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BUAK Abfertigung einvernehmliche Auflösung: OGH-Falle

Startseite  •  Aktuelles  •  13.06.2026
BUAK Abfertigung einvernehmliche Auflösung: OGH-Falle

Nach 13 Jahren am Bau: Eine einvernehmliche Auflösung und Abfertigung verweigert — was der OGH verlangt

Wer die einvernehmliche Auflösung und Abfertigung im BUAK-Bereich verwechselt, riskiert Geld: Eine einzige Unterschrift kann 711 Beschäftigungswochen „löschen“ – ohne böse Absicht, nur wegen der falschen Beendigungsform. Stichwort: BUAK Abfertigung einvernehmliche Auflösung.

Die Unterschrift, die 711 Wochen auslöschte – der Weg zur BUAK-Absage

Der Arbeitnehmer war Estrichverleger, 13 Jahre im selben Bauunternehmen. Das Geld kam verlässlich? Nicht ganz: Der garantierte Mindestbetrag kam früh, der Rest oft erst nach dem 20. des Folgemonats. Überstunden stritten die Seiten ständig – mal Zeitausgleich, dann wieder doch nicht.

Nach erneuten Gesprächen über Zahlungsverzüge legte der Geschäftsführer im Sommer 2005 einen „sauberen“ Schluss nahe: einvernehmliche Lösung. Am 11. Juli 2005 unterschrieben beide das Ende mit 31. August. Wochen später die Ernüchterung: Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) rechnete 711 Beschäftigungswochen nicht an, weil das Ende „einvernehmlich“ war.

Der Arbeiter argumentierte, er habe wegen verspäteter Löhne und Überstunden einen Austrittsgrund gehabt und nur deshalb zugestimmt. Außerdem habe man ihm zugesichert, die Abfertigung bekomme er trotzdem. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sicht:
(OGH 22.11.2007, 8ObA53/07p).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.11.2007 (8ObA53/07p) eindeutig: BUAK-Beschäftigungszeiten werden bei einer einvernehmlichen Auflösung nicht angerechnet, wenn kein expliziter einseitiger Austritt aus wichtigem Grund erklärt wird; die Revision blieb erfolglos. Klare Aussage für die Praxis: Eine einvernehmliche Auflösung ist abfertigungsschädlich. Am 22.11.2007 (8ObA53/07p) entschied der OGH, dass BUAK-Beschäftigungszeiten nicht angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen wichtigen Grund nicht ausdrücklich als einseitigen Austritt heranzieht; die Revision blieb erfolglos.

Einvernehmliche Auflösung und Abfertigung: Wann zählt die Zeit – wann nicht? — BUAK Abfertigung einvernehmliche Auflösung

Die BUAK folgt strengen Regeln. Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) bestimmt, wann Beschäftigungszeiten für die Abfertigung zählen. Der Knackpunkt: Eine „einvernehmliche Auflösung“ ist ein zweiseitiger Akt. Ein „vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund“ ist ein einseitiger Schritt des Arbeitnehmers. Diese Unterscheidung entscheidet in Österreich oft über viele tausend Euro. Im Kern gilt die Formel BUAK Abfertigung einvernehmliche Auflösung: Ohne klaren Austritt keine Anrechnung.

Nach § 13c Abs 4 Z 1 BUAG werden Beschäftigungszeiten bei einer einvernehmlichen Lösung nicht angerechnet. Die Idee dahinter: Missbrauch vorbeugen. Wer unter Druck steht, soll nicht „auf dem Papier“ ein Einvernehmen unterschreiben und zugleich die Vorteile eines Austritts behalten. Das Gesetz verlangt Klarheit in der Beendigungsform.

Vorzeitiger Austritt? Den kennt das österreichische Arbeitsrecht aus mehreren Gesetzen: Für Angestellte etwa das Angestelltengesetz (AngG), für Arbeiter die Gewerbeordnung (§ 82a GewO 1859). Wiederholte Lohnverzögerungen können ein wichtiger Grund sein – aber nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich austritt und diesen Grund offen nennt. Allgemeine Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) stützen solche Erklärungen und mögliche Schadenersatzansprüche bei Falschinformationen.

In Österreich gilt: Nach § 13c Abs 4 Z 1 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zählen Beschäftigungszeiten bei einer einvernehmlichen Auflösung nicht für die BUAK-Abfertigung. Nur ein eindeutig erklärter vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund wahrt die Anrechnung. Gesetzestext:
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG).

Praktisch heißt das: Wer Lohnrückstände dokumentiert hat, muss – will er seine Abfertigungszeiten retten – die Beendigung ausdrücklich als „vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund“ erklären. Eine einvernehmliche Lösung lässt die Zeit unberücksichtigt. Versprechungen des Arbeitgebers ändern daran nichts; die BUAK prüft unabhängig.

Was der OGH betont hat – und warum die Zusage des Chefs nicht hilft

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.11.2007 (8ObA53/07p) entschieden, dass eine einvernehmliche Auflösung im Sinn des § 13c Abs 4 Z 1 BUAG abfertigungsschädlich ist und nicht wie ein berechtigter Austritt behandelt wird, wenn der Arbeitnehmer den wichtigen Grund nicht eindeutig als Anlass einer einseitigen Beendigung geltend macht.

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien – hatten die Klage bereits abgewiesen. Der Arbeitnehmer stellte zwar Lohnverzug und Überstunden in den Raum, erklärte aber nicht, dass er deshalb „einseitig“ aus wichtigem Grund austrete. Stattdessen unterschrieb er ein Einvernehmen. Genau das genügt nach 8ObA53/07p nicht, um die BUAK-Anrechnung zu retten.

