Pichler Rechtsanwalt GmbH

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: OGH zu Vordienstzeiten

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: OGH zu Vordienstzeiten

Vordienstzeiten neu berechnet: Wann der öffentliche Arbeitgeber Ihr Besoldungsdienstalter kürzen darf

Sie arbeiten im öffentlichen oder stadtnahen Bereich, Ihr Besoldungsdienstalter wurde vertraglich festgelegt – und Jahre später meldet die Personalabteilung plötzlich eine Kürzung? Genau diese Situation stand im Zentrum der aktuellen Oberster Gerichtshof (OGH)-Entscheidung (OGH 26.06.2024, 8 ObA 26/24t) zum Thema Vordienstzeiten und Besoldungsdienstalter. Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (8 ObA 26/24t) entschieden, dass eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nach den dienstrechtlichen Vorschriften zulässig ist und vertragliche Zusagen hinter diesem gesetzlich geprägten Dienstrecht zurücktreten dürfen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (8 ObA 26/24t) zudem klargestellt, dass die Neuberechnung an objektive Kriterien (z. B. berufseinschlägige Tätigkeit) zu knüpfen ist und eine begrenzte Kürzung verfassungskonform sein kann.

Wie eine Krankenpflegerin ihre vertraglich zugesagten Vordienstzeiten verlor

Die Klägerin, Jahrgang 1986, arbeitete zuerst als Hausarbeiterin in einem Gesundheitszentrum in Wien. Später schloss sie die Krankenpflegeschule ab und war als diplomierte psychiatrische Krankenpflegerin tätig. Nach einigen Jahren kehrte sie zu ihrer früheren Arbeitgeberin zurück – wieder in ein Dienstverhältnis als diplomierte psychiatrische Krankenpflegerin.

Bei Abschluss des Dienstvertrags am 29.05.2017 schien alles klar: Das Unternehmen rechnete ihr frühere Beschäftigungszeiten (2005–2007 und 2010–2011) an und legte schriftlich fest, dass diese Vordienstzeiten insgesamt zwei Jahre und acht Monate betragen. Auf dieser Basis wurde das Besoldungsdienstalter zum 1.6.2017 festgelegt. Für die Arbeitnehmerin war das ein wichtiger Faktor, denn das Besoldungsdienstalter bestimmt, wann und wie schnell sie in der Gehaltstabelle vorrückt.

Fünf Jahre später kam der Schock: Mit Schreiben vom 23.11.2022 teilte die Arbeitgeberin mit, man habe aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben das Besoldungsdienstalter neu berechnet. Ergebnis: Zum 1.6.2017 seien doch nur ein Jahr Vordienstzeit anzurechnen. Das Besoldungsdienstalter verringere sich damit um ein Jahr und acht Monate – und damit verschieben sich auch künftige Gehaltsvorrückungen deutlich nach hinten.

Die Arbeitnehmerin fühlte sich um die Anerkennung ihrer früheren Arbeit betrogen – schließlich stand die längere Anrechnung ausdrücklich im Dienstvertrag. Sie klagte daher auf Feststellung, dass ihr Besoldungsdienstalter weiterhin zwei Jahre und acht Monate betrage. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien wiesen ihre Klage jedoch ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision am 26.06.2024 in der Entscheidung (OGH 26.06.2024, 8 ObA 26/24t) ebenfalls zurück.

Der entscheidende Punkt: Der OGH sah die Regeln über die Anrechnung von Vordienstzeiten nicht als bloße Vertragsabrede, sondern als gesetzlich geprägtes Dienstrecht. Die Arbeitgeberin durfte daher – im Rahmen der einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen – eine Neufestsetzung vornehmen, auch wenn der Dienstvertrag ursprünglich eine höhere Anrechnung vorsah.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (8 ObA 26/24t) klargestellt, dass ein im Dienstvertrag festgehaltenes Besoldungsdienstalter im öffentlichen Dienst durch gesetzlich vorgesehene Neuberechnungen korrigiert werden darf. Arbeitnehmer können sich nicht allein auf eine älteren vertraglichen Anrechnung verlassen, wenn spätere dienstrechtliche Reformen eine Neufestsetzung nach § 15c Dienstordnung 1994 vorsehen.

Wann darf der öffentliche Arbeitgeber Vordienstzeiten neu bewerten?

Arbeitnehmer im öffentlichen und stadtnahen Bereich fragen sich oft: „Kann mein Dienstgeber mir angerechnete Vordienstzeiten einfach wieder wegnehmen?“ Die Antwort hängt von den jeweils anwendbaren dienstrechtlichen Vorschriften ab. Im Fall 8 ObA 26/24t ging es um die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 15c Dienstordnung 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995, also um ein spezialgesetzliches System der Vordienstzeitenanrechnung.

