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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Pension frisst Einstuf.

Startseite  •  Aktuelles  •  06.08.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Pension frisst Einstuf.

Fokus-Keyword: Wenn die Pension die Einstufung „auffrisst“ – was das neue OGH‑Urteil für Ihr Dienstverhältnis nach der Pension bedeutet

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte Sie haben jahrzehntelang unterrichtet, sind in Pension – und sollen beim Comeback als Vertragslehrperson plötzlich so eingestuft werden, als hätte es Ihr ganzes Berufsleben kaum gegeben? Genau um diese Situation geht es beim Fokus-Keyword in dieser aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA10/26z) entschieden, dass bereits für den Ruhegenuss verwendete Vordienstzeiten bei der erneuten Einstufung nicht nochmals angerechnet werden dürfen; die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA10/26z)

Sie haben jahrzehntelang unterrichtet, sind in Pension – und sollen beim Comeback als Vertragslehrperson plötzlich so eingestuft werden, als hätte es Ihr ganzes Berufsleben kaum gegeben? Genau um diese Situation geht es beim Fokus-Keyword in dieser aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Vom Ruhestand zurück in die Klasse – und plötzlich zählen die Jahre nicht mehr?

Die Arbeitnehmerin in diesem Fall war viele Jahre als Lehrerin im öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis bei einem öffentlichen Dienstgeber tätig. Über fast drei Jahrzehnte baute sie Schritt für Schritt ihre Dienstzeiten und damit ihre besoldungsrechtliche Stellung auf. 2023 trat sie in den Ruhestand ein und bezog fortan einen Ruhegenuss, also eine Pension aus diesem früheren Dienstverhältnis.

Ganz loslassen wollte sie ihren Beruf aber nicht: Im Anschluss schloss sie mit demselben Dienstgeber einen privatrechtlichen Dienstvertrag als befristete Vertragsleperson ab. Sie wurde im Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe I1, eingestuft. Für sie war klar: Die vielen Jahre vor der Pension sollten sich auch auf diese Einstufung auswirken.

Die Arbeitgeberin sah das anders. Sie berief sich auf eine gesetzliche Bestimmung, wonach bestimmte Vordienstzeiten nicht nochmals angerechnet werden, wenn sie bereits für den Ruhegenuss berücksichtigt wurden. Ziel der Regelung: Vermeidung einer „Doppelverwertung“ derselben Zeiten – einmal für die Pension, einmal für die neue Einstufung.

Die Arbeitnehmerin fühlte sich dadurch benachteiligt und sprach von Altersdiskriminierung. Sie klagte auf eine günstigere Einstufung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestätigte jedoch die Sicht der Arbeitgeberin. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht hielt die gesetzliche Beschränkung für sachlich gerechtfertigt. Eine verfassungsrechtliche Beschwerde nahm der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2025 nicht zur Entscheidung an.

Schließlich wandte sich die Klägerin mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) und brachte dabei auch unionsrechtliche Argumente zur Altersdiskriminierung vor. Der OGH lehnte diese Revision jedoch ab. Die Entscheidung ist unter dem Geschäftszeichen (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA10/26z) abrufbar.

Eine klare Aussage aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof stellte in 9ObA10/26z mit Beschluss vom [Datum aus dem Urteilstext] klar, dass eine außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn die Rechtsrüge in der Berufung wesentliche Argumente – wie die sachliche Rechtfertigung einer Einstufungsregelung – nicht ausreichend bekämpft hat.

Kann meine Pension meine Einstufung im neuen Dienstvertrag wirklich beschränken? – Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Im österreichischen Arbeitsrecht kommt es bei der Einstufung stark auf Vordienstzeiten an. Gerade im öffentlichen Bereich und bei Vertragsbediensteten gibt es detaillierte Regelungen, welche Zeiten zu berücksichtigen sind und welche nicht. Im vorliegenden Kontext ging es um eine Bestimmung, die Zeiten von der Anrechnung ausschließt, wenn diese bereits für den Ruhegenuss (Pension) verwendet wurden – um eine doppelte Begünstigung zu verhindern.

Relevant sind dabei insbesondere Regelungen des Dienst- und Besoldungsrechts für Vertragsbedienstete und Lehrpersonen, die die Anrechnung von Vordienstzeiten an konkrete Voraussetzungen knüpfen. Der Gesetzgeber will einerseits Berufserfahrung honorieren, andererseits aber vermeiden, dass dieselbe Tätigkeit zweimal für verschiedene Ansprüche „verbraucht“ wird – zuerst für die Pension, dann für das neue Gehalt.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist wichtig zu verstehen: Wer nach dem Pensionsantritt wieder beim selben öffentlichen Dienstgeber beschäftigt wird, befindet sich typischerweise in einem neuen, privatrechtlichen Dienstverhältnis. Dieses ist arbeitsrechtlich eigenständig, auch wenn der Arbeitgeber derselbe bleibt. Die frühere öffentliche Dienstzeit wirkt nicht automatisch und grenzenlos weiter.

