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Dienstzeugnis Anspruch Österreich: OGH-Urteil

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Dienstzeugnis Anspruch Österreich: OGH-Urteil

Wenn „Konzipient“ nicht genügt: Was ein Dienstzeugnis für Rechtsanwaltsanwärter wirklich enthalten muss

Ein Jurist erhält nach wenigen Wochen nur ein knappes Zeugnis als „Konzipient“ – obwohl er umweltrechtliche Gutachten verfasst hat; das Dienstzeugnis wird damit zur entscheidenden Visitenkarte für die nächste Bewerbung.

Ein kurzes Arbeitsverhältnis, aber ein wichtiger Streit um die richtige Bezeichnung

Der Arbeitnehmer war nur wenige Wochen bei einer Anwaltssozietät beschäftigt. Vom 24. Juni bis 14. August 2002 arbeitete er dort als Rechtsanwaltsanwärter. Sein monatliches Entgelt betrug 2.600 Euro brutto einschließlich einer Überstundenpauschale.

Die kurze Dauer der Beschäftigung sagte jedoch wenig über den Inhalt seiner Arbeit aus. Der Jurist verfasste unter anderem umweltrechtliche Gutachten. Nach seinen Angaben bearbeitete er daneben auch arbeitsrechtliche, gesellschaftsrechtliche, zivilrechtliche und weitere juristische Themen.

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die Arbeitgeberin ein Zeugnis aus. Darin bezeichnete sie den Arbeitnehmer lediglich als „Konzipient“. Die konkreten Aufgaben fehlten. Für den Arbeitnehmer war diese Formulierung problematisch. Sie machte weder seine tatsächliche Funktion noch seine besondere Erfahrung im Umweltrecht sichtbar.

Er verlangte daher ein neues Zeugnis. Es sollte ihn als „Rechtsanwaltsanwärter“ bezeichnen und mehrere Rechtsgebiete anführen. Die Arbeitgeberin hielt die Kurzbezeichnung für ausreichend. Das Erstgericht wies den weitergehenden Zeugnisanspruch ab. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung zunächst.

Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden. Der Streit gelangte zum Obersten Gerichtshof (OGH). In der Entscheidung (OGH 30.06.2005, 8 ObA 16/05v) gab der OGH der Revision teilweise Folge.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.06.2005 in 8 ObA 16/05v, dass ein Dienstzeugnis die zutreffende Bezeichnung „Rechtsanwaltsanwärter“ und das tatsächlich ausgeübte, für die Laufbahn wichtige Aufgabengebiet Umweltrecht enthalten muss, nicht aber sämtliche nur behaupteten Rechtsgebiete.

Welche Angaben darf ein Arbeitnehmer im Zeugnis verlangen?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen den zwingenden Mindestangaben und einer darüber hinausgehenden Tätigkeitsbeschreibung. Das zentrale Gesetz ist das Angestelltengesetz (AngG). § 39 AngG verpflichtet den Arbeitgeber, ein Dienstzeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.

Die „Art der Dienstleistung“ verlangt mehr als bloße Beschäftigungsdaten. Sie beschreibt die berufliche Funktion und jene Tätigkeiten, die das Arbeitsverhältnis prägen. Eine bloß ungenaue oder fachlich unzutreffende Bezeichnung muss der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres akzeptieren.

In Österreich gilt: Nach § 39 AngG muss ein Dienstzeugnis Dauer und Art der Dienstleistung angeben; eine nähere Beschreibung ist erforderlich, wenn ein besonderes Fachgebiet für die Einstellung und das berufliche Fortkommen wesentlich war und tatsächlich ausgeübt wurde.

Das bedeutet nicht, dass ein Zeugnis jedes einzelne Gespräch, jeden Schriftsatz oder jede gelegentliche Tätigkeit aufzählen muss. Arbeitgeber dürfen eine sachliche Auswahl treffen. Entscheidend sind die Funktion, die wesentlichen Aufgaben und die berufliche Bedeutung der Tätigkeit.

