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Bezahlte Fahrzeit zur Baustelle: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  16.10.2026
Bezahlte Fahrzeit zur Baustelle: OGH erklärt

Bezahlte Fahrzeit zur Baustelle? Warum sechs Stunden im Firmenbus nicht automatisch Entgelt bringen

Bezahlte Fahrzeit zur Baustelle klingt selbstverständlich, wenn ein Maurer montags um 4:00 Uhr im Firmenbus sitzt und erst Stunden später die Baustelle erreicht. Im österreichischen Arbeitsrecht kommt es jedoch nicht allein auf die Dauer, die frühe Abfahrt oder die Organisation durch den Arbeitgeber an. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer von zu Hause zu seiner Arbeitsstelle fährt oder von einem gewöhnlichen Arbeitsort zu einem anderen Einsatzort reist.

Sechs Stunden im Firmenbus – und trotzdem kein zusätzlicher Lohn?

Der Arbeitnehmer war als Maurer für ein Bauunternehmen tätig. Zwischen dem 9. April 2001 und dem 22. März 2002 arbeitete er insgesamt fünf Kalenderwochen auf einer Baustelle in Linz. Das Unternehmen stellte ihm dort ein Quartier zur Verfügung. Für die Fahrt organisierte die Arbeitgeberin einen Firmenbus.

Jeden Montag wurde der Arbeitnehmer bereits um 4:00 Uhr von zu Hause abgeholt. Die Fahrt zur Baustelle dauerte ungefähr sechs Stunden. Am Donnerstag oder Freitag brachte ihn der Bus wieder zurück. Der Arbeitnehmer kam dabei erst gegen 20:30 Uhr zu Hause an. Die Fahrten fanden vollständig außerhalb der Normalarbeitszeit statt.

Für den Maurer war die Sache klar: Die Arbeitgeberin hatte die Fahrten organisiert und damit angeordnet. Deshalb verlangte er zusätzliches Entgelt. Er argumentierte, dass die langen Strecken keine privaten Wege, sondern kollektivvertraglich zu bezahlende Reisezeiten seien. Die Arbeitgeberin verwies dagegen auf das bezogene Trennungsgeld und darauf, dass keine kurzfristige Abordnung von einer Arbeitsstelle zu einer anderen vorgelegen habe.

Das Erstgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst Recht. Das Berufungsgericht wies seine Klage jedoch ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Beurteilung in der Entscheidung (OGH 17.03.2004, 9 ObA 109/03z). Als Vorinstanz ist im Entscheidungskopf das Oberlandesgericht Graz genannt.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 17.03.2004 in 9 ObA 109/03z, dass Fahrten eines Bauarbeiters zwischen seinem Wohnort und der jeweiligen Baustelle als Wegezeiten gelten, wenn diese Baustelle sein Arbeitsort ist, und deshalb nicht allein wegen ihrer Länge als bezahlte Reisezeiten einzustufen sind.

Bezahlte Fahrzeit zur Baustelle: Wann wird sie zur Dienstreise?

Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt unter anderem die Einordnung von Weg- und Reisezeiten. Der Gesetzestext ist im Arbeitszeitgesetz (AZG) abrufbar. § 20b AZG betrifft besondere Fälle der Arbeitszeit bei Dienstreisen. Für die Bezahlung können zusätzlich Regelungen im Kollektivvertrag entscheidend sein.

Der gewöhnliche Weg von der Wohnung zu einem Arbeitsort und zurück zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ein Transportmittel bereitstellt oder die Abfahrtszeit vorgibt. Eine Dienstreise liegt eher dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von einem bestehenden Arbeitsort zu einem anderen Ort schickt. Dann verlässt der Arbeitnehmer nicht bloß sein Zuhause, sondern eine bereits feststehende Arbeitsstelle.

Bei Bauarbeitern ist diese Abgrenzung besonders schwierig. Ihre Tätigkeit findet typischerweise an wechselnden Baustellen statt. Deshalb kann die jeweilige Baustelle für die Dauer des Einsatzes als Arbeitsort gelten. Ein fester Bürostandort des Unternehmens ist nicht automatisch der maßgebliche Arbeitsort.

