
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Warum Vertragsbedienstete der Stadt Wien keine automatische Gleichstellung bei Zulagen erzwingen können
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte Stellen Sie sich vor: Sie kontrollieren seit Jahren in Wien Parkscheine, machen denselben Job wie die Kolleginnen neben Ihnen – aber nur die „Neuen“ bekommen eine monatliche Erschwerniszulage von 150 Euro. Fokus-Keyword: Warum Vertragsbedienstete der Stadt Wien keine automatische Gleichstellung bei Zulagen erzwingen können.
Wie eine Parkraumüberwacherin vor Gericht um 150 Euro im Monat kämpfte
Die Ausgangssituation klingt nach klassischer Ungleichbehandlung: Eine Vertragsbedienstete der Stadt Wien arbeitet seit 2014 bei der Magistratsabteilung 67 als Überwachungsorgan der Kurzparkzonen. Sie läuft dieselben Runden wie ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen, schreibt Organmandate und ist der gleichen Witterung und denselben Konflikten mit Autofahrern ausgesetzt.
Ihr Dienstverhältnis richtet sich nach der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995). Mit der Dienstrechts- und Besoldungsreform 2018 führte die Stadt Wien das Wiener Bedienstetengesetz (W‑BedG) ein. Wer ab 1.1.2018 neu beginnt, fällt unter dieses Gesetz – und erhält für diese Tätigkeit eine pauschale Erschwernisabgeltung von 150 Euro monatlich. Die „Altbediensteten“ unter der VBO 1995 bekommen diese Zulage aber nicht.
Die Arbeitnehmerin empfand diese Differenz als ungerecht. Sie verlangte daher vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dass auch ihr diese Erschwernisabgeltung zusteht, hilfsweise zumindest Zulagen nach dem Nebengebührenkatalog. Sie argumentierte, sie verrichte die gleiche Arbeit unter denselben erschwerten Bedingungen; die unterschiedliche Behandlung allein aufgrund des Eintrittsdatums sei nicht einzusehen.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies ihre Klage ab, ebenso das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht. Beide Gerichte betonten, dass sich Entgeltansprüche von Vertragsbediensteten der Stadt Wien aus der jeweils einschlägigen Dienstrechtsordnung ergeben – und nur diese Normen maßgeblich sind. Das Berufungsgericht ließ eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht zu.
Die Klägerin versuchte dennoch, mit einer außerordentlichen Revision zum OGH durchzudringen. Der Oberster Gerichtshof (OGH) entschied am 17.12.2020 (OGH 17.12.2020, 9 ObA 86/20t) und beurteilte die Sache im Lichte der Revisionsvoraussetzungen – mit einem ernüchternden Ergebnis für die Arbeitnehmerin.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2020 (9 ObA 86/20t) entschieden, dass Vertragsbedienstete der Stadt Wien, die nach der VBO 1995 angestellt sind, keinen Anspruch auf die 150 Euro Erschwernisabgeltung nach dem W‑BedG haben. Dieses Ergebnis ist kernaussagekräftig und selbstständig verständlich.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2020 (9 ObA 86/20t) ferner klargestellt, dass eine bloße Gleichbehandlungsforderung ohne gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage nicht genügt. Das Urteil ist damit unmittelbar zitierbar für die Rechtslage in Österreich und Wien.
Der (OGH 17.12.2020, 9 ObA 86/20t) bestätigte, dass die außerordentliche Revision unzulässig ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt. Damit blieb es bei der Abweisung des Begehrens auf Erschwernisabgeltung und Nebengebühren.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2020 (9 ObA 86/20t) entschieden, dass die außerordentliche Revision einer Vertragsbediensteten der Stadt Wien auf Gewährung einer Erschwerniszulage nach dem Wiener Bedienstetengesetz unzulässig ist, weil sich Entgeltansprüche ausschließlich aus der anwendbaren Dienstrechtsordnung (hier VBO 1995) ergeben und kein gesetzlicher Gleichstellungsanspruch mit später eingetretenen Bediensteten besteht.
