Borreliose Berufskrankheit OGH 10ObS74/16d: Österreich

Borreliose Berufskrankheit OGH 10ObS74/16d

Raus in den Einsatz, rein in die Zecke? Borreliose als Berufskrankheit ist kein Selbstläufer beim OGH

Borreliose Berufskrankheit OGH 10ObS74/16dEin Rettungspilot kehrt nach sieben Tagen Dauereinsatz in Wien heim, findet eine Zecke – und fragt sich: Gilt Borreliose als Berufskrankheit?

Wie ein Rettungspilot im Grünen arbeitete – und vor Gericht scheiterte

Der Arbeitnehmer flog als Pilot eines Rettungshubschraubers. Sieben Tage am Stück, jeweils von 6:00 bis etwa 21:30 Uhr, stand er bereit. Pro Monat rund 50 Einsätze, häufig Außenlandungen auf Wiesen. Er stieg aus, prüfte den Untergrund, half Arzt und Sanitäterinnen, oft im unwegsamen Gelände. Durchschnittlich 40 Minuten pro Einsatz draußen, in Uniform und Sicherheitsstiefeln.

Am letzten Tag der Dienstserie entdeckte er beim Umziehen eine Zecke unter der linken Achsel. 2012 kam es zu starken Beschwerden, klinisch wurde eine Borreliose diagnostiziert. Die Sozialversicherung lehnte Leistungen der Unfallversicherung ab. Er klagte auf Feststellung einer Berufskrankheit. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte: Der Zeitanteil im Freien reiche nicht aus.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) ließ die Revision zu (OGH 19.07.2016, 10ObS74/16d), weil zur Auslegung der laufenden Nummer 46 der Berufskrankheitenliste noch Rechtsprechung fehlte. Im Ergebnis blieb der Rettungspilot dennoch ohne Erfolg. Die Begründung trifft einen Nerv vieler Außendienst-Tätigkeiten: Nicht jeder Einsatz „im Grünen“ macht das Risiko berufstypisch.

(OGH 19.07.2016, 10ObS74/16d)

Am 19.07.2016 entschied der OGH in 10ObS74/16d, dass Borreliose eines Rettungspiloten keine Berufskrankheit ist, weil seine Freilandexposition zeitlich deutlich unter jener der Land- und Forstwirtschaft liegt; der Revision wurde nicht stattgegeben.

Was bedeutet Borreliose als Berufskrankheit für Beschäftigte im Außendienst?

Die zentrale Rechtsfrage: Wann ist eine durch Zecken übertragene Erkrankung (z. B. FSME oder Borreliose) der Unfallversicherung zuzurechnen? Ausgangspunkt ist § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und die Anlage 1 (Berufskrankheitenliste). Diese Liste begrenzt, welche Krankheiten bei welchen Tätigkeiten als Berufskrankheiten gelten. Eine weite Auslegung ist nicht vorgesehen.

Laufende Nummer 46 der Anlage 1 zu § 177 ASVG umfasst Krankheiten, „hervorgerufen durch Infektionen, die durch Zecken übertragen werden“, allerdings nur für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft oder für Tätigkeiten mit „ähnlicher Gefährdung“. Genau an dieser Ähnlichkeit scheiterte der Pilot: Seine Arbeit im Freien war zu selten und zu kurz im Vergleich zu klassischen Freilandberufen. Das Risiko muss berufstypisch deutlich erhöht sein, nicht bloß vorhanden. Diese Maßstäbe fasst die Prüfung unter Borreliose Berufskrankheit OGH 10ObS74/16d zusammen.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht bedeutet das: Wer im Außendienst arbeitet, muss den Umfang der Freilandexposition belegen. Die Sozialversicherung prüft Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte im zeckengefährdeten Gelände, vergleicht mit typischen Freilandtätigkeiten und fragt, ob das berufliche Risiko das private Risiko signifikant übersteigt. Fehlt diese Signifikanz, liegt keine Berufskrankheit vor.

