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Dienstfähigkeit melden während Ferien: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Dienstfähigkeit melden während Ferien: OGH erklärt

Krankheitsbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses: Warum eine Meldung während der Ferien entscheidend sein kann

Dienstfähigkeit melden während Ferien kann entscheidend sein: Eine krankheitsbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses kann auch dann eintreten, wenn eine Lehrerin während der Sommerferien wieder gesund wird, ihre Dienstfähigkeit aber nicht rechtzeitig meldet. Genau diese ungewöhnliche Situation hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) am 19.08.2026 zu beurteilen. Für Vertragsbedienstete und Vertragslehrkräfte in Österreich zeigt die Entscheidung, wie wichtig Fristen, Verständigungsschreiben und eine nachweisbare Kommunikation mit dem Dienstgeber sind. Der OGH entschied in (OGH 19.08.2026, 8 ObA 23/26d), dass das Dienstverhältnis trotz der Genesung während der Ferien enden konnte, weil die Dienstfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet wurde.

Die Lehrerin wurde während der Ferien wieder gesund – doch niemand erfuhr davon

Eine Vertragsbedienstete arbeitete als Gymnasialprofessorin. Zunächst war sie vom 26. Februar bis 5. Juli 2024 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Danach folgte eine weitere Dienstverhinderung vom 5. September 2024 bis 6. Juli 2025. Ihre Erkrankung dauerte damit über einen langen Zeitraum an.

Der Dienstgeber informierte sie spätestens am 8. Juni 2025 schriftlich darüber, dass ihr Dienstverhältnis wegen der mehr als einjährigen Dienstverhinderung voraussichtlich mit 8. September 2025 enden werde. Die gesetzliche Frist knüpfte damit an eine konkrete Verständigung an. Für die Betroffene war nun entscheidend, ob sie vor diesem Zeitpunkt ihre Dienstfähigkeit wiedererlangen und wirksam mitteilen würde.

Vom 6. Juli bis 7. September 2025 dauerten die Hauptferien. Während dieser Zeit konnte die Lehrerin ihren Dienst grundsätzlich nicht tatsächlich antreten. Sie hätte aber ihre wiedererlangte Dienstfähigkeit melden können. Genau das unterließ sie. Am 8. September 2025 meldete sie sich neuerlich krank.

Die Arbeitnehmerin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihr Dienstverhältnis weiterhin bestand. Das Erstgericht wies ihre Klage ab. Auch das Berufungsgericht kam zu keinem anderen Ergebnis. Danach wandte sie sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der OGH vom 19.08.2026, 8 ObA 23/26d, bestätigte, dass das Dienstverhältnis endete, weil die Vertragslehrerin nach mehr als einjähriger Dienstverhinderung weder den Dienst wieder antrat noch während der Ferien rechtzeitig ihre Dienstfähigkeit meldete. (OGH 19.08.2026, 8 ObA 23/26d)

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 19.08.2026 in 8 ObA 23/26d, dass das Dienstverhältnis einer Vertragslehrerin nach mehr als einjähriger krankheitsbedingter Dienstverhinderung endete, weil sie während der Ferien weder den Dienst antrat noch rechtzeitig ihre Dienstfähigkeit meldete.

Dienstfähigkeit melden während Ferien: Welche Regeln gelten?

Maßgeblich war das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). Der Gesetzestext ist in der geltenden Fassung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) abrufbar. § 24 Abs 9 Satz 4 VBG regelt die Folgen einer länger dauernden Dienstverhinderung und sieht unter den dort genannten Voraussetzungen ein Ende des Dienstverhältnisses vor.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die krankheitsbedingte Dienstverhinderung am 28. April 2025 insgesamt ein Jahr erreicht hatte. Danach musste zusätzlich geprüft werden, ob der Dienstgeber die Arbeitnehmerin rechtzeitig über das voraussichtliche Ende informiert hatte. Die Verständigung erfolgte spätestens am 8. Juni 2025. Damit begann die gesetzliche dreimonatige Frist zu laufen.

