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Dienstzeugnis Anspruch Österreich: Höhereinstufung prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  08.08.2026
Dienstzeugnis Anspruch Österreich: Höhereinstufung prüfen

Dienstzeugnis Anspruch Österreich — Höhere Einstufung im Kollektivvertrag: Wann rechtfertigt die Tätigkeit wirklich mehr Geld?

Dienstzeugnis Anspruch Österreich

Stellen Sie seit Jahren die Laborarbeit sicher, betreuen Studierende, bedienen Spezialgeräte – und der Fokus-Keyword „Höhereinstufung im Kollektivvertrag“ steht trotzdem nur bei Ihren Kolleg:innen mit anderer Ausbildung im Vertrag?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA29/25t), dass die Klägerin keinen Anspruch auf Höhereinstufung in Verwendungsgruppe IIIb hat; das Gericht stellte fest, dass die überwiegende Tätigkeit des Arbeitsplatzes maßgeblich ist.

Wenn jahrzehntelange Laborpraxis nicht für die höhere Verwendungsgruppe reicht

Die Arbeitnehmerin in diesem Fall arbeitete seit den späten 1990er‑Jahren an einem Wiener Universitätsinstitut. Zuerst als Laborangestellte, später als chemisch‑technische Assistentin (CTA) in der Forschungsabteilung. Sie betreute Studierende im Labor, arbeitete mit tierischem Gewebe und war für ein hochspezialisiertes Gerät verantwortlich. Fachlich anerkannt, erfahren, unverzichtbar für den Laboralltag.

Parallel dazu arbeiteten in derselben Einheit biomedizinische Analytiker:innen (BMA). Sie hatten eine andere, längere Ausbildung und durften – im Unterschied zur Klägerin – auch mit Humanproben arbeiten und unmittelbar an Proband:innen tätig werden. Im Kollektivvertrag waren CTA der Verwendungsgruppe IIIa, BMA der höheren Verwendungsgruppe IIIb zugeordnet.

Die Arbeitnehmerin war der Meinung, sie übe de facto Tätigkeiten aus, die der Verwendungsgruppe IIIb entsprechen. Sie verwies auf ihre langjährige praktische Erfahrung, zusätzliche Titel und den Expertinnenstatus, den sie irgendwann erhalten hatte. Sie klagte daher auf Einstufung in IIIb und auf Nachzahlung der Entgeltdifferenz. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihr zunächst Recht, das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.

(OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA29/25t)
bestätigte diese Entscheidung: Die Revision der Arbeitnehmerin blieb erfolglos. Er betonte, dass die Verwendungsgruppe IIIb Tätigkeiten voraussetzt, die von vornherein besondere Fachkenntnisse oder mehrjährige Praxis erfordern; bloße lange Ausübung einer Tätigkeit hebt sie nicht automatisch in diese Kategorie.

Der zentrale „Stachel“: Zeitweise verrichteten BMA im Team fast identische praktische Tätigkeiten wie die Klägerin, waren aber höher eingestuft. Trotzdem sah der Oberste Gerichtshof (OGH) die höhere Einstufung der BMA als gerechtfertigt an – weil sie formell für Tätigkeiten mit Humanproben ausgebildet waren und auch dafür eingesetzt werden konnten, während die Klägerin diese Befugnis nicht besaß.

Eine klare Kernaussage dieses Urteils lautet: Für die Einstufung in eine höhere Kollektivvertrags‑Verwendungsgruppe reicht es nicht, dass einzelne Aufgaben ähnlich sind; entscheidend ist, ob der Arbeitsplatz typischerweise eine höhere Qualifikation verlangt und ob diese höherwertigen Tätigkeiten überwiegend zum Arbeitsinhalt gehören.

Wann berechtigt die Tätigkeit wirklich zur Höhereinstufung im Kollektivvertrag?

Im österreichischen Arbeitsrecht hängt die Entlohnung häufig vom Kollektivvertrag ab. Dieser ordnet Tätigkeiten sogenannten Verwendungsgruppen zu. Für Universitätsbedienstete ist etwa der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen & Arbeitnehmer der Universitäten maßgeblich; er regelt unter anderem die Überleitung alter Dienstverhältnisse in das neue Schema und die Einreihung in Verwendungsgruppen.