In Österreich gilt: Nach § 177 ASVG (Anlage 1, lfd Nr 46) sind durch Zecken übertragene Krankheiten nur dann Berufskrankheiten, wenn die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt oder ihr hinsichtlich Häufigkeit und Dauer der Exposition im Freien „ähnlich“ ist. Link zum Gesetz: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Die Entscheidung des OGH – warum Freilandzeit das Zünglein an der Waage war

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.07.2016 (10ObS74/16d) entschieden, dass Borreliose eines Rettungshubschrauber-Piloten keine Berufskrankheit nach lfd Nr 46 ASVG ist, weil seine Tätigkeit im Freien zeitlich deutlich geringer ist als in der Land- und Forstwirtschaft.

Überraschend war nicht die Anerkennung des Risikos an sich, sondern die strenge Messlatte an die „ähnliche Gefährdung“. Der OGH verlangte eine deutlich überwiegende und regelmäßige Freilandexposition, wie sie für Forst- oder landwirtschaftliche Beschäftigungen typisch ist. Einzelne intensive Einsätze im selben Gelände reichen nicht, wenn die Summe der Freilandzeit im Monatsdurchschnitt klar geringer bleibt. Diese enge Auslegung prägt Borreliose Berufskrankheit OGH 10ObS74/16d.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien stellte fest, der Pilot sei im Schnitt nur etwa 33 Stunden pro Monat im Freien gewesen. Das Oberlandesgericht Wien folgte: Nicht einmal 20 % einer Normalarbeitszeit draußen – das ist keine Ähnlichkeit zur Land- und Forstwirtschaft. Der OGH schloss sich an und betonte die enge Auslegung der Berufskrankheitenliste: Nicht das Einsatzumfeld, sondern die typische, überwiegende Exposition der Berufsgruppe ist maßgeblich.

Praxisrelevant ist dieser Zugang weit über den Einzelfall hinaus, auch in Wien und ganz Österreich: Monteurinnen von Leitungen, Naturführer, Forstarbeiter, Ranger oder Baupartien im Dauereinsatz im Freien können sich leichter auf lfd Nr 46 berufen als Rettungspersonal mit wechselnden Einsatzorten, wenn die dokumentierte Freilandzeit die Schwelle zur „ähnlichen Gefährdung“ überschreitet.

Konkrete Auswirkungen für Beschäftigte und Arbeitgeber – was jetzt zählt

Die Entscheidung schärft den Blick für Beweise. Wer „draußen“ arbeitet, muss zeigen können, wie viel „draußen“ es wirklich ist. Für Arbeitnehmerinnen im Außendienst ist das die Stellschraube zur Anerkennung, für Arbeitgeber die Grundlage einer solide dokumentierten Prävention nach österreichischem Arbeitsrecht.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft eine systematische Beweissicherung und eine saubere Abgrenzung der Tätigkeiten. Der OGH hat in 10ObS74/16d unmissverständlich gezeigt, dass fehlende Nachweise zur Freilandzeit den Anspruch gefährden. Das gilt gegenüber der Unfallversicherung in ganz Österreich – ein Punkt, den Borreliose Berufskrankheit OGH 10ObS74/16d besonders betont.

  • Führen Sie ein Einsatz- oder Tätigkeitstagebuch: Datum, Einsatzort, exakt dokumentierte Zeit im Freien je Einsatz; speichern Sie Einsatzprotokolle, GPS-Daten und Fotos.
  • Sichern Sie medizinische Nachweise: Zeitpunkt des Zeckenbisses, Arztberichte, Laborwerte, Verlauf, Impfstatus (FSME). Melden Sie den Vorfall unverzüglich der Unfallversicherung.
  • Arbeitgeber/HR: Dokumentieren Sie den Freilandanteil je Funktion, verankern Sie Zeckenschutz (Kleidung, Hautschutz, Körper-Check, Zecken-Set), bieten Sie FSME-Impfungen an und aktualisieren Sie die Gefährdungsbeurteilung.

Beschäftigte in Österreich erhalten Leistungen der Unfallversicherung nur, wenn die berufliche Freilandexposition Dauer und Häufigkeit erreicht, die Land- und Forstwirtschaft „ähnlich“ sind; das hat der OGH am 19.07.2016 (10ObS74/16d) bestätigt.

Häufige Fragen zu Zeckenbiss, Unfallversicherung und Anerkennung

Kann ich eine Borreliose nach einem Einsatz als Berufskrankheit melden?
In Österreich gilt: Ja, aber nur nach § 177 ASVG (Anlage 1, lfd Nr 46), wenn Ihre Tätigkeit Land- und Forstwirtschaft „ähnlich“ gefährdet. Der OGH (10ObS74/16d) verlangt eine überwiegende Freilandexposition hinsichtlich Dauer und Häufigkeit.