Habe ich als „Altbedienstete/r“ Anspruch auf dieselben Zulagen wie neue Kolleg:innen? — Rechtsanwalt Wien
In Österreich gilt: Vertragsbedienstete der Stadt Wien haben nur dann Anspruch auf eine bestimmte Zulage, wenn sich dieser Anspruch aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage ergibt. Für die „älteren“ Dienstverhältnisse ist das häufig die Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995); für neuere Dienstverhältnisse das Wiener Bedienstetengesetz (W‑BedG).
Die Klägerin im Verfahren 9 ObA 86/20t war nach der VBO 1995 angestellt. Diese Dienstrechtsordnung sieht für ihre Tätigkeit als Überwachungsorgan keine Erschwernisabgeltung von 150 Euro vor. Das W‑BedG hingegen ordnet für nach dem 1.1.2018 eingestellte Bedienstete eine solche Zulage an. Genau diese Stichtagsregelung empfand die Arbeitnehmerin als diskriminierend.
Der OGH stellte klar: Entgeltliche Ansprüche von Vertragsbediensteten beruhen im öffentlichen Dienst auf Gesetz oder Verordnung. Eine allgemeine „Gleichbehandlung nach oben“ gibt es nicht. Wenn die VBO 1995 eine bestimmte Zulage nicht vorsieht, entsteht dadurch noch kein Anspruch darauf, nur weil das W‑BedG für später eingetretene Kolleg:innen günstigere Regelungen enthält.
Nach § 1154 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich das vereinbarte Entgelt; im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht wird dieses Entgelt jedoch im Wesentlichen durch die einschlägige Dienstrechtsordnung (hier VBO 1995 oder W‑BedG) bestimmt. Die Gerichte prüfen daher zuerst: Welche Norm gilt für dieses konkrete Dienstverhältnis? Erst daraus ergibt sich, welche Zulagen geschuldet sind.
In Österreich gilt: Eine mittelbare Altersdiskriminierung liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Dienstgeber für nach einem Stichtag eintretende Arbeitnehmer ein neues, teilweise günstigeres Besoldungssystem einführt. Der OGH hat bestätigt, dass der Gesetzgeber – und im Bereich der Stadt Wien der Landesgesetzgeber – stichtagsbezogene Systeme wählen darf, solange sie sachlich begründet sind und nicht gezielt ältere Arbeitnehmer benachteiligen.
Der entscheidende Punkt im Verfahren 9 ObA 86/20t war daher nicht eine detaillierte Prüfung des Gleichbehandlungsrechts, sondern die schlichte Frage: Gibt es im geltenden Normengefüge einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zulage? Die Antwort lautete: Nein – weder aus der VBO 1995 noch aus einem Sondervertrag oder einer individuellen Zusage.
Wichtig ist: Ein individueller „Sondervertrag“ oder eine schriftliche Zulagenzusage kann eine zusätzliche Grundlage schaffen. Der OGH prüfte daher auch, ob die Klägerin behauptet hatte, einen solchen Sondervertrag abgeschlossen zu haben. Das war nicht der Fall. Ohne konkrete Vereinbarung blieb es bei der gesetzlichen Lage nach der VBO 1995.
In Österreich gilt: Nach § 2 Angestelltengesetz (AngG) und § 1154 ABGB bestehen Entgeltansprüche entweder aus dem Arbeitsvertrag oder aus der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (z.B. VBO 1995, W‑BedG). Ein bloßes Berufung auf Gerechtigkeit oder Gleichbehandlung ersetzt die fehlende Rechtsgrundlage nicht.
