Pichler Rechtsanwalt GmbH

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Aussetzung EuGH

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Aussetzung EuGH

Fokus-Keyword: Was die Aussetzung von Verfahren bei EuGH-Vorlagen für Landesvertragslehrer wirklich bedeutet

Stellen Sie sich vor, Sie sind seit Jahren Landesvertragslehrer, Ihr Gehalt hängt an jeder einzelnen Vordienstzeit – und Ihr Verfahren zur richtigen Einstufung wird einfach „auf Eis gelegt“, weil der EuGH zuerst entscheiden muss: genau hier setzt das Fokus-Keyword an. Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Wenn ein Lehrer für viele kämpft – die Geschichte hinter der Aussetzung des Verfahrens

Ein Landesvertragslehrer wollte sich nicht länger damit zufriedengeben, dass seine früheren Tätigkeiten nur teilweise zählen. Er beantragte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien festzustellen, dass verschiedene Vordienstzeiten – darunter Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Lehrzeiten und Beschäftigungen bei Gebietskörperschaften – voll auf seinen Vorrückungsstichtag angerechnet werden müssen. Es ging um reale Euros auf dem Gehaltszettel für den Zeitraum 1.1.2004 bis Februar 2015 und um seine Überleitung in das neue Besoldungssystem 2015.

Das Besondere: Der Antrag war nicht nur auf seine eigene Situation zugeschnitten. Er zielte faktisch auf eine besoldungsrechtliche Neuausrichtung für eine große Gruppe von Landesvertragslehrpersonen in Österreich ab. Gefordert wurde auch, dass der Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe nicht fünf, sondern zwei Jahre betragen soll. Damit stand die gesamte Gehaltsstruktur für Landesvertragslehrer zur Diskussion – mit möglichen Nachzahlungsansprüchen über viele Jahre.

Parallel dazu lief ein nahezu identes Verfahren gegen den Bund. In diesem Parallelverfahren regte man an, Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen – es ging um mögliche unionsrechtswidrige Diskriminierung nach Alter und darum, ob die Anrechnung von Vordienstzeiten die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt. Der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren – ein Bundesland – beantragte daher, das laufende Verfahren auszusetzen, bis der EuGH diese Fragen klärt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüfte, ob die Rechtsfragen, die er hier beantworten müsste, mit jenen übereinstimmen, die bereits im Verfahren 9 ObA 141/15y dem EuGH vorgelegt wurden. Da es um dieselben unionsrechtlichen Probleme ging, entschied der OGH, das Verfahren mit Beschluss vom OGH vom 20.12.2016, 8 ObA 92/15k, zu unterbrechen. Die Begründung: prozessökonomische Gründe und die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.12.2016 im Verfahren (OGH 20.12.2016, 8 ObA 92/15k) entschieden, dass das Verfahren eines Landesvertragslehrers zur Anrechnung von Vordienstzeiten bis zur EuGH-Entscheidung in der verbundenen Sache 9 ObA 141/15y unterbrochen und danach von Amts wegen fortgesetzt wird – ein klares Signal, dass nationale Gerichte bei unionsrechtlichen Zweifelsfragen nicht parallel entscheiden sollen.

Rechtsanwalt Wien: Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte und gerichtliche Schritte

Die Frage der Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte betrifft viele Landesvertragslehrer in Wien und Österreich; eine frühzeitige rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt Wien kann helfen, Fristen und Beweismittel zu sichern.

Habe ich als Landesvertragslehrer Anspruch auf volle Anrechnung aller Vordienstzeiten?

Landesvertragslehrerinnen und -lehrer in Wien und ganz Österreich stellen sich oft dieselbe Frage: Zählen Lehrzeiten, Praktika, Tätigkeiten vor dem 18. Lebensjahr oder frühere Beschäftigungen bei Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften voll für ihre Gehaltsstufe? Die Antwort ist komplex, weil hier nationales Besoldungsrecht und Unionsrecht – insbesondere das Diskriminierungsverbot wegen des Alters – ineinandergreifen.