Im Fall des Rechtsanwaltsanwärters war „Konzipient“ zwar im Kanzleialltag gebräuchlich. Die Bezeichnung sagte aber weniger aus als die korrekte Berufsbezeichnung. Ein Dienstzeugnis soll zukünftigen Arbeitgebern eine verlässliche Einordnung ermöglichen. Gerade bei juristischen Berufen kann die genaue Funktion für Bewerbungen, Ausbildungswege und Spezialisierungen wichtig sein.

Auch die gewünschte Aufzählung aller Rechtsgebiete war nicht automatisch geschuldet. Wer gelegentlich mit Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht oder allgemeinem Zivilrecht zu tun hatte, erhält daraus nicht zwingend einen Anspruch auf eine umfassende Liste. Das Zeugnis darf präzise bleiben, ohne zum vollständigen Tätigkeitsprotokoll zu werden.

Was der OGH zum Dienstzeugnis entschied

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.06.2005 in 8 ObA 16/05v entschieden, dass die Arbeitgeberin die Bezeichnung „Rechtsanwaltsanwärter“ und das Aufgabengebiet Umweltrecht in das Zeugnis aufnehmen muss. Damit konkretisierte der OGH den Zeugnisanspruch für ein wesentliches Spezialgebiet.

Der entscheidende Punkt lag in der Verbindung mehrerer Umstände. Der Arbeitnehmer hatte zusätzlich Biologie und Ökologie studiert. Seine Kenntnisse im Umweltrecht waren daher nicht nur ein zufälliger Teil seiner juristischen Arbeit. Sie bildeten vielmehr ein besonderes fachliches Profil.

Hinzu kam, dass die Arbeitgeberin ihn gerade wegen dieser Kenntnisse eingestellt hatte. Er wurde außerdem tatsächlich mit umweltrechtlichen Gutachten betraut. Das Umweltrecht hatte damit eine erkennbare Bedeutung für das Arbeitsverhältnis und für sein weiteres berufliches Fortkommen.

Bei den anderen genannten Rechtsgebieten sah der OGH diese besondere Verbindung nicht in gleicher Weise. Der Arbeitnehmer konnte nicht überzeugend darlegen, dass jedes einzelne Gebiet für seine Einstellung oder seine weitere Karriere eine vergleichbare Bedeutung hatte. Die bloße Behauptung, mit mehreren Materien befasst gewesen zu sein, reichte deshalb nicht.

Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Unterschied: Ein Zeugnis muss weder möglichst knapp noch möglichst ausführlich sein. Es muss die Tätigkeit richtig und fair abbilden. Eine unzutreffende Berufsbezeichnung darf der Arbeitgeber nicht mit dem Hinweis auf die übliche Alltagssprache rechtfertigen. Umgekehrt darf der Arbeitnehmer keine vollständige Wunschliste sämtlicher berührter Themen verlangen.

Auch der bereits zugesprochene Anspruch auf Kündigungsentschädigung änderte daran nichts. Der Zeugnisanspruch folgt eigenen Regeln. Er soll die berufliche Verwendung der erworbenen Erfahrung sichern und nicht bloß das Ende des Arbeitsverhältnisses dokumentieren.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zunächst die tatsächliche Tätigkeit vom allgemeinen Berufsbild trennen. Ein Rechtsanwaltsanwärter arbeitet typischerweise mit mehreren Rechtsgebieten. Daraus folgt aber noch nicht, dass jedes davon im Zeugnis stehen muss. Der Zeugnisanspruch hängt von den wesentlichen und nachweisbaren Tätigkeiten ab.

Besonders gute Argumente bestehen dort, wo sich ein Spezialgebiet anhand konkreter Unterlagen nachweisen lässt. Dazu gehören der Arbeitsvertrag, E-Mails zur Einstellung, Aufgabenlisten, Gutachten, Schriftsätze, Projektunterlagen oder interne Zuständigkeiten. Auch die persönliche Ausbildung kann wichtig sein, wenn sie den besonderen Einsatz erklärt.

