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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: OGH Sechstelregelung

Startseite  •  Aktuelles  •  11.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: OGH Sechstelregelung

Gleichbehandlung bei Gehaltseinstufung: Was der OGH zur „Sechstelregelung“ bei den ÖBB klarstellte

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte Stellen Sie bei identischer Tätigkeit plötzlich fest, dass Ihr Kollege in derselben Funktion besser verdient – und fragen sich, ob die Gleichbehandlung bei der Gehaltseinstufung verletzt ist?

Wie ein Fernmeldemeister trotz gleicher Arbeit nicht automatisch Anspruch auf höhere Einstufung hatte

Ein langjähriger Fernmeldemeister der Österreichischen Bundesbahnen fühlte sich benachteiligt. Er erledigte seit Jahren dieselbe Arbeit wie seine Kollegen, doch einige von ihnen waren in einer höheren Gehaltsgruppe eingestuft. Die betriebliche Einstufungspraxis folgte einer „Sechstelregelung“: ein bestimmter Anteil der Beschäftigten in einer Funktion war in höheren Gehaltsgruppen vorgesehen, abhängig von freien Planstellen.

Der Arbeitnehmer verlangte eine höhere Einstufung und stützte sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er argumentierte, dass seine tatsächliche Tätigkeit höher zu bewerten sei und dass Kollegen mit gleicher Verwendung besser eingestuft worden seien. Das Unternehmen verwies dagegen auf ein einheitliches, sachlich begründetes System: Ausgangseinstufung aller Fernmeldemeister in eine bestimmte Gehaltsgruppe und spätere Höherreihungen nur bei Freiwerden entsprechender Planstellen nach fixen Kriterien.

Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 29.11.2017, 8 ObA 35/17f). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 befasste sich der OGH vom 29.11.2017, 8 ObA 35/17f, mit der Frage, ob eine solche Beförderungs- und Einstufungspraxis bei den ÖBB gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im österreichischen Arbeitsrecht verstößt oder nicht.

(OGH 29.11.2017, 8 ObA 35/17f)

Der Arbeitnehmer verlor vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und auch vor dem Berufungsgericht. Beide Gerichte hielten die ursprüngliche Einstufung für korrekt und sahen in den Beförderungen eine planmäßige Nachbesetzung nach objektiven Kriterien. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer eine außerordentliche Revision an den OGH – mit dem Ziel, doch noch eine höhere Einstufung und damit eine bessere Entlohnung zu erreichen.

Der OGH hat am 29.11.2017 (8 ObA 35/17f) bestätigt, dass ein Arbeitgeber bei Gehaltseinstufung und Beförderung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn er ein erkennbares, sachliches System (hier: Planstellen, Sechstelregelung, Qualifikation) konsequent anwendet und nicht willkürlich davon abweicht.

Welche Rechte habe ich auf gleiche Einstufung und Entlohnung nach österreichischem Arbeitsrecht? Rechtsanwalt Wien — Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

In Österreich gilt: Arbeitnehmer haben keinen generellen Anspruch auf „gleiche Bezahlung wie der Kollege“, sondern auf sachlich begründete Einstufung und auf Gleichbehandlung innerhalb des gewählten Systems. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zwingt den Arbeitgeber nicht zu völliger Nivellierung, sondern verbietet willkürliche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund.

Für Angestellte ergibt sich der Anspruch auf angemessenes Entgelt in erster Linie aus dem Angestelltengesetz (AngG). Daneben schützt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) über § 879 ABGB vor sittenwidrigen Vereinbarungen und bietet über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben einen Maßstab für faire Behandlung im Dienstverhältnis. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen konkretisieren diese Grundsätze im Alltag.

Nach § 878 und § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch darauf, dass Entgelt- und Einstufungsregelungen weder gesetzwidrig noch grob benachteiligend gestaltet sind. Das bedeutet vor allem: Ein einmal gewähltes Entlohnungssystem muss sachlich nachvollziehbar, transparent und diskriminierungsfrei angewandt werden.

In Österreich gilt: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schützt Arbeitnehmer nicht vor jeder Ungleichheit, sondern vor sachlich nicht begründbaren Benachteiligungen; unterschiedliche Einstufungen sind zulässig, wenn sie aus einem erkennbaren, generalisierenden System (z. B. Planstellen, Qualifikation, Dienstalter) folgen und nicht bloß einzelne Personen ohne Grund schlechterstellen.

