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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Fürsorgepflicht

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Fürsorgepflicht

Fürsorgepflicht bei Diskriminierung: Warum auch der tatsächliche Beschäftiger schützen muss

Wenn Kollegen einen Straßenbahnfahrer wegen seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung beschimpfen, stellt sich eine zentrale Frage: Wer muss einschreiten, wenn die Stadt formal Arbeitgeberin bleibt, der Arbeitnehmer aber täglich bei einem ausgegliederten Unternehmen arbeitet? Genau diese Konstellation musste der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 beurteilen. Die Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte können auch den tatsächlichen Beschäftiger betreffen: Die Fürsorgepflicht bei Diskriminierung kann ihn treffen, selbst wenn dieser nicht im Dienstvertrag steht.

Ein Straßenbahnfahrer zwischen Stadt Wien und Wiener Linien

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1995 als Straßenbahnfahrer bei den Wiener Verkehrsbetrieben. Nach deren Ausgliederung blieb er nach den Wiener Regelungen Bediensteter der Stadt Wien. Tatsächlich verrichtete er seine Arbeit jedoch weiterhin im Betrieb der Wiener Linien. Dort war er organisatorisch eingegliedert und den täglichen betrieblichen Abläufen unterworfen.

Im Herbst 1999 wurde seine gleichgeschlechtliche Beziehung bekannt. Danach soll sich sein Arbeitsalltag deutlich verändert haben. Kollegen und Vorgesetzte hätten ihn beschimpft, verspottet und besonders streng kontrolliert. Außerdem behauptete der Arbeitnehmer, schlechtere Dienste erhalten zu haben. Auch bei der Urlaubsplanung habe man ihn benachteiligt.

Der Arbeitnehmer wollte diese Behandlung nicht hinnehmen. Er verlangte Schadenersatz und gerichtliche Maßnahmen gegen die behaupteten Belästigungen. Zusätzlich machte er geltend, dass die Arbeitgeberseite ihre Schutz- und Fürsorgepflicht verletzt habe. Aus seiner Sicht hätte der Betrieb die Übergriffe untersuchen und wirksame Schritte gegen die Verantwortlichen setzen müssen.

Die beklagten Gesellschaften wiesen die Vorwürfe zurück. Sie argumentierten außerdem, gar nicht die Arbeitgeberinnen zu sein. Dienstgeberin sei weiterhin die Stadt Wien. Das Erstgericht wies die Klage vollständig ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Sicht im Wesentlichen.

Der (OGH 26.08.2004, 8 ObA 3/04f) hob diese Entscheidungen jedoch auf. Die Rechtssache musste zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückkehren.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.08.2004 in 8 ObA 3/04f, dass ein tatsächlich beschäftigendes Unternehmen auch gegenüber einem zugewiesenen Arbeitnehmer Fürsorgepflichten haben kann und eine Klage daher nicht allein wegen der fehlenden formalen Arbeitgeberstellung abgewiesen werden darf.

Welche Schutzpflicht gilt, wenn der Vertragspartner nicht im Betrieb arbeitet?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Nach § 1157 ABGB muss der Arbeitgeber die Dienstleistungen so regeln und organisieren, dass Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum des Arbeitnehmers geschützt werden. Daraus folgt die allgemeine Fürsorgepflicht.

Diese Pflicht erschöpft sich nicht in abstrakten Vertragsbeziehungen. Entscheidend kann auch sein, wer den Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt, in den Betrieb eingliedert und den Arbeitsalltag organisiert. Wer Dienstpläne gestaltet, Vorgesetzte einsetzt und die tägliche Zusammenarbeit steuert, kann von Belästigungen erfahren und muss gegebenenfalls Abhilfe schaffen.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet daher zwischen der formalen Arbeitgeberstellung und der tatsächlichen Beschäftigungssituation. Bei einer Zuweisung oder Überlassung können mehrere Beteiligte unterschiedliche Verantwortungsbereiche haben. Die Stadt Wien blieb im Fall formale Dienstgeberin. Die Wiener Linien konnten sich nach der Beurteilung des OGH trotzdem nicht pauschal auf ihre fehlende Arbeitgeberstellung zurückziehen.

