
COVID als Berufskrankheit in Schulen: Was der OGH zur Beweislast wirklich verlangt
COVID als Berufskrankheit — Rechtsanwalt Wien
Sie arbeiten in Schulen, werden positiv auf COVID getestet und fragen sich, ob COVID als Berufskrankheit anerkannt wird – genau um diese Frage geht es beim Fokus-Keyword COVID als Berufskrankheit. COVID als Berufskrankheit
Eine Schulpsychologin zwischen Klassenzimmern, Kurzgesprächen – und einem Virus
Eine Schulpsychologin ist mehrere Tage in unterschiedlichen Schulen unterwegs, spricht mit Kindern, die nicht mehr schlafen können, mit Lehrerinnen, die am Limit sind. Abstand, ja – aber keine FFP2-Maske, keine flächendeckenden Tests. Es ist Oktober 2020, in Oberösterreich, das Infektionsgeschehen nimmt Fahrt auf.
Vom 6. bis 8. Oktober 2020 arbeitet die Arbeitnehmerin für einen Verein als Schulpsychologin in verschiedenen Schulen. Sie führt geplante Beratungsgespräche von 15 bis 50 Minuten, dazu zahlreiche spontane Kurzgespräche mit Schülerinnen, Schülern und Lehrerinnen. Die Arbeitgeberin ist ein Verein, die Einsätze erfolgen direkt in den Schulen. Am 9. Oktober wird an einer dieser Schulen der erste COVID‑Fall bekannt.
Die Schulpsychologin entwickelt am 11. Oktober Symptome, am 12. Oktober folgt der positive Test. Sie beantragt bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Berufskrankheit und eine Versehrtenrente. Die Versicherung lehnt ab: Die Infektion könne genauso gut in der Freizeit passiert sein. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigen diese Sicht zunächst – die Gerichte halten eine außerberufliche Ansteckung für gleich wahrscheinlich und schränken die Schutzwirkung der Berufskrankheitenliste auf bestimmte Tätigkeiten ein.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit (OGH 21.11.2023, 10 ObS 39/23t) entschieden, dass die Revision stattgegeben wird, die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme zurück an das Erstgericht verwiesen wird. Damit zwingt der OGH alle Beteiligten, genauer hinzuschauen: Wer ist durch die Berufskrankheitenliste geschützt, und wie streng ist die Beweislast für die Ansteckung?
Eine klare Kernaussage dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.11.2023 (10 ObS 39/23t) entschieden, dass Personen, die in den in Nr. 38 der Anlage 1 zum Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten Einrichtungen tätig sind, grundsätzlich vom Berufskrankheitsschutz für Infektionskrankheiten erfasst werden, auch wenn sie nicht bei der Einrichtung selbst angestellt sind; die konkrete Infektionsursache muss aber durch ergänzende Beweise geklärt werden.
Wann ist COVID als Berufskrankheit anerkennbar – und was verlangt das österreichische Recht?
Im österreichischen Arbeitsrecht spielt für die Anerkennung einer Berufskrankheit die Sozialversicherung eine zentrale Rolle. Kernnorm ist § 177 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), der auf die Liste der anerkannten Berufskrankheiten in Anlage 1 verweist. Dort findet sich in Nr. 38 eine Bestimmung zu Infektionskrankheiten bei bestimmten Tätigkeiten in Gesundheits‑, Pflege‑ und Bildungseinrichtungen. Die geltende Fassung des ASVG können Sie hier nachlesen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
In Österreich gilt: COVID‑19 kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die versicherte Person in einer in Anlage 1 Nr. 38 ASVG genannten Einrichtung tätig ist und diese Tätigkeit mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden ist. Das umfasst typischerweise Beschäftigte in Spitälern, Pflegeheimen, Laboren – und, wie der OGH ausdrücklich betont, auch Personen, die in Schulen tätig sind. Entscheidend ist nicht nur der Arbeitsplatz, sondern das konkrete Infektionsrisiko durch die Arbeit.
Für die betroffene Schulpsychologin prüft der OGH in 10 ObS 39/23t zunächst, ob Schulen überhaupt unter Nr. 38 der Anlage 1 ASVG fallen und bejaht das: Schulen gehören zu den dort genannten Einrichtungen. Zweitens fragt der Gerichtshof, ob die konkrete Tätigkeit – psychologische Beratung mit direktem Kontakt zu vielen Schülern und Lehrerinnen – typischerweise mit erhöhter Infektionsgefahr verbunden ist. Auch das bejaht er: Präventions‑ und Beratungsgespräche im Schulalltag sind Kern der Tätigkeit und bringen zwangsläufig engen persönlichen Kontakt mit sich.
