Bezahlte Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen

Bezahlte Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen

Kind krank, Gerichtstermin, Begräbnis: Wann Sie in Österreich bezahlt von der Arbeit fernbleiben dürfen

Montagfrüh, 6:42 Uhr: Die Nachricht vom Kindergarten kommt aufs Handy, die Gruppe ist wegen eines Akutfalls geschlossen. Gleichzeitig beginnt um 8 Uhr die Schicht. Viele Arbeitnehmer kennen genau diesen Moment: Man kann nicht zur Arbeit kommen, will aber auch keinen Urlaubstag verlieren. Arbeitgeber stehen vor derselben Frage von der anderen Seite: Muss diese Abwesenheit bezahlt werden – oder nicht?

Die Antwort hängt in Österreich nicht nur vom Gesetz ab, sondern sehr oft auch vom Kollektivvertrag. Entscheidend ist, warum jemand fehlt, ob der Grund unvermeidbar war, wie lange die Verhinderung dauert und ob sie rechtzeitig gemeldet wurde. Genau an diesen Punkten entstehen in der Praxis die meisten Streitigkeiten.

Nicht jede Abwesenheit ist Urlaub – und nicht jede ist automatisch bezahlt

Das Arbeitsrecht kennt für solche Fälle die bezahlte Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen. Für Angestellte steht das in § 8 Abs 3 Angestelltengesetz: Wer aus wichtigen, persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, behält den Entgeltanspruch. Für Arbeiter regelt § 2 Abs 3 Entgeltfortzahlungsgesetz im Kern dasselbe.

Einfach gesagt: Wenn etwas Persönliches passiert, das Sie nicht vermeiden konnten und das Sie kurzfristig an der Arbeit hindert, kann diese Zeit bezahlt sein. Typische Fälle sind ein Todesfall in der Familie, eine gerichtliche Ladung, ein objektiv unvermeidbarer Arzttermin oder – je nach Konstellation – ein zwingender Wohnungswechsel.

Davon zu unterscheiden ist die Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz. Sie betrifft die Pflege naher Angehöriger im gemeinsamen Haushalt oder die Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren. Dafür gibt es bis zu eine Arbeitswoche pro Arbeitsjahr bezahlt frei, unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine weitere Woche.

Wichtig ist das Zusammenspiel von Gesetz, Kollektivvertrag und Einzelvertrag. Das Gesetz gibt den Mindestschutz. Der Kollektivvertrag nennt oft konkrete Anlässe und fixe Tageskontingente, etwa einen Tag für den eigenen Umzug oder zwei Tage bei einem Todesfall naher Angehöriger. Ein Arbeitsvertrag kann günstigere Regelungen enthalten, aber keine schlechteren als der Kollektivvertrag.

Die geschlossene Kindergartengruppe: Kurzfreistellung oder Pflegefreistellung?

Wenn die Betreuung eines Kindes plötzlich ausfällt, wird oft vorschnell von „Sonderurlaub“ gesprochen. Juristisch ist genauer hinzusehen. Ist das Kind krank und muss betreut werden, kommt regelmäßig Pflegefreistellung in Betracht. Ist hingegen nicht das Kind krank, sondern fällt die Betreuungseinrichtung überraschend aus, kann im Einzelfall auch eine bezahlte Dienstverhinderung wegen eines wichtigen persönlichen Grundes vorliegen – vor allem dann, wenn sich wirklich keine andere Betreuung organisieren lässt und die Verhinderung nur kurz dauert.

Bei einer Teilzeit-Angestellten ist zusätzlich wichtig, welche Stunden überhaupt ausgefallen sind. Wer an diesem Tag nur von 8 bis 12 Uhr eingeteilt war, hat nur für diese vier Stunden einen Anspruch. Ein ganzer Kalendertag wird nicht automatisch „gutgeschrieben“.