Daneben ist heute das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) von Bedeutung. Es schützt Arbeitnehmer unter anderem vor Diskriminierung im Arbeitsleben. Die rechtliche Beurteilung eines historischen Sachverhalts richtet sich allerdings nach der damaligen Rechtslage. Der OGH lehnte in dieser Entscheidung eine analoge Anwendung des damaligen Wiener Gleichbehandlungsgesetzes auf Diskriminierungen wegen sexueller Orientierung ab. Er sah jedoch in § 1157 ABGB eine mögliche Grundlage für Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

In Österreich gilt: Nach § 1157 ABGB kann auch der tatsächliche Beschäftiger Schutzpflichten gegenüber einem zugewiesenen Arbeitnehmer haben, wenn dieser in den Betrieb eingegliedert ist und dort unsachlichen Belästigungen ausgesetzt wird. Die konkrete Haftung hängt davon ab, welche Vorfälle bewiesen sind, wer davon wusste und welche Maßnahmen trotz einer Meldung unterblieben.

Warum 8 ObA 3/04f die Betrachtung der Arbeitgeberrolle verändert

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.08.2004 in 8 ObA 3/04f, dass die Wiener Linien trotz fehlender formaler Arbeitgeberstellung mögliche Fürsorgepflichten gegenüber dem zugewiesenen Arbeitnehmer hatten und die Klage deshalb nicht allein aus diesem Grund abgewiesen werden durfte.

Die Unterinstanzen hatten sich vor allem auf den Dienstvertrag konzentriert. Weil die Stadt Wien weiterhin Dienstgeberin war, sahen sie offenbar keine ausreichende Grundlage für Ansprüche gegen die beklagten Gesellschaften. Der OGH setzte an einer anderen Stelle an: Für die Schutzpflicht zählt nicht nur, wer den Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Bedeutung hat auch, wer den Arbeitnehmer tatsächlich einsetzt und in seine betriebliche Organisation einbindet.

Damit war noch nicht bewiesen, dass die behaupteten Beschimpfungen und Benachteiligungen tatsächlich stattgefunden hatten. Der OGH traf auch keine abschließende Entscheidung über die Höhe eines möglichen Schadenersatzes. Er hielt aber fest, dass die notwendigen Tatsachen näher geprüft werden mussten.

Das Erstgericht sollte klären, ob Kollegen oder Vorgesetzte den Arbeitnehmer tatsächlich belästigt hatten. Ebenso musste geprüft werden, ob er Vorgesetzte zur Abhilfe aufgefordert hatte. Zusätzlich waren mögliche gesundheitliche Schäden und deren Ursache festzustellen. Ohne diese Feststellungen durfte die Klage nicht bereits an der Frage der Klagslegitimation scheitern.

Bemerkenswert ist auch die zeitliche Einordnung. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2004 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihr Grundgedanke bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch relevant: Betriebliche Verantwortung kann dort entstehen, wo ein Unternehmen die tatsächliche Arbeitsumgebung beherrscht.

Ein Verfahren kann heute je nach Anspruch vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien beginnen. In weiterer Folge kann das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht befasst sein. Welche Ansprüche bestehen, hängt stets vom konkreten Sachverhalt, der Beweislage und den anwendbaren Fristen ab.

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Was Betroffene und Unternehmen jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht abwarten, bis sich die Vorfälle zu einem umfassenden Konflikt entwickeln. Wiederholte Beschimpfungen, abwertende Nachrichten, auffällige Dienstplanänderungen oder verweigerte Urlaubswünsche können wichtige Beweisanzeichen für Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte sein. Entscheidend ist eine sachliche und zeitnahe Dokumentation.