Die entscheidende Frage lautet: Welche Tätigkeit üben Sie überwiegend aus? Nicht das „kann theoretisch“, sondern das „machen Sie die meiste Zeit tatsächlich“. Genau das prüften Arbeits- und Sozialgericht Wien, Oberlandesgericht Wien (OLG) und der Oberste Gerichtshof (OGH) in (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA29/25t). Beide Verwendungsgruppen (IIIa und IIIb) beschrieben qualifizierte und selbständige Tätigkeiten. Aber: Gruppe IIIb setzte Tätigkeiten voraus, die von Beginn an eine höhere Ausbildung oder besondere Fachkenntnisse verlangen.

In Österreich gilt: Nach § 76 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen & Arbeitnehmer der Universitäten werden Arbeitnehmer bei der Überleitung nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit und der dafür vorgesehenen Verwendungsgruppe eingereiht; Vordienstzeiten beeinflussen primär die Qualifikationsstufe innerhalb der Verwendungsgruppe, nicht den Sprung in eine höhere Gruppe.

Der OGH stellte klar, dass Vordienstzeiten vor allem bestimmen, in welcher Regelstufe innerhalb einer Verwendungsgruppe jemand zu liegen kommt – etwa ob bereits mehrere Erfahrungsstufen überschritten sind. Sie sind aber kein Hebel, um eine ganz andere, höherwertige Verwendungsgruppe zu „erklettern“, wenn die Tätigkeit diese Ebene nicht objektiv erfordert.

Ein weiterer Punkt aus 9ObA29/25t: Die Arbeitnehmerin hatte durchgehend ein höheres Entgelt erhalten, als der Kollektivvertrag ursprünglich vorgesehen hätte, und später zusätzlich den Expertinnenstatus bekommen. Der OGH betonte, dass sie dadurch monetär keine Verschlechterung erlitt, selbst wenn man ihre Vordienstzeiten anders gewertet hätte. Für die Praxis heißt das: Eine formell niedrigere Verwendungsgruppe kann durch überkollektivvertragliche Entlohnung finanziell neutralisiert werden – die Frage bleibt dann eher eine der Anerkennung und Karrierechancen.

Was genau entschied der OGH – und wo lag der „Knackpunkt“?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA29/25t) entschieden, dass die Klägerin zu Recht in Verwendungsgruppe IIIa eingereiht bleibt und keinen Anspruch auf Höhereinstufung in die Verwendungsgruppe IIIb hat. Die Revision wurde abgewiesen, das Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG) blieb aufrecht.

Kernargument des OGH: Verwendungsgruppe IIIb erfasst Tätigkeiten, die bereits ihrer Art nach eine höhere formale Qualifikation (z. B. das Studium der biomedizinischen Analytik) oder besondere, vorab erworbene Fachkenntnisse erfordern. Dazu gehören typischerweise Arbeiten mit Humanproben und der direkte Einsatz an Proband:innen. Nur wenn diese Tätigkeiten das Berufsbild prägen und überwiegend ausgeübt werden, ist IIIb gerechtfertigt.

Die Klägerin war zwar höchst erfahren und übernahm komplexe Laboraufgaben. Sie durfte aber gerade nicht mit Humanproben arbeiten oder invasive Tätigkeiten am Menschen durchführen. Ihre Aufgaben lagen schwerpunktmäßig bei tierischem Gewebe, Labororganisation, Studierendenbetreuung und der Bedienung eines Spezialgeräts. Das sind qualifizierte Tätigkeiten, aber sie erreichen nach Ansicht des OGH nicht das Anforderungsprofil der BMA‑Verwendungsgruppe.

Wichtig war auch die Abgrenzung zwischen gleichen oder ähnlichen Einzeltätigkeiten und dem gesamten Arbeitsplatz: Dass BMA und CTA im Alltag manche Handlungen „nebeneinander“ gleich oder ähnlich ausführen, reicht nicht. Für die kollektivvertragliche Einreihung zählt das Berufsbild als Ganzes, nicht die punktuelle Überschneidung einzelner Arbeitsvorgänge.

Damit korrigierte der OGH das Bild, dass lange Praxis und zusätzliche Titel automatisch eine Höhereinstufung bringen müssten. Er schloss sich dem Oberlandesgericht Wien (OLG) an und stellte klar: Der Anspruch auf eine höhere Verwendungsgruppe ergibt sich aus der objektiven Bewertung der überwiegenden Tätigkeit, nicht aus subjektivem Gerechtigkeitsempfinden oder bloßer Gleichbehandlung mit Kolleg:innen.

