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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte im Sozialprojekt

Startseite  •  Aktuelles  •  01.10.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte im Sozialprojekt

Arbeitsverhältnis im sozialtherapeutischen Projekt: Warum industrielle Näharbeit nicht automatisch kollektivvertraglich bezahlt wird

Eine Näherin arbeitete 31 Stunden pro Woche, erhielt fixe Arbeitszeiten und konkrete Aufgaben – dennoch erkannte der OGH kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis im sozialtherapeutischen Projekt. Für Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte kommt es daher auf die tatsächlichen Vertragsbedingungen an.

Die Nähmaschine lief, doch der Zweck der Beschäftigung war ein anderer

Die Klägerin arbeitete seit September 2006 an einem Standort eines gemeinnützigen Vereins. Ihre Aufgabe bestand darin, Berufskleidung herzustellen. Auf den ersten Blick sprach vieles für ein normales Arbeitsverhältnis: Das Unternehmen gab Arbeitsort und Arbeitszeit vor. Auch die konkreten Näharbeiten waren zugewiesen. Die Tätigkeit fand regelmäßig statt und die Klägerin war mit 31 Wochenstunden beschäftigt.

Der Verein verfolgte jedoch kein gewöhnliches Produktionsmodell. Seine Tätigkeit sollte vor allem psychisch beeinträchtigte Menschen unterstützen und gesellschaftlich integrieren. Die Arbeitsaufgaben passte das Unternehmen an die individuellen Fähigkeiten der jeweiligen Näherin an. Die Bezahlung hing nicht von der produzierten Stückzahl ab. Wer Leistungsvorgaben nicht erreichte oder länger krank war, musste keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten.

Während der Arbeitszeit erhielten die Beschäftigten zusätzlich sozialarbeiterische Betreuung. Die Arbeit sollte damit nicht nur wirtschaftlich verwertbare Produkte hervorbringen. Sie sollte Stabilität, Tagesstruktur und soziale Teilhabe ermöglichen. Genau diese Verbindung aus Arbeit und Betreuung prägte später die rechtliche Beurteilung.

Die Klägerin verlangte eine deutlich höhere Entlohnung. Sie berief sich auf den BAGS-Kollektivvertrag beziehungsweise auf ein höheres Lohnschema. Außerdem machte sie eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung geltend. Der Verein hielt dagegen, dass das Projekt als sozialtherapeutische Maßnahme organisiert sei und ein besonderes Entlohnungssystem vorsehe.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision ebenfalls zurück (OGH 18.02.2010, 8 ObA 48/09f).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.02.2010 in 8 ObA 48/09f, dass eine sozial ausgerichtete Beschäftigung ohne echtes wirtschaftliches Austauschverhältnis kein normales Arbeitsverhältnis begründet und deshalb weder automatisch kollektivvertragliche Entgeltansprüche noch eine Diskriminierung vorliegen.

Wann liegt nach österreichischem Arbeitsrecht ein echter Arbeitsvertrag vor?

Die zentrale Vorschrift ist § 1151 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Ein Arbeitsvertrag liegt grundsätzlich vor, wenn sich eine Person zur Dienstleistung verpflichtet und dafür Entgelt erhält. Typisch sind persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation und ein wirtschaftlicher Austausch zwischen Arbeitsleistung und Bezahlung.

Der Gesetzestext des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) bildet dafür den Ausgangspunkt. Die Bezeichnung eines Projekts entscheidet aber nicht allein. Ein Verein kann eine Tätigkeit als „Maßnahme“, „Training“ oder „Beschäftigungsprojekt“ bezeichnen. Gerichte prüfen trotzdem, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert ist.

In Österreich gilt: Eine regelmäßige Tätigkeit mit fixen Arbeitszeiten und konkreten Weisungen begründet nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis, wenn der soziale oder therapeutische Zweck überwiegt, die Leistungsanforderungen deutlich reduziert sind und die Beschäftigung nicht vorrangig dem wirtschaftlichen Nutzen des Unternehmens dient.

