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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte bei Vorrückung OGH

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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte bei Vorrückung OGH

Altersdiskriminierung bei Vorrückung? Wie der OGH mit 8 ObA 22/16t Beamtengehälter auf „Warteschleife“ setzt

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte — Stellen Sie sich vor: Ihr Vorrückungsstichtag wird zugunsten eines früheren Datums korrigiert – aber Ihre Besoldung bleibt gleich. Genau in so einer Konstellation spielt das Thema Altersdiskriminierung bei der Vorrückung eine Rolle.

Vom Lehrling bei den ÖBB zum Diplomrechtspfleger – und plötzlich zählt die Jugend nicht mehr

Der Arbeitnehmer, Jahrgang 1972, startete seine Karriere mit einer Lehre bei den Österreichischen Bundesbahnen. Viele Jahre Arbeit, frühe Berufspraxis, ein klassischer Werdegang in Österreich. Bis 2006 war er bei den ÖBB beschäftigt, ab November 2005 wurde er im Rahmen des Projekts „Jobchance Justiz“ an die Justiz überlassen.

Mit 1. Oktober 2006 wechselte er endgültig: Er wurde Vertragsbediensteter des Bundes. Später, ab 1. Mai 2011, war er als Diplomrechtspfleger in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis tätig. Damit galt für ihn das Dienstrecht von Bundesbediensteten, inklusive der komplexen Besoldungs- und Vorrückungsvorschriften.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz (OLG Graz) setzte seinen Vorrückungsstichtag zunächst mit 31.12.1997 fest. Später, rückwirkend ab 1.5.2011, wurde der Stichtag auf den 15.1.1995 vorverlegt. Gleichzeitig erklärte die Dienstbehörde, dass sich an der Besoldung trotzdem nichts ändere. Der Arbeitnehmer fühlte sich um Geld gebracht: Wenn der Stichtag früher liegt, müsste er doch eigentlich in einer höheren Gehaltsstufe sein.

Er verlangte daher Nachzahlungen für Entgeltdifferenzen für den Zeitraum Oktober 2006 bis Juni 2015. Sein Kernargument: Die Besoldungsreform und die Art der Vorrückungsberechnung benachteiligen ihn altersbedingt, weil Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht oder nur eingeschränkt angerechnet werden. Das sei eine unzulässige Altersdiskriminierung nach Unionsrecht.

Die Finanzprokuratur und die beklagte öffentliche Dienststelle wiesen seine Forderungen zurück. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien entschied nur teilweise über die Klage: Ein Teil wurde wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen, der Rest abgewiesen. Das Berufungsgericht – im Instanzenzug das Oberlandesgericht Wien bzw. ein anderes Oberlandesgericht – ging einen anderen Weg: Es sprach dem Arbeitnehmer einen kleinen Teilbetrag zu, sah aber für frühere Zeiträume Verjährung eingetreten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste also entscheiden, wessen Sicht sich durchsetzt. In der Entscheidung (OGH 20.12.2016, 8 ObA 22/16t) ging es jedoch nicht um ein klassisches „Ja“ oder „Nein“ zur Zahlung, sondern um die Frage, ob man überhaupt schon entscheiden darf, solange europarechtliche Zweifel offen sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 20.12.2016, (OGH 20.12.2016, 8 ObA 22/16t), dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage 9 ObA 141/15y unterbrochen wird, weil nur der EuGH klären kann, ob die österreichische Besoldungsreform unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung bei der Vorrückung begründet.

Wann ist die Berechnung des Vorrückungsstichtags diskriminierend – Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte in Österreich?

Die rechtliche Basis für die Einstufung und Vorrückung von Vertragsbediensteten und Beamten des Bundes liegt in mehreren speziellen Dienstrechtsgesetzen. Für Vertragsbedienstete sind insbesondere das § 19 Abs 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) und die besoldungsrechtlichen Sondergesetze relevant, für Beamte die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Dienstrechts.

