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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: OGH 8 ObA 16/17m

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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: OGH 8 ObA 16/17m

Bundesbesoldungsreform, Vordienstzeiten & EU-Recht: Wie das OGH-Verfahren 8 ObA 16/17m Ihre Bezüge bremsen kann

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte Ein Vertragsbediensteter im Bundesdienst kämpft um die Anrechnung seiner Lehrjahre – und landet mitten im Spannungsfeld von Bundesbesoldungsreform, Altersdiskriminierung und einem ausgesetzten Verfahren: genau hier setzt das Thema „Bundesbesoldungsreform 2015 und Vordienstzeiten“ an.

Ein Salzburger Vertragsbediensteter zwischen Lehrjahren, Reform und Europarecht

Ein Vertragsbediensteter in einer Kaserne im Bundesland Salzburg arbeitet seit Mai 1996 im Bundesdienst. Jahrzehntelang richtete sich sein Gehalt nach dem damals geltenden Besoldungsschema, inklusive Vorrückungsstichtag und klassischer Gehaltsstufen. Seine frühen Lehrjahre vor dem 18. Geburtstag spielten dabei lange keine Rolle.

2015 stellte sich der Arbeitnehmer die Frage: „Warum werden meine Lehrzeiten vor meinem 18. Lebensjahr nicht angerechnet, obwohl ich damals voll gearbeitet habe?“ Am 05.02.2015 beantragte er die Anrechnung von Lehr- bzw. Vordienstzeiten aus den Jahren 1988 bis 1991 bei zwei Betrieben. Sein Ziel: ein früherer Vorrückungsstichtag und damit höhere laufende Bezüge – inklusive einer Nachzahlung von 1.265,60 EUR brutto.

Parallel dazu startete der Gesetzgeber die Bundesbesoldungsreform 2015. Der klassische Vorrückungsstichtag wurde durch ein Besoldungsdienstalter ersetzt, und alle Bediensteten wurden auf Basis ihres Monatsgehalts Februar 2015 in das neue System „übergeleitet“. Die zuständige Dienststelle vertrat die Auffassung, dass diese Reform auch den Anspruch des Arbeitnehmers erfasst und seine Forderung dadurch im Wesentlichen „aufgefangen“ wird.

Der Arbeitnehmer wollte sich damit nicht zufriedengeben. Er argumentierte, dass seine Ansprüche aus der Anrechnung der Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht einfach durch eine spätere Reform „wegreformiert“ werden dürfen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien als Erstgericht gab seiner Klage vollständig statt. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die beklagte öffentliche Arbeitgeberin legte Revision ein – und beantragte zusätzlich, das Verfahren zu unterbrechen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsverfahren zu vergleichbaren Fragen entscheidet.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) griff diese Argumentation auf. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2017, (OGH 28.03.2017, 8 ObA 16/17m), setzte er sich mit der unionsrechtlichen Dimension der Bundesbesoldungsreform und der Frage der Altersdiskriminierung auseinander. Statt endgültig zu entscheiden, unterbrach der OGH das Verfahren und band es an ein bereits laufendes Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH an.

(OGH 28.03.2017, 8 ObA 16/17m)

Wann zählen Lehrjahre und Vordienstzeiten im Bundesdienst wirklich?

Die zentrale Frage für viele Bedienstete in Österreich lautet: „Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn meine Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht angerechnet wurden?“ Gerade im öffentlichen Dienst treffen hier österreichisches Arbeitsrecht, spezielle Besoldungsgesetze und europäische Antidiskriminierungsvorgaben aufeinander.

Für Vertragsbedienstete im Bund gilt insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) und das darauf verweisende Bundesbesoldungsrecht. Die Bundesbesoldungsreform 2015 führte ein neues System des Besoldungsdienstalters und der Überleitung ein. Dabei wurde das Gehalt aus Februar 2015 herangezogen und in das neue Schema übertragen. Vordienstzeiten, vor allem Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, konnten dadurch faktisch an Bedeutung verlieren.

