
Fokus-Keyword: Warum ältere Parkraumüberwacher keinen Anspruch auf die neue Erschwerniszulage haben
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2020 (OGH 17.12.2020, 9 ObA 93/20x) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Parkraumüberwacherin mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig ist und ältere Parkraumüberwacher keinen Anspruch auf die nach dem W‑BedG eingeführte Erschwerniszulage haben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2020 (OGH 17.12.2020, 9 ObA 93/20x) ferner klargestellt, dass Stichtagsregelungen des Dienstrechts nicht ohne Weiteres eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, wenn sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung vorliegen.
Rechtsanwalt Wien: Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte
Stellen Sie sich vor: Sie überwachen seit über 20 Jahren den ruhenden Verkehr in Wien – und plötzlich bekommen jüngere Kolleginnen und Kollegen 150 Euro monatlich extra, Sie aber nicht. Fokus-Keyword: Warum ältere Parkraumüberwacher keinen Anspruch auf die neue Erschwerniszulage haben.
Eine langjährige Parkraumüberwacherin fühlt sich benachteiligt – und scheitert vor dem OGH
Die Klägerin war seit 1999 als Vertragsbedienstete der Stadt Wien tätig, eingesetzt als Überwachungsorgan der Parkraumüberwachung bei der MA 67. Ihr Dienstverhältnis unterlag der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995). Sie patrouillierte jahrelang durch die Straßen von Wien, kontrollierte Parkscheine und verteilte Organmandate – immer zu denselben Bedingungen.
Mit der Dienstrechts- und Besoldungsreform der Stadt Wien wurde 2018 das Wiener Bedienstetengesetz (W‑BedG) geschaffen. Für neu eintretende Parkraumüberwacherinnen und Parkraumüberwacher sieht dieses Gesetz eine pauschale Erschwernisabgeltung von 150 Euro monatlich vor. Diese Zulage war aber ausdrücklich nur für Dienstverhältnisse vorgesehen, die ab 1.1.2018 nach dem W‑BedG begründet wurden – nicht für bereits lange bestehende Arbeitsverhältnisse nach der VBO 1995.
Die Arbeitnehmerin empfand die Situation als ungerecht: Sie machte im Wesentlichen dieselbe Arbeit wie ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen, ohne die zusätzliche monatliche Zahlung zu erhalten. Sie klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Zahlung der 150 Euro monatlich bzw. auf Nachzahlung von rund 4.200 Euro. Ihre Argumentation: Die neue Zulage müsse sinngemäß auch für sie gelten, oder es liege eine unzulässige (mittelbare) Altersdiskriminierung vor.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ keine ordentliche Revision zu. Die Klägerin versuchte es daher mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser wies die Revision jedoch zurück.
(OGH 17.12.2020, 9 ObA 93/20x) begründete die Zurückweisung damit, dass keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag und die außerordentliche Revision daher nach § 508a Abs 2 ZPO unzulässig sei. Die VBO 1995 gelte zwingend, eine analoge Ausweitung der neuen Zulage sei unzulässig, und eine verfassungsrechtliche Überprüfung wurde von der Klägerin gar nicht konkret beantragt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2020 (9 ObA 93/20x) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Parkraumüberwacherin mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter der VBO 1995 stehen, können die nach dem W‑BedG eingeführte Erschwerniszulage für Neueintritte nicht einfach mitklagen.
Welche Regeln bestimmen Entgelt und Zulagen im öffentlichen Dienst von Wien?
Im österreichischen Arbeitsrecht gilt: Das Entgelt von Vertragsbediensteten im öffentlichen Bereich folgt primär aus den einschlägigen Dienstrechtsgesetzen und -ordnungen, nicht aus Kollektivverträgen wie im klassischen Privatsektor. Für die Stadt Wien sind das vor allem die Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) und – für neue Bedienstete – das Wiener Bedienstetengesetz (W‑BedG).
Die VBO 1995 sieht detaillierte Entgelt- und Nebengebührenregelungen vor. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich zwingend, das heißt: Weder die Dienststelle noch die Vertragsbediensteten können einseitig davon abweichen. Zusätzliche Geldleistungen kommen nur in Betracht, wenn sie in der VBO 1995 selbst vorgesehen sind oder wenn ein ausdrücklich vereinbarter, gültiger Sondervertrag besteht, der auf eine gesetzliche Ermächtigung gestützt ist.
Nach § 864 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – abrufbar im Rechtsinformationssystem, etwa über Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – werden Vertragsinhalte durch übereinstimmende Willenserklärungen bestimmt. Im öffentlich-rechtlich geprägten Dienstrecht sind diese jedoch durch Dienstrechtsgesetze und Verordnungen stark vorstrukturiert. In diesem Rahmen ist nur begrenzt Platz für individuelle Entgeltabreden.
In Österreich gilt: Vertragsbedienstete der Stadt Wien erhalten zusätzliche Zulagen nur, wenn diese in der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) vorgesehen sind oder ein wirksamer Sondervertrag besteht; eine analoge Anwendung von Zulagen aus einem anderen Entgeltsystem (wie dem W‑BedG) ist ohne ausdrückliche Grundlage unzulässig.