Rechtsgrundlage auf nationaler Ebene sind vor allem die jeweiligen Landesverträge und besoldungsrechtlichen Regelungen, die jedoch an übergeordnetes Recht gebunden sind. Prozessual stützt sich der Feststellungsantrag auf § 54 Abs. 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), der es ermöglicht, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse – wie jenes von Landesvertragslehrpersonen – vor den Arbeitsgerichten klären zu lassen. Inhaltlich spielen zudem die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze des Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuches (ABGB) und die Grundrechte eine Rolle, wenn es um Gleichbehandlung und Diskriminierung geht. Das ABGB ist im Volltext auf RIS abrufbar: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

In Österreich gilt: Vordienstzeiten müssen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Unionsrecht so angerechnet werden, dass keine ungerechtfertigte Benachteiligung – insbesondere wegen des Alters – entsteht; zweifelhafte nationale Regelungen zur Einstufung von Landesvertragslehrern können daher unionsrechtskonform auszulegen oder anzupassen sein, wenn der EuGH eine Diskriminierung erkennt. Die Frage nach Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte kann daher entscheidend für Nachzahlungsansprüche sein.

Für betroffene Lehrer ist entscheidend, welche Vordienstzeiten in den jeweiligen Besoldungsordnungen ausdrücklich vorgesehen sind und wie diese im Lichte des Unionsrechts interpretiert werden müssen. Der EuGH prüft insbesondere, ob längere Wartezeiten zwischen Gehaltsstufen oder die Nichtanrechnung bestimmter Zeiten Personen benachteiligen, die früher in den Beruf eingestiegen sind oder atypische Erwerbsbiografien haben. Erst durch diese unionsrechtliche Klärung lässt sich beantworten, ob Sie auf eine höhere Einstufung, einen früheren Vorrückungsstichtag oder Nachzahlungen Anspruch haben.

Wie der OGH in 8 ObA 92/15k das Verfahren „auf Pause“ stellte – und warum das entscheidend ist

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.12.2016, 8 ObA 92/15k, entschieden, dass das Verfahren eines Landesvertragslehrers zur besoldungsrechtlichen Einstufung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den bereits am 19.12.2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen und danach von Amts wegen fortgesetzt wird.

Die Vorinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – mussten sich zunächst mit der Frage auseinandersetzen, ob sie das Verfahren schon selbst entscheiden oder ebenfalls auf die europarechtliche Klärung warten sollen. Der OGH stellte klar, dass es prozessökonomisch unsinnig wäre, wenn mehrere österreichische Gerichte parallel identische Fragen an den EuGH stellen oder nationale Entscheidungen fällen, die später mit der EuGH-Rechtsprechung kollidieren könnten.

Die rechtliche Logik: § 54 Abs. 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) erlaubt es dem OGH, Feststellungsverfahren zu Dienstverhältnissen auszusetzen, wenn eine Vorabentscheidung des EuGH über identische Rechtsfragen bereits anhängig ist. Die unionsrechtlichen Aspekte betrafen insbesondere die altersbezogene Ungleichbehandlung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten und mögliche Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Da diese Fragen in 9 ObA 141/15y bereits dem EuGH vorlagen, unterbrach der OGH das hier behandelte Verfahren in 8 ObA 92/15k.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.12.2016 (8 ObA 92/15k) entschieden, dass nationale Gerichte arbeitsrechtliche Feststellungsverfahren zu Besoldung und Vorrückungsstichtagen dann unterbrechen dürfen, wenn bereits eine inhaltsgleiche Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist; erst nach der EuGH-Entscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt. Dieses klare Ergebnis (OGH 20.12.2016, 8 ObA 92/15k) ist zentral für Fragen der Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte.

Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Ihre Verfahren zu Gehaltsstufen, Besoldungssystemen oder Vordienstzeiten können längere Zeit ruhen, wenn der OGH oder ein anderes Höchstgericht eine Vorabentscheidung des EuGH abwartet. Diese Verzögerung ist rechtlich gewollt, weil nur so sichergestellt werden kann, dass alle vergleichbaren Fälle später einheitlich und unionsrechtskonform gelöst werden.

Was bedeutet das in der Praxis – und wie sollten Sie sich als Lehrer oder Dienstgeber verhalten?

