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direktoriale Versetzung Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026
direktoriale Versetzung Österreich: OGH-Urteil

Direktoriale Versetzung nach dem Verlust einer Leitungsfunktion: OGH stärkt den Spielraum des Arbeitgebers

Wer nach Jahren als Geschäftsführer plötzlich wieder als Referent arbeitet, verliert nicht automatisch seinen Arbeitsplatz – aber möglicherweise Einfluss, Ansehen und zusätzliche Einnahmen. Die direktoriale Versetzung Österreich zeigt, wann österreichisches Arbeitsrecht eine solche Änderung der Tätigkeit erlaubt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte dabei auf Dienstvertrag, Gleichwertigkeit der Arbeit und die Zustimmung des Betriebsrats ab.

Vom Geschäftsführer zum Referenten: Wie der Konflikt eskalierte

Der Arbeitnehmer war seit 1976 bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich beschäftigt. Zunächst arbeitete er als Fachberater für Obstbau und Pflanzenschutz. Später wechselte er in eine Referententätigkeit. Sein Dienstverhältnis blieb stets bei der Landwirtschaftskammer bestehen.

Ab August 2000 übernahm er zusätzlich die Geschäftsführung einer land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Fachausbildungsstelle. Die Bezeichnung klang nach einer eigenständigen Spitzenposition. Tatsächlich blieb der Arbeitnehmer aber an die Weisungen des zuständigen Ausschusses gebunden. Er erhielt weiterhin sein bisheriges Gehalt und blieb organisatorisch Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammer.

Mit der Zeit verschärften sich die Spannungen. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Ausschuss entstand umfangreicher Schriftverkehr. Schließlich verlor der Ausschuss das Vertrauen in ihn. Im September 2004 wurde er als Geschäftsführer abberufen. Die Landwirtschaftskammer setzte ihn ab November 2004 wieder als Referenten für Betriebswirtschaft ein.

Seine Einstufung und sein Grundgehalt blieben unverändert. Dennoch sah der Arbeitnehmer seine berufliche Stellung deutlich verschlechtert. Er verwies auf entfallene Prüfungshonorare, Kilometergeld und Diäten. Außerdem wollte er nicht akzeptieren, dass er die frühere Leitungsfunktion nicht weiter ausüben durfte.

Das Erstgericht wies seine Klage ab. Das Berufungsgericht beurteilte die Situation anders und gab dem Arbeitnehmer Recht. Daraufhin wandte sich die Landwirtschaftskammer an den Obersten Gerichtshof. Die Entscheidung ist als (OGH 05.06.2008, 9 ObA 164/07v) abrufbar.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 05.06.2008 in 9 ObA 164/07v, dass die Rückkehr eines gleich eingestuften und gleich entlohnten Arbeitnehmers von einer weisungsgebundenen Geschäftsführung in eine Referententätigkeit zulässig war. Die direktoriale Versetzung Österreich war somit durch den Dienstvertrag gedeckt und objektiv nicht ungleichwertig.

direktoriale Versetzung Österreich: Welche Grenzen setzt der Dienstvertrag?

Entscheidend ist zunächst der Inhalt des Dienstvertrags. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern grundsätzlich jene Aufgaben zuweisen, die vom vereinbarten Tätigkeitsbereich erfasst sind. Eine bestimmte Funktion gehört nicht automatisch dauerhaft zum Vertragsinhalt. Das gilt besonders, wenn eine Leitungsaufgabe organisatorisch übertragen wurde, ohne dass der Dienstvertrag diese Position ausdrücklich garantiert.

Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es daher auf mehrere Punkte an:

  • Enthält der Dienstvertrag eine konkrete Funktionszusage oder nur eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung?
  • Bleiben Einstufung, Grundgehalt und wesentliche Entwicklungsmöglichkeiten erhalten?
  • Ist die neue Arbeit objektiv gleichwertig oder handelt es sich um eine echte Degradierung?
  • Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?

Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 101 ArbVG regelt die Mitwirkung des Betriebsrats bei dauernden verschlechternden Versetzungen. Eine Zustimmung des Betriebsrats ersetzt allerdings nicht die vertragliche Grundlage. Liegt die neue Tätigkeit außerhalb des Dienstvertrags, kann der Arbeitgeber sie nicht allein durch eine Weisung durchsetzen.

In Österreich gilt: Eine andere Tätigkeit ist grundsätzlich zulässig, wenn sie vom Dienstvertrag umfasst und objektiv gleichwertig ist; § 101 ArbVG verlangt bei einer verschlechternden Versetzung zusätzlich die gesetzlich vorgesehene Betriebsratsbeteiligung.

Eine unveränderte Gehaltseinstufung spricht für Gleichwertigkeit. Sie entscheidet aber nicht allein. Auch Verantwortung, Qualifikation, Ansehen und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten können eine Rolle spielen. Eine erhebliche Kürzung fixer Zulagen oder der Entzug einer ausdrücklich zugesicherten Funktion kann deshalb anders zu beurteilen sein.

Warum der OGH die Rückkehr in die Referententätigkeit erlaubte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 05.06.2008 in 9 ObA 164/07v, dass die Rückversetzung in eine Referententätigkeit zulässig war, weil sie vom Dienstvertrag gedeckt und objektiv nicht ungleichwertig war. Diese Entscheidung konkretisiert die Voraussetzungen der direktoriale Versetzung Österreich bei einer zuvor ausgeübten Leitungsfunktion.

Der OGH prüfte zuerst, ob der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf die Geschäftsführerfunktion hatte. Einen solchen konkreten Anspruch stellte das Gericht nicht fest. Der Arbeitnehmer war weiterhin bei der Landwirtschaftskammer beschäftigt. Die Geschäftsführung der Ausbildungsstelle änderte daran nichts.