Rechtlich interessant ist die unionsrechtliche Perspektive: Die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verbietet Altersdiskriminierung. Wenn ein System Vordienstzeiten nur deshalb nicht voll anrechnet, weil sie vor einem bestimmten Alter liegen, kann das eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstellen. Genau um diese Schnittstelle geht es in 8 ObA 16/17m.

In Österreich gilt: Nach dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und den Grundsätzen des Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) dürfen arbeitsrechtliche Regelungen nicht allein deshalb weniger günstig sein, weil der Arbeitnehmer jünger war, als er seine Vordienstzeiten erworben hat. Wenn nationale Besoldungsreformen alte Diskriminierungen verfestigen, müssen Gerichte prüfen, ob die neuen Regelungen unionsrechtskonform sind.

Der OGH erkennt, dass die Übergangsbestimmungen der Bundesbesoldungsreform 2015 komplex sind. Die Frage, ob die Überleitung auf Basis des Februar-2015-Gehalts unionsrechtlich zulässig ist oder eine Diskriminierung „fortschreibt“, kann nur der EuGH endgültig beantworten. Aus diesem Grund stoppte der OGH das Verfahren 8 ObA 16/17m, statt sich auf eine unsichere eigene Interpretation einzulassen.

Rechtsanwalt Wien: Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

In Wien sollten Betroffene die Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte umgehend prüfen lassen, da Fristen und Beweisdokumentation entscheidend sind. Eine spezialisierte Prüfung kann Nachzahlungsansprüche sichern.

Warum der OGH im Verfahren 8 ObA 16/17m einen Stopp einlegte

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.03.2017 (8 ObA 16/17m) entschieden, dass das Verfahren ausgesetzt wird, bis der Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren 9 ObA 141/15y klärt, ob die Bundesbesoldungsreform 2015 unionsrechtskonform ist. Kernpunkt ist die Frage, ob die Überleitung auf Basis Februar 2015 eine unzulässige Altersdiskriminierung perpetuiert.

Der OGH sah sich mit mehreren offenen Fragen konfrontiert: Erstens, wie weit die Rückwirkung und die Übergangsvorschriften der Reform reichen. Der Gesetzgeber hatte versucht, die neue Rechtslage sehr weitreichend – teils zurück bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts – festzuschreiben. Zweitens, ob die konkrete Ausgestaltung der Überleitung (Berechnung auf Basis des Monatsgehalts Februar 2015) dazu führt, dass ältere, länger dienende Mitarbeiter zwar formal nicht schlechtergestellt werden, faktisch aber eine bereits vorhandene Altersdiskriminierung zementiert wird.

Drittens stellte sich die Frage, ob nationale Gerichte wie das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) überhaupt noch inhaltlich prüfen dürfen, ob eine behauptete Diskriminierung tatsächlich beseitigt wurde, oder ob sie an die Einschätzung des Gesetzgebers gebunden sind. Der OGH wollte hier Klarheit vom EuGH – insbesondere dazu, ob Gerichte verpflichtet sind, diskriminierende Normen unangewendet zu lassen und stattdessen eine unionsrechtskonforme Rechtsfolge zu schaffen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.03.2017 (8 ObA 16/17m) entschieden, dass das Verfahren zu AZ 8 ObA 16/17m bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu AZ 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Ihre Bezüge können von einer Entscheidung abhängen, die nicht in Wien, sondern in Luxemburg getroffen wird.

Die Besonderheit: Der OGH entschied nicht über den Einzelfall selbst, obwohl zwei Vorinstanzen zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hatten. Stattdessen stellte er prozessökonomische Überlegungen an: Weil in 9 ObA 141/15y dieselben unionsrechtlichen Fragen bereits dem EuGH vorgelegt waren, wollte der OGH widersprüchliche Entscheidungen vermeiden und das Risiko einer unionsrechtswidrigen Lösung minimieren.

Was bedeutet die Unterbrechung für Arbeitnehmer und Dienststellen konkret?

