
Fokus-Keyword: Wenn Vordienstzeiten das Gehalt bremsen – was der OGH zur Aussetzung von Besoldungsverfahren sagt
Sie unterrichten seit Jahren, doch frühe Lehrzeiten oder Jobs vor dem 18. Geburtstag scheinen in der Gehaltsrechnung zu fehlen – und genau zu diesem Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte gibt es ein Verfahren, das der Oberste Gerichtshof (OGH) bewusst auf „Pause“ gestellt hat.
Wie eine Landesvertragslehrperson um ihre Vordienstzeiten kämpfte
Eine Landesvertragslehrperson in Österreich fühlte sich bei der Einstufung benachteiligt. Der Arbeitnehmer war als Vertragsbediensteter eines Bundeslands angestellt und merkte: Bestimmte Zeiten aus seiner Berufslaufbahn scheinen im Besoldungssystem nicht oder nur teilweise auf. Das betraf vor allem Tätigkeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und einschlägige Lehr- und Berufspraxis.
Er verlangte daher gerichtlich die Feststellung, wie diese Vordienstzeiten beim Vorrückungsstichtag und bei der Besoldung zu berücksichtigen sind. Besonders strittig war die Frage, ob Zeiten vor dem 18. Geburtstag voll anrechenbar sind, ob einschlägige Lehr- oder Berufstätigkeiten besser berücksichtigt werden müssen und ob zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe nur zwei statt fünf Jahre liegen dürfen.
Der Arbeitnehmer stellte seinen Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG). Parallel dazu führte er ein weiteres Verfahren gegen den Bund mit nahezu identischem Inhalt. Die arbeitsrechtliche Dimension war damit doppelt relevant: Einerseits ging es um die individuelle Einstufung, andererseits um die Struktur des gesamten Besoldungssystems für Vertragslehrer.
Die Arbeitgeberseite – also das jeweilige Land – beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Hintergrund war, dass der Oberste Gerichtshof bereits in einem anderen Verfahren (9 ObA 141/15y) Fragen zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der geltenden Besoldungsregeln, insbesondere im Hinblick auf Altersdiskriminierung und Vordienstzeiten, an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt hatte.
(OGH 19.12.2016, 9 ObA 155/15g) griff diese Argumentation auf und prüfte, ob die im anderen Verfahren dem EuGH vorgelegten Fragen auch hier entscheidungsrelevant sind. Der OGH kam zum Ergebnis, dass die unionsrechtlichen Fragen – insbesondere zur möglichen Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Jugendvordienstzeiten und zur Dauer der Vorrückungsintervalle – für die Entscheidung präjudiziell sind.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2016 (9 ObA 155/15g) entschieden, dass das Verfahren 9 ObA 155/15g bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen wird; nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Einstufungs- und Besoldungsfragen, die unionsrechtlich zweifelhaft sind, können vorübergehend „eingefroren“ bleiben.
Rechtsanwalt Wien: Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte
Welche Rechte habe ich als Vertragsbedienstete/r bei Vordienstzeiten und Einstufung?
Vertragsbedienstete von Ländern und Bund stützen ihre Ansprüche primär auf die jeweiligen Dienst- und Besoldungsordnungen sowie – ergänzend – auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Gleichbehandlungsgesetz. Für Lehrpersonen kommt hinzu, dass unionsrechtliche Vorgaben zur Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten zu beachten sind. Das österreichische Arbeitsrecht ist hier eng mit dem EU-Recht verknüpft.
Nach § 54 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) können Arbeitnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Arbeits- und Sozialgerichten einen Feststellungsantrag stellen, wenn sie etwa klären wollen, ob bestimmte Vordienstzeiten anzurechnen sind. Dieser Weg ist besonders wichtig, wenn es nicht nur um eine einzelne Nachzahlung, sondern um die grundsätzliche Einstufung im Besoldungsschema geht.
In Österreich gilt: Nach § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entstehen aus dem Arbeitsvertrag Pflichten zur Entgeltzahlung und zur Fürsorge, während kollektivvertragliche und dienstrechtliche Regelungen (z.B. Landes-Vertragsbedienstetengesetze, Lehrerdienstrecht) die Einstufung und Vorrückung im Detail regeln. Diese Normen müssen unionsrechtskonform ausgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung ohne Altersdiskriminierung.