Habe ich Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bei Zeckenbiss im Dienst?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Krankheit eine Berufskrankheit nach § 177 ASVG ist oder ein Arbeitsunfall vorliegt. Bei lfd Nr 46 braucht es eine ähnliche Gefährdung wie in der Land- und Forstwirtschaft (OGH 10ObS74/16d).

Reicht es, dass ich im selben Gelände wie Forstarbeiter tätig bin?
Nein. Der OGH (10ObS74/16d) verlangt nicht nur gleiches Gelände, sondern eine vergleichbare, überwiegende Zeit im Freien. § 177 ASVG ist eng auszulegen; einzelne intensive Außeneinsätze genügen nicht.

Was passiert, wenn die Unfallversicherung meine Meldung ablehnt?
In Österreich gilt: Sie können klagen und die Feststellung begehren. Entscheidend sind Beweise zu Dauer/Häufigkeit der Freilandexposition (§ 177 ASVG). Der OGH 10ObS74/16d zeigt, dass fehlende Dokumentation die Anerkennung gefährdet.

Worauf Gerichte bei „ähnlicher Gefährdung“ besonders achten

Gerichte prüfen drei Bausteine: erstens den Umfang der Tätigkeit im Freien (Zeitdauer), zweitens die Häufigkeit der Exposition, drittens den Vergleich mit typischen Freilandberufen. Die Messlatte ist hoch. Eine „ähnliche Gefährdung“ verlangt ein Berufsbild, dessen Normalzustand regelmäßige, überwiegende Freilandarbeit ist.

Für Rettungseinsätze heißt das: Selbst wenn der Einsatzort deckungsgleich mit Wald und Wiese ist, entscheidet die Regelmäßigkeit. Zählt die Tages- und Wochenbilanz am Ende eindeutig weniger Stunden im Freien, überwiegt die Innen- oder Cockpitarbeit – und die Berufskrankheit scheitert. Das verdeutlicht 10ObS74/16d unmissverständlich.

Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich sollten das auch präventiv nutzen. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet zu einer Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen. Bei Tätigkeiten mit hohem Freilandanteil gehört dazu eine klare Dokumentation, saisonale Unterweisungen, Impfangebote und bereitgestellte Hilfsmittel zur Zeckenentfernung. So sinken Ausfallszeiten – und Streitfälle werden seltener.

Beweise richtig organisieren – der Unterschied zwischen Gefühl und Gerichtsfestigkeit

Viele Betroffene berichten: „Ich bin ständig draußen.“ Vor Gericht zählt jedoch das „Wie oft, wie lange, wie regelmäßig?“. Einsatzprotokolle, GPS-Tracks, Dienstpläne und Zeugenaussagen von Teamkolleginnen bringen Struktur in den Beweis. Ein Monatssaldo der Freilandstunden liefert die Grundlage für den Vergleich mit Land- und Forstwirtschaft.

Wer seine Freilandzeit sauber belegen kann, verbessert die Chancen deutlich. Wer sie schätzt oder lückenhaft dokumentiert, riskiert Ablehnung – so wie im Fall 10ObS74/16d. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht ist Beweissicherung der Schlüssel, damit Sozialversicherung und Gerichte die „ähnliche Gefährdung“ bejahen.

Ein zusätzlicher Hebel ist die arbeitsmedizinische Dokumentation: Zeitpunkt des Bisses, Lokalisation, Verlauf, Labor, Behandlung. Diese Kette verbindet den Versicherungsfall mit der Tätigkeit. Ohne diese Verbindung bleibt oft nur die private Exposition – und damit kein Anspruch auf Berufskrankheit.

Rechtsanwalt Wien – Borreliose Berufskrankheit OGH 10ObS74/16d

In Wien und ganz Österreich zeigt die Entscheidung 10ObS74/16d, dass dokumentierte Freilandzeiten und medizinische Nachweise zentral sind. Eine fundierte rechtliche Einordnung hilft, die Erfolgsaussichten gegenüber der Unfallversicherung anhand der Kriterien der lfd Nr 46 ASVG realistisch zu bewerten.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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