In Österreich gilt: Nach § 24 Abs 9 Satz 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) kann ein Dienstverhältnis nach einer mehr als einjährigen Dienstverhinderung enden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die erforderliche Verständigung erfüllt sind. Eine rechtzeitige Meldung der wiedererlangten Dienstfähigkeit kann die Beendigung verhindern, selbst wenn ein tatsächlicher Dienstantritt während der Hauptferien nicht möglich ist.

Diese Unterscheidung ist besonders wichtig. Ein tatsächlicher Dienstantritt und eine Dienstfähigkeitsmeldung sind nicht dasselbe. Wer wieder arbeitsfähig ist, muss daher nicht immer sofort am Arbeitsplatz erscheinen können. Bei einer Lehrkraft während der Hauptferien kann das praktisch ausgeschlossen sein. Die Meldung muss dennoch erfolgen, damit der Dienstgeber weiß, dass die Dienstverhinderung beendet ist.

Die Regelung betrifft nicht automatisch jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer im privaten Arbeitsrecht. Vertragsbedienstete und Vertragslehrkräfte unterliegen besonderen dienstrechtlichen Vorschriften. Vorschriften aus dem Angestelltengesetz (AngG), dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) oder kollektivvertragliche Regelungen können daneben eine Rolle spielen, ersetzen aber nicht die Prüfung des VBG.

Auch Begriffe wie Kündigungsanfechtung oder Sozialwidrigkeit führen hier nicht ohne Weiteres zum Ziel. Die Beendigung folgt einer besonderen gesetzlichen Regelung und nicht zwingend einer gewöhnlichen Kündigung. Ebenso lässt sich aus der Entscheidung allein kein Anspruch auf Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu ableiten. Dafür sind Eintrittsdatum, Dienstgeber, Vertragsgrundlage und Beendigungsart gesondert zu prüfen.

Warum der OGH die Ferien nicht als automatische Schutzlücke behandelte

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.08.2026 (8 ObA 23/26d) entschieden, dass das Dienstverhältnis trotz der Ferien endete, weil die Lehrerin ihre Dienstfähigkeit nicht rechtzeitig meldete. Der entscheidende Punkt lag nicht darin, dass sie während der Hauptferien keinen Unterricht erteilen konnte. Ausschlaggebend war vielmehr, dass sie auch keine Mitteilung über ihre wiedererlangte Arbeitsfähigkeit abgab.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der OGH sah keinen Grund, diese Entscheidungen im außerordentlichen Revisionsverfahren zu korrigieren. Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Damit bestätigte der Gerichtshof die rechtliche Beurteilung, ohne eine abweichende Grundsatzentscheidung zu treffen.

Die Entscheidung löst ein praktisches Spannungsfeld: Einerseits kann eine Lehrerin während der Hauptferien grundsätzlich nicht einfach den regulären Schuldienst aufnehmen. Andererseits soll die gesetzliche Beendigung nicht verhindert werden, wenn sie ihre Dienstfähigkeit tatsächlich wiedererlangt hat, dies dem Dienstgeber aber nicht mitteilt.

Der OGH wertete die Meldung der Dienstfähigkeit als ausreichende Reaktion. Die Lehrerin hätte daher nicht auf den ersten Schultag warten müssen. Sie hätte ihren Dienstgeber zwischen dem 6. Juli und dem 7. September 2025 nachweisbar darüber informieren können, dass sie wieder dienstfähig war und ihren Dienst nach Ende der Ferien aufnehmen wollte.

Gerade dieser Aspekt macht 8 ObA 23/26d für die Praxis bedeutsam. Eine Arbeitnehmerin darf sich nicht darauf verlassen, dass der Dienstgeber ihre Genesung vermutet. Eine ärztliche Gesundschreibung allein erreicht den Dienstgeber nicht zwingend. Entscheidend ist eine klare, fristgerechte und beweisbare Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle.

