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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte bei Vordienstzeiten

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte bei Vordienstzeiten

Vordienstzeiten von Vertragslehrern: Wie ein OGH-Verfahren Ihre Besoldung verändern kann

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Wie ein Wiener Vertragslehrer seine Vordienstzeiten vor Gericht brachte

Ein Landesvertragslehrer in Wien fühlte sich benachteiligt: Das Land Wien hatte bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtags mehrere Vordienstzeiten nicht oder nur teilweise berücksichtigt. Vor allem Zeiten vor Vollendung seines 18. Lebensjahres und berufliche Erfahrungen außerhalb bestimmter Gebietskörperschaften blieben unberücksichtigt. Das wirkte sich direkt auf seine Besoldung und sein lebenslanges Einkommen aus.

Der Arbeitnehmer wollte sich damit nicht abfinden. Er beantragte gerichtlich die Feststellung, dass diese Vordienstzeiten vollständig anzurechnen seien. Außerdem verlangte er, dass der Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe nicht fünf, sondern nur zwei Jahre betragen dürfe. Seine Argumentation: Die bestehende Einstufungspraxis verstoße gegen Unionsrecht, insbesondere gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Die Arbeitgeberin, das Land Wien, verwies darauf, dass zu denselben Rechtsfragen bereits ein Verfahren gegen den Bund anhängig war. Dort hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union vorbereitet. Daher beantragte das Land Wien, auch dieses Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH zu unterbrechen. Der OGH folgte dieser Linie.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2016 in der Entscheidung (OGH 19.12.2016, 9 ObA 153/15p) entschieden, dass das Verfahren 9 ObA 153/15p bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein paralleles Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen wird. Kernpunkt sind mögliche Verstöße gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten und der Vorrückungsdauer im Besoldungssystem für Landesvertragslehrpersonen.

(OGH 19.12.2016, 9 ObA 153/15p)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2016 in der Entscheidung (OGH 19.12.2016, 9 ObA 153/15p) entschieden, dass das Verfahren 9 ObA 153/15p bis zur EuGH-Entscheidung im Verfahren 9 ObA 141/15y zu denselben unionsrechtlichen Fragen unterbrochen wird. Für Vertragslehrer in Wien bedeutet das: Ihre Ansprüche auf Nachzahlung und Neubewertung der Vordienstzeiten hängen unmittelbar von der späteren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab.

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Relevanz für Vertragslehrer

Welche Fragen zur Besoldung von Vertragslehrpersonen stellen sich in Österreich?

Im österreichischen Arbeitsrecht – und speziell im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht – entscheidet die Anrechnung von Vordienstzeiten maßgeblich über die Einstufung und die Besoldung. Für Landesvertragslehrerinnen stützt sich diese Einstufung insbesondere auf § 26 Verwaltungsbedienstetengesetz (VBG) und die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen. Dort ist geregelt, welche Zeiten als Vordienstzeiten gelten und wie daraus der Vorrückungsstichtag gebildet wird.

In Wien und ganz Österreich stellen sich für Vertragslehrer immer wieder ähnliche Fragen: Werden Lehrzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet? Zählen private oder ausländische Dienstverhältnisse voll, teilweise oder gar nicht? Und wie lange muss man zwischen den ersten Gehaltsstufen tatsächlich warten – zwei Jahre oder fünf Jahre? Genau diese Punkte machten den Gang zum OGH notwendig.

In Österreich gilt: Nach § 26 Verwaltungsbedienstetengesetz (VBG) in der geltenden Fassung müssen Vordienstzeiten nach einheitlichen Kriterien als Besoldungsdienstalter berücksichtigt werden; unionsrechtliche Vorgaben – etwa das Verbot der Altersdiskriminierung – können dazu führen, dass bisher ausgeschlossene Zeiten (z.B. vor dem 18. Lebensjahr) doch zu berücksichtigen sind. Dadurch eröffnen sich für Vertragslehrer mögliche Ansprüche auf Nachzahlung.

Der Gesetzgeber hatte mit der Novelle BGBl I Nr 32/2015 versucht, die bisherige Rechtslage unionsrechtskonform zu gestalten. Streitpunkt blieb aber, ob diese Neuregelung tatsächlich alle Diskriminierungen beseitigt hat oder ob weiterhin eine unzulässige Schlechterstellung jüngerer Arbeitnehmer und grenzüberschreitender Laufbahnen besteht. Deshalb musste der OGH die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union einholen.

Wer in Wien als Vertragslehrperson tätig ist, sollte verstehen, dass Besoldung und Vorrückung nicht bloß ein Verwaltungsthema sind. Sie berühren Grundrechte: Gleichbehandlung wegen des Alters, Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU und faire Entlohnung für tatsächlich erbrachte Vordienstzeiten. Diese Rechte greifen unmittelbar in das Besoldungssystem ein und können Behörden und Gerichte zur Korrektur bestehender Einstufungen zwingen.

Was genau hat der OGH im Verfahren 9 ObA 153/15p entschieden – und was nicht?

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.12.2016 in der Entscheidung (OGH 19.12.2016, 9 ObA 153/15p) entschieden, dass das Verfahren 9 ObA 153/15p bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen im Verfahren 9 ObA 141/15y unterbrochen wird. Der OGH hat damit bewusst keine materielle Aussage zur Frage getroffen, ob die Besoldungspraxis des Landes Wien unionsrechtswidrig ist.

Hintergrund ist die Rolle des OGH als letztinstanzliches Gericht im österreichischen Arbeitsrecht: Stehen unionsrechtliche Fragen im Raum, deren Beantwortung für die Entscheidung notwendig ist, muss der OGH den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. Genau das war bereits im Parallelverfahren 9 ObA 141/15y geschehen, in dem es um die Auslegung derselben unionsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit § 26 VBG ging.