Die Klägerin versuchte, die im W‑BedG geregelte Erschwernisabgeltung auf ihr eigenes Dienstverhältnis zu „übertragen“. Sie argumentierte mit Gleichbehandlung und behaupteter mittelbarer Altersdiskriminierung. Allerdings fehlte es an einem konkreten Vorbringen, dass sie einen individuellen Sondervertrag abgeschlossen hätte oder dass die Bestimmungen des W‑BedG verfassungswidrig seien. Der OGH betonte, dass der Nebengebührenkatalog, auf den sie sich in späterer Instanz berief, im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien noch gar nicht Thema war – es lag daher eine unzulässige Neuerung vor.
Nach § 508a Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts zu lösen ist. Die Klägerin griff aber im Wesentlichen nur die bereits gefestigte Judikatur zum stichtagsbezogenen Übergang von Dienstrechtssystemen an. Der OGH sah darin keine klärungsbedürftige, neue Frage – deshalb wurde die außerordentliche Revision in 9 ObA 93/20x zurückgewiesen.
Was hat der OGH in 9 ObA 93/20x wirklich entschieden – und was nicht?
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.12.2020 (9 ObA 93/20x) entschieden, dass die Stadt Wien älteren Parkraumüberwachern, die der VBO 1995 unterliegen, die nach dem W‑BedG eingeführte Erschwerniszulage von 150 Euro nicht zahlen muss und dass die außerordentliche Revision der Klägerin unzulässig ist.
Der OGH stellte zunächst klar, dass die Entgeltregelungen der VBO 1995 zwingend sind. Vertragsbedienstete, die nach dieser Ordnung aufgenommen wurden, bleiben grundsätzlich in diesem System – auch wenn der Gesetzgeber später ein neues System wie das W‑BedG für neue Dienstverhältnisse schafft. Ein bloßes Gerechtigkeitsempfinden oder der Hinweis auf gleichartige Tätigkeit reicht nicht, um einen Anspruch auf die im neuen System vorgesehenen Zulagen zu begründen.
Ein entscheidender Punkt war auch die Prozessführung selbst: Die Klägerin änderte ihre rechtlichen Argumentationslinien im Laufe des Verfahrens. Während sie anfänglich primär die Erschwerniszulage aus dem W‑BedG für sich beanspruchte, stützte sie ihr Vorbringen später zusätzlich auf eine angebliche analoge Anwendung eines Nebengebührenkatalogs und auf „berufsfremde“ Tätigkeiten. Der OGH sah dies als unzulässige Neuerung, weil diese Anspruchsgrundlagen nicht ausreichend rechtzeitig in erster Instanz vorgebracht worden waren.
Auch der Vorwurf der mittelbaren Altersdiskriminierung überzeugte den OGH nicht. Stichtagsregelungen – also der Umstand, dass bestimmte Vorteile nur für Dienstverhältnisse ab einem bestimmten Datum gelten – sind nach ständiger Rechtsprechung nicht automatisch diskriminierend. Der Gesetzgeber darf Gruppen unterschiedlich behandeln, wenn dafür sachliche Gründe bestehen, wie etwa eine Systemumstellung oder budgetäre Planbarkeit.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2020 in 9 ObA 93/20x bestätigt, dass eine stichtagsbezogene Besserstellung neu eintretender Parkraumüberwacher durch das W‑BedG keine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt und dass ältere Vertragsbedienstete nicht allein wegen gleicher Tätigkeit Anspruch auf die neue Erschwerniszulage haben.
Konsequenzen für Beschäftigte und Stadt Wien: Wie Sie Ansprüche richtig absichern
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich von Wien zeigt dieses Urteil aus dem Jahr 2020 sehr deutlich: Ein subjektives Empfinden von Ungerechtigkeit genügt nicht. Entscheidend ist, welche Rechtsgrundlage tatsächlich auf Ihr Dienstverhältnis anwendbar ist und wie Sie Ihre Ansprüche konkret begründen. Wer – wie die Klägerin – unter der VBO 1995 steht, kann sich nicht ohne Weiteres auf Zulagen stützen, die ausschließlich für Neueintritte nach dem W‑BedG geschaffen wurden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie daher zunächst nüchtern prüfen, welche Rechtsnorm Ihre Anstellung regelt und ob in Ihrem Dienstvertrag oder in einem gesonderten Zusatzvertrag besondere Entgeltbestandteile vereinbart wurden. Nur eine klar belegbare Grundlage – Gesetz, Verordnung, Dienstvertrag oder betriebliche Übung – erlaubt es Ihnen, zusätzliche Zahlungen einzufordern.
Typische Konstellationen, in denen das Urteil relevant wird, sind etwa:
- Sie sind seit vielen Jahren Vertragsbedienstete/r der Stadt Wien und stellen fest, dass neue Kolleginnen und Kollegen andere Zulagen oder höhere Einstufungen erhalten.
- Sie überlegen, gegenüber der Stadt Wien eine Gleichbehandlungsklage oder eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend zu machen.