Arbeitgeber sollten hier nicht schematisch reagieren. Die entscheidenden Fragen sind: Was der Ausfall plötzlich? Gab es eine realistische Alternativbetreuung? Wurde der Arbeitgeber sofort informiert? Kann der Grund belegt werden, etwa durch eine Nachricht oder Bestätigung des Kindergartens?

Gerichtliche Ladung während der Schicht: Hier wird der Unterschied schnell teuer

Ein Monteur erhält eine gerichtliche Ladung als Zeuge für einen Unfalltermin mitten in seiner Schicht. In solchen Fällen ist die Lage meist klarer als gedacht: Eine amtliche Ladung muss befolgt werden. Fällt der Termin unvermeidbar in die Arbeitszeit, liegt regelmäßig ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung vor.

Anders ist es bei einem freiwilligen Erscheinen. Wer ohne verpflichtende Ladung zu einem Termin geht, kann sich in der Regel nicht auf bezahlte Dienstverhinderung berufen. Dann kommen eher Urlaub, Zeitausgleich oder eine unbezahlte Freistellung in Betracht.

Ein oft übersehener Punkt sind Zeugengebühren oder sonstige Entschädigungen. Wenn der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlt, müssen solche Ersätze häufig an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Wer das Geld einfach behält, riskiert unnötige Rückforderungen.

Arzttermin am Vormittag: Nicht jeder Facharztbesuch ist Arbeitszeit

Hier liegt eine der häufigsten Fehlannahmen. Ein akuter, medizinisch notwendiger und nicht verschiebbarer Arzttermin während der Arbeitszeit kann eine bezahlte Dienstverhinderung auslösen. Das gilt etwa bei plötzlich auftretenden Beschwerden oder wenn nur kurzfristig ein notwendiger Termin verfügbar ist.

Eine planbare Routinekontrolle wird dagegen meist anders beurteilt. Wenn der Termin ohne Weiteres außerhalb der Arbeitszeit möglich wäre, besteht in der Regel kein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dann muss man den Termin in die Freizeit legen oder eine andere Form der Abwesenheit vereinbaren.

Entscheidend ist also nicht, ob ein Arztbesuch „wichtig“ ist, sondern ob er gerade zu diesem Zeitpunkt unvermeidbar war. Genau darüber wird in Betrieben oft gestritten. Wer seinen Termin belegen kann und dokumentiert, dass keine zumutbare Alternative verfügbar war, ist klar im Vorteil.

Begräbnis, Anreise, Organisation: Wie viel bezahlte Zeit ist drin?

Nach einem Todesfall in der engsten Familie geht es selten nur um die Teilnahme an der Beerdigung. Oft müssen Termine organisiert, Dokumente beschafft und Reisen geplant werden. Viele Kollektivverträge sehen dafür fixe Freistellungstage vor, häufig ein bis zwei Tage bei nahen Angehörigen.

Findet die Beerdigung weit entfernt statt, kann zusätzliche Reisezeit erforderlich sein. Gibt es keinen klaren Kollektivvertrag oder reicht dessen Regelung für die konkrete Situation nicht aus, kommt es auf die tatsächlich notwendige Dauer an. Bezahlt ist dann nicht jede beliebige Abwesenheit, sondern jene Zeit, die objektiv erforderlich war.

Wer mehrere Tage fernbleiben muss, sollte daher nicht nur den Todesfall melden, sondern auch den zeitlichen Bedarf erklären. Gerade bei längeren Anreisen oder organisatorischen Verpflichtungen spart eine saubere Kommunikation viel Ärger.

Eigener Umzug am Werktag: Manchmal bezahlt frei, manchmal gar nicht

Ein Mitarbeiter zieht in eine neue Wohnung, doch der einzige Übergabetermin ist werktags vormittags. Viele Kollektivverträge sehen für den eigenen Wohnungswechsel einen Tag bezahlt frei vor. Dann ist die Sache meist einfach.