In Österreich gilt: Vordienstzeiten können gesetzlich von der neuerlichen Anrechnung ausgeschlossen sein, wenn sie bereits bei der Berechnung eines Ruhegenusses berücksichtigt wurden. Ziel dieser Beschränkung ist die Vermeidung einer Doppelverwertung derselben Zeiten, etwa für Pension und neue Entlohnung, was der OGH in 9ObA10/26z als sachliches Motiv akzeptiert.

Nach § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) können vertragliche Regelungen, die gegen zwingende Rechtsnormen oder Diskriminierungsverbote verstoßen, unwirksam sein. Das gilt auch für Einstufungsabreden in Dienstverträgen. Die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote wegen Alters sind hier stets mitzudenken. Die konkrete besoldungsrechtliche Vorschrift, die den Ausschluss der Anrechnung bei gleichzeitigem Ruhegenuss vorsieht, hat der OGH allerdings nicht als unsachlich erkannt.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist im Volltext auf dem Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Ein prägnanter Rechtsgrundsatz aus dieser Konstellation lautet: In Österreich gilt: Wer nach Erhalt eines öffentlich‑rechtlichen Ruhegenusses erneut beim selben öffentlichen Dienstgeber antritt, kann gesetzlich wirksam von der nochmaligen Anrechnung jener Vordienstzeiten ausgeschlossen werden, die bereits bei der Pension berücksichtigt wurden, solange dahinter das sachliche Ziel steht, eine Doppelverwertung zu verhindern.

9ObA10/26z – warum der OGH die außerordentliche Revision zurückgewiesen hat

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA10/26z) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird.

Der OGH prüfte zunächst, ob die Klägerin im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) ausreichend gerügt hatte, warum die Einstufungsregelung unsachlich oder unionsrechtswidrig sein soll. Ein zentrales Problem: In der Berufung setzte sie sich nicht detailliert mit der vom Erstgericht angenommenen sachlichen Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung auseinander. Diese Lücke konnte sie in der außerordentlichen Revision nicht nachträglich schließen.

Das österreichische Zivilprozessrecht ist hier streng: Wer in der Berufung keine umfassende Rechtsrüge erhebt, kann später in der Revision keine neuen, vertiefenden rechtlichen Argumente nachschieben. Die außerordentliche Revision dient nicht dazu, Versäumnisse der zweiten Instanz zu korrigieren, sondern nur zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Genau daran scheiterte die Klägerin.

Inhaltlich bestätigte der OGH außerdem die Sicht der Unterinstanzen: Die streitige Vorschrift verfolgt das legitime Ziel, eine Doppelverwertung von Vordienstzeiten zu verhindern. Die Klägerin erhielt für die früheren Dienstzeiten bereits eine Pension. Würden dieselben Zeiten nun nochmals voll für die Einstufung im neuen Dienstverhältnis berücksichtigt, käme es zu einer doppelten Begünstigung. Dieses Ziel hielt der OGH für einen sachlichen Grund, sodass der Vorwurf der ungerechtfertigten Altersdiskriminierung nicht durchdrang.

Ein weiterer Aspekt: Die Klägerin konnte auch nicht darlegen, warum hier eine Rechtsfrage von genereller Bedeutung vorliegen soll, die über den Einzelfall hinausgeht. Ohne eine solche „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bleibt für eine außerordentliche Revision kein Raum. Der OGH musste daher nicht einmal tief in die unionsrechtliche Altersdiskriminierung einsteigen, sondern konnte die Revision formell zurückweisen.

Für die Praxis bedeutet dieses Ergebnis: Wer eine außerordentliche Revision an den OGH plant, muss bereits in der Berufung sehr präzise und vollständig argumentieren – insbesondere zur Frage, warum eine bestimmte Regelung unsachlich oder unionsrechtswidrig sein soll. Versäumte Rechtsrügen sind in der Revision blockiert.

Rechtsanwalt Wien: Wie wir helfen

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte kann arbeitsrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen berühren. Wir prüfen Ihre Einstufung, werten Pensions- und Dienstunterlagen aus und formulieren rechtssichere Rechtsrügen bereits in der Berufung, damit ein Weg zur Revision offenbleibt.

Was heißt das für Ihre zweite Karriere nach der Pension – konkrete Tipps für Wien und ganz Österreich

Wenn Sie nach der Pensionierung wieder bei Ihrem früheren öffentlichen Dienstgeber in Österreich arbeiten, etwa als Vertragsleperson, kann dieses Urteil sehr konkret werden. Viele Betroffene sind überrascht, dass ihre langen Vordienstzeiten nicht ein zweites Mal für die Gehaltseinstufung zählen. Gerade in Wien, mit zahlreichen öffentlichen Bildungseinrichtungen, ist diese Konstellation häufig.

