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Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Mietrecht?

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Mietrecht?

Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Warum eine Zahlung nicht automatisch Mieterschutz bedeutet

Wer eine Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter bewohnt und dafür monatlich zahlt, hat nicht automatisch einen neuen Mietvertrag. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2013. Für Hausbesorger, Portiere und andere Arbeitnehmer kann die Unterscheidung zwischen Räumungsfrist und Mietverhältnis entscheidend sein.

Fast vier Jahrzehnte im Haus – und plötzlich nur noch zwei Jahre Zeit

Die Klägerin arbeitete seit 1. Dezember 1974 als Hausbesorgerin für die Beklagte. Während ihrer Beschäftigung wohnte sie in einer Dienstwohnung. Diese Wohnung war eng mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbunden. Sie diente nicht bloß als private Unterkunft, sondern stand im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Später kam es zum Streit über die Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Parteien schlossen deshalb einen gerichtlichen Vergleich. Darin erhielt die Klägerin die Möglichkeit, noch zwei Jahre in der bisherigen Wohnung zu bleiben. Für diese weitere Nutzung sollte sie monatlich ein Entgelt bezahlen. Danach musste sie die Wohnung ohne weiteren Räumungsaufschub zurückgeben.

Die Klägerin sah in dieser Vereinbarung mehr als eine bloße Übergangslösung. Sie argumentierte, erstmals sei ein eigenständiges Mietverhältnis entstanden. Aus ihrer Sicht sprach insbesondere die laufende Zahlung dafür. Ein solches Mietverhältnis hätte grundsätzlich einen stärkeren mietrechtlichen Schutz vermittelt.

Die Arbeitgeberin widersprach. Nach ihrer Darstellung blieb die Wohnung eine Dienstwohnung. Die Vereinbarung habe lediglich die Räumung hinausgeschoben. Das monatliche Entgelt sei kein Mietzins für einen neuen Mietvertrag gewesen, sondern eine Zahlung für die befristete weitere Nutzung.

Das Berufungsgericht folgte dieser Auslegung. Die Klägerin wandte sich anschließend an den Obersten Gerichtshof. In der Entscheidung (OGH 26.11.2013, 9 ObA 135/13p) wies der OGH die außerordentliche Revision zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.11.2013 in 9 ObA 135/13p, dass die weitere Nutzung einer Dienstwohnung gegen monatliches Entgelt nicht automatisch ein neues Mietverhältnis begründet und eine zweijährige Räumungsfrist vertretbar vereinbart werden kann.

Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Wann entsteht wirklich ein Mietvertrag?

Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung einer Zahlung allein. Entscheidend sind der ursprüngliche Zweck der Wohnungsüberlassung, der Inhalt der späteren Vereinbarung und der erkennbare Wille beider Seiten. Eine monatliche Zahlung kann Mietzins sein. Sie kann aber auch ein Nutzungsentgelt für eine begrenzte Übergangszeit darstellen.

Das zentrale Gesetz ist das Mietrechtsgesetz (MRG). Nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG fallen Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Überlassung der Wohnung wegen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt.

In Österreich gilt: Eine Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses wird durch die spätere Zahlung eines monatlichen Entgelts nicht automatisch zu einer normalen Mietwohnung. § 1 Abs 2 Z 2 MRG bleibt für die Einordnung relevant. Erst wenn die Parteien nachweisbar ein eigenständiges Mietverhältnis begründen, kann sich die rechtliche Beurteilung ändern.

Für die Auslegung gelten außerdem allgemeine Grundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Gerichte betrachten Vereinbarungen nicht isoliert. Sie prüfen, welchen Zweck die Parteien verfolgten und welche Erklärung ein redlicher Erklärungsempfänger verstehen durfte.

Ein Vergleich kann deshalb unterschiedliche Regelungen enthalten. Er kann ein neues Mietverhältnis schaffen. Er kann ebenso eine Räumungsfrist festlegen, die lediglich Zeit für die Wohnungssuche oder den Umzug verschafft. Begriffe wie „Nutzungsentgelt“, „Wohnrecht“ oder „Mietzins“ helfen bei der Auslegung, entscheiden aber nicht immer allein.

Auch arbeitsrechtliche Begriffe müssen getrennt betrachtet werden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses, eine Kündigungsanfechtung, eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und die Rückgabe einer Dienstwohnung betreffen unterschiedliche Rechtsfragen. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regeln enthalten, ersetzt aber nicht zwingend die konkrete Vereinbarung über die Wohnung.

Wer eine Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter nutzt, sollte deshalb den gesamten Text prüfen. Wichtig sind besonders das Enddatum, die Rückgabepflicht, die Höhe und Bezeichnung der Zahlung sowie ein ausdrücklicher Hinweis auf einen neuen Mietvertrag oder dessen Ausschluss.

Warum der OGH die Revision nicht inhaltlich neu aufrollte

Der OGH hat am 26.11.2013 (9 ObA 135/13p) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs durch das Berufungsgericht nicht unvertretbar war.

Diese Formulierung ist wichtig. Der OGH bestätigte nicht zwingend jede Einzelheit der Argumentation in derselben Form, wie ein erstinstanzliches Gericht einen Sachverhalt vollständig neu prüfen würde. Er kontrollierte vor allem, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich unvertretbar war.

Eine außerordentliche Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Das kann etwa eine bisher ungeklärte Rechtsfrage, eine uneinheitliche Rechtsprechung oder eine grobe Fehlbeurteilung sein. Eine bloß andere mögliche Auslegung reicht normalerweise nicht aus.