Danach bewertete der OGH die neue Verwendung. Der Arbeitnehmer blieb in derselben Verwendungsgruppe eingestuft. Auch sein Grundgehalt veränderte sich nicht. Nach Ansicht des Gerichts lag deshalb keine rechtlich relevante Schlechterstellung allein durch den Wechsel von der Geschäftsführung in die Referententätigkeit vor.

Besonders wichtig war der organisatorische Zusammenhang. Der zuständige Ausschuss hatte das Vertrauen in den Arbeitnehmer verloren. Die Landwirtschaftskammer konnte ihn daher nicht ohne Weiteres gegen den erklärten Willen des Ausschusses weiter als Geschäftsführer einsetzen. Die Funktion war keine vergleichbare Stellung zu einem Geschäftsführer einer GmbH. Sie beruhte vielmehr auf einer weisungsgebundenen Tätigkeit innerhalb der Ausbildungsstelle.

Auch der Betriebsrat hatte der Versetzung ausdrücklich zugestimmt. Einen unzulässigen Druck auf den Betriebsrat sah der OGH nicht als bewiesen an. Damit lagen aus seiner Sicht weder eine unzulässige Vertragsänderung noch eine rechtlich relevante Ungleichwertigkeit vor.

Das Urteil zeigt zugleich die Grenzen einer Klage. Der Arbeitnehmer verlangte im Ergebnis, weiterhin eine bestimmte Funktion ausüben zu dürfen. Der OGH hielt diesen Rechtsschutz nicht für begründet. Ein Anspruch auf Beschäftigung in einer konkreten Leitungsposition setzt eine klare vertragliche Grundlage voraus.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell die Arbeit verweigern. Eine unbegründete Zurückweisung der Weisung kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Sichern Sie zuerst sämtliche Unterlagen und lassen Sie die neue Tätigkeit anhand des Dienstvertrags prüfen.

  • Dienstvertrag vergleichen: Sichern Sie Dienstvertrag, Nachträge, Ernennungsschreiben, Stellenbeschreibungen, Dienstordnungen und frühere Schreiben zur Leitungsfunktion.
  • Entgeltbestandteile trennen: Dokumentieren Sie Grundgehalt, fixe Zulagen, Prüfungshonorare, Kilometergeld und Diäten getrennt. Nicht jede zusätzliche Einnahme ist automatisch dauerhaft geschuldet.
  • Reaktion unter Vorbehalt erklären: Bestätigen Sie schriftlich, dass Sie die neue Tätigkeit zunächst unter rechtlichem Vorbehalt übernehmen. Vor einer Klage oder Arbeitsverweigerung sollte eine fachkundige Prüfung erfolgen.

Besonders rasch braucht es eine Beratung, wenn das Grundgehalt sinkt, eine fixe Zulage entfällt oder die neue Tätigkeit deutlich weniger Verantwortung und Qualifikation verlangt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag eine bestimmte Funktion ausdrücklich zusichert. Eine Kündigungsanfechtung oder ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung kann je nach Situation näherliegen als das Verlangen, eine bestimmte Organ- oder Leitungsposition zu behalten.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation. Sie sollte die vertragliche Grundlage, die Gleichwertigkeit der neuen Aufgaben und die Beteiligung des Betriebsrats nach § 101 ArbVG festhalten. Bei Leitungsfunktionen sollte außerdem geregelt sein, ob die Übertragung widerruflich erfolgt und welche Anschlussverwendung vorgesehen ist.

Variable Einnahmen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Prüfungshonorare, Kilometergeld oder Diäten können an eine gesonderte Tätigkeit gebunden sein. Sie müssen nicht automatisch Teil des unveränderlichen Entgelts sein. Anders kann es aussehen, wenn eine Zulage vertraglich garantiert oder über Jahre als fixer Entgeltbestandteil vereinbart wurde.

Häufige Fragen zur Rückkehr aus einer Leitungsfunktion

Kann ich gegen eine andere Tätigkeit nach einer Leitungsfunktion vorgehen?
Ja. Nach § 101 ArbVG und 9 ObA 164/07v ist ein Vorgehen möglich, wenn die neue Aufgabe außerhalb des Dienstvertrags liegt oder objektiv ungleichwertig ist.

Habe ich Anspruch auf mein früheres Geschäftsführerhonorar?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 164/07v hängt der Anspruch davon ab, ob das Honorar vertraglich garantiert oder ausschließlich an die frühere Funktion gebunden war.

Was passiert, wenn mein Gehalt gleich bleibt, aber meine Stellung schlechter wird?
Eine unveränderte Einstufung und ein gleichbleibendes Grundgehalt sprechen gegen eine relevante Ungleichwertigkeit. Nach § 101 ArbVG zählen aber auch Aufgaben, Verantwortung und Entwicklungsmöglichkeiten.

Kann der Betriebsrat eine Versetzung allein wirksam machen?
Nein. Die Zustimmung nach § 101 ArbVG genügt nicht, wenn die Weisung außerhalb des Dienstvertrags liegt. Zusätzlich ist die Entscheidung 9 ObA 164/07v zu beachten.

Gilt die Entscheidung auch für Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu?
Ja, mittelbar kann die Entscheidung Bedeutung haben. Für Abfertigung Alt und Abfertigung Neu gelten jedoch eigene Voraussetzungen; maßgeblich sind die konkrete Beendigung und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Der Fall aus Österreich zeigt, dass eine berufliche Rückkehr aus einer Leitungsfunktion nicht automatisch eine unzulässige Degradierung darstellt. Entscheidend bleiben der Vertragsinhalt, die objektive Gleichwertigkeit, das Entgelt und die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats. Bei Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen zuständigen Arbeitsgerichten sollte die Rechtsposition vor einer Eskalation geklärt werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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