Typische Situationen, in denen die Entscheidung 9ObA10/26z eine Rolle spielt, sind:

  • Sie sind ehemalige Beamtin oder Vertragsbedienstete, bereits in Pension, und nehmen eine befristete Tätigkeit beim selben Ministerium, einer Schule oder anderen öffentlichen Einrichtung auf.
  • Ihr neuer Dienstvertrag verweist auf eine Einstufung, die Ihren bisherigen beruflichen Werdegang offensichtlich nicht widerspiegelt, obwohl Sie jahrzehntelang dort tätig waren.
  • Sie überlegen, die Einstufung gerichtlich überprüfen zu lassen und möchten wissen, ob Vordienstzeiten trotz laufender Pension nochmals berücksichtigt werden können.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes konkret tun:

  • Sammeln Sie alle Unterlagen: Pensionsbescheid, frühere Dienstnachweise, den neuen Dienstvertrag und die Einstufungsmitteilung. Nur mit lückenloser Dokumentation kann geprüft werden, welche Zeiten wo bereits „verbraucht“ wurden.
  • Lassen Sie frühzeitig – idealerweise vor Ablauf der Berufungsfrist – eine fundierte rechtliche Einschätzung erstellen. Dabei geht es nicht nur um die Auslegung der anzuwendenden Dienstrechtsnormen, sondern auch um mögliche Altersdiskriminierung nach Unionsrecht.
  • Bestehen Sie im Prozess darauf, dass die sachliche Rechtfertigung der Ausschlussregelung genau geprüft und schriftlich begründet wird. Nur wenn diese Frage im Urteil thematisiert ist und Sie sie in der Berufung gezielt bekämpfen, bleibt der Weg zu einer außerordentlichen Revision offen.

Arbeitgeber und HR‑Abteilungen im öffentlichen Bereich sollten aus 9ObA10/26z ebenfalls Lehren ziehen. Wer Pensionistinnen und Pensionisten erneut beschäftigt, sollte in Einstufungsentscheidungen dokumentieren, welche Vordienstzeiten aus welchem Grund nicht erneut angerechnet werden. Das reduziert das Risiko von Einstufungsprozessen und erleichtert im Streitfall die Argumentation, dass eine sachliche Rechtfertigung – Vermeidung der Doppelverwertung – besteht.

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte taucht hier konkret auf: Die Argumentation dreht sich um die Frage, ob die Vermeidung einer Doppelverwertung ein legitimes Ziel ist und wie dies verfahrensrechtlich zu rügen ist.

Damit lässt sich ein Kernergebnis dieses OGH‑Beschlusses in einem Satz zusammenfassen: Wer nach der Pension wieder beim selben öffentlichen Dienstgeber arbeitet, muss damit rechnen, dass bereits für den Ruhegenuss verwendete Vordienstzeiten bei der neuen Einstufung nicht nochmals berücksichtigt werden – und wer dies anfechten will, muss seine Rechtsrüge spätestens in der Berufung umfassend ausformulieren.

Häufige Fragen zu Dienstverhältnis, Pension und neuer Einstufung beim selben Arbeitgeber

Habe ich Anspruch auf erneute Anrechnung meiner Vordienstzeiten nach der Pension?
In Österreich gilt: Ein Anspruch auf erneute Anrechnung besteht nicht, wenn ein Gesetz Vordienstzeiten von der Anrechnung ausschließt, weil sie bereits für den Ruhegenuss verwendet wurden (siehe OGH, 9ObA10/26z). Maßgeblich sind die konkreten dienstrechtlichen Vorschriften Ihres Bereichs.

Kann ich gegen eine aus meiner Sicht falsche Einstufung als Vertragsleperson klagen?
In Österreich gilt: Sie können eine Einstufung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten; Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Dienstrechtsgesetze und § 879 ABGB. Wichtig ist, alle rechtlichen Argumente spätestens in der Berufung vorzubringen.

Liegt Altersdiskriminierung vor, wenn Vordienstzeiten wegen meiner Pension nicht zählen?
In Österreich gilt: Altersdifferenzierungen sind nur unzulässig, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgen. Der OGH erkannte in 9ObA10/26z an, dass die Vermeidung einer Doppelverwertung von Vordienstzeiten ein sachlicher Grund sein kann (Unionsrecht beachten).

Kann ich in der außerordentlichen Revision neue rechtliche Argumente nachschieben?
In Österreich gilt: Neue Rechtsrügen sind in der außerordentlichen Revision unzulässig; § 502 ZPO verlangt, dass rechtliche Einwände bereits in der Berufung erhoben werden. Der OGH wies in 9ObA10/26z eine Revision zurück, weil die sachliche Rechtfertigung der Norm in der Berufung nicht ausreichend bekämpft wurde.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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