  • Vorfälle festhalten: Notieren Sie Datum, Ort, Wortlaut, beteiligte Personen und mögliche Zeugen. Sichern Sie Dienstpläne, E-Mails, Nachrichten und Aufzeichnungen über konkrete Nachteile.
  • Abhilfe schriftlich verlangen: Informieren Sie den unmittelbaren Vorgesetzten, die formale Arbeitgeberin und das Unternehmen, in dessen Betrieb Sie eingesetzt werden. Beschreiben Sie die Vorfälle und verlangen Sie konkrete Schutzmaßnahmen.
  • Gesundheitliche Folgen dokumentieren: Lassen Sie psychische oder körperliche Beschwerden ärztlich feststellen. Bewahren Sie Befunde, Krankenstandsunterlagen und den Schriftverkehr mit der Arbeitgeberseite auf.
  • Frühzeitig rechtlich prüfen lassen: Bei einer drohenden Kündigung, Versetzung oder weiteren Eskalation müssen mögliche Ansprüche und kurze Fristen rasch geprüft werden.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Zuständigkeiten nicht nur im Vertrag, sondern auch praktisch organisieren. Bei zugewiesenen oder überlassenen Arbeitnehmern braucht es klare Meldewege. Eine Beschwerde sollte an jene Stelle gelangen, die Untersuchungen einleiten und Schutzmaßnahmen tatsächlich umsetzen kann.

Ein geeignetes Verfahren umfasst eine vertrauliche Meldestelle, dokumentierte Gespräche und eine nachvollziehbare Entscheidung. Führungskräfte müssen wissen, wann sie einschreiten müssen. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person formal bei einer Gemeinde, einem Konzernunternehmen oder einem Personaldienstleister angestellt ist.

Für Unternehmen ist außerdem wichtig, keine Vergeltungsmaßnahmen zu setzen. Eine auffällige Versetzung oder Verschlechterung der Dienste unmittelbar nach einer Beschwerde kann den Konflikt verschärfen. Bestehende Zuweisungs- und Überlassungsverträge sollten regeln, wer für Fürsorge, Weisungen, Personalmaßnahmen und die Kommunikation mit der formalen Arbeitgeberin verantwortlich ist.

Häufige Fragen zur Verantwortung bei Belästigung im Betrieb

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die auch außerhalb kommunaler Betriebe vorkommen kann. Arbeitnehmer sind häufig bei einem Unternehmen angestellt, arbeiten aber dauerhaft in einem anderen Betrieb. Die folgenden Antworten geben eine erste Orientierung. Eine verbindliche Beurteilung setzt die Prüfung des Einzelfalls voraus.

Kann ich Schutzmaßnahmen vom tatsächlichen Beschäftiger verlangen?
Ja. Nach § 1157 ABGB und 8 ObA 3/04f können auch den tatsächlichen Beschäftiger Fürsorgepflichten treffen, wenn er den Arbeitnehmer organisatorisch eingliedert und von Belästigungen erfährt.

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung durch Kollegen?
Ja, grundsätzlich. Ansprüche können sich nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), § 1157 ABGB oder allgemeinen Schadenersatzregeln richten. Erforderlich sind Nachweise zu Belästigung, Verantwortlichkeit, Kenntnis und Schaden.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber sagt, das andere Unternehmen sei zuständig?
In Österreich gilt: Die formale Arbeitgeberstellung schließt Pflichten des tatsächlichen Beschäftigers nicht automatisch aus. Nach 8 ObA 3/04f müssen beide Verantwortungsbereiche geprüft werden.

Kann ich gegen eine Kündigung wegen meiner Beschwerde vorgehen?
Ja, möglicherweise. Eine Kündigungsanfechtung kann nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) oder anderen Schutzvorschriften in Betracht kommen. Sachverhalt und Fristen sind entscheidend.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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