Welche praktischen Konsequenzen hat das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich, die über ihre kollektivvertragliche Einstufung nachdenken, hat 9ObA29/25t eine klare Botschaft: Die Argumentation „Ich mache das Gleiche wie meine höher eingestuften Kolleg:innen“ reicht allein nicht; Sie müssen zeigen können, dass Ihre überwiegende Tätigkeit objektiv dem Anforderungsprofil der höheren Verwendungsgruppe entspricht.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Dokumentieren Sie detailliert, welche Arbeiten Sie tatsächlich ausführen: Art der Proben, Verantwortung für Geräte, Anleitung von Studierenden, Teilnahme an Diagnostik, Untersuchungen am Menschen etc.
  • Vergleichen Sie diese Tätigkeiten mit den kollektivvertraglichen Tätigkeitsbildern der in Frage kommenden Verwendungsgruppen und mit offiziellen Arbeitsplatzbeschreibungen im Unternehmen.
  • Prüfen Sie, ob Ihre formale Ausbildung und Befugnisse wirklich der höheren Berufsgruppe entsprechen oder ob es hier eine rechtliche Grenze gibt (z. B. Arbeit an Humanproben nur für bestimmte Gesundheitsberufe).

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen zeigt diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zwei Risiken im österreichischen Arbeitsrecht: Erstens können Mitarbeiter:innen Nachforderungen stellen, wenn Tätigkeiten und Verwendungsgruppen nicht sauber getrennt und dokumentiert sind. Zweitens entsteht Unzufriedenheit, wenn im Alltag kaum erkennbare Unterschiede zwischen Verwendungsgruppen bestehen, die Entlohnung aber deutlich abweicht.

Arbeitgeber sollten deshalb:

  • klare, schriftliche Arbeitsplatzbeschreibungen für jede Verwendungsgruppe erstellen,
  • bei Überleitungen in neue Kollektivverträge sauber dokumentieren, welche Tätigkeit überwog und welche Verwendungsgruppe deshalb gewählt wurde,
  • temporäre Übernahmen „fremder“ Tätigkeiten ausdrücklich befristen und schriftlich regeln, um keinen dauerhaften Anspruch auf Höhereinstufung entstehen zu lassen.

Ein weiterer praktischer Punkt, den 9ObA29/25t illustriert: Überkollektivvertragliche Entgelte und spätere „Expert:innenzulagen“ können eine formell niedrigere Verwendungsgruppe finanziell kompensieren – sie ändern aber nichts an der offiziellen Einstufung und den daraus abgeleiteten Karrierepfaden. Wer seine Einstufung anfechten möchte, sollte deshalb getrennt denken: Gehaltshöhe einerseits, Verwendungsgruppe und Karrierechancen andererseits.

Wann Rechtsanwalt Wien hilft bei Dienstzeugnis Anspruch Österreich

Bei Unsicherheit zur Einstufung oder zur Durchsetzung von Nachforderungen kann ein spezialisierter Rechtsbeistand helfen. Ein Rechtsanwalt in Wien unterstützt bei der Dokumentation der überwiegend ausgeübten Tätigkeit, der Prüfung von § 76 Universitäten‑KV und der Vorbereitung einer Einstufungsklage (OGH‑Rechtsprechung, z. B. 9ObA29/25t).

Häufige Fragen zur Höhereinstufung nach Kollektivvertrag und Tätigkeit

Kann ich nachträglich eine Höhereinstufung im Kollektivvertrag einklagen?
In Österreich gilt: Ja, Sie können eine Einstufungsklage erheben, wenn Ihre überwiegende Tätigkeit der höheren Verwendungsgruppe entspricht; Rechtsgrundlage ist § 76 Universitäten‑KV und OGH‑GZ 9ObA29/25t.

Habe ich Anspruch auf eine höhere Verwendungsgruppe, wenn ich lange im selben Job arbeite?
In Österreich gilt: Nein, lange Dienstzeit allein begründet keinen Anspruch; Vordienstzeiten betreffen primär die Stufe innerhalb der Gruppe (§ 76 Universitäten‑KV; OGH 9ObA29/25t).

Was passiert, wenn ich die gleichen Tätigkeiten wie höher eingestufte Kolleg:innen mache?
In Österreich gilt: Entscheidend ist das Berufsbild und die überwiegende Tätigkeit; nur wenn das Gesamtbild dem höheren Anforderungsprofil entspricht, besteht Anspruch (siehe § 76 Universitäten‑KV; OGH 9ObA29/25t).

Kann eine überkollektivvertragliche Bezahlung eine falsche Einstufung „heilen“?
In Österreich gilt: Nein, die formale Verwendungsgruppe ändert sich dadurch nicht; eine höhere Bezahlung kann jedoch einen finanziellen Nachteil ausgleichen (OGH 9ObA29/25t; § 76 Universitäten‑KV).


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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