Das Berufungsgericht durfte den Vergleich dahin verstehen, dass die Klägerin ihre bisherige Dienstwohnung noch zwei Jahre behalten durfte. Die Zahlung sprach nach Ansicht des OGH nicht zwingend für einen neuen Mietvertrag. Auch eine höhere Zahlung hätte für sich allein nicht bewiesen, dass die Arbeitgeberin die Wohnung künftig als gewöhnliche Mietwohnung überlassen wollte.

Der OGH hob außerdem hervor, dass eine freiwillig vereinbarte Räumungsfrist nicht automatisch durch gesetzliche Grenzen für bestimmte gerichtliche Räumungsaufschübe begrenzt wird. Die Parteien konnten daher eine längere Übergangszeit vereinbaren, ohne dadurch zwingend ein neues Mietverhältnis zu schaffen.

Das Ergebnis ist für die betroffene Arbeitnehmerin besonders einschneidend. Nach nahezu vier Jahrzehnten im Haus bedeutete die Vereinbarung keine dauerhafte Absicherung der Wohnung. Sie verschaffte ihr lediglich zusätzliche Zeit, die vertraute Unterkunft zu verlassen. Die emotionale Bedeutung der Wohnung änderte an ihrer rechtlichen Einordnung nichts.

Auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde bei einem vergleichbaren Streit zunächst den Inhalt der Vereinbarung und den Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis prüfen. Ein Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) könnte diese Auslegung als Berufungsgericht kontrollieren. Der OGH greift aber nicht jede vertretbare Vertragsauslegung nochmals vollständig auf.

Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Beratung durch Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Wohnungsfrage nicht nur mündlich klären. Ein späterer Streit dreht sich häufig um einzelne Formulierungen. Dazu gehören das genaue Ende der Nutzung, die Art der Zahlung und die Frage, ob ein Mietvertrag entstehen soll.

  • Arbeitnehmer sollten den gesamten Vergleich sichern: Bewahren Sie den gerichtlichen Vergleich, Beilagen, Schreiben, Zahlungsbelege und Übergabeprotokolle auf. Markieren Sie Regelungen zu Dienstwohnung, Nutzungsentgelt, Räumung und Enddatum.
  • Vor einer Unterschrift sollte der Vertragszweck geprüft werden: Lassen Sie klären, ob die Vereinbarung ein neues Mietverhältnis begründet oder nur eine befristete Räumungsfrist enthält. Die Überschrift allein ist nicht entscheidend.
  • Arbeitgeber sollten die Wohnungsnutzung eindeutig dokumentieren: Halten Sie fest, dass die Wohnung ursprünglich als Dienstwohnung überlassen wurde und ob die spätere Nutzung nur bis zu einem bestimmten Datum erlaubt ist.

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, Fristen nicht verstreichen zu lassen. Wer erst nach dem vereinbarten Enddatum einwendet, die Wohnung sei inzwischen zu einer Mietwohnung geworden, kann sich in einer deutlich schwierigeren Position befinden. Bei einer angekündigten Räumung, einer Räumungsklage oder einer strittigen Beendigung sollten die Unterlagen rasch arbeits- und mietrechtlich geprüft werden.

Arbeitgeber sollten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Rückgabe der Wohnung getrennt dokumentieren. Eine klare Vereinbarung sollte möglichst folgende Punkte enthalten:

  • die ursprüngliche Überlassung als Dienstwohnung;
  • den Beginn und das Ende der befristeten weiteren Nutzung;
  • die Bezeichnung der Zahlung als Nutzungsentgelt oder ausdrücklich als Mietzins;
  • den konkreten Rückgabetermin und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Übergabe.

Eine unklare Regelung kann nicht nur die Räumung verzögern. Sie kann auch zusätzliche Kosten durch Gerichtsverfahren, Beweisaufnahmen und anwaltliche Auseinandersetzungen verursachen. Gerade bei langjährigen Arbeitnehmern sollten Arbeitgeber die Wohnsituation frühzeitig ansprechen und nicht erst unmittelbar vor dem geplanten Auszug.

Für Arbeitnehmer gilt umgekehrt: Die Zahlung allein entscheidet nicht. Entscheidend bleibt die rechtliche Konstruktion. Wer eine Wohnung weiterhin bewohnt, sollte außerdem Zahlungen nicht eigenmächtig einstellen. Dadurch können weitere Streitfragen entstehen, etwa über Zahlungsrückstände, Besitzstörung oder Schadenersatz.

Häufige Fragen zur weiteren Nutzung einer Dienstwohnung

Kann ich aus einer monatlichen Zahlung automatisch ein Mietverhältnis ableiten?
Nein. Nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG und 9 ObA 135/13p begründet eine Zahlung allein keinen Mietvertrag. Entscheidend sind Zweck, Inhalt und Auslegung der Vereinbarung.

Habe ich Anspruch auf Mietrechtsschutz, wenn ich nach dem Jobende in der Dienstwohnung bleibe?
Nein, nicht automatisch. In Österreich sind Dienstwohnungen nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG grundsätzlich vom MRG ausgenommen. Nach 9 ObA 135/13p kann die weitere Nutzung bloß eine befristete Räumungsfrist darstellen.

Was passiert, wenn im Vergleich ein fixes Rückgabedatum steht?
In Österreich gilt ein vereinbartes Rückgabedatum grundsätzlich als maßgeblich, wenn die Regelung eindeutig ist. Nach 9 ObA 135/13p kann danach ein weiterer Räumungsaufschub ausgeschlossen sein.

Kann eine höhere Zahlung doch für einen Mietvertrag sprechen?
Ja, sie kann nach 9 ObA 135/13p ein Indiz sein, reicht aber nicht zwingend aus. Auch ein höheres Nutzungsentgelt allein beweist keinen neuen Mietvertrag.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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