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Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bei erlaubtem Rauchen

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bei erlaubtem Rauchen

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz: Eine erlaubte Zigarette, ein Bürobrand – und keine volle Haftung?

Eine letzte Zigarette vor Feierabend löste einen erheblichen Brandschaden aus – trotzdem musste der Arbeitnehmer nicht automatisch den gesamten Schaden ersetzen. Der Fall zeigt, wie das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Arbeitnehmer in Österreich schützt. Beim Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bei erlaubtem Rauchen sind der Zusammenhang mit der Arbeit, der Grad des Verschuldens und die Einhaltung gesetzlicher Fristen entscheidend.

Eine Zigarette, ein Brand und ein Streit um die Haftung

Am 12. März 2002 arbeitete ein Angestellter in den Büroräumen einer GmbH. Er bearbeitete Angebote und erfüllte damit seine gewöhnlichen Arbeitspflichten. Während der Arbeitszeit durfte er grundsätzlich rauchen. Seine letzte Zigarette rauchte er gegen 17:30 Uhr.

Rund 20 Minuten später verließ der Arbeitnehmer das Büro. Kurz danach brach dort ein Brand aus. Das Feuer verursachte einen erheblichen Sachschaden. Der Sachversicherer der GmbH ersetzte den Schaden zunächst und verlangte anschließend vom Arbeitnehmer Ersatz. Nach seiner Darstellung hatte der Angestellte die Zigarettenreste grob fahrlässig entsorgt.

Der Arbeitnehmer bestritt diesen Vorwurf. Er argumentierte, dass ihm höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Außerdem sei der Schadenersatzanspruch verspätet geltend gemacht worden. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 12.07.2006, dass ein durch erlaubtes Rauchen während der Arbeitszeit verursachter Schaden grundsätzlich dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unterliegt, wenn die Arbeit weiterhin im Vordergrund steht und grobe Fahrlässigkeit nicht bewiesen wurde. Die Entscheidung ist als (OGH 12.07.2006, 9 ObA 34/06z) veröffentlicht.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2006 und ist keine aktuelle Entscheidung. Ihre Grundsätze bleiben für das österreichische Arbeitsrecht dennoch relevant, wenn Arbeitnehmer während der Arbeit kurze private Handlungen vornehmen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 12.07.2006 in 9 ObA 34/06z, dass ein durch erlaubtes Rauchen während der Arbeitszeit verursachter Schaden dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unterliegen kann, wenn die Arbeit im Vordergrund steht und grobe Fahrlässigkeit nicht bewiesen ist.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bei erlaubtem Rauchen: Wann hilft Rechtsanwalt Wien?

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) begrenzt die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden, die sie bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verursachen. Es unterscheidet insbesondere zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Diese Unterscheidung beeinflusst, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Ersatz verlangen kann.

§ 2 Abs. 1 DHG sieht eine Haftungsbeschränkung vor, wenn ein Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Schaden verursacht. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht den Ersatzanspruch mäßigen oder unter bestimmten Umständen ganz erlassen. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt eine Haftung grundsätzlich möglich. Das Gericht muss aber den konkreten Ablauf und den Verschuldensgrad feststellen.

§ 6 DHG betrifft die zeitliche Geltendmachung von Ansprüchen. Ein Anspruch kann trotz eines tatsächlich eingetretenen Schadens nicht mehr durchsetzbar sein, wenn der Arbeitgeber oder der Versicherer die gesetzliche Frist versäumt. Deshalb müssen Unternehmen Schäden rasch dokumentieren und Ansprüche rechtzeitig verfolgen.

Beim Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bei erlaubtem Rauchen gilt in Österreich: Eine kurze private Handlung während der Arbeitszeit beseitigt den Zusammenhang mit der Arbeit nicht automatisch. Rauchen, Essen, ein Toilettengang oder die Einnahme eines Medikaments können weiterhin unter das DHG fallen, wenn die Arbeit nicht für einen erheblichen Zeitraum in den Hintergrund tritt. Maßgeblich bleiben die konkreten Umstände.

Das bedeutet nicht, dass jede private Handlung geschützt ist. Wer den Arbeitsplatz längere Zeit verlässt, gegen ausdrückliche Sicherheitsanweisungen verstößt oder ausschließlich private Zwecke verfolgt, kann sich schwieriger auf das DHG berufen. Eine Betriebsvereinbarung, eine Arbeitsordnung oder konkrete Brandschutzregeln können die Beurteilung zusätzlich beeinflussen.

Warum der OGH zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit unterschied

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.07.2006 (9 ObA 34/06z) entschieden, dass die Revision der Klägerin nicht berechtigt war, weil der Schaden unter das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz fiel und grobe Fahrlässigkeit nicht bewiesen wurde.

Das Gericht prüfte zunächst den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angestellten und seiner Arbeit. Der Brand entstand am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer hatte zuvor an Angeboten gearbeitet. Seine eigentliche Tätigkeit stand daher weiterhin im Vordergrund.

Das Rauchen war zwar eine private Handlung. Der OGH sah darin aber keinen ausreichenden Grund, den Schutz des DHG auszuschließen. Kurze und erlaubte Unterbrechungen gehören nach dieser Betrachtung regelmäßig zum normalen Ablauf eines Arbeitsverhältnisses. Das gilt nicht nur für das Rauchen, sondern auch für Essen oder einen kurzen Toilettengang.