Nach § 12 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen des Alters benachteiligt werden, etwa durch schlechtere Einstufung oder Nichtanrechnung einschlägiger Zeiten. Wird eine Gehaltsordnung so gestaltet, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr generell weniger wert sind, kann dies eine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung darstellen.
Wer als Vertragslehrer in Wien oder in einem anderen Bundesland seinen Vorrückungsstichtag überprüfen lassen möchte, sollte alle bisherigen Dienstverhältnisse, Ausbildungszeiten und einschlägigen Tätigkeiten dokumentieren. Dazu zählen gerade auch Beschäftigungen im Ausland oder in anderen Gebietskörperschaften. Streitpunkt ist häufig, ob diese Zeiten „einschlägig“ sind und ob sie in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen. Das Thema Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte spielt hier regelmäßig eine Rolle.
In Österreich gilt: Arbeitnehmer können die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Anrechnung von Vordienstzeiten gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie der Meinung sind, dass Dienstrecht oder Besoldungsordnung unionsrechtswidrig angewendet werden. Grundlage sind § 54 Abs 2 ASGG, Gleichbehandlungsgesetz und die unionsrechtlichen Vorgaben zum Diskriminierungsschutz.
Für die Detailregelungen der Vertragsbediensteten- und Besoldungssysteme sind die jeweiligen Landes- und Bundesgesetze maßgeblich, die über das Rechtsinformationssystem einsehbar sind, etwa über das RIS (Geltende Fassung). Hier finden sich auch Übergangsbestimmungen nach Besoldungsreformen, die bestimmen, wie alte Einstufungen in neue Systeme überführt werden.
Warum der OGH das Verfahren 9 ObA 155/15g ausgesetzt hat – und was daran entscheidend ist
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2016 (9 ObA 155/15g) entschieden, dass das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterbrochen wird, weil die dort zu klärenden Fragen zur Altersdiskriminierung und Vordienstzeiten für die Einstufung der Landesvertragslehrperson entscheidend sind.
Der OGH stellte klar, dass die im Parallelverfahren 9 ObA 141/15y an den EuGH gerichteten Fragen zur unionsrechtlichen Zulässigkeit von Besoldungssystemen auch im Verfahren 9 ObA 155/15g präjudiziell sind. Wenn also der EuGH etwa entscheidet, dass bestimmte Altersabstufungen oder Nichtanrechnungen unionsrechtswidrig sind, muss das österreichische Arbeitsrecht und insbesondere das Lehrerdienstrecht entsprechend angepasst oder unionsrechtskonform ausgelegt werden.
Die Vorinstanzen hatten das Verfahren noch geführt, ohne die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Der OGH sah jedoch das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen: Würde das nationale Verfahren abgeschlossen, bevor der EuGH seine Antwort liefert, könnte das Ergebnis kurz darauf mit dem Unionsrecht kollidieren. Daher nutzte der OGH die Möglichkeit, das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu unterbrechen, bis Klarheit aus Luxemburg besteht.
Der zentrale Gedanke: Nationale Gerichte sollen das Unionsrecht nicht eigenständig „vorinterpretieren“, wenn bereits ein Verfahren vor dem EuGH läuft, das exakt dieselben Rechtsfragen betrifft. Insbesondere bei möglichen Altersdiskriminierungen – etwa durch spätere Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder schlechtere Anrechnung von Jugendvordienstzeiten – will der OGH eine einheitliche Linie sicherstellen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2016 in 9 ObA 155/15g entschieden, dass ein Verfahren über die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Landesvertragslehrern zu unterbrechen ist, wenn im EuGH-Parallelverfahren unionsrechtlich identische Fragen zur Altersdiskriminierung und Besoldungssystematik anhängig sind. Das schützt die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in Österreich und der Europäischen Union.
Was bedeutet diese Aussetzung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkret?
