Pichler Rechtsanwalt GmbH

Co-Piloten mit Auslandsausbildung: OGH klärt Gehalt

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Co-Piloten mit Auslandsausbildung: OGH klärt Gehalt

Auslandsausbildung, Typerating, niedriger Lohn? OGH klärt die Einstufung von Co-Piloten

Die Einstufung von Co-Piloten mit Auslandsausbildung kann über die Gehaltshöhe entscheiden: Ein Co-Pilot bringt eine abgeschlossene Berufsausbildung aus dem Ausland mit und erhält in Österreich trotzdem weniger Gehalt als Kollegen. Genau diese Einstufung von Co-Piloten stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des OGH.

Für die betroffenen Piloten ging es nicht bloß um einzelne Kurse. Im Hintergrund stand die Frage, ob eine bereits erworbene Berufsausbildung in Österreich beim Gehalt tatsächlich zählt. Die Antwort hängt davon ab, welche Ausbildung abgeschlossen wurde, welche Kosten das Unternehmen übernahm und wie präzise der Anspruch formuliert ist.

Eine Ausbildung aus dem Ausland – und zwei Gehaltstabellen

Ein Luftfahrtunternehmen bildete seine Co-Piloten zunächst selbst aus. Dafür mussten die Arbeitnehmer individuelle Ausbildungskosten zurückzahlen. Später änderte das Unternehmen sein Modell. Der maßgebliche Kollektivvertrag sah nun zwei Gehaltstabellen vor: Eine höhere Tabelle für Piloten mit laufender oder bereits abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten und eine niedrigere Tabelle für andere Fälle.

Schwierig wurde die Einordnung bei Piloten, die ihre Ausbildung bereits im Ausland oder bei einem anderen Unternehmen begonnen oder abgeschlossen hatten. Das Luftfahrtunternehmen finanzierte bei diesen Personen teilweise nur noch bestimmte Zusatzschulungen. Dazu gehörten etwa ein Typerating, österreichische Luftfahrtrecht- und Wartungskurse sowie weitere unternehmensinterne Trainings.

Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, dass diese Piloten trotzdem in die höhere Gehaltstabelle gehören könnten. Er wollte eine entsprechende Feststellung für mehrere Arbeitnehmer erreichen. Das Erstgericht wies die Begehren vollständig ab. Das Berufungsgericht gab dem Betriebsrat teilweise Recht. Danach gelangte der Streit zum OGH 15.03.2007, 8 ObA 56/06b.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.03.2007 in (OGH 15.03.2007, 8 ObA 56/06b), dass das undifferenzierte Begehren des Betriebsrats auf höhere Einstufung erfolglos bleiben musste und das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Damit erhielt der Betriebsrat keine allgemeine Lösung für alle betroffenen Co-Piloten. Der OGH verlangte eine genauere Unterscheidung zwischen vollständig ausgebildeten Linienpiloten, Personen mit bloßer Teilausbildung und Piloten, die nur einzelne Zusatzkurse absolviert hatten. Für Arbeitnehmer war das Ergebnis besonders relevant, wenn ihr beruflicher Werdegang mehrere Ausbildungsorte und verschiedene Finanzierungsmodelle umfasste.

Welche Regeln bestimmen die Einstufung von Co-Piloten mit Auslandsausbildung?

Die zentrale Grundlage bildete der Kollektivvertrag. Er verknüpfte die Gehaltstabelle nicht pauschal mit jedem Kurs, den ein Unternehmen bezahlt hatte. Entscheidend war vielmehr, ob der Arbeitgeber eine Berufsausbildung finanzierte und dafür eine Rückzahlungspflicht bestand. Außerdem kam es darauf an, welche Qualifikation der Arbeitnehmer bereits vor seinem Eintritt erworben hatte.

Für die gerichtliche Durchsetzung kollektiver Ansprüche ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) wichtig. § 54 ASGG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen besondere Feststellungsverfahren über Ansprüche mehrerer Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat kann damit eine Rechtsfrage klären lassen. Das Verfahren ersetzt aber keine genaue Sachverhaltsdarstellung. Wer unterschiedliche Ausbildungsbiografien gemeinsam beurteilen lassen möchte, muss die entscheidenden Unterschiede offenlegen.

Im österreichischen Arbeitsrecht spielen daneben der Kollektivvertrag, die Einstufungsmitteilung, der Arbeitsvertrag und eine allfällige Rückzahlungsvereinbarung zusammen. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche organisatorische Regeln enthalten. Sie darf die zwingenden Vorgaben des Kollektivvertrags jedoch nicht beliebig verändern.

In Österreich gilt: Eine höhere Gehaltstabelle hängt nach 8 ObA 56/06b nicht allein davon ab, dass der Arbeitgeber irgendeine Schulung bezahlt hat. Maßgeblich sind die kollektivvertragliche Regelung, die abgeschlossene Berufsausbildung, die tatsächlich übernommenen Ausbildungskosten und eine bestehende Rückzahlungspflicht.

Eine vollständig absolvierte Ausbildung, die zumindest die Voraussetzungen für den Linienpilotenschein vermittelt, ist anders zu bewerten als ein einzelner österreichischer Theoriekurs. Auch ein Typerating darf nicht automatisch mit der gesamten Berufsausbildung gleichgesetzt werden. Für das Typerating enthielt der Kollektivvertrag eine eigene Rückzahlungsregelung. Das sprach gegen eine pauschale Einordnung sämtlicher damit verbundener Kosten.

Warum der OGH den Fall anders beurteilte als das Berufungsgericht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 15.03.2007 (8 ObA 56/06b) entschieden, dass das pauschale Feststellungsbegehren des Betriebsrats wegen fehlender Differenzierung erfolglos bleibt und das klageabweisende Ersturteil wiederhergestellt wird.