Eine zentrale Rolle spielt in der hier relevanten Zeit § 19 Abs 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948). Diese Bestimmung regelt, welche Vordienstzeiten für den Vorrückungsstichtag angerechnet werden und welche Zeiten – insbesondere vor Vollendung des 18. Lebensjahrs – unberücksichtigt bleiben oder gekürzt werden. Dadurch verschiebt sich der Stichtag nach hinten, und damit rückt der Arbeitnehmer später in höhere Gehaltsstufen vor.

In Österreich gilt: Wenn nationale Besoldungs- und Vorrückungsregelungen zu einer schlechteren Einstufung führen, weil bestimmte Zeiten vor dem 18. Geburtstag systematisch nicht oder nur reduziert angerechnet werden, kann darin eine unzulässige Altersdiskriminierung nach Unionsrecht liegen, sofern es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Die Frage Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte betrifft damit nicht nur Besoldungstechnik, sondern einklagbare Entgeltansprüche.

Unionsrechtlich ist vor allem die Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf maßgeblich, die Diskriminierung wegen Alters verbietet. Der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass Besoldungssysteme, die pauschal nur wegen des Alters einen späteren Einstieg oder langsamere Vorrückung bewirken, das Verbot der Altersdiskriminierung verletzen können.

Nach § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass Vertrags- und Besoldungsbestimmungen, die auf diskriminierenden Kriterien beruhen, im Zweifel angepasst oder unangewendet bleiben, wenn sie unionsrechtswidrig sind. Für den öffentlichen Dienst bedeutet das, dass der Staat seine eigenen Gesetze europarechtskonform auslegen muss.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Wien und ganz Österreich ist wichtig: Die Frage, ob Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag bei Vorrückung und Einstufung zu berücksichtigen sind, ist keine bloß interne „Besoldungstechnik“, sondern berührt unmittelbar das Diskriminierungsverbot und damit individuell einklagbare Entgeltansprüche.

Nach § 29 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) haben Arbeitnehmer, die altersdiskriminierende Entgeltpraktiken erleiden, Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung und auf Ersatz des ihnen entstandenen Vermögensschadens, also auch auf Nachzahlung des vorenthaltenen Entgelts.

Warum der OGH in 8 ObA 22/16t auf den EuGH wartet – Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.12.2016 (8 ObA 22/16t) entschieden, dass das österreichische Verfahren über Nachzahlungen wegen altersdiskriminierender Vorrückung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wird, weil die unionsrechtliche Beurteilung der Besoldungsreform präjudiziell ist.

Im Jahr 2016 standen mehrere Verfahren zum österreichischen Besoldungsrecht vor dem OGH. In einem anderen Verfahren, zu 9 ObA 141/15y, stellte der OGH am 19.12.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dort ging es um die Frage, ob bestimmte Regelungen zur Vorrückung, insbesondere die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag, gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.

In 8 ObA 22/16t war die Kernfrage dieselbe. Der OGH erkannte, dass eine sachgerechte Lösung für den Diplomrechtspfleger nur möglich ist, wenn der EuGH vorab sagt, ob das österreichische System unionsrechtskonform ist. Statt also auf nationaler Ebene eine möglicherweise unionsrechtswidrige Entscheidung zu treffen, wählte der OGH den Weg der Unterbrechung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 20.12.2016, 8 ObA 22/16t, fest, dass aus Prozessökonomie und Einheitlichkeit der Rechtsprechung das Warten auf den EuGH-Erkenntnisweg geboten ist: Verschiedene Senate des OGH und die Unterinstanzen sollten nicht unterschiedliche Lösungen erfinden, solange die maßgebliche unionsrechtliche Frage offen ist.

Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet diese Vorgangsweise: Verfahren über Nachzahlungen wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten können sich erheblich verzögern, weil nationale Gerichte pflichtgemäß auf die Antwort des EuGH warten müssen, bevor sie endgültig über die Höhe von Ansprüchen entscheiden.