In Österreich gilt: Eine Fahrt von zu Hause zur jeweiligen Baustelle ist grundsätzlich eine Wegezeit, wenn die Baustelle den Arbeitsort des Bauarbeiters bildet; eine Fahrt von einer bestehenden Arbeitsstelle zu einem anderen Einsatzort kann dagegen als Reisezeit oder als kollektivvertraglich erfasste Abordnung zu beurteilen sein.

Für die Beurteilung der bezahlten Fahrzeit zur Baustelle zählen daher mehrere Umstände:

  • Welcher Arbeitsort ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Dienstzettel und tatsächlicher Beschäftigung?
  • Fuhr der Arbeitnehmer direkt von zu Hause zur Baustelle oder von einer bestehenden Arbeitsstelle weiter?
  • Musste er während der Fahrt Arbeitsleistungen erbringen oder Arbeitsaufträge erledigen?
  • Welche Regelungen enthält der anwendbare Kollektivvertrag?

Auch Fahrtkosten, Wegegeld, Trennungsgeld und andere Zulagen sind getrennt von der Frage zu prüfen, ob die Fahrzeit selbst zu vergüten ist. Eine Zahlung für die auswärtige Unterbringung beantwortet nicht automatisch die Frage nach der Entgeltpflicht der Fahrt.

Warum der OGH die lange Rückfahrt nicht als Reisezeit wertete

Der OGH entschied am 17.03.2004 in 9 ObA 109/03z, dass die Fahrten des Maurers zwischen seinem Wohnort und der Baustelle keine zu bezahlenden Reisezeiten waren, weil die jeweilige Baustelle als Arbeitsort anzusehen war. Damit bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass die Länge der Fahrt allein keine bezahlte Reisezeit begründet.

Der entscheidende Punkt lag nicht in der Dauer der Fahrten. Auch die Abholung um 4:00 Uhr und die Rückkehr gegen 20:30 Uhr änderten die rechtliche Einordnung nicht. Der OGH stellte darauf ab, dass der Arbeitnehmer im Baugewerbe typischerweise an wechselnden Baustellen eingesetzt wird. Für die fünf Wochen in Linz war diese Baustelle daher nicht bloß ein vorübergehender Ort außerhalb seines eigentlichen Arbeitsbereichs.

Damit fuhr der Maurer nach der Beurteilung des OGH von seinem Wohnort zu seiner damaligen Arbeitsstelle und wieder zurück. Der Firmenbus machte aus diesem Weg keine Dienstreise. Ebenso wenig genügte die Anordnung durch die Arbeitgeberin. Eine angeordnete Fahrt kann zwar ein wichtiges Indiz sein. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, von welchem Ort zu welchem Ort die Fahrt tatsächlich führte.

Der Arbeitnehmer berief sich außerdem auf die kollektivvertragliche Regelung über die Bezahlung bei einer Abordnung von einer Arbeitsstelle zu einer anderen. Diese Bestimmung war nach der Beurteilung des OGH nicht anwendbar. Der Maurer war nicht von der Baustelle in Linz zu kurzfristigen Arbeiten an einen anderen Ort geschickt worden. Er pendelte vielmehr zwischen seinem Wohnort und der für den Einsatz maßgeblichen Baustelle.

Das Berufungsgericht hatte die Klage bereits abgewiesen. Der OGH gab der Revision nicht Folge und bestätigte diese Entscheidung. Die Beurteilung der Vorinstanzen hielt er damit für vertretbar. Für die Praxis bedeutet das: Eine besonders lange Strecke wird nicht allein durch ihre Belastung zu vergütungspflichtiger Reisezeit.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Fahrten nicht nur nach ihrer Dauer beurteilen. Entscheidend ist die genaue Abfolge. Fuhren Sie morgens von zu Hause direkt zur Baustelle? Oder wurden Sie zunächst zu einem Betriebssitz, Lager oder einer anderen Baustelle gebracht und anschließend weitergeschickt? Diese Unterschiede können die rechtliche Bewertung verändern.