In Österreich arbeiten viele Beschäftigte der Stadt Wien, von Krankenanstaltenverbünden oder ausgelagerten Gesellschaften in einem Regime, in dem das Besoldungsdienstalter und die Vorrückungen nicht frei verhandelbar sind. Maßgeblich sind vielmehr Dienstordnungen, Besoldungsordnungen und Kollektivverträge, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Diese Normen legen fest, welche Zeiten als „berufseinschlägig“ gelten, wie Stichtage aussehen und inwieweit eine Neuberechnung zulässig ist.

In Österreich gilt: Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst werden vorrangig nach den einschlägigen Dienst- und Besoldungsordnungen angerechnet; individuelle Zusagen im Dienstvertrag treten dahinter zurück, wenn das Gesetz oder die Dienstordnung eine Neufestsetzung nach bestimmten Kriterien (z.B. berufseinschlägige Tätigkeit, Stichtag, maximale Kürzung) ausdrücklich vorsieht.

Der OGH stellte in 8 ObA 26/24t klar, dass § 15c der Dienstordnung 1994 eine gesetzliche Grundlage für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bietet. Die Norm spricht ausdrücklich von der Neuberechnung bisher angerechneter Zeiten und trifft eine klare Regelung, welche Vordienstzeiten als „berufseinschlägig“ zählen – ohne auf das Inland beschränkt zu sein. Die Arbeitgeberin durfte daher nach dieser Bestimmung eine korrigierende Berechnung vornehmen.

Ein weiterer Streitpunkt betraf die Frage, ob diese Neuregelung verfassungs- oder unionswidrig sei, etwa wegen Altersdiskriminierung oder unsachlicher Stichtagsregelung. Der OGH verwies auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Gesetzgeber bei der Umstellung von Besoldungssystemen Gestaltungsspielräume hat. Solange die Übergangsregelungen nicht willkürlich sind und sachlich begründete Ziele verfolgen, sind Stichtage und begrenzte Korrekturen des Besoldungsdienstalters zulässig.

Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in Verbindung mit den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch darauf, dass vertragliche Zusagen zur Anrechnung von Vordienstzeiten gegen klare gesetzliche Neuregelungen aufrechtbleiben. Entscheidend ist jeweils, ob das Dienstrecht eine Neufestsetzung ausdrücklich vorsieht und ob die Mitteilung an den Arbeitnehmer frist- und formgerecht erfolgt.

Ergänzend gelten natürlich die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), etwa zu Vertragsauslegung und Gleichbehandlung, allerdings nur im Rahmen der dienstrechtlichen Sondernormen. Für privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Bereichs sind wiederum das Angestelltengesetz (AngG) und Kollektivverträge maßgeblich, dort ist die Situation oft anders gelagert.

Was der OGH an 8 ObA 26/24t besonders deutlich ausgesprochen hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.06.2024 (8 ObA 26/24t) entschieden, dass die außerordentliche Revision einer diplomierten Krankenpflegerin gegen die Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Neuberechnung der Vordienstzeiten auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhte.

Die Arbeitnehmerin argumentierte im Verfahren, der Dienstvertrag habe ihr verbindlich zwei Jahre und acht Monate Vordienstzeit zugesagt. Die spätere Neufestsetzung auf ein Jahr verletze Treu und Glauben und stelle eine unzulässige nachträgliche Schlechterstellung dar. Sie berief sich zudem auf Gleichheits- und Diskriminierungsüberlegungen, weil andere Mitarbeiter angeblich besser gestellt blieben.

Der OGH folgte dem nicht. Er betonte, dass die Regeln zur Anrechnung von Vordienstzeiten nicht bloß privatrechtliche Abmachungen sind, sondern Teil eines gesetzlich determinierten Dienstrechts. Wenn der Gesetzgeber – wie hier – in § 15c Dienstordnung 1994 eine Neufestsetzung mit begrenzter Kürzung vorsieht und die Behörde diese Bestimmung korrekt anwendet, bleibt für eine vertragliche „Garantie“ einer früheren, günstigen Berechnung kein Raum.

Ein wichtiger Punkt für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht: Der OGH sah in der Anwendung der Neuregelung keine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung. Die gesetzliche Bestimmung beschränkte die Verringerung des Besoldungsdienstalters auf maximal zwei Jahre und knüpfte an objektive Kriterien (berufseinschlägige Tätigkeit) an. Der Gesetzgeber durfte daher frühere, großzügigere Anrechnungen teilweise korrigieren, ohne gegen den Gleichheitssatz oder das Verbot der Altersdiskriminierung zu verstoßen.

Weil das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien die Rechtslage bereits im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur gelöst hatten, sah der OGH keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die außerordentliche Revision wurde daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Damit steht fest: Die Neuberechnung der Vordienstzeiten und die Kürzung des Besoldungsdienstalters waren in diesem Fall zulässig.