9 ObA 86/20t: Was der OGH zur Erschwerniszulage und zur Stichtagsregelung festhielt — Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2020 (9 ObA 86/20t) entschieden, dass die außerordentliche Revision einer Vertragsbediensteten der Stadt Wien auf Gewährung einer Erschwernisabgeltung nach dem Wiener Bedienstetengesetz mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen wird, weil die VBO 1995 keine solche Zulage vorsieht und kein Sondervertrag behauptet wurde.
Das Besondere an dieser Entscheidung aus dem Jahr 2020: Die Klägerin hatte zwar die „Ungerechtigkeit“ der Stichtagsregelung betont, aber ausdrücklich keine verfassungsrechtliche Anfechtung des W‑BedG betrieben. Sie wollte nicht das Gesetz als solches bekämpfen, sondern innerhalb dieses Systems eine Gleichstellung erreichen – ohne konkrete Rechtsgrundlage. Der OGH musste daher nicht die Verfassungsmäßigkeit des W‑BedG prüfen, sondern „nur“ die einfachen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen.
Der OGH betonte, dass § 508a Abs 2 ZPO verlangt, eine außerordentliche Revision zurückzuweisen, wenn keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Die Vorinstanzen hatten das geltende Dienstrecht bereits schlüssig angewendet; die Frage, ob die konkrete Tätigkeit der Klägerin nach der VBO 1995 eine bestimmte Zulage auslöst, war keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine weiterhin bereits geklärte Auslegungsfrage.
Zentral ist auch die Aussage des OGH zur Zulagenlandschaft: Die im W‑BedG vorgesehene Erschwernisabgeltung von 150 Euro monatlich ist eine neue, eigenständige Leistung, die nur für Dienstverhältnisse unter diesem Gesetz geschaffen wurde. Sie ist nicht bloß eine andere Berechnung einer schon bestehenden Zulage nach der VBO 1995, sondern eine neue Leistung für ein neues System. Deswegen lässt sie sich nicht rückwirkend auf Altbedienstete übertragen.
Der OGH wies auch den Versuch zurück, über den Nebengebührenkatalog einen „Ersatzanspruch“ zu konstruieren. Die Klägerin konnte nicht darlegen, welche konkrete Nebengebühr nach dem Katalog ihr bei ihrer Tätigkeit zustehen sollte. Eine allgemeine Behauptung, ihre Arbeit sei erschwert und daher „müsse“ es eine Nebengebühr geben, genügte nicht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2020 (9 ObA 86/20t) klargestellt, dass Vertragsbedienstete der Stadt Wien keine Erschwerniszulage nach dem Wiener Bedienstetengesetz beanspruchen können, wenn sie unter der VBO 1995 angestellt sind und diese Ordnung eine solche Zulage nicht vorsieht; bloße Gleichbehandlungserwägungen schaffen keinen Anspruch.
Was bedeutet die Entscheidung für Ihren Arbeitsalltag in Wien konkret?
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich in Wien zeigt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sehr deutlich, wie strikt das österreichische Arbeitsrecht zwischen verschiedenen Dienstrechtsregimen trennt. Ob Sie bestimmte Zulagen bekommen, hängt nicht nur von der tatsächlichen Arbeit ab, sondern mindestens ebenso von der Frage, unter welches Gesetz Ihr Dienstverhältnis fällt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Parkraumüberwacherin, Mitarbeiter einer anderen Magistratsabteilung oder Vertragsbediensteter im Gesundheits- oder Sozialbereich –, sollten Sie zuerst klären: Sind Sie nach der VBO 1995, nach dem W‑BedG oder nach einer anderen Dienstrechtsordnung angestellt? Erst dann lässt sich seriös beurteilen, welche Zulagen rechtlich überhaupt in Frage kommen.
Drei typische Konstellationen, in denen die Entscheidung 9 ObA 86/20t eine Rolle spielt:
- Sie sind vor 1.1.2018 bei der Stadt Wien eingetreten, sehen, dass neue Kolleg:innen eine pauschale Zulage bekommen, und fragen sich, ob Sie diese Zulage nachfordern können.