Für Arbeitnehmer im Bundesdienst in Österreich kann eine Unterbrechung wie in 8 ObA 16/17m sehr konkrete Folgen haben. Ansprüche auf höhere Bezüge, die Anrechnung von Lehrzeiten oder Vordienstzeiten und mögliche Nachzahlungen bleiben oft jahrelang in der Schwebe. Gleichzeitig laufen Verjährungs- und Präklusionsfristen, die genau geprüft werden müssen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Punkte beachten:

  • Sammeln Sie sämtliche Unterlagen zu Lehrzeiten und Vordienstzeiten vor Ihrem 18. Lebensjahr: Lehrverträge, Arbeitsbestätigungen, Lohnzettel, Sozialversicherungsdaten. Ohne Nachweise wird die Anrechnung meist abgelehnt.
  • Stellen Sie einen formellen Antrag auf Anrechnung dieser Zeiten bei Ihrer Dienststelle und dokumentieren Sie den Eingang (Einschreiben, E-Mail mit Empfangsbestätigung, Aktenvermerk). Nur so können Sie später belegen, dass Sie Ihre Rechte rechtzeitig geltend gemacht haben.
  • Lassen Sie eine Ablehnung oder „Nichtreaktion“ Ihrer Dienststelle rechtlich prüfen. Insbesondere bei Verweis auf die Bundesbesoldungsreform 2015 und die Überleitung per Februar 2015 sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt prüfen, ob unionsrechtliche Argumente greifen.

Für Arbeitgeber, insbesondere öffentliche Dienststellen in Wien und ganz Österreich, liegt das Risiko in möglichen Nachzahlungsansprüchen und einer großen Zahl potenziell vergleichbarer Fälle. Wenn Gerichte nach der EuGH-Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, dass die alte Diskriminierung durch die Reform nicht wirksam beseitigt wurde, können Anspruchswellen folgen.

Dienststellen sollten daher alle laufenden und abgeschlossenen Verfahren zur Anrechnung von Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs systematisch prüfen. Wichtig ist, ob die Überleitung korrekt dokumentiert wurde, welche Rechtsgrundlage herangezogen wurde und ob unionsrechtliche Aspekte überhaupt berücksichtigt wurden. Auch die Bildung finanzieller Rückstellungen kann sinnvoll sein, um sich gegen mögliche Nachzahlungen abzusichern.

Für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – ist entscheidend: Eine Unterbrechung wie in 8 ObA 16/17m bedeutet nicht, dass der Anspruch „tot“ ist. Sie bedeutet, dass er rechtlich „auf Pause“ steht, bis der EuGH die Spielregeln der Altersdiskriminierung im Besoldungsrecht klärt.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Lehrzeiten und zur Bundesbesoldungsreform 2015

Kann ich als Vertragsbediensteter Lehrzeiten vor meinem 18. Geburtstag nachträglich anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Lehrzeiten können nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) anrechenbar sein; die EuGH-Klärung zu 8 ObA 16/17m ist maßgeblich für die unionsrechtskonforme Auslegung.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn meine Vordienstzeiten wegen meines Alters nicht angerechnet wurden?
In Österreich gilt: Altersdiskriminierende Regelungen verstoßen gegen EU‑Recht und § 879 sowie das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Ob ein Nachzahlungsanspruch besteht, entscheidet die EuGH-Anwendung auf den Einzelfall, wie in 8 ObA 16/17m relevant.

Was passiert, wenn mein Verfahren wie 8 ObA 16/17m ausgesetzt wird?
In Österreich gilt: Bei Unterbrechung nach OGH 8 ObA 16/17m ruht das Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung; laufende Prozessfristen stoppen, materielle Verjährungsfristen können weiterlaufen – lassen Sie Fristen sofort prüfen.

Kann meine Dienststelle sich einfach auf die Bundesbesoldungsreform 2015 berufen und ältere Ansprüche abweisen?
In Österreich gilt: Nationale Regelungen müssen mit EU-Recht vereinbar sein. Der OGH hat mit 8 ObA 16/17m klargestellt, dass Gerichte prüfen müssen, ob die Reform Altersdiskriminierung tatsächlich beseitigt oder nur fortschreibt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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