  • Verlangen Sie schriftlich die fachlich korrekte Berufsbezeichnung und benennen Sie konkrete, tatsächlich ausgeübte Spezialaufgaben.
  • Belegen Sie, warum gerade dieses Fachgebiet für Ihre Einstellung, Ihre Qualifikation oder Ihre nächste Bewerbung wesentlich ist.
  • Fordern Sie nicht pauschal jede gelegentliche Tätigkeit an, sondern konzentrieren Sie sich auf prägende und nachweisbare Aufgaben.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten vor der Ausstellung eines Zeugnisses drei Ebenen abgleichen: die vereinbarte Funktion, die tatsächlich ausgeübten wesentlichen Tätigkeiten und die Bedeutung einzelner Spezialgebiete. Eine allgemein gehaltene Formulierung kann unzureichend sein, wenn sie ein entscheidendes berufliches Profil verschweigt.

Gleichzeitig muss ein Zeugnis nicht jede einzelne Rechtsmaterie nennen. Eine überladene Aufzählung kann unübersichtlich wirken und zu Streit über die Richtigkeit führen. Sachlich zutreffende Berufsbezeichnungen und klar belegte Spezialkenntnisse schaffen die bessere Grundlage.

Das gilt auch außerhalb von Kanzleien. Projektmitarbeiter, Unternehmensjuristen oder technische Spezialisten können ebenfalls eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung verlangen, wenn ihre besondere Qualifikation für die Beschäftigung und das berufliche Fortkommen prägend war. Das österreichische Arbeitsrecht schützt dabei nicht jede gewünschte Formulierung, aber die zutreffende Darstellung der wesentlichen Arbeit. Das gilt auch für Beschäftigte in Wien.

Häufige Fragen zum Dienstzeugnis und zu besonderen Fachgebieten

Kann ich als Rechtsanwaltsanwärter eine genaue Berufsbezeichnung verlangen?
Ja. Nach § 39 AngG muss das Dienstzeugnis die Art der Dienstleistung korrekt angeben. Der OGH stellte in 8 ObA 16/05v klar, dass „Rechtsanwaltsanwärter“ gegenüber der bloßen Bezeichnung „Konzipient“ maßgeblich sein kann.

Habe ich Anspruch auf die Aufnahme jedes Rechtsgebiets, in dem ich gearbeitet habe?
Nein. Nach § 39 AngG müssen nicht sämtliche gelegentlich bearbeiteten Rechtsgebiete aufgenommen werden. Entscheidend ist, ob ein Fachgebiet tatsächlich ausgeübt wurde und für die Einstellung oder das berufliche Fortkommen besondere Bedeutung hatte.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber ein Spezialgebiet im Zeugnis verschweigt?
In Österreich gilt: Sie können nach § 39 AngG eine Berichtigung verlangen, wenn das Spezialgebiet wesentlich und nachweisbar war. 8 ObA 16/05v bejaht dies für Umweltrecht bei entsprechender Ausbildung, Einstellungsgrund und tatsächlicher Tätigkeit.

Kann der Arbeitgeber eine übliche Kurzbezeichnung verwenden?
Nein, wenn sie die tatsächliche Funktion unzutreffend oder zu ungenau wiedergibt. Der OGH verlangte in 8 ObA 16/05v die Bezeichnung „Rechtsanwaltsanwärter“, obwohl „Konzipient“ im Kanzleialltag üblich war.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2005. Ihre Grundsätze helfen dennoch weiterhin bei der Einordnung von Zeugnisansprüchen: Maßgeblich bleiben die korrekte Funktion, die wesentlichen Tätigkeiten und die konkrete Bedeutung eines Spezialgebiets.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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