Besonders wichtig war die Frage des Verschuldens. Die Klägerin musste beweisen, dass der Arbeitnehmer die Zigarettenreste in besonders leichtsinniger Weise entsorgt hatte. Der Nachweis eines fahrlässigen Verhaltens genügte nicht. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen deutlich schwereren Sorgfaltsverstoß voraus.

Auch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Brandverursachung führte nicht automatisch zu diesem Ergebnis. Das Strafverfahren belegte zwar ein fahrlässiges Verhalten. Es bewies jedoch nicht zwingend grobe Fahrlässigkeit im Sinn des DHG. Arbeitsrechtliche Haftungsfragen müssen eigenständig beurteilt werden.

Die Unterinstanzen hatten vor allem auf das erlaubte Rauchen und das weitere Aufräumen des Schreibtisches abgestellt. Der OGH bestätigte das Ergebnis, formulierte die Grenze aber allgemeiner: Eine private Handlung nimmt den Arbeitsbezug nicht automatisch weg. Entscheidend ist, ob das Privatinteresse für einen erheblichen Zeitraum die Oberhand gewinnt.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Brandfall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell von einer vollständigen persönlichen Haftung ausgehen. Ein Schaden am Eigentum des Unternehmens kann erheblich sein. Trotzdem müssen Haftungsgrundlage, Verschuldensgrad, Arbeitsbezug und Fristen gesondert geprüft werden.

Für Arbeitnehmer sind drei Situationen besonders relevant. Erstens kann das DHG greifen, wenn während einer erlaubten kurzen Pause ein Gerät, eine Einrichtung oder ein Gebäude beschädigt wird. Zweitens bleibt der Schutz möglich, wenn die private Handlung kurz ist und die Arbeitstätigkeit erkennbar fortgesetzt wird. Drittens kann eine Forderung scheitern, wenn der Versicherer oder die Arbeitgeberin die gesetzliche Frist nicht einhält.

  • Schaden sofort melden: Informieren Sie die Arbeitgeberin schriftlich und schildern Sie Zeitpunkt, Ort, Ablauf und anwesende Personen möglichst sachlich.
  • Beweise sichern: Bewahren Sie Arbeitsanweisungen, Rauchregelungen, E-Mails, Dienstpläne, Fotos und Kontaktdaten von Zeugen auf.
  • Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben: Zahlen Sie eine geforderte Summe erst, wenn leichte oder grobe Fahrlässigkeit und die Frist geprüft wurden.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Rauch- und Sicherheitsregeln klar formulieren. Dazu gehören erlaubte Rauchbereiche, die sichere Entsorgung von Zigarettenresten und Verbote in brandgefährdeten Zonen. Ebenso wichtig sind eine sofortige Schadensdokumentation und die Sicherung von Brandschutzberichten sowie Zeugenaussagen.

Ein Versicherer tritt zwar unter Umständen in die Position der geschädigten Arbeitgeberin ein. Dadurch verschwinden die Haftungsbeschränkungen des DHG aber nicht automatisch. Auch der Versicherer muss den Anspruch schlüssig begründen und rechtzeitig geltend machen. Bei einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien (OLG) können diese Fragen entscheidend sein.

Häufige Fragen zur Haftung bei Schäden während der Arbeitszeit

Kann ich für einen Schaden bei einer kurzen privaten Handlung während der Arbeit haften?
Ja, eine Haftung ist möglich. Nach § 2 Abs. 1 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bleibt eine kurze private Handlung wie Rauchen oder Essen jedoch grundsätzlich vom DHG erfasst, wenn die Arbeit weiterhin im Vordergrund stand.

Habe ich Anspruch auf den Schutz des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, wenn ich am Arbeitsplatz geraucht habe?
Ja, grundsätzlich kann das DHG gelten. Nach 9 ObA 34/06z schließt erlaubtes Rauchen während der Arbeitszeit den Arbeitsbezug nicht automatisch aus. Entscheidend sind Dauer, Erlaubnis, konkrete Sicherheitsregeln und der Ablauf des Schadens.

Was passiert, wenn mir nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen wird?
In Österreich gilt: Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht den Ersatz nach § 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz mäßigen oder erlassen. Die konkrete Schadenshöhe, das Einkommen und die Umstände des Einzelfalls spielen eine Rolle.

Reicht eine strafgerichtliche Verurteilung für grobe Fahrlässigkeit?
Nein. 9 ObA 34/06z zeigt, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrlässigkeit grobe Fahrlässigkeit im arbeitsrechtlichen Haftungsverfahren nicht automatisch beweist. Der Arbeitgeber oder Versicherer muss den höheren Verschuldensgrad konkret darlegen und beweisen.

Was soll ich tun, wenn ein Versicherer Schadenersatz von mir verlangt?
Prüfen Sie unverzüglich Anspruchsgrundlage, Verschuldensgrad und Frist nach §§ 2 und 6 DHG. Unterschreiben Sie kein Anerkenntnis und lassen Sie bei hohem Schaden, Strafverfahren oder grober Fahrlässigkeit die Forderung anwaltlich beurteilen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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