Für Arbeitnehmer, insbesondere Vertragslehrer in Wien und anderen Bundesländern, bedeutet die Unterbrechung eines solchen Verfahrens zweierlei: Einerseits bleibt der bisherige Besoldungsstand vorläufig aufrecht, andererseits läuft die rechtliche Überprüfung weiter – nur eben nicht sofort. Ansprüche auf bessere Einstufung oder Nachzahlung stehen damit gewissermaßen „unter Vorbehalt“, bis der EuGH entschieden hat.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre Vordienstzeiten sorgfältig dokumentieren. Dazu zählen nicht nur Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst, sondern auch andere einschlägige Beschäftigungen, Lehrverhältnisse und Berufspraxis im In- und Ausland. Gerade Zeiten vor dem 18. Lebensjahr werden oft unterschätzt, können aber für die Einstufung entscheidend sein.
- Wenn Ihr Dienstgeber Vordienstzeiten nicht oder nur teilweise anerkennt, stellen Sie einen schriftlichen Feststellungsantrag und verlangen Sie eine begründete schriftliche Antwort.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt oder bleibt unbeantwortet, lassen Sie prüfen, ob eine Klage bzw. ein Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem örtlich zuständigen Gericht sinnvoll ist.
- Arbeitgeber und Personalstellen sollten ihre Einstufungspraxis und Vertragsmuster auf mögliche Altersdiskriminierung und unionsrechtswidrige Vordienstzeit-Regelungen überprüfen und finanzielle Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen bilden.
Für Gebietskörperschaften und andere öffentliche Dienstgeber in Österreich liegt das Risiko nicht nur in der Korrektur einzelner Bescheide, sondern in der Systemwirkung: Wenn der EuGH bestimmte Regelungen zur Dauer zwischen Gehaltsstufen (z.B. zwei statt fünf Jahre von Stufe 1 auf 2) oder zur Nichtanrechnung jugendlicher Vordienstzeiten beanstandet, können auf einen Schlag zahlreiche Umstufungen und Nachzahlungen erforderlich werden.
Die Besonderheit des hier behandelten Verfahrens liegt darin, dass der Arbeitnehmer nahezu identische Anträge gegen Land und Bund gestellt hat. Dadurch stellte sich auch die Frage, wie weit föderale Gestaltungsspielräume reichen, wenn das Unionsrecht bestimmte Mindeststandards beim Diskriminierungsschutz vorgibt. Der OGH hat durch die Aussetzung signalisiert: Die Antwort des EuGH wird für alle diese Ebenen maßgeblich sein.
Für Arbeitnehmer in Österreich ist wichtig: Eine Unterbrechung wie in 9 ObA 155/15g bedeutet keine endgültige Ablehnung Ihrer Ansprüche, sondern eine Verzögerung der Entscheidung. Sobald der EuGH geantwortet hat und das Verfahren fortgesetzt wird, kann sich Ihre Einstufung und damit Ihr Gehalt nachträglich verbessern – einschließlich möglicher Nachzahlungen für zurückliegende Jahre.
Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und unterbrochenen Verfahren
Kann ich als Vertragslehrer überprüfen lassen, ob meine Vordienstzeiten richtig angerechnet wurden?
In Österreich gilt: Ja. Nach § 54 Abs 2 ASGG können Sie einen Feststellungsantrag beim Arbeits- und Sozialgericht stellen, damit Gericht und Dienstbehörde die Einstufung prüfen (OGH GZ 9 ObA 155/15g).
Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn der EuGH Altersdiskriminierung bei Gehaltsstufen erkennt?
In Österreich gilt: Ja. Bei unionsrechtswidriger Altersdiskriminierung können Nachzahlungsansprüche bestehen, gestützt auf das Gleichbehandlungsgesetz (§ 12 GlBG) und die EuGH-Rechtsprechung (vgl. 9 ObA 155/15g).
Was passiert, wenn mein Verfahren wie 9 ObA 155/15g ausgesetzt wird?
In Österreich gilt: Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung des EuGH; Ansprüche bleiben bestehen und werden nach Fortsetzung weiterverhandelt. Relevante Grundlage: § 54 Abs 2 ASGG und OGH 9 ObA 155/15g.
Kann ich während der Aussetzung eine neue Klage wegen falscher Einstufung einbringen?
In Österreich gilt: Grundsätzlich ja, aber Gerichte können auch neue Verfahren aussetzen, wenn dieselben unionsrechtlichen Fragen betroffen sind. Lassen Sie dies vorher anwaltlich prüfen (Gleichbehandlungsgesetz, § 12; ASGG).
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