Bei den Österreichischen Bundesbahnen sind zusätzlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und ihre Anlagen maßgeblich, insbesondere § 24 AVB und Anlage 1 AVB zur Einstufung nach Verwendung sowie § 44 AVB zu Nachbesetzungen. Diese Regelwerke bilden das Gerüst, auf das sich auch der OGH in 8 ObA 35/17f stützt. Wer in Wien oder anderswo in Österreich unter diese Regelungen fällt, muss sein Begehren auf Einstufungsanpassung daran messen lassen.

Ein klarer Rechtsgrundsatz, den man aus dem OGH-Urteil ziehen kann, lautet: Nach § 24 AVB in Verbindung mit Anlage 1 AVB haben Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine höhere Einstufung, wenn ihre tatsächliche Verwendung einer höherwertigen Funktion zugeordnet werden muss; bloße Beförderungen anderer aufgrund historischer Planstellensysteme begründen für sich allein keinen Anspruch auf Gleichstellung.

Was hat der OGH konkret entschieden – und warum wurde die Revision abgewiesen?

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.11.2017 (8 ObA 35/17f) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Fernmeldemeisters gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird – weil die Untergerichte den Gleichbehandlungsgrundsatz korrekt angewendet hatten.

Zunächst prüfte der OGH, ob die Einstufung zu Beginn tatsächlich der ausgeübten Verwendung entsprach. Alle Fernmeldemeister wurden einheitlich in dieselbe Gehaltsgruppe eingereiht. Diese durchgängige Praxis wertete der Gerichtshof als Ausdruck der Arbeitgeberauffassung, welche Wertigkeit der Funktion „Fernmeldemeister“ zukommt. Eine schleichende, verdeckte Herabstufung einzelner sah er darin nicht.

Anschließend betrachtete der OGH die späteren Höherreihungen. Sie folgten der betrieblichen „Sechstelregelung“: Ein bestimmtes Verhältnis von Planstellen in unterschiedlichen Gehaltsgruppen, Nachbesetzung höherer Stellen nur bei Freiwerden und nach § 44 AVB anhand objektiver Kriterien wie Qualifikation und Dienstalter. Entscheidend war, dass diese Praxis nicht die höherwertige Tätigkeit, sondern das historische Planstellensystem widerspiegelte.

Der Kern der Entscheidung liegt in der Beurteilung der Gleichbehandlung. Der OGH fragte: Hat der Arbeitgeber von seinem generalisierenden, sachlichen Prinzip willkürlich abgewichen? Das verneinte der Gerichtshof. Beförderungen erfolgten grundsätzlich nur bei freien Planstellen und nach nachvollziehbaren Kriterien. Dass einzelne Arbeitnehmer früher oder später zum Zug kommen, macht das System noch nicht unsachlich oder diskriminierend.

Ein wichtiger „Key Takeaway“-Satz aus der Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 29.11.2017 (8 ObA 35/17f) festgehalten, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf automatische Gleichstellung mit höher eingestuften Kollegen hat, wenn ein historisch gewachsenes, aber konsistent angewandtes Planstellensystem (inklusive Sechstelregelung und Nachbesetzung nach § 44 AVB) die Unterschiede sachlich erklärt.

Weil damit keine neue, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorlag, sondern nur die Anwendung bewährter Grundsätze auf einen Einzelfall, erkannte der OGH in 8 ObA 35/17f keinen Grund, die außerordentliche Revision zuzulassen. Für das österreichische Arbeitsrecht bestätigt diese Entscheidung die Linie, dass Gerichte die unternehmensinterne Systematik respektieren, solange sie transparent, konsequent und nicht willkürlich ist.

