Corona-Prämie Leiharbeiter Anspruch Österreich: OGH-Urteil

Corona-Prämie Leiharbeiter Anspruch Österreich

Corona-Prämie für Leiharbeiter: OGH bestätigt Anspruch auf Einmalzahlung aus dem Kollektivvertrag

Corona-Prämie Leiharbeiter Anspruch Österreich — Sie arbeiten überlassen in Wien, die Stammbelegschaft bekommt eine Einmalzahlung – und Sie leer aus? Genau darum dreht sich die Corona-Prämie für Leiharbeiter: Wer im Beschäftigerbetrieb aufgrund eines Kollektivvertrags eine Prämie erhält, kann diese aliquot auch vom Überlasser verlangen.

Vom Simulator zur Gerichtsbühne: Wie ein Pilot zu seiner Anerkennungszahlung kam

Ein Simulatorpilot war jahrelang in sehr geringer Teilzeit bei einem Überlassungsunternehmen angestellt und an die Austro Control GmbH überlassen. Im Betrieb der Austro Control galt ein Kollektivvertrag, der allen Mitarbeitern mit aufrechtem Dienstverhältnis am 31.12.2021 eine Corona-Prämie zusprach. Die Auszahlung sollte im Februar 2022 erfolgen, anteilig bei Teilzeit.

Der Pilot forderte eine aliquote Zahlung von 277,50 EUR vom Überlasser. Dieser lehnte ab. Begründung: § 10 AÜG erfasse nur monatliches Entgelt und im Stammhaus gebe es keine „vergleichbaren“ Simulatorpiloten. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) drehte die Sache in der Berufung und gab dem Begehren statt.

Am Ende entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 23.07.2024, 9ObA18/24y). Der OGH sprach dem Piloten den aliquoten Anspruch zu, allerdings nur 4% Zinsen.

Klare Aussage für die Rechtssuche: Überlassene Arbeitnehmer haben Anspruch auf kollektivvertragliche Einmalprämien des Beschäftigerbetriebs; der OGH entschied am 23.07.2024 in 9ObA18/24y zugunsten eines Simulatorpiloten auf 277,50 EUR aliquot, Zinsen nur 4%.

Bekomme ich als Überlassene:r dieselbe Prämie – was sagt das Gesetz?

Die Schlüsselnorm ist § 10 Abs 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Sie verpflichtet den Überlasser, dem überlassenen Arbeitnehmer mindestens das „Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer“ im Beschäftigerbetrieb zu bezahlen. Seit Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie gilt ein weiter Entgeltbegriff, nicht bloß das monatliche Grundgehalt.

Was fällt darunter? Nebenlaufende Bezüge wie Grundlohn und Zulagen auch Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und Prämien, wenn sie kollektivvertraglich oder betrieblich allen oder bestimmten Gruppen zustehen. Entscheidend ist, ob die Zahlung im Beschäftigerbetrieb zur geschuldeten Entgeltlandschaft gehört – nicht, ob sie monatlich anfällt. Damit ist der Corona-Prämie Leiharbeiter Anspruch Österreich umfassend erfasst.

Für Wien und ganz Österreich relevant: Wenn ein Kollektivvertrag vorsieht, dass „alle Mitarbeiter mit Dienstverhältnis am Stichtag“ eine Prämie bekommen, besteht die Vergleichsgruppe aus der gesamten Stammbelegschaft. Die Aliquotierung richtet sich dann nach Teilzeitfaktor und allfälligen Stichtags- oder Eintrittsregeln des Kollektivvertrags.

In Österreich gilt: § 10 Abs 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet Überlasser, auch kollektivvertragliche Einmalzahlungen des Beschäftigerbetriebs zu leisten, wenn diese allgemein vorgesehen sind; die Vergleichsgruppe sind die „vergleichbaren Arbeitnehmer“ des Beschäftigerbetriebs am maßgeblichen Stichtag.

Rechtsgrundlagen im Überblick: Das AÜG stellt die Gleichbehandlung überlassener Arbeitnehmer sicher. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt unter anderem Verzugszinsen (typisch 4% bei Arbeitsentgelt). Der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs bestimmt, wem und in welcher Höhe eine Einmalzahlung zusteht. Hier finden Sie das AÜG im Volltext: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Corona-Prämie Leiharbeiter Anspruch Österreich: Was hat der OGH neu klargestellt?

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.07.2024 (9ObA18/24y) entschieden, dass die kollektivvertragliche Corona-Prämie im Beschäftigerbetrieb als „Entgelt“ nach § 10 Abs 1 AÜG gilt und überlassene Arbeitnehmer sie – aliquot – beanspruchen können; ein Anspruch auf erhöhte Zinsen besteht nicht.

Neu und wichtig ist der breite Entgeltbegriff. Der OGH rückt von älteren Stimmen ab, die § 10 AÜG auf laufendes Monatsentgelt verengten. Durch die EU-Leiharbeitsrichtlinie umfasst „Entgelt“ auch einmalige Zahlungen, wenn sie kollektivvertraglich verankert sind oder allgemein gewährt werden. Das stärkt die Gleichstellung im österreichischen Arbeitsrecht.

