Pichler Rechtsanwalt GmbH

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  27.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: OGH-Urteil

Arbeitsplatzzuweisung bei Behinderung: Warum der OGH die Revision trotzdem zurückwies

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte können für Arbeitnehmer zur Belastungsprobe werden, besonders wenn Gespräche über Einsatzort, Tätigkeit und gesundheitliche Einschränkungen eskalieren.

Ein Arbeitnehmer sah sich wegen seiner Behinderung benachteiligt und schikaniert. Er wollte erreichen, dass ein passender Arbeitsplatz gefunden und zugewiesen wird. Doch bevor der Prozess endete, erhielt er einen entsprechenden Arbeitsplatz. Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüfte den Fall deshalb nicht nochmals vollständig inhaltlich.

Ein passender Arbeitsplatz, aber kein Erfolg vor dem Höchstgericht

Der Arbeitnehmer stand vor einer schwierigen Situation: Er konnte seine bisherige Tätigkeit offenbar nicht ohne Weiteres fortsetzen und musste mit der Arbeitgeberin über einen geeigneten Arbeitsplatz sprechen. Dabei ging es nicht nur um organisatorische Fragen. Für ihn stand der Vorwurf im Raum, wegen seiner Behinderung benachteiligt oder sogar schikaniert zu werden.

Die Arbeitgeberin musste daher klären, an welchem Dienstort und in welcher Funktion der Arbeitnehmer eingesetzt werden konnte. Nach der allgemeinen Arbeitsorganisation erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich am vereinbarten Dienstort und nach den Weisungen des Arbeitgebers. Diese Grundregel beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob eine konkrete Anweisung im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar ist.

Die Gespräche zwischen den Parteien wurden zum entscheidenden Beweismittel. Die Vorinstanzen untersuchten, was tatsächlich besprochen worden war, welche Arbeitsplätze zur Verfügung standen und wie die Beteiligten aufeinander reagiert hatten. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung oder eine Schikane nicht ausreichend bewiesen worden war.

Noch vor dem Ende der mündlichen Verhandlung wies die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer außerdem einen entsprechenden Arbeitsplatz zu. Diese Entwicklung veränderte die Ausgangslage erheblich. Der Arbeitnehmer hielt dennoch an seiner rechtlichen Kritik fest und bekämpfte die Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.02.2012 (9 ObA 2/12b), dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte; die behauptete Benachteiligung und Schikane waren nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausreichend nachgewiesen. Der (OGH 27.02.2012, 9 ObA 2/12b) blieb damit eine inhaltliche Korrektur der Einzelfallbewertung schuldig.

Welche Grenzen gelten bei der Arbeitsplatzsuche?

Die rechtliche Beurteilung bewegt sich in Österreich auf mehreren Ebenen. Zunächst ist zwischen dem Weisungsrecht der Arbeitgeberin und dem Schutz vor Diskriminierung zu unterscheiden. Eine Arbeitgeberin darf den Arbeitseinsatz organisieren. Sie muss dabei jedoch auf vertragliche Vereinbarungen, zwingende Schutzvorschriften und die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers achten.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bildet als allgemeines Privatrecht eine wichtige Grundlage für vertragliche Pflichten. Für Angestellte kann außerdem das Angestelltengesetz (AngG) Bedeutung haben. Bei einer behaupteten Benachteiligung wegen einer Behinderung kommen insbesondere das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und – je nach Sachverhalt – das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) in Betracht.

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Was gilt bei einer Zuweisung?

Eine Arbeitsplatzanweisung wird deshalb nicht allein dadurch rechtswidrig, dass sie für den Arbeitnehmer unangenehm ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Passt die Tätigkeit zu den bekannten Einschränkungen? Wurde der Arbeitnehmer nachvollziehbar informiert? Gab es Alternativen? Hat die Arbeitgeberin auf medizinische oder arbeitsplatzbezogene Hinweise reagiert?

In Österreich gilt: Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte setzen voraus, dass eine Arbeitsplatzzuweisung sachlich nachvollziehbar und mit den arbeitsrechtlichen Schutzpflichten vereinbar ist; der bloße Vorwurf einer Benachteiligung reicht jedoch nicht aus, wenn der konkrete Gesprächsverlauf und die behauptete Schikane nicht bewiesen werden können. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt daher eine genaue Betrachtung der Beweise. Dazu gehören E-Mails, Gesprächsnotizen, Zeugenaussagen, ärztliche Unterlagen und schriftliche Angebote anderer Tätigkeiten.

Für das Verfahren vor dem Höchstgericht kommt zusätzlich die Zivilprozessordnung (ZPO) ins Spiel. § 502 Abs 1 ZPO verlangt für eine außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage. Eine Partei muss also nicht nur erklären, weshalb sie die Entscheidung für falsch hält. Sie muss aufzeigen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ungeklärt ist oder die Vorinstanzen von gefestigter Rechtsprechung abgewichen sind.

Warum 9 ObA 2/12b keine neue Beweisrunde eröffnete

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies am 27.02.2012, 9 ObA 2/12b, die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde; die konkrete Beweiswürdigung zu Benachteiligung und Schikane wurde daher nicht nochmals vollständig inhaltlich geprüft. Damit bestätigte der OGH nicht zwingend jede einzelne Begründung der Arbeitgeberin. Er stellte vielmehr fest, dass die Voraussetzungen für den Zugang zur außerordentlichen Revision fehlten.

Der zentrale Unterschied liegt zwischen einer Rechtsfrage und einer Beweisfrage. Die Vorinstanzen hatten den konkreten Verlauf der Gespräche bewertet. Sie mussten beurteilen, welche Aussagen glaubwürdig waren, welche Arbeitsplatzangebote tatsächlich erfolgt waren und ob sich daraus eine Benachteiligung oder Schikane ableiten ließ.