- Sie sind in HR oder Personalverantwortung der Stadt Wien tätig und müssen Entgeltfragen von „Alt-“ und „Neubediensteten“ rechtssicher behandeln.
Für Arbeitnehmer bedeutet das konkret:
- Prüfen Sie Ihre Personalunterlagen sorgfältig: Dienstvertrag, allfällige Zusatzvereinbarungen, Hinweise auf Sonderverträge oder spezielle Nebengebühren.
- Dokumentieren Sie jede Zusage zu zusätzlichen Zahlungen schriftlich und verlangen Sie eine klare Rechtsgrundlage (Paragraph, Gesetz, Verordnung).
- Überlegen Sie frühzeitig, auf welche rechtliche Anspruchsgrundlage Sie sich stützen wollen – ein späteres „Umschwenken“ im Verfahren wird oft als unzulässige Neuerung gewertet.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen – insbesondere im Umfeld der Stadt Wien – bringt die Entscheidung ebenfalls klare Signale: Unterschiedliche Entgeltsysteme für Alt- und Neubedienstete sind grundsätzlich zulässig, solange sie gesetzlich gedeckt und sachlich begründbar sind. Problematisch wird es, wenn informelle Zusagen, unklare Schreiben oder faktische Praktiken entstehen, die als betriebliche Übung gedeutet werden könnten. Hier drohen Nachforderungen, auch wenn die Rechtsprechung im Kern auf Seiten der Dienstgeberin liegt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) macht mit 9 ObA 93/20x deutlich, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Österreich nur dann erfolgreich zusätzliche Zulagen einklagen können, wenn sie von Beginn an eine klare gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage vorbringen; bloße Hinweise auf „Gerechtigkeit“ oder spätere Ergänzungen der Rechtsargumente reichen für eine Revision nicht aus.
Häufige Fragen zu Zulagen und Ungleichbehandlung bei Parkraumüberwachung in Wien
Kann ich als langjähriger Parkraumüberwacher in Wien die neue Erschwerniszulage verlangen?
Nein. In Österreich gilt: OGH (9 ObA 93/20x, 17.12.2020) entschied, dass Alt-Bedienstete nach VBO 1995 keinen Anspruch auf die nach dem W‑BedG geschaffene Erschwerniszulage haben (§ 508a ZPO relevant für Revisionen).
Habe ich Anspruch auf Gleichbehandlung mit jüngeren Kolleginnen und Kollegen im neuen Dienstrecht?
Nein. In Österreich gilt: Stichtagsregelungen sind nicht automatisch diskriminierend; der OGH (9 ObA 93/20x) akzeptierte unterschiedliche Behandlung, wenn sachliche Gründe vorliegen (Gleichbehandlungsgesetz prüfen).
Was passiert, wenn ich erst im Berufungsverfahren neue Anspruchsgrundlagen vorbringe?
In Österreich gilt: Neue Anspruchsgrundlagen gelten oft als unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO analog). Der OGH wies verspätete Argumente in 9 ObA 93/20x zurück.
Kann ich als langjähriger Parkraumüberwacher in Wien die neue Erschwerniszulage verlangen?
In Österreich gilt: Langjährige Parkraumüberwacher nach VBO 1995 haben keinen automatischen Anspruch auf die W‑BedG‑Erschwerniszulage. Der OGH 17.12.2020, 9 ObA 93/20x, stellte klar, dass ohne gesetzliche Grundlage oder Sondervertrag solche Zulagen nicht analog aus dem neuen System übernommen werden können.
Habe ich Anspruch auf Gleichbehandlung mit jüngeren Kolleginnen und Kollegen im neuen Dienstrecht?
In Österreich gilt: Stichtagsregelungen sind nicht automatisch altersdiskriminierend. Der OGH (9 ObA 93/20x) akzeptiert die Besserstellung von Neubediensteten durch das W‑BedG, solange sachliche Gründe vorliegen. Eine bloße Ungleichbehandlung im Vergleich zu später Eingetretenen begründet noch keinen Anspruch auf gleiche Zulagen.
Was passiert, wenn ich erst im Berufungsverfahren neue Anspruchsgrundlagen vorbringe?
In Österreich gilt: Neue rechtliche Anspruchsgrundlagen im Berufungsverfahren gelten regelmäßig als unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO analog). Im Fall 9 ObA 93/20x wies der OGH zusätzliche Argumente (Nebengebührenkatalog, „berufsfremde“ Tätigkeiten) als verspätet zurück. Bringen Sie daher alle wesentlichen Ansprüche bereits in erster Instanz vor.
Kann ich gegen die VBO 1995 oder das W‑BedG wegen Diskriminierung vorgehen?
In Österreich gilt: Eine verfassungsrechtliche Überprüfung von VBO 1995 oder W‑BedG ist nur über entsprechende Anträge (z.B. Normenprüfung) möglich. In 9 ObA 93/20x brachte die Klägerin keinen konkreten solchen Antrag ein. Ohne gezielte verfassungsrechtliche Argumentation bleibt das Gericht an die geltenden Normen gebunden.
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