Die „Vergleichbarkeit“ war kein Stolperstein: Weil der Kollektivvertrag die Prämie allen mit Stichtag gewährte, bildet die gesamte Stammbelegschaft die Vergleichsgruppe. Damit entfallen komplizierte Arbeitsplatzvergleiche. Überlasser-Einwände wie „keine passenden Simulatorpiloten im Haus“ tragen in so einer Stichtagsregelung nicht mehr.

Zur Verzinsung blieb der OGH zurückhaltend. Er sprach 4% ab Fälligkeit zu, weil die Gegenmeinung zum Entgeltbegriff damals noch vertretbar war. In Zahlen: zugesprochen wurden 277,50 EUR aliquot samt 4% seit 23.08.2022, das Mehrbegehren auf höhere Zinsen scheiterte. Das korrespondiert mit der Systematik des ABGB.

Klare Aussage für die Rechtssuche: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt mit 9ObA18/24y vom 23.07.2024 die Gleichstellung überlassener Arbeitnehmer beim kollektivvertraglichen Entgelt, einschließlich Einmalprämien wie einer Corona-Prämie des Beschäftigerbetriebs.

Was heißt das für Ihren Alltag – und Ihre Lohnabrechnung in Wien?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden: Prüfen Sie zuerst, ob im Einsatzbetrieb ein Kollektivvertrag eine Einmalzahlung vorsieht. Achten Sie auf Stichtag, Anspruchsvoraussetzungen und Aliquotierung. Dokumentieren Sie Ihren Teilzeitfaktor und Ihre Einsatzzeiträume. Das gilt in Österreich und besonders in Wien, wo viele Betriebe klare KV-Regelungen haben. Dieser Corona-Prämie Leiharbeiter Anspruch Österreich ist in Wien besonders praxisrelevant.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Corona-Prämien. Gleich gelagerte Fälle sind Teuerungsprämien, Gewinnbeteiligungen oder sonstige pauschale Einmalzahlungen, die kollektivvertraglich oder per Betriebsvereinbarung allen Beschäftigten zustehen. Überlassene Arbeitskräfte sind in dieses System einzubeziehen – gleiches Geld für gleiche Arbeit zur gleichen Zeit.

Wer jahrelang als Leiharbeiter dieselbe Pandemie-Mehrbelastung getragen hat, soll nicht bei der Anerkennung leer ausgehen. Genau das betont die Judikatur. Für Überlasser heißt das: Prozesse und Verträge anpassen, um Nachforderungen zu vermeiden. Für Arbeitnehmer heißt das: Ansprüche fristgerecht sichern und, wenn nötig, durchsetzen – notfalls vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

  • Als Arbeitnehmer: Fordern Sie die Zahlung schriftlich beim Überlasser. Verweisen Sie auf § 10 AÜG und 9ObA18/24y. Setzen Sie eine 14-Tages-Frist.
  • Als Arbeitnehmer: Rechnen Sie die Aliquotierung korrekt (Teilzeitfaktor, Stichtag, Eintritt). Heben Sie KV-Informationen und Lohnzettel auf.
  • Als Arbeitgeber/HR: Holen Sie vom Beschäftiger schriftlich alle KV- und Einmalzahlungsdaten ein. Regeln Sie Kostentragung und Datenfluss vertraglich. Automatisieren Sie die Abrechnung.

Konkrete Risiken für Überlasser: Nachzahlungen für Einmalzahlungen, Verzugszinsen und Prozesskosten. Minimieren Sie das durch klare Informationspflichten im Dreiecksverhältnis Überlasser–Beschäftiger–Arbeitnehmer. Stellen Sie die Gleichbehandlung ab Tag eins sicher. Das Oberlandesgericht Wien und der OGH haben die Linie deutlich gemacht.

Häufige Fragen zur Einmalzahlung im Leiharbeitsverhältnis

Habe ich Anspruch auf eine KV-Einmalprämie als Leiharbeiter?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Kollektivvertrag im Beschäftigerbetrieb die Prämie allgemein vorsieht. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs 1 AÜG und OGH 9ObA18/24y.

Kann der Überlasser sagen, es gebe keine „vergleichbaren“ Arbeitnehmer?
Nein, bei einer allgemeinen Stichtagsprämie ist die Vergleichsgruppe die gesamte Stammbelegschaft. Das folgt aus § 10 AÜG und OGH 9ObA18/24y.

Welche Zinsen bekomme ich bei verspäteter Zahlung?
In Österreich gilt: Typisch 4% Verzugszinsen nach ABGB, wenn kein höherer Satz greift. Der OGH sprach in 9ObA18/24y nur 4% zu.

Was passiert, wenn der Kollektivvertrag nur bestimmten Gruppen zahlt?
In Österreich gilt: Dann entscheidet die Vergleichbarkeit nach Funktion und Einstufung. § 10 AÜG greift, wenn Sie der begünstigten Gruppe entsprechen. Beweisfragen klären oft Gerichte.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.