In Österreich müssen Vertragsbedienstete deshalb zwischen medizinischer Arbeitsfähigkeit und dienstrechtlicher Kommunikation unterscheiden. Wer wieder gesund ist, sollte nicht nur die Krankmeldung beenden, sondern aktiv klären, wie die Dienstfähigkeit zu melden ist. Das gilt besonders dann, wenn ein Schreiben bereits ein konkretes Enddatum nennt.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Dienstgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt zunächst eine lückenlose Chronologie. Notieren Sie den Beginn jeder Dienstverhinderung, die Zeiträume der Arbeitsfähigkeit, den Zugang des Verständigungsschreibens und alle Kontakte mit dem Dienstgeber. Schon wenige Tage können für die Fristberechnung entscheidend sein.

Arbeitnehmer sollten außerdem nicht bis zum ersten möglichen Arbeitstag warten. Eine kurze schriftliche Erklärung kann genügen, wenn sie eindeutig festhält, dass die Dienstfähigkeit wieder besteht und der Dienst nach dem Ende der Ferien oder der sonstigen dienstfreien Zeit aufgenommen werden soll. Die Übermittlung sollte über einen nachvollziehbaren Kommunikationsweg erfolgen. Genau deshalb ist es wichtig, die Dienstfähigkeit während der Ferien ausdrücklich zu melden.

  • Prüfen Sie das Datum des Verständigungsschreibens, das vorgesehene Enddatum und den Zustellnachweis.
  • Melden Sie die Dienstfähigkeit nachweisbar, etwa per E-Mail mit Zustellbestätigung, eingeschriebenem Brief oder über das vorgesehene Dienstgeber-System.
  • Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung, wie der Dienstgeber die Meldung und den weiteren Dienstantritt behandelt.

Für Dienstgeber empfiehlt sich eine nachvollziehbare Fristenkontrolle. Beginn und Ende der Einjahresfrist müssen anhand der Krankmeldungen korrekt berechnet werden. Das Verständigungsschreiben sollte das geplante Enddatum klar nennen und erläutern, welche Reaktion erforderlich ist. Bei Lehrkräften sollte außerdem ausdrücklich erklärt werden, wie eine Dienstfähigkeitsmeldung während der Hauptferien abgegeben werden kann.

Arbeitgeber sollten eingehende Mitteilungen sofort dokumentieren und prüfen. Eine verspätete Verständigung, ein unklarer Zugang oder eine übersehene Meldung kann die rechtliche Beurteilung verändern. Das gilt auch dann, wenn bereits interne Personalunterlagen auf ein bestimmtes Beendigungsdatum vorbereitet sind.

Ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Arbeits- und Sozialgericht kann die genaue Frist, die Wirksamkeit der Verständigung und die Bedeutung einer Dienstfähigkeitsmeldung klären. Je nach Instanzenzug kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) mit der Sache befasst sein. Ob eine Klage oder ein Feststellungsbegehren Erfolg hat, hängt stets von den konkreten Unterlagen und den anwendbaren dienstrechtlichen Vorschriften ab.

Häufige Fragen zur Dienstfähigkeit während der Ferien

Kann ich während der Ferien meine Dienstfähigkeit melden, obwohl ich nicht unterrichten kann?
Ja. Nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG kann eine rechtzeitige Meldung der Dienstfähigkeit genügen. Der OGH stellte in 8 ObA 23/26d klar, dass ein tatsächlicher Dienstantritt während der Hauptferien nicht erforderlich sein muss.

Habe ich Anspruch auf Fortsetzung meines Dienstverhältnisses nach langer Krankheit?
Nein, nicht automatisch. Nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG können die gesetzlichen Folgen einer mehr als einjährigen Dienstverhinderung eintreten. Eine rechtzeitige Dienstfähigkeitsmeldung kann die Beendigung verhindern.

Was passiert, wenn ich die Dienstfähigkeit nicht rechtzeitig melde?
In Österreich kann das Dienstverhältnis nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG trotz späterer Genesung enden. Nach 8 ObA 23/26d genügte es nicht, während der Ferien einfach keinen Dienst anzutreten.

Gilt diese Entscheidung für alle Arbeitnehmer in Österreich?
Nein. 8 ObA 23/26d betrifft eine Vertragslehrerin und das VBG. Für Angestellte nach dem Angestelltengesetz (AngG), Beamte oder andere Dienstverhältnisse können abweichende Regeln gelten.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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