Der OGH stellte auf mehrere Umstände gemeinsam ab. Die Anforderungen lagen deutlich unter jenen einer Näherin am allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beschäftigten mussten keine bestimmte Leistung erreichen. Auch Fehler, geringere Produktivität und längere Krankenstände führten nicht zu Konsequenzen. Das unterschied die Tätigkeit von einem gewöhnlichen Produktionsarbeitsplatz.

Wichtig ist außerdem das wirtschaftliche Eigeninteresse des Vereins. Produziert ein Unternehmen Waren und beschäftigt dafür Arbeitnehmer, spricht dies regelmäßig für ein Arbeitsverhältnis. Bei einem sozialtherapeutischen Projekt kann die Produktion dagegen nur Mittel zum Zweck sein. Dann steht die Betreuung, Rehabilitation oder Integration im Vordergrund.

Diese Abgrenzung wirkt sich auf mehrere Bereiche aus. Sie betrifft etwa den Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt, die Einstufung, Nachzahlungen, Sozialversicherung und mögliche Ansprüche aus Gleichbehandlung. Auch Fragen zu Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, Kündigungsanfechtung und Sozialwidrigkeit hängen zunächst davon ab, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht.

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Was gilt? Rechtsanwalt Wien erklärt

Bei Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte entscheidet nicht allein die unterschiedliche Bezahlung. Maßgeblich sind der Vergleich mit anderen Beschäftigten, der Zusammenhang mit der Behinderung und ein möglicher sachlicher Grund für die Projektstruktur. Die rechtliche Prüfung muss deshalb den gesamten Arbeitsalltag und nicht nur die Höhe des Entgelts erfassen.

Warum der OGH die Revision zurückwies und die Entlohnung nicht erhöhte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.02.2010 in 8 ObA 48/09f entschieden, dass die Revision zurückzuweisen ist, weil die Beschäftigung in einem sozial ausgerichteten Projekt kein echtes Arbeitsverhältnis darstellte und daraus keine höheren Entgelt- oder Diskriminierungsansprüche folgten.

Der Überraschungsmoment lag in der Gewichtung der einzelnen Umstände. Die Klägerin verrichtete tatsächlich Näharbeiten. Sie erschien zu festgelegten Zeiten am vorgegebenen Arbeitsort und erledigte zugewiesene Aufgaben. Trotzdem genügte diese äußere Organisation nicht. Der OGH betrachtete den Gesamtzweck des Projekts und nicht nur die einzelne Tätigkeit an der Nähmaschine.

Nach der rechtlichen Beurteilung unterschieden sich die Arbeitsanforderungen wesentlich von einem normalen Arbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Tätigkeiten wurden an die Belastbarkeit der Beschäftigten angepasst. Zudem blieb es ohne Folgen, wenn eine Leistungsvorgabe nicht erreicht wurde. Gerade diese Sanktionslosigkeit sprach gegen ein typisches Austauschverhältnis von Leistung und Entgelt.

Der BAGS-Kollektivvertrag galt deshalb nicht automatisch. Seine Anwendung hätte für diese besondere Beschäftigungsform ausdrücklich vereinbart werden müssen. Ein Kollektivvertrag kann nicht allein deshalb herangezogen werden, weil einzelne Tätigkeiten äußerlich jenen eines regulären Berufs entsprechen.

Auch die unterschiedliche Bezahlung von früher und später aufgenommenen Personen führte nicht zum Erfolg der Klage. Das Gericht sah einen sachlichen Grund in der Veränderung des Projekts. Die Einrichtung hatte sich von einem stärker arbeitsmarktpolitischen Ansatz zu einem sozialpolitisch ausgerichteten Modell entwickelt. Eine unterschiedliche Entlohnung war daher nicht unmittelbar an die Behinderung geknüpft.

Damit verneinte der OGH auch eine verbotene Diskriminierung. Das bedeutet nicht, dass jede niedrigere Bezahlung in einer geschützten Werkstätte oder einem Sozialprojekt zulässig wäre. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Vertragsbedingungen, der Projektzweck, die Leistungsanforderungen und der Umgang mit Fehlern oder Minderleistungen.