Fehlt eine solche Kollektivvertragsregel, wird es enger. Dann besteht ein Anspruch nur, wenn der Termin objektiv unvermeidbar in die Arbeitszeit fällt, etwa weil Vermieter, Hausverwaltung oder Behörde den Termin vorgeben und keine Alternative besteht. Ein bloß praktischer oder bequemer Termin reicht nicht.

Kein zusätzlicher Anspruch entsteht, wenn der Umzug an einem ohnehin arbeitsfreien Tag stattfindet. Wer also samstags umzieht, obwohl Samstag frei ist, kann dafür normalerweise keinen Ersatzwerktag verlangen.

Wo in der Praxis die meisten Fehler passieren

  • Der Arbeitgeber wird zu spät informiert. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
  • Es gibt keinen Nachweis. Auf Verlangen sind Ladung, Bestätigung des Kindergartens, ärztliche Bestätigung oder ähnliche Belege vorzulegen.
  • Planbare Termine werden ohne Not in die Arbeitszeit gelegt.
  • Bezahlte Dienstverhinderung wird fälschlich vom Urlaub oder Zeitausgleich abgezogen.
  • Pflegefreistellung und „normale“ Dienstverhinderung werden verwechselt.
  • Bei Teilzeit oder Schichtarbeit wird nicht nach den tatsächlich ausgefallenen Stunden abgerechnet.
  • Kollektivvertragliche Verfallsfristen werden übersehen. Viele Ansprüche müssen binnen 3 oder 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Checkliste: So sichern Sie Ihren Anspruch

  • Sofort melden, sobald klar ist, dass Sie nicht rechtzeitig arbeiten können.
  • Den Grund konkret nennen: Gerichtsladung, Arzttermin, Todesfall, Betreuungsausfall, Umzug.
  • Belege sichern und auf Verlangen vorlegen.
  • Prüfen, welcher Kollektivvertrag gilt und ob er fixe Freistellungstage vorsieht.
  • Nur die tatsächlich notwendige Dauer beanspruchen.
  • Kontrollieren, wie die Zeit am Lohnzettel oder im Zeitsystem verbucht wurde.
  • Fehler schriftlich reklamieren, bevor Verfallsfristen ablaufen.

FAQ: Was Betroffene am häufigsten googeln

Muss mein Arbeitgeber mich für eine Gerichtsladung bezahlt freistellen?

Wenn Sie amtlich als Zeuge, Schöffe oder zu einem vergleichbaren verpflichtenden Termin geladen sind und dieser in Ihre Arbeitszeit fällt, ist das regelmäßig eine bezahlte Dienstverhinderung. Die Ladung sollte sofort gemeldet und vorgelegt werden. Bei bloß freiwilligem Erscheinen gilt das meist nicht.

Kindergarten zu – bekomme ich trotzdem Gehalt?

Das hängt von der genauen Ursache ab. Bei einem plötzlich eingetretenen Betreuungsausfall kann eine bezahlte Dienstverhinderung vorliegen, wenn keine zumutbare Ersatzbetreuung möglich ist und Sie den Ausfall nicht verschuldet haben. Ist das Kind krank, kommt eher Pflegefreistellung nach dem Urlaubsgesetz in Betracht.

Darf ich für einen Arzttermin während der Arbeitszeit bezahlt fehlen?

Nur wenn der Termin medizinisch notwendig und nicht zumutbar außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Akute Beschwerden oder kurzfristig verfügbare notwendige Behandlungen sprechen eher für einen Anspruch. Eine frei planbare Routinekontrolle meist nicht.

Wie viele Tage stehen mir bei einem Todesfall in der Familie zu?

Oft regelt das der Kollektivvertrag mit fixen Tagen, häufig ein bis zwei Tage bei nahen Angehörigen. Ohne klare KV-Regel zählt die unbedingt erforderliche Zeit. Bei längerer Anreise kann daher mehr als nur die Zeit der Zeremonie bezahlt sein, wenn die Reise objektiv notwendig war.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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