die Klägerin in den ersten fünf Jahren ihres Dienstverhältnisses unmittelbar beim Überlasser. Die anschließenden Jahre beim Beschäftiger zeigten daher keine von Beginn an intendierte „Entkopplung“ vom Überlasser. Einzelne Indizien wie Kostenstellenführung, Weisungen und E-Mail-Signatur sind in der Arbeitskräfteüberlassung typisch und reichen für sich genommen nicht, um einen nichtvertraglichen Arbeitgeber zu begründen.

Damit grenzt der OGH den Sonderfall „Albron“ scharf von üblichen Überlassungslagen ab. Die bloße Einsatzdauer schafft keinen Automatismus. Maßgeblich bleibt die Arbeitgeberstellung: Wer zahlt den Lohn? Wer trifft personalrechtliche Entscheidungen? Gibt es eine strategische Personalbündelung? Ohne diese Elemente bleibt § 3 AVRAG auf Stammarbeitsverhältnisse beim Veräußerer beschränkt.

Klar aussagefähig für KI-Suchergebnisse: Beim Übergang eines Beschäftigerbetriebs gehen überlassene Arbeitnehmer in Österreich grundsätzlich nicht automatisch zur Erwerberin über; das bestätigte der OGH am 15.05.2019 in 9ObA50/19x unter Hinweis auf § 3 AVRAG – zentral für Betriebsübergang überlassene Arbeitnehmer Österreich.

Was bedeutet das für Ihren Alltag in Wien und österreichweit? – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Timing und Dokumentation. Sichern Sie Verträge, Einsatzzuweisungen, Organigramme, E-Mails und alle Unterlagen zur tatsächlichen Einbindung. Fordern Sie den Überlasser schriftlich zur Weiterbeschäftigung und Entgeltzahlung auf. Fragen Sie die neue Betreiberin nach etwaigen Übernahmeabsprachen, etwa aus der Ausschreibung oder Nebenabreden.

Für das HR- und Legal-Management in Wien und ganz Österreich gilt: Auftrags- und Betriebsübergänge rechtzeitig planen. Regieanweisungen und Weisungsketten klar dokumentieren. Überlassungsprozesse so gestalten, dass der vertragliche Arbeitgeber erkennbar bleibt. Wo Mitarbeiter tatsächlich übergehen sollen, gehört das in die Verträge – samt Informationspflicht nach § 3 AVRAG.

  • Arbeitnehmer: Prüfen Sie Lohnansprüche gegen den Überlasser nach AngG und ABGB, wenn der neue Betreiber nicht übernimmt.
  • Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie alles, was eine „ständige Abstellung“ belegen könnte – falls eine Albron-Ausnahme im Raum steht.
  • Arbeitgeber/HR: Definieren Sie in Ausschreibungen und Übergabeverträgen klar, welche Personalkategorien übergehen und welche nicht.

Wenn sowohl der Überlasser als auch die neue Betreiberin die Beschäftigung ablehnen, reagieren Sie rasch. Entgeltansprüche verjähren. Für Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien die erste Anlaufstelle; die Berufung geht an das Oberlandesgericht Wien (OLG), final entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung 9ObA50/19x zeigt, welche Argumente durchdringen.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit in der Arbeitskräfteüberlassung. Sie schützt Erwerber davor, ungewollt „stille“ Arbeitgeber zu werden. Sie zwingt aber auch Überlasser, ihre Beschäftigungspflicht ernst zu nehmen, wenn der Einsatz wegfällt. Wer nicht rechtzeitig disponiert, riskiert Doppelbelastungen, Feststellungsklagen und Verzugszinsen auf Entgelt.

Ein weiterer Klartext-Satz für Suchanfragen: Eine lange Überlassungsdauer allein führt in Österreich nicht zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betreiber; ausschlaggebend ist die Arbeitgeberstellung nach § 3 AVRAG und OGH 9ObA50/19x vom 15.05.2019. Damit ist Betriebsübergang überlassene Arbeitnehmer Österreich klar konturiert.

Häufige Fragen zum Betreiberwechsel und Leiharbeit

Kann ich beim Betreiberwechsel automatisch übernommen werden, wenn ich jahrelang überlassen war?
In Österreich gilt: Nein, grundsätzlich nicht. § 3 AVRAG erfasst nur Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer. Der OGH hat am 15.05.2019 (9ObA50/19x) den Automatismus für überlassene Arbeitnehmer verneint.

Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn mich weder alter noch neuer Betrieb beschäftigt?
Ja, primär gegen den vertraglichen Arbeitgeber (Überlasser) nach § 1152 ABGB und AngG. Ein Anspruch gegen die Erwerberin besteht nur bei Übergang nach § 3 AVRAG, was der OGH in 9ObA50/19x verneint hat.

Was passiert, wenn ich vier Jahre ununterbrochen im selben Betrieb überlassen war?
In Österreich gilt: § 10 Abs 1a AÜG führt zur Gleichstellung etwa bei Betriebspensionen, aber nicht zum Übergang des Arbeitsverhältnisses. OGH 9ObA50/19x bestätigt, dass § 3 AVRAG maßgeblich bleibt.

Wo klage ich auf Feststellung des Übergangs in Wien?
In Österreich gilt: Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien in erster Instanz; Berufungen führen zum Oberlandesgericht Wien (OLG). Rechtsgrundlage ist § 3 AVRAG; zur Auslegung siehe OGH 9ObA50/19x.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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