Was Beschäftigte und Einrichtungen jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung Ihrer Tätigkeit achten. Entscheidend ist, wie der Alltag tatsächlich aussieht. Wer wirtschaftlich verwertbare Arbeit wie reguläre Beschäftigte erledigt, normalen Leistungsdruck erlebt und bei Fehlern mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen muss, befindet sich möglicherweise in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind insbesondere diese Punkte wichtig:

  • Sammeln Sie Dienstvertrag, Lohnabrechnungen, Förder- oder Zuweisungsbescheide sowie Unterlagen zu Arbeitszeit, Aufgaben und Betreuung.
  • Dokumentieren Sie, ob Leistungsziele bestanden, welche Konsequenzen Fehler hatten und ob Ihre Arbeit mit jener regulärer Beschäftigter vergleichbar war.
  • Lassen Sie prüfen, ob ein Kollektivvertrag anwendbar ist und ob Ansprüche wegen Unterentlohnung oder Diskriminierung bereits verfallen könnten.

Besondere Bedeutung haben arbeits- und kollektivvertragliche Verfallsfristen. Ansprüche auf Entgeltdifferenzen können verloren gehen, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden. Auch eine behauptete Diskriminierung sollte nicht erst nach vielen Jahren geprüft werden. Unterlagen über die tatsächliche Tätigkeit können später schwer zu beschaffen sein.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten den sozialen Zweck eines Projekts nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören die Finanzierung, die Betreuung, die individuellen Anpassungen und die konkreten Leistungsanforderungen. Die Organisation sollte zeigen können, dass nicht lediglich ein normales Arbeitsverhältnis anders bezeichnet wird.

Besonders riskant wird die Gestaltung, wenn Beschäftigte dieselbe produktive Arbeit wie reguläre Arbeitnehmer leisten. Das gilt auch, wenn sie denselben Zeitdruck, dieselben Qualitätsvorgaben und dieselben Disziplinarmaßnahmen erleben. Dann können Nachzahlungen nach einem Kollektivvertrag, Ansprüche auf Gleichbehandlung und gegebenenfalls Schadenersatzforderungen entstehen.

Für Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien kommt es daher regelmäßig auf Beweise aus dem Arbeitsalltag an. Dienstpläne, interne Anweisungen, Produktionszahlen, Gespräche mit Vorgesetzten und Betreuungsdokumentationen können die rechtliche Einordnung wesentlich beeinflussen. Die Entscheidung 8 ObA 48/09f bietet eine Orientierung, ersetzt aber keine Prüfung des einzelnen Vertrags.

Häufige Fragen zur Beschäftigung in Sozialprojekten

Kann ich in einer geschützten Werkstätte Anspruch auf den BAGS-Kollektivvertrag haben?
Ja, aber nicht automatisch. Nach § 1151 ABGB und 8 ObA 48/09f hängt der Anspruch davon ab, ob ein echtes Arbeitsverhältnis und eine kollektivvertragliche Vereinbarung vorliegen. Der soziale Zweck allein schließt Ansprüche nicht aus.

Habe ich Anspruch auf höhere Bezahlung, wenn ich regelmäßig Näharbeiten erledige?
Nein, nicht allein wegen der Tätigkeit. Nach 8 ObA 48/09f sind auch Leistungsanforderungen, Sanktionen, Betreuung und der wirtschaftliche Zweck entscheidend. Bei regulärer Produktionsarbeit kann jedoch ein Arbeitsvertrag mit kollektivvertraglicher Entlohnung vorliegen.

Was passiert, wenn ich wegen meiner Behinderung schlechter bezahlt werde?
Nein, eine unterschiedliche Bezahlung ist nicht automatisch diskriminierend. Nach dem Gleichbehandlungsrecht und 8 ObA 48/09f muss geprüft werden, ob die Benachteiligung unmittelbar an die Behinderung anknüpft oder sachlich durch die Projektstruktur begründet ist.

Kann ich eine Kündigungsanfechtung geltend machen?
Ja, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich ist, hängt von Beschäftigungsdauer, Betriebsgröße, Kündigungsgrund und den kurzen gesetzlichen Fristen ab.

Meta: Prüfen Sie Ihr Arbeitsverhältnis im sozialtherapeutischen Projekt und sichern Sie Entgelt- und Gleichbehandlungsansprüche.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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