Wenn Sie als Landesvertragslehrer in Wien oder in einem anderen Bundesland Ihre Einstufung überprüfen lassen wollen, stehen Sie vor einer doppelten Herausforderung: Zum einen müssen Sie Ihre individuellen Vordienstzeiten lückenlos dokumentieren, zum anderen bewegen Sie sich in einem rechtlichen Umfeld, das stark vom Europarecht geprägt ist. Genau das zeigt 8 ObA 92/15k eindrücklich.

Relevante Situationen für Arbeitnehmer sind etwa:

  • Sie haben vor dem 18. Lebensjahr gearbeitet oder eine Lehrzeit absolviert und vermuten, dass diese Zeit für Ihren Vorrückungsstichtag nicht oder nur teilweise angerechnet wurde.
  • Sie waren vor Ihrer Tätigkeit als Landesvertragslehrer bei einer Gemeinde, einem anderen Bundesland oder im Ausland beschäftigt und möchten wissen, ob diese Zeiten Ihre Gehaltsstufe erhöhen können.
  • Sie sind in das Besoldungssystem 2015 übergeleitet worden und haben den Eindruck, dass die neuen Regelungen Ihre frühere Berufserfahrung nicht ausreichend berücksichtigen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Schritte setzen:

  • Sammeln Sie sämtliche Nachweise über Ihre Vordienstzeiten (Dienstverträge, Dienstzeugnisse, Lehrvertragsurkunden, Praktikumsbestätigungen, Beschäftigungsnachweise von Gebietskörperschaften).
  • Verlangen Sie schriftlich von Ihrem Dienstgeber eine detaillierte Auskunft darüber, welche Zeiten für Ihren Vorrückungsstichtag angerechnet wurden und wie sich Ihre Einstufung im Detail berechnet.
  • Holen Sie rechtlichen Rat ein, sobald klar ist, wie der EuGH die unionsrechtlichen Fragen entschieden hat – denn ab dann laufen oft Verjährungsfristen für Nachforderungen.

Für Arbeitgeber – insbesondere Landesbehörden und Schulverwaltungen – zeigt dieses Verfahren die Risiken des österreichischen Arbeitsrechts im öffentlichen Bereich deutlich. Wenn der EuGH unionsrechtswidrige Diskriminierungen feststellt, können flächendeckende Nachzahlungen und Umstufungen folgen. Ein vorausschauendes Payroll-Audit, ein strukturiertes Verfahren zur Neuberechnung und eine saubere Dokumentation aller Vordienstzeiten sind daher unverzichtbar.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.12.2016 (8 ObA 92/15k) klargestellt, dass aus prozessökonomischen Gründen Verfahren zur Anerkennung von Vordienstzeiten ausgesetzt werden dürfen, solange eine inhaltsgleiche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist; Arbeitgeber sollten diese Zeit nutzen, um ihre Besoldungssysteme rechtlich und organisatorisch auf mögliche Anpassungen vorzubereiten.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und zur Aussetzung von Verfahren

Kann ich als Landesvertragslehrer alle meine Vordienstzeiten vollständig anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Ob Vordienstzeiten voll angerechnet werden, richtet sich nach den Landesverträgen, § 54 Abs. 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) und dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB); maßgeblich ist zudem EuGH-Rechtsprechung und OGH-GZ 8 ObA 92/15k.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn meine Einstufung unionsrechtswidrig war?
Ja. In Österreich gilt: Bei unionsrechtswidriger Diskriminierung können Nachzahlungen verlangt werden; Rechtsgrundlage sind ABGB, Unionsrecht und die einschlägige EuGH-/OGH-Rechtsprechung (vgl. OGH 8 ObA 92/15k).

Was passiert, wenn mein Verfahren vom OGH wegen einer EuGH-Vorlage ausgesetzt wird?
In Österreich gilt: Nach § 54 Abs. 2 ASGG ruht das Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung; der OGH hat dies in 8 ObA 92/15k angewandt und setzt das Verfahren danach von Amts wegen fort.

Kann ich während der Aussetzung meines Verfahrens noch etwas tun?
In Österreich gilt: Sie können Unterlagen sammeln, Ihre Vordienstzeiten aufbereiten und rechtliche Beratung einholen; Fristen sind zu beachten (ABGB, ASGG, OGH-GZ 8 ObA 92/15k).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at