Was die EuGH-Warteschleife für Ihre Besoldung praktisch bedeutet

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst – insbesondere Vertragsbedienstete und Beamte – stellt sich die Frage, ob die eigenen Vordienstzeiten korrekt berücksichtigt wurden. Wer z. B. schon als Jugendlicher eine Lehre begonnen oder früh gearbeitet hat, könnte von einer Nichtanrechnung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag betroffen sein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie systematisch vorgehen:

  • Fordern Sie schriftlich alle Bescheide zum Vorrückungsstichtag und sämtliche Gehaltsabrechnungen für den relevanten Zeitraum (z. B. 2006–2015) bei Ihrer Dienststelle an und archivieren Sie diese Unterlagen sorgfältig.
  • Dokumentieren Sie Ihre gesamte Vordienstzeit, inklusive Lehrverhältnissen, Wehr- oder Zivildienst und früherer Beschäftigungen, und erstellen Sie eine Übersicht darüber, wie sich unterschiedliche Anrechnungen auf Ihren Vorrückungsstichtag auswirken würden.
  • Prüfen Sie, ob Fristen für Klagen oder verwaltungsbehördliche Anträge laufen. Auch wenn ein Verfahren – wie bei 8 ObA 22/16t – unterbrochen wird, können Verjährungsfragen entscheidend sein, wann und in welchem Umfang Nachzahlungen noch durchsetzbar sind.

Arbeitgeber und Dienstbehörden – insbesondere in Wien und anderen Standorten des Bundesdienstes in Österreich – müssen ihrerseits mit gebündelten Nachforderungswellen rechnen, wenn der EuGH bestimmte Vorrückungsregeln als diskriminierend qualifiziert. Dann kann die Nachzahlungspflicht viele Arbeitnehmer betreffen, die jahrelang in zu niedrigen Stufen geführt wurden.

Öffentliche Arbeitgeber sollten bestehende Bescheide zum Vorrückungsstichtag und die zugrundeliegenden Berechnungen kritisch prüfen. Wenn bereits jetzt erkennbar ist, dass eine Korrektur zugunsten des Arbeitnehmers erforderlich sein könnte, kann eine frühzeitige Anpassung helfen, spätere Amtshaftungsansprüche zu begrenzen.

Die Entscheidung 8 ObA 22/16t zeigt deutlich, dass das österreichische Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst eng mit dem Unionsrecht verflochten ist. Wer Besoldung, Vorrückung und Anrechnung von Vordienstzeiten beurteilt, kann europarechtliche Vorgaben nicht ausblenden – weder als Arbeitnehmer noch als Dienstbehörde.

Häufige Fragen zur altersdiskriminierenden Vorrückung und zur Unterbrechung von Verfahren

Kann ich in Österreich Nachzahlungen verlangen, wenn meine Lehrjahre vor 18 nicht angerechnet wurden?
In Österreich gilt: Ja. Nachzahlungen sind möglich, wenn die Nichtanrechnung gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG) verstößt; Rechtsgrundlage § 29 GlBG und die OGH-Praxis (8 ObA 22/16t) können Ansprüche stützen.

Habe ich Anspruch auf Verzugszinsen für verspätete Besoldung wegen falscher Vorrückung?
In Österreich gilt: Ja. Bei rückständigen Entgeltansprüchen besteht grundsätzlich Anspruch auf Verzugszinsen nach § 1333 ABGB; Fälligkeit, Mahnung und unionsrechtliche Klärung (z. B. OGH 8 ObA 22/16t) sind maßgeblich.

Was passiert, wenn mein Verfahren wegen einer EuGH-Vorlage unterbrochen wird?
In Österreich gilt: Bei Unterbrechung ruht das Verfahren; die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV an den EuGH ist zu beachten, wie der OGH in 8 ObA 22/16t ausgeführt hat.

Kann ich auch nach Jahren noch eine falsche Vorrückung im öffentlichen Dienst anfechten?
In Österreich gilt: Ja, aber nur innerhalb der Verjährungsfristen, meist drei Jahre für Entgeltansprüche (§ 1486 ABGB); ältere Zeiträume sind oft verjährt (vgl. die Feststellungen der Instanzen in 8 ObA 22/16t).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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