Der entscheidende Punkt lag nicht darin, dass jeder einzelne Kurs zwingend bedeutungslos gewesen wäre. Der OGH beanstandete vor allem die undifferenzierte Form des Begehrens. Der Antrag ließ offen, welcher Pilot bereits eine vollständige Ausbildung besaß, wer nur Teile absolviert hatte und welche Kosten das Unternehmen jeweils übernommen hatte.

Das Berufungsgericht hatte österreichische Luftfahrtrecht- und Wartungskurse teilweise nicht als Ausbildungskosten bewertet. Nach seiner Sicht waren diese Kurse nur deshalb notwendig, weil die Piloten in Österreich eingesetzt werden sollten. Der OGH löste die Frage jedoch nicht durch eine allgemeine Aussage zugunsten oder zulasten jedes einzelnen Kurses. Er stellte vielmehr klar, dass zuerst die individuelle Ausbildungssituation festgestellt werden muss.

Als Ausbildungskosten konnten grundsätzlich nur Aufwendungen in Betracht kommen, die durch gesetzliche oder luftfahrtrechtliche Vorgaben notwendig waren. Rein interne Anforderungen des Unternehmens, etwa Vorgaben aus dem Flight Operation Manual, mussten davon unterschieden werden. Diese Abgrenzung kann für die Gehaltseinstufung und für Rückzahlungsforderungen erhebliche Bedeutung haben.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2007 ist daher kein Freibrief für eine automatische höhere Einstufung. Sie zeigt vielmehr, dass kollektivvertragliche Ansprüche präzise vorbereitet werden müssen. Das gilt in Österreich auch dann, wenn mehrere Arbeitnehmer scheinbar dieselbe Benachteiligung erleben. Ähnliche Berufsbezeichnungen bedeuten nicht zwingend identische Ausbildungswege.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Einstufung von Co-Piloten mit Auslandsausbildung nicht nur anhand der letzten Gehaltsabrechnung beurteilen. Entscheidend ist die gesamte Ausbildungskette. Dazu gehören ausländische Lizenzen, frühere Arbeitgeber, absolvierte Theoriekurse, praktische Flugstunden, Prüfungen und die Frage, wann die jeweilige Qualifikation erreicht wurde.

Arbeitnehmer sollten besonders auf Fristen achten. Ansprüche auf kollektivvertragliches Entgelt können durch Verfallsklauseln im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag begrenzt sein. Eine schriftliche Geltendmachung sollte die konkrete Gehaltstabelle, den Zeitraum und die behauptete Differenz nennen. Eine bloße Bitte um Überprüfung reicht nicht immer aus.

  • Verlangen Sie eine schriftliche Aufstellung, welche Ausbildungsschritte der Arbeitgeber berücksichtigt und welche Kosten er übernommen hat.
  • Sammeln Sie Kollektivvertrag, Einstufungsmitteilung, Rückzahlungsvereinbarungen, Lizenznachweise und ausländische Ausbildungsunterlagen.
  • Lassen Sie prüfen, ob Ihre Ausbildung bereits die Voraussetzungen für den Linienpilotenschein oder eine gleichwertige Qualifikation vermittelt hat.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in einer schematischen Einstufung. Eine niedrige Gehaltstabelle kann zu Nachforderungen führen, wenn ein Pilot bereits vor dem Eintritt vollständig ausgebildet war. Mehrere gleich gelagerte Fälle können außerdem Lohnansprüche für längere Zeiträume auslösen.

Die Personalabteilung sollte für jeden Piloten gesondert dokumentieren, welche Lizenzen vorlagen, welche Ausbildungsschritte abgeschlossen waren, welche Kosten übernommen wurden und ob eine Rückzahlungspflicht bestand. Auch ausländische Nachweise dürfen nicht automatisch als bloße Teilausbildung behandelt werden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde in einem solchen Streit eine nachvollziehbare Zuordnung der Tatsachen benötigen.

Häufige Fragen zur Bezahlung ausgebildeter Co-Piloten – Rechtsanwalt Wien

Kann ich als Co-Pilot mit Auslandsausbildung die höhere Gehaltstabelle verlangen?
Ja, das kann möglich sein. Nach dem maßgeblichen Kollektivvertrag und 8 ObA 56/06b kommt es auf die abgeschlossene Ausbildung, die übernommenen Kosten und die Rückzahlungspflicht an. Eine ausländische Vollausbildung muss konkret geprüft werden.

Habe ich Anspruch auf mehr Gehalt, wenn mein Arbeitgeber ein Typerating bezahlt hat?
Nein, nicht automatisch. Nach 8 ObA 56/06b rechtfertigt ein Typerating allein keine bestimmte Gehaltstabelle. Der Kollektivvertrag kann dafür eine eigene Rückzahlungsregelung vorsehen. Entscheidend bleibt die konkrete Vertrags- und Ausbildungssituation.

Was passiert, wenn der Betriebsrat alle Co-Piloten gemeinsam klagt?
In Österreich muss ein solches Begehren ausreichend differenzieren. § 54 ASGG und 8 ObA 56/06b zeigen, dass unterschiedliche Ausbildungswege, Kosten und Rückzahlungspflichten getrennt dargestellt werden müssen. Ein pauschaler Antrag kann erfolglos bleiben.

Kann der Arbeitgeber interne Schulungen als Ausbildungskosten behandeln?
Nein, nicht ohne Weiteres. Nach der Argumentation des OGH sind gesetzlich oder luftfahrtrechtlich notwendige Ausbildungskosten von bloßen internen Unternehmensvorgaben zu unterscheiden. Für die Einordnung zählt der konkrete Kollektivvertrag.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at