Der OGH stellte in 9 ObA 153/15p fest, dass die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen – insbesondere mögliche Altersdiskriminierung durch Nichtanrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr und die Länge der Vorrückungsintervalle – deckungsgleich mit jenen im bereits vorgelegten Verfahren sind. Um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, setzte er daher das Verfahren aus, bis der Gerichtshof der Europäischen Union die maßgeblichen unionsrechtlichen Grundsätze klärt.

Für betroffene Vertragslehrer bedeutet das: Der OGH hat weder bestätigt noch verneint, dass die bisherige Einstufungspraxis rechtswidrig ist. Er hat aber anerkannt, dass die unionsrechtliche Dimension entscheidend ist und eine verbindliche Auslegung nur der Gerichtshof der Europäischen Union liefern kann. Damit ist klar: Das Thema Vordienstzeiten und Besoldung von Landesvertragslehrpersonen ist nicht nur eine innerösterreichische, sondern eine europarechtliche Frage.

Was bedeutet dieses Verfahren praktisch für Lehrpersonen und Dienstgeber?

Für Vertragslehrpersonen in Wien und anderen Bundesländern geht es um bares Geld – oft um viele tausend Euro über die gesamte Dienstzeit. Wer schon vor dem 18. Lebensjahr gearbeitet, als Lehrling unterrichtet oder im Ausland einschlägige Erfahrungen gesammelt hat, könnte von einer unionsrechtskonformen Neubewertung der Vordienstzeiten deutlich profitieren. Auch die Frage, ob zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe zwei oder fünf Jahre liegen, hat eine spürbare finanzielle Wirkung. Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte ist hier unmittelbar relevant.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre Position aktiv sichern, auch wenn das Verfahren 9 ObA 153/15p vor dem OGH vorerst unterbrochen wurde. Das bedeutet nicht, dass Sie untätig bleiben müssen – im Gegenteil: Wer jetzt seine Nachweise sammelt und seine Ansprüche vorbereitet, kann nach einer EuGH-Entscheidung rascher und gezielter vorgehen.

  • Sichern Sie sämtliche Unterlagen zu Ihren Vordienstzeiten: Lehrverträge, Dienstzeugnisse, Praktikumsbestätigungen, Auslandsverträge, idealerweise mit genauen Datumsangaben, insbesondere vor dem 18. Geburtstag und außerhalb österreichischer Gebietskörperschaften.
  • Verlangen Sie vom Land Wien oder Ihrem Dienstgeber eine schriftliche Darstellung Ihrer derzeitigen Einstufung, des Vorrückungsstichtags und der berücksichtigten Vordienstzeiten, und dokumentieren Sie jede Reaktion, Verzögerung oder Ablehnung.
  • Als Arbeitgeber (z.B. Land Wien, andere Gebietskörperschaften) sollten Sie interne Prüfprozesse einrichten, um alle Einstufungen systematisch zu kontrollieren – insbesondere hinsichtlich jugendlicher Vordienstzeiten, Auslandszeiten und der Dauer zwischen den ersten Gehaltsstufen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2016 (9 ObA 153/15p) entschieden, dass die unionsrechtliche Beurteilung der Besoldungsregelungen für Landesvertragslehrpersonen abgewartet werden muss. Praktisch bedeutet das: Arbeitnehmer sollten ihre möglichen Ansprüche dokumentieren und nicht vorschnell aufgeben, während Arbeitgeber ihre Modelle proaktiv an die künftige EuGH-Rechtsprechung anpassen sollten, um Sammelklagen und hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

Für die Personalabteilungen in Wien und ganz Österreich empfiehlt sich eine Checkliste: Sind Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr erfasst? Wie werden Tätigkeiten bei anderen Dienstherren oder im Ausland bewertet? Welches Intervall gilt zwischen erster und zweiter Gehaltsstufe? Wer diese Fragen jetzt beantwortet, kann auf eine EuGH-Entscheidung strukturiert reagieren.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei Vertragslehrern

Habe ich als Vertragslehrer in Österreich Anspruch auf Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr?
In Österreich gilt: Die Anrechnung richtet sich nach § 26 Verwaltungsbedienstetengesetz (VBG) und unionsrechtlichen Vorgaben; das OGH-Verfahren 9 ObA 153/15p (OGH 19.12.2016) ist dem EuGH vorgelegt worden und kann die Praxis ändern.

Kann ich als Wiener Vertragslehrer eine Neubewertung meiner Besoldung verlangen?
In Österreich gilt: Sie können eine Überprüfung Ihrer Einstufung nach § 26 VBG beantragen; dokumentieren Sie alle Vordienstzeiten und fordern Sie schriftlich eine Neuberechnung mit Verweis auf 9 ObA 153/15p.

Werden Auslandsdienstzeiten bei Vertragslehrpersonen im österreichischen Dienstrecht berücksichtigt?
In Österreich gilt: Auslandsdienstzeiten können nach § 26 VBG zählen, sofern sie vergleichbar sind; im Verfahren 9 ObA 153/15p prüft der OGH, ob eine Ungleichbehandlung unionsrechtswidrig ist.

Was passiert, wenn meine Vordienstzeiten falsch berechnet wurden?
In Österreich gilt: Bei fehlerhafter Berechnung bestehen Ansprüche auf korrigierte Einstufung und Nachzahlung nach § 26 VBG und allgemeinen Entgeltansprüchen; prüfen Sie Fristen und bereiten Sie Nachweise für ein mögliches Verfahren vor.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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