Nach § 177 ASVG haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn eine gelistete Berufskrankheit vorliegt und sie infolge der versicherten Beschäftigung erkrankt sind. Dazu gehören Rentenleistungen (Versehrtenrente), Heilbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen. Der bloße Aufenthalt in einer Einrichtung reicht allerdings nicht: Es muss ein Zusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit und dem erhöhten Risiko bestehen.
In der Praxis im Raum Wien und ganz Österreich stellt sich daher oft die Frage: Habe ich Anspruch auf Anerkennung von COVID als Berufskrankheit, wenn ich z.B. als externe Beraterin, Nachhilfelehrer oder Therapeut in Schulen unterwegs bin? Die Antwort des OGH lautet: Grundsätzlich ja, sofern die Tätigkeit in einer Einrichtung nach Nr. 38 Anlage 1 ASVG ausgeübt wird und typischerweise mit erhöhter Infektionsgefahr verbunden ist. Ob die Ansteckung tatsächlich dort passiert ist, ist aber eine Frage der Beweise, nicht der abstrakten Rechtslage.
Die OGH-Entscheidung: Wer geschützt ist und wie streng der Kausalitätsnachweis ist
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.11.2023 (10 ObS 39/23t) entschieden, dass die Revision der Schulpsychologin erfolgreich ist, weil die Untergerichte die Schutzwirkung der Nr. 38 Anlage 1 ASVG zu eng ausgelegt hatten und die Kausalitätsfrage ohne ausreichende Beweiserhebung beurteilt hatten.
Zunächst korrigiert der OGH die Sicht der Vorinstanzen zur Reichweite des Schutzes: Die Liste der Berufskrankheiten in Anlage 1 ASVG knüpft an bestimmte Einrichtungen an – etwa Spitäler, Pflegeheime, Schulen – und nicht nur an einzelne Berufsgruppen innerhalb dieser Einrichtungen. Das bedeutet: Nicht nur Lehrkräfte, sondern alle dort beschäftigten oder dort im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit eingesetzten Personen können vom Schutz erfasst sein. Dazu zählen auch externe Schulpsychologinnen, Therapeuten oder andere Präventionskräfte, die nicht bei der Schule selbst angestellt sind.
Der OGH stellt klar, dass die Untergerichte nicht einfach bestimmte Berufsgruppen aus der Norm „herauslesen“ dürfen, wenn der Gesetzestext das nicht vorsieht. Die Schutzwirkung von Nr. 38 Anlage 1 ASVG ist grundsätzlich einrichtungsbezogen, nicht ausschließlich berufsbezogen. Wer in einer solchen Einrichtung beruflich tätig ist, fällt daher dem Grunde nach unter den Schutz – unabhängig von der konkreten arbeitsrechtlichen Ausgestaltung (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag etc.).
Der zweite zentrale Punkt betrifft den Umgang mit der Kausalität. Die Vorinstanzen hatten argumentiert, die Ansteckung könnte auch im Privatleben erfolgt sein; daher sei die Anerkennung als Berufskrankheit zu versagen. Der OGH rügt diese Vorgangsweise: Ohne vertiefte Beweisaufnahme zu den Kontakten in den Schulen, den Abläufen, möglichen Infektionsquellen und ohne sachverständige Einschätzung (etwa virologisches Gutachten) könne man die Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Ansteckung nicht seriös beurteilen.
Damit sendet der OGH ein klares Signal: Im österreichischen Arbeits‑ und Sozialrecht genügt es nicht, abstrakt auf eine „gleich wahrscheinliche“ außerberufliche Ansteckung zu verweisen, um COVID‑19 als Berufskrankheit abzulehnen. Die Gerichte müssen das Infektionsgeschehen konkret aufklären, Zeugen hören und gegebenenfalls medizinische Sachverständige beiziehen. Erst danach darf eine Entscheidung zur Ursächlichkeit fallen.
Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Schulbereich
Für Arbeitnehmer, die in Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind, ist die Entscheidung 10 ObS 39/23t aus dem Jahr 2023 ein wichtiger Orientierungspunkt. Sie zeigt, dass der Berufskrankheitsschutz weiter reicht, als viele Versicherungen und Gerichte bisher angenommen haben. Das betrifft nicht nur Schulpsychologinnen, sondern auch Nachhilfelehrer, Integrationshelferinnen, externe Therapeutinnen oder Sozialarbeiter, die in Schulen eingesetzt werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – also nach intensiven Kontakten in Schulen positiv auf COVID getestet wurden – sollten Sie drei Dinge beachten: Erstens, die Entscheidung des OGH stärkt Ihre Position bei der Beurteilung, ob Ihre Tätigkeit grundsätzlich unter den Schutz der Berufskrankheitenliste fällt. Zweitens, der Kausalitätsnachweis bleibt anspruchsvoll und erfordert systematische Beweise. Drittens, ohne rechtliche Unterstützung lassen sich diese Beweise gegenüber Unfallversicherung und Gericht oft nicht vollständig ausschöpfen.
Konkret empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Dokumentieren Sie lückenlos Ihre Einsätze: Datum, Schule, Räume, Dauer der Anwesenheit, Art und Dauer der Gespräche, besondere Situationen (z.B. enger Kontakt, schlecht belüftete Räume).
- Sammeln Sie Belege: Einsatzpläne Ihres Vereins, Terminlisten der Schule, E‑Mails, Anwesenheitslisten, ärztliche Unterlagen zu Symptombeginn, Testdatum und Testergebnis.
- Verlangen Sie von der Unfallversicherung eine nachvollziehbare schriftliche Leistungsbeurteilung und beantragen Sie bei Ablehnung ausdrücklich ergänzende Beweisaufnahmen (Zeugen, virologisches Gutachten).
Für Arbeitgeber – insbesondere Vereine, Bildungsanbieter und externe Dienstleister, die Personal in Schulen einsetzen – erhöht die Rechtsprechung das Risiko, dass COVID‑Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden. Das trifft Unternehmen in Wien genauso wie im restlichen Österreich. Versicherungsprämien, Meldepflichten und interne Abläufe sollten angepasst werden. Frei formulierte Dienstverträge mit sehr vagen Tätigkeitsbeschreibungen sind hier ein Risiko.
Arbeitgeber sollten daher ihre Verträge und internen Prozesse prüfen: Sind Einsatzorte und Tätigkeiten präzise beschrieben (z.B. „präventive Beratung von Schülern an Volksschulen in Oberösterreich“)? Gibt es klare Dokumentationspflichten für Einsätze und Kontakte? Bestehen interne Regeln, wie und wann eine mögliche Berufskrankheit an die Unfallversicherung gemeldet wird? Wer trägt die Kosten eines notwendigen Gutachtens im Streitfall? Solche Punkte lassen sich rechtssicher in Betriebsvereinbarungen und Vertragsmustern verankern.
Häufige Fragen zur Anerkennung von COVID als Berufskrankheit in Schulen
Kann ich COVID als Berufskrankheit anerkennen lassen, wenn ich in einer Schule gearbeitet habe?
In Österreich gilt: Ja, wenn Sie in einer in Nr. 38 Anlage 1 ASVG genannten Einrichtung tätig waren und Ihre Tätigkeit mit erhöhter Infektionsgefahr verbunden war (§ 177 ASVG; OGH 10 ObS 39/23t).
Habe ich Anspruch auf Versehrtenrente, wenn meine COVID-Erkrankung als Berufskrankheit gilt?
In Österreich gilt: Ja, bei anerkannter Berufskrankheit besteht nach § 177 ASVG Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, darunter Versehrtenrente; Voraussetzung ist dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit und Kausalität (OGH 10 ObS 39/23t).
Was passiert, wenn die Unfallversicherung meint, die Ansteckung sei privat passiert?
In Österreich gilt: Die Versicherung darf nicht allein eine gleich wahrscheinliche Privatansteckung anführen; nach OGH (10 ObS 39/23t) ist eine konkrete Beweisaufnahme (§ 177 ASVG) erforderlich, z.B. Zeugen und ein virologisches Gutachten.
Muss ich direkt bei der Schule angestellt sein, um unter Nr. 38 Anlage 1 ASVG zu fallen?
In Österreich gilt: Nein, die Schutzwirkung richtet sich nach der Tätigkeit in der Einrichtung, nicht dem Dienstverhältnis; auch externe Kräfte können erfasst sein (Nr. 38 Anlage 1 ASVG; OGH 10 ObS 39/23t).
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