Was bedeutet dieses Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer in Österreich, besonders bei großen Arbeitgebern wie den Österreichischen Bundesbahnen, ist diese Entscheidung ein Warnsignal und eine Orientierung zugleich. Wer glaubt, zu niedrig eingestuft zu sein, muss konkret ansetzen: bei der tatsächlichen Verwendung und bei der Frage, ob das betriebliche System korrekt auf ihn angewandt wurde – nicht nur beim Vergleich mit Kollegen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Fordern Sie schriftlich Ihre Verwendungsbeschreibung und die Einstufungsbegründung vom Personalmanagement an und heben Sie diese Unterlagen gut auf.
  • Erstellen Sie eine Übersicht über vergleichbare Kollegen: Funktion, Einstufung, Stichtage, Beförderungszeitpunkte und allfällige Planstellenwechsel.
  • Verlangen Sie vom Arbeitgeber Auskunft über die Beförderungs- und Nachbesetzungsregeln (z. B. Anwendung der Sechstelregelung) und setzen Sie eine konkrete Frist für die Antwort.

Dieses Vorgehen hilft, zwei zentrale Fragen zu klären: Erstens, ob Ihre Tätigkeit tatsächlich höherwertig ist, als es die aktuelle Einstufung widerspiegelt. Zweitens, ob der Arbeitgeber sein eigenes System bei Ihnen korrekt und ohne sachfremde Motive angewandt hat. Nur wenn eine dieser beiden Ebenen angreifbar ist, hat eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Arbeits- und Sozialgericht in Österreich eine realistische Chance.

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte wird in solchen Planstellensystemen oft thematisiert; die bloße Existenz höher eingestufter Kollegen begründet aber noch keinen Anspruch. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre tatsächliche Verwendung anders zu bewerten ist.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen zeigt die Entscheidung, wie wichtig saubere Dokumentation und einheitliche Anwendung von Einstufungs- und Beförderungsregeln sind. Wer bei der Vergabe von Gehaltsgruppen, Planstellen und Höherreihungen lückenlos festhält, nach welchen Kriterien eine Entscheidung getroffen wurde, senkt das Risiko von erfolgreichen Gleichbehandlungsklagen deutlich.

Arbeitgeber sollten insbesondere:

  • Verwendungsbeschreibungen klar formulieren und jeder Einstufung zuordnen.
  • Nachbesetzungs- und Beförderungskriterien (Dienstalter, Qualifikation, Planstellenstatus) schriftlich fixieren und mit dem Betriebsrat abstimmen.
  • Jede Einstufungs- oder Beförderungsentscheidung mit Datum, verantwortlicher Stelle und kurzer Begründung dokumentieren.

Gerade in Wien und anderen großen Standorten, an denen viele Arbeitnehmer vergleichbare Tätigkeiten ausüben, ist Transparenz entscheidend. Das Urteil 8 ObA 35/17f schützt Arbeitgeber, die ein nachvollziehbares System konsequent leben, zwingt sie aber gleichzeitig dazu, dieses System klar erkennbar zu machen und willkürliche Ausnahmen zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Gleichbehandlung bei Gehaltseinstufung und Beförderung

Kann ich in Österreich einfach verlangen, so hoch eingestuft zu werden wie mein Kollege?
In Österreich gilt: Sie haben keinen Anspruch auf identische Einstufung, sondern auf sachlich begründete Gleichbehandlung. Rechtsgrundlage sind der Gleichbehandlungsgrundsatz und § 879 ABGB sowie die Grundsätze aus OGH 29.11.2017, 8 ObA 35/17f.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn ich jahrelang zu niedrig eingestuft war?
In Österreich gilt: Ein Anspruch auf Differenzlohn besteht nur, wenn Ihre tatsächliche Verwendung einer höheren Funktion zugeordnet werden muss (§ 24 AVB, ABGB). Das Urteil 8 ObA 35/17f zeigt, dass bloße höhere Einstufung von Kollegen nicht genügt.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Beförderungsregeln nicht einheitlich anwendet?
In Österreich gilt: Weicht der Arbeitgeber ohne sachlichen Grund von seinem allgemeinen Beförderungssystem ab, kann das eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein (§ 879 ABGB). Gerichte prüfen dann, ob willkürliche Benachteiligung vorliegt – Maßstab u. a. OGH 8 ObA 35/17f.

Kann ich gegen die Einstufung bei den ÖBB klagen, wenn die Sechstelregelung mich benachteiligt?
In Österreich gilt: Eine Klage ist möglich, Erfolg aber nur bei falscher Zuordnung Ihrer tatsächlichen Verwendung oder unsachlicher Anwendung der Regeln (§ 24, § 44 AVB). OGH 29.11.2017, 8 ObA 35/17f bestätigt die Zulässigkeit eines konsistent angewandten Systems.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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