Arbeitnehmer sollten außerdem nicht ausschließlich die Entgeltfrage betrachten. Bei auswärtigen Einsätzen können auch Fahrtkosten, Trennungsgeld, Nächtigungskosten oder kollektivvertragliche Zulagen eine Rolle spielen. Ansprüche können kurzen Ausschlussfristen unterliegen. Deshalb sollte eine schriftliche Geltendmachung möglichst genaue Angaben enthalten.

  • Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Kollektivvertrag, Einsatzpläne und Lohnabrechnungen.
  • Dokumentieren Sie für jede Fahrt Datum, Abfahrtsort, Ziel, Dauer und den Grund des Einsatzes.
  • Verlangen Sie die Abrechnung schriftlich und nennen Sie die betroffenen Fahrten konkret.
  • Prüfen Sie, ob während der Fahrt Arbeitsleistungen, Telefonate oder organisatorische Aufgaben verlangt wurden.

Eine rechtliche Prüfung ist besonders wichtig, wenn der Vertrag einen festen Arbeitsort nennt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig von einer Baustelle zu einer anderen geschickt wurde. Auch während der Fahrt erledigte Arbeitsaufträge können die Situation verändern. Dann geht es nicht mehr nur um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Einsatzorte klar dokumentieren. Bei jeder Fahrt sollte feststehen, ob es sich um den Weg von zu Hause zur üblichen Baustelle, um eine Fahrt zwischen zwei Baustellen oder um eine kurzfristige Zusatzarbeit handelt. Eine getrennte Erfassung erleichtert die Abrechnung von Wegezeit, Reisezeit, Arbeitszeit und kollektivvertraglichen Zulagen.

Bei Bauarbeitern sollte außerdem festgehalten werden, welche Baustelle während eines bestimmten Zeitraums als konkrete Arbeitsstelle galt. Das gilt auch dann, wenn ein Quartier bereitgestellt wird. Ein Quartier kann den Einsatz organisatorisch erleichtern, beantwortet aber allein nicht, ob die An- und Rückfahrt als Dienstreise gilt.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Fahrzeit von Bauarbeitern

Kann ich als Bauarbeiter die Fahrt von zu Hause zur Baustelle bezahlt verlangen?
Nein, nicht allein wegen der langen Strecke oder der Organisation durch den Arbeitgeber. Nach § 20b Arbeitszeitgesetz (AZG) und 9 ObA 109/03z gilt die Fahrt grundsätzlich als Wegezeit, wenn die Baustelle der Arbeitsort ist. Der Kollektivvertrag kann zusätzliche Ansprüche vorsehen.

Habe ich Anspruch auf Bezahlung, wenn ich von einer Baustelle zu einer anderen fahre?
Ja, eine Fahrt von einer bestehenden Arbeitsstelle zu einem anderen Einsatzort kann als Reisezeit oder Abordnung gelten. Maßgeblich sind § 20b AZG, der Kollektivvertrag und die konkrete Organisation des Einsatzes. 9 ObA 109/03z betrifft dagegen Fahrten zwischen Wohnort und Baustelle.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber einen Firmenbus für die Fahrt bereitstellt?
In Österreich gilt: Der Firmenbus macht eine Fahrt nicht automatisch zur bezahlten Reisezeit. Nach 9 ObA 109/03z bleibt die Strecke grundsätzlich Wegezeit, wenn sie von zu Hause zur maßgeblichen Baustelle und zurück führt. Eine andere Beurteilung kommt bei Arbeitsleistungen oder einer Abordnung in Betracht.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung meines Anspruchs?
Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Kollektivvertrag, Einsatzpläne, Fahrtenaufzeichnungen und Lohnabrechnungen. Nach § 20b AZG und den kollektivvertraglichen Regeln kommt es auf Arbeitsort, Strecke und Zweck der Fahrt an. Achten Sie zusätzlich auf kollektivvertragliche Ausschlussfristen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arbeitsrecht

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigung und Entlassung, bei Entgelt- und Abfertigungsansprüchen sowie in Fragen des Dienstvertrags.

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