Überraschend wirkt das, weil das österreichische Arbeitsrecht Gestaltungen kennt, in denen eine Kündigung mit Begründung wie ein Austritt behandelt wird. Der OGH grenzt hier jedoch scharf ab: Eine zweiseitige Einigung bleibt eine zweiseitige Einigung. Nur wer klar und schriftlich „vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund“ erklärt, erfüllt die Voraussetzung.

Ebenso wichtig: Die BUAK ist an Arbeitgebermeldungen oder mündliche Chefzusagen nicht gebunden. Auch wenn der Geschäftsführer meinte, „Abfertigung gibt’s trotzdem“, prüft die BUAK eigenständig. Damit stand fest, dass die 711 Wochen nicht angerechnet werden; der Revision wurde nicht Folge gegeben. Für Wien und ganz Österreich ist die Botschaft eindeutig.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.11.2007 (8ObA53/07p) klargestellt: Wer im BUAK-Bereich eine einvernehmliche Auflösung unterschreibt, riskiert die Nichtanrechnung seiner Beschäftigungszeiten für die Abfertigung. Nur ein expliziter, einseitiger Austritt aus wichtigem Grund wahrt diese Zeiten. Rechtsgrundlage ist § 13c Abs 4 Z 1 BUAG.

Konsequenzen für Baustellen-Praxis und HR in Wien und ganz Österreich

Für Beschäftigte auf Wiener Baustellen und überall in Österreich gilt: Verspätete Lohnzahlungen, widerrufener Zeitausgleich und eskalierende Konflikte sind Alltag. Genau dann landet schnell ein Vorschlag „einvernehmliche Lösung“ am Tisch. Wer seine BUAK-Abfertigung nicht verlieren will, braucht klare Schritte – vor und bei der Beendigung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, beachten Sie Folgendes:

  • Dokumentieren Sie Lohnrückstände und Überstunden sauber: Kontoauszüge, Lohnzettel, Stundenlisten, E-Mails. Fordern Sie einmalig schriftlich fristgerechte Zahlung.
  • Beenden Sie – falls nötig – ausdrücklich per „vorzeitigem Austritt aus wichtigem Grund wegen wiederholter Lohnverzögerung“. Unterschreiben Sie keine „einvernehmliche Lösung“, wenn Sie BUAK-Zeiten retten wollen.
  • Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Verlangen Sie alles schriftlich. BUAK prüft unabhängig und ist nicht an Chefaussagen gebunden.

Für Arbeitgeber und HR in Wien: Vermeiden Sie systematische Lohnverzögerungen; sie erhöhen das Risiko eines berechtigten Austritts samt Folgekosten. Sagen Sie nie „Abfertigung gibt’s trotzdem“ bei Einvernehmen im BUAK-Bereich. Ergänzen Sie Beendigungsvorlagen um einen klaren Hinweis auf § 13c Abs 4 Z 1 BUAG, sichern Sie Fälligkeiten und Zeitausgleichsprozesse ab.

Die Quintessenz im österreichischen Arbeitsrecht: Form schlägt Gefühl. Wer einen wichtigen Grund hat, muss ihn als Anlass einer einseitigen Beendigung nennen. Ein gutes Gespräch löst vieles, aber nicht die gesetzliche Abfertigungslogik der BUAK.

Rechtsanwalt Wien: Handlungsschritte bei BUAK-Abfertigung

In Wien und ganz Österreich gilt: Die richtige Beendigungsform entscheidet über Geldansprüche. Prüfen Sie Fälligkeiten, dokumentieren Sie Rückstände und formulieren Sie eine eindeutige Austrittserklärung aus wichtigem Grund. Merksatz BUAK Abfertigung einvernehmliche Auflösung: Ohne klaren Austritt keine Anrechnung der Beschäftigungszeiten.

Häufige Fragen zur BUAK-Abfertigung bei einvernehmlichem Ende

Kann ich trotz einvernehmlicher Lösung BUAK-Abfertigung bekommen?
In Österreich gilt: Nein, eine einvernehmliche Auflösung ist abfertigungsschädlich. Rechtsgrundlage ist § 13c Abs 4 Z 1 BUAG und die OGH-Entscheidung 8ObA53/07p. Anrechnung gelangt nur bei eindeutig erklärtem vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund in Betracht.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich wegen Lohnverzugs austrete?
Ja, ein berechtigter vorzeitiger Austritt kann Zeiten wahren. Grundlage: § 26 Angestelltengesetz (AngG) bzw. § 82a GewO 1859. Wichtig ist die klare, einseitige Austrittserklärung mit Begründung; 8ObA53/07p bestätigt die Notwendigkeit der Eindeutigkeit.

Zählt eine Chefzusage „Abfertigung gibt’s trotzdem“ bei der BUAK?
Nein, die BUAK prüft unabhängig. Arbeitgeberzusagen binden die BUAK nicht. Das ergibt sich aus § 13c Abs 4 Z 1 BUAG und wurde in 8ObA53/07p bestätigt. Sichern Sie Ansprüche durch die richtige Beendigungsform, nicht durch Versprechen.

Was passiert, wenn ich zuerst einvernehmlich auflöse und dann Austritt behaupte?
In Österreich gilt: Die einvernehmliche Lösung bleibt abfertigungsschädlich. Ein späterer Verweis auf wichtige Gründe hilft nicht. Maßgeblich ist die eindeutige, einseitige Austrittserklärung zum Beendigungszeitpunkt (8ObA53/07p; § 13c Abs 4 Z 1 BUAG).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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