- Sie haben das Gefühl, es sei früher einmal „versprochen“ worden, dass bei Einführung eines neuen Systems niemand schlechter oder „weniger gut“ gestellt werde, und wollen prüfen, ob das einklagbar ist.
- Sie arbeiten in einer anderen Funktion als Parkraumüberwachung, aber ebenfalls unter der VBO 1995, und möchten wissen, ob das W‑BedG Ihnen trotzdem zusätzliche finanzielle Ansprüche eröffnet.
Wenn Sie sich in einer dieser Situationen wiederfinden, sind folgende Schritte sinnvoll:
- Fordern Sie alle Einstellungsunterlagen, Ernennungsdekrete und allfällige Sonderverträge an und prüfen Sie, welches Dienstrecht ausdrücklich genannt wird.
- Suchen Sie in Ihren Unterlagen gezielt nach schriftlichen Zusagen zu Zulagen oder Erschwernisabgeltungen; bloße mündliche Aussagen von Vorgesetzten sind meist schwer durchsetzbar.
- Fragen Sie schriftlich bei der Dienstbehörde nach, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die unterschiedliche Behandlung bei den Zulagen stützt, und lassen Sie die Antwort rechtlich prüfen.
Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen der Stadt Wien zeigt der Beschluss, dass Gerichte beim österreichischen Arbeitsrecht – gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich – streng am Gesetzestext bleiben. Das reduziert einerseits das Risiko unvorhersehbarer Verurteilungen, verlangt aber andererseits klare interne Regeln: Wer darf Zusagen machen? Wie werden Sonderverträge dokumentiert? Wie wird sichergestellt, dass mündliche Versprechen nicht später als Anspruch behauptet werden?
Wenn Personalverantwortliche nicht sauber zwischen der VBO 1995 und dem W‑BedG unterscheiden, können leicht Missverständnisse entstehen. Mitarbeitende könnten etwa davon ausgehen, dass eine Zulage, die im Intranet oder in Rundmails erwähnt wird, automatisch für alle gilt, obwohl sie rechtlich nur für Neuanstellungen nach W‑BedG vorgesehen ist. Klare und schriftlich kommunizierte Abgrenzungen sind daher entscheidend.
Häufige Fragen zur Ungleichbehandlung von Zulagen bei Vertragsbediensteten der Stadt Wien
Kann ich als Altbedienstete/r der Stadt Wien die neue Erschwerniszulage einklagen?
Nein. Der OGH (9 ObA 86/20t vom 17.12.2020) hat entschieden, dass Altbedienstete nach der VBO 1995 keinen Anspruch auf die 150€ Erschwernisabgeltung nach dem W‑BedG haben.
Habe ich Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn neue Kolleg:innen mehr Zulagen erhalten?
In Österreich gilt: Nein. § 1154 ABGB und die Dienstrechtsordnungen (VBO 1995, W‑BedG) bestimmen Entgeltansprüche; bloße Gleichbehandlungs‑Erwägungen schaffen keinen gesetzlichen Anspruch (OGH 9 ObA 86/20t).
Was passiert, wenn mir ein Vorgesetzter mündlich eine Zulage zugesagt hat?
Nein, mündliche Zusagen sind schwer durchsetzbar. Nach § 2 Angestelltengesetz (AngG) und § 1154 ABGB sind schriftliche Vereinbarungen oder Sonderverträge erforderlich; ohne solche Nachweise besteht meist kein Anspruch (OGH 9 ObA 86/20t).
Kann ich wegen Altersdiskriminierung gegen das W‑BedG vorgehen?
In Österreich gilt: Nicht automatisch. Eine stichtagsbezogene Einführung ist nicht zwingend altersdiskriminierend; es bedarf konkreter Benachteiligung älterer Arbeitnehmer. Die Klägerin verzichtete auf eine verfassungsrechtliche Anfechtung (OGH 9 ObA 86/20t).
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