Solche Bewertungen betreffen regelmäßig den Einzelfall. Der OGH greift sie im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht einfach deshalb erneut auf, weil eine Partei die Würdigung anders sehen möchte. Eine abweichende persönliche Einschätzung ersetzt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Für den Arbeitnehmer kam ein weiterer Punkt hinzu. Noch vor dem Ende der mündlichen Verhandlung wurde ihm ein entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen. Das bedeutete nicht automatisch, dass frühere Vorgänge rechtmäßig waren. Es prägte aber die Beurteilung, ob noch eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2012 ist deshalb keine pauschale Freigabe für jede Arbeitsplatzzuweisung. Sie sagt auch nicht, dass Menschen mit Behinderung keinen Anspruch auf eine faire und diskriminierungsfreie Behandlung haben. Ihre Aussage ist enger: Wer eine außerordentliche Revision erhebt, muss eine erhebliche Rechtsfrage darlegen. Die bloße Unzufriedenheit mit der Sachverhaltsfeststellung genügt nicht.

Das erklärt auch, weshalb das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein Oberlandesgericht Wien in einem anderen Verfahren zu einer anderen Bewertung kommen könnten, wenn die Beweise anders gelagert sind. Der konkrete Inhalt von Weisungen, die Kommunikation der Parteien und die Dokumentation bleiben entscheidend.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Diskussion über den Arbeitsplatz nicht auf mündliche Aussagen beschränken. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen entstehen später häufig unterschiedliche Erinnerungen. Eine zeitnahe schriftliche Zusammenfassung kann zeigen, welche Tätigkeit angeboten wurde, welche Einschränkungen bestanden und worauf Sie hingewiesen haben.

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, zwischen einer ungeeigneten Tätigkeit und einer bewusst benachteiligenden Behandlung zu unterscheiden. Nicht jede falsche Einschätzung beweist Diskriminierung. Umgekehrt kann eine wiederholte Missachtung bekannter Einschränkungen rechtlich erheblich sein. Die Einordnung hängt von den Umständen, der Kommunikation und den vorhandenen Nachweisen ab.

  • Notieren Sie Datum, Teilnehmer und Inhalt jedes Gesprächs über Einsatzort, Tätigkeit und gesundheitliche Einschränkungen.
  • Sichern Sie E-Mails, Nachrichten, ärztliche Unterlagen, Arbeitsplatzbeschreibungen und Namen möglicher Zeugen.
  • Prüfen Sie vor einer Ablehnung, ob der angebotene Arbeitsplatz tatsächlich ungeeignet ist und welche konkrete Anpassung erforderlich wäre.

Auch Arbeitgeber sollten Arbeitsplatzentscheidungen nachvollziehbar vorbereiten. Eine sachliche Begründung allein im Nachhinein reicht oft nicht aus. Die Arbeitgeberin sollte festhalten, welche Aufgaben bestehen, welche Einschränkungen bekannt sind und weshalb ein bestimmter Arbeitsplatz geeignet erscheint.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz erst während eines laufenden Verfahrens angeboten wird. Dieses Angebot kann die aktuelle Situation verbessern, beseitigt aber nicht automatisch mögliche frühere Rechtsverletzungen. Arbeitgeber sollten deshalb auch den bisherigen Gesprächsverlauf prüfen und Einwände des Arbeitnehmers schriftlich beantworten.

Rechtsanwalt Wien: Wann Beratung sinnvoll ist

Rechtliche Beratung empfiehlt sich spätestens dann, wenn eine Versetzung, Entlassung, Kündigungsanfechtung oder gerichtliche Frist im Raum steht. Auch Fragen zur Abfertigung Alt/Neu, zu einer Betriebsvereinbarung oder zu Ansprüchen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz können die weitere Strategie beeinflussen. In Österreich laufen arbeitsrechtliche Fristen teilweise sehr kurz.

Häufige Fragen zur Arbeitsplatzzuweisung bei Behinderung

Kann ich einen anderen Arbeitsplatz verlangen, wenn ich wegen einer Behinderung meine bisherige Tätigkeit nicht ausüben kann?
Ja, ein Anspruch kann sich aus dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) oder arbeitsvertraglichen Schutzpflichten ergeben. Entscheidend sind Einschränkung, Zumutbarkeit und verfügbare Arbeitsplätze; 9 ObA 2/12b betont die Bedeutung von Eignung und Beweisen.

Habe ich Anspruch auf einen bestimmten Dienstort?
Nein, ein bestimmter Dienstort folgt nicht automatisch. Maßgeblich sind Vertrag, Organisation und Weisungsrecht. Eine Änderung kann bei Vertragsüberschreitung oder Diskriminierung unzulässig sein; § 502 Abs 1 ZPO eröffnet keine neue Beweiswürdigung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mir erst im Prozess einen Arbeitsplatz anbietet?
In Österreich beseitigt ein späteres Angebot frühere Pflichtverletzungen nicht automatisch. Es kann aber Rechtsschutzinteresse und aktuelle Rechtslage beeinflussen. Nach 9 ObA 2/12b fehlte zusätzlich eine ausreichend bewiesene Benachteiligung oder Schikane.

Wie beweise ich eine Benachteiligung wegen meiner Behinderung?
Ja, sichern Sie E-Mails, Gesprächsprotokolle, Zeugenaussagen, medizinische Unterlagen und Arbeitsplatzbeschreibungen. Nach 9 ObA 2/12b prüft der OGH die Beweiswürdigung nicht automatisch erneut; § 502 Abs 1 ZPO verlangt zusätzlich eine erhebliche Rechtsfrage.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at