Was bedeutet das Urteil konkret für Beschäftigte und Dienstgeber im öffentlichen Bereich?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt 8 ObA 26/24t sehr deutlich, dass das Vertrauen auf eine einmal – sogar schriftlich im Dienstvertrag – festgelegte Anrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst nur eingeschränkt geschützt ist. Wenn das einschlägige Dienstrecht (Dienstordnung, Besoldungsordnung) eine Neufestsetzung vorsieht, kann die Personalabteilung auch Jahre später eine Korrektur vornehmen.

Rechtlich besonders heikel sind dabei die Fristen: Viele Dienstordnungen sehen vor, dass Arbeitnehmer binnen sechs Monaten ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung über die Neufestsetzung Klage einbringen müssen, wenn sie die Neuberechnung bekämpfen wollen. Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel jede Chance auf Korrektur – selbst wenn die Neuberechnung tatsächlich fehlerhaft wäre.

Praktisch relevant ist die Entscheidung des OGH vom 26.06.2024 (8 ObA 26/24t) für alle Beschäftigten, die von einer Reform der Vordienstzeitenanrechnung betroffen sind, insbesondere im Gesundheitswesen, bei stadtnahen Betrieben und anderen öffentlich-rechtlich geprägten Dienstverhältnissen. Sie zeigt, wie eng die Gerichte an den Wortlaut der dienstrechtlichen Vorschriften anknüpfen und wie wenig Raum sie vertraglichen „Zusagen“ lassen, die diesen Normen widersprechen.

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte kann in Verfahren eine Rolle spielen, wenn Benachteiligungen geltend gemacht werden; im vorliegenden Fall sah der OGH jedoch keine unions- oder verfassungswidrige Diskriminierung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind drei Schritte entscheidend:

  • Sichern Sie alle Unterlagen zu Vordienstzeiten und zum bisherigen Besoldungsdienstalter, insbesondere frühere Dienstverträge, Anrechnungsbescheide und das aktuelle Neufestsetzungs-Schreiben.
  • Prüfen Sie das Zustelldatum der Neuberechnungsmitteilung und die darin angeführte Klagefrist. Im Zweifel orientieren Sie sich an einer sechsmonatigen Frist und handeln Sie rasch.
  • Lassen Sie prüfen, ob Ihre früheren Tätigkeiten tatsächlich als „berufseinschlägig“ gelten und ob die gesetzliche Begrenzung der Kürzung (z.B. maximal zwei Jahre) korrekt angewendet wurde.

Für Arbeitgeber und HR in Wien und im übrigen Österreich macht die Entscheidung deutlich, wie wichtig rechtssichere Prozesse bei der Neuberechnung von Vordienstzeiten sind. Fehler bei Belehrung, Formulierung oder Fristangaben eröffnen Angriffsflächen für Klagen und können dazu führen, dass unrichtige Besoldungsdienstalter aus Rechtsgründen aufrecht bleiben. Eine sorgfältige Prüfung der einschlägigen Dienstordnung, eine klare, dokumentierte Belehrung und standardisierte Berechnungsprozesse sind daher unverzichtbar.

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Rechtsanwalt Wien

Häufige Fragen zur Neuberechnung von Vordienstzeiten und Besoldungsdienstalter

Kann mein öffentlicher Arbeitgeber mir einmal angerechnete Vordienstzeiten wieder kürzen?
In Österreich gilt: Ja. § 15c Dienstordnung 1994 iVm § 18 VBO 1995 erlauben Neuberechnung; OGH 26.06.2024, 8 ObA 26/24t bestätigte diese Rechtslage.

Habe ich Anspruch auf das im Dienstvertrag zugesagte Besoldungsdienstalter?
In Österreich gilt: Nur soweit die Zusage mit den dienstrechtlichen Vorschriften vereinbar ist; OGH 26.06.2024, 8 ObA 26/24t stellt gesetzliches Vorrangverhältnis klar (§ 15c Dienstordnung 1994).

Was passiert, wenn ich die Sechsmonatsfrist für eine Klage gegen die Neufestsetzung verpasse?
In Österreich gilt: Versäumen Sie die Frist (häufig sechs Monate ab Mitteilung), verlieren Sie regelmäßig die Möglichkeit zur Anfechtung; maßgeblich sind die einschlägigen Dienstrechtsnormen und OGH-Rechtsprechung (8 ObA 26/24t).

Ist die Kürzung meines Besoldungsdienstalters wegen einer Reform Altersdiskriminierung?
In Österreich gilt: Nicht automatisch. Sachlich begründete Stichtags- und Übergangsregelungen sind zulässig; nur willkürliche Systeme könnten unions- oder verfassungswidrig sein (vgl. VfGH, EuGH und OGH 26.06.2024, 8 ObA 26/24t).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at