Pichler Rechtsanwalt GmbH

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte bei Vorrückungsstichtag

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte bei Vorrückungsstichtag

Vorrückungsstichtag im Lehrerdienstrecht: Wenn der OGH auf den EuGH wartet

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte Sie unterrichten seit Jahren an einer Schule, bekommen endlich einen „besseren“ Vorrückungsstichtag – und stellen fest: Auf Ihrem Konto ändert sich praktisch nichts. Genau um diese Situation geht es beim Streit um den Vorrückungsstichtag im Lehrerdienstrecht und die Rolle des Obersten Gerichtshofs beim Fokus-Keyword Vorrückungsstichtag im Lehrerdienstrecht.

Ein Lehrer, eine Besoldungsreform und die lange Warteschleife nach Luxemburg

Ein Lehrer an einem Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium in Österreich war nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) angestellt. Für sein Dienstverhältnis galt das strenge System des Vorrückungsstichtags, das festlegt, wann er in die nächste Gehaltsstufe aufsteigt. In den 1990er-Jahren setzte der Landesschulrat diesen Stichtag ursprünglich fest.

Jahre später, 2010, stellte der Arbeitnehmer fest, dass seine Vordienstzeiten und Schulzeiten möglicherweise nicht vollständig berücksichtigt waren. Er beantragte daher eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags. 2011 bekam er tatsächlich eine neue Einstufung: Man rechnete ihm drei Jahre Schulzeiten plus 21 Tage an. Sein Vorrückungsstichtag rückte also vor, auf den ersten Blick ein Erfolg.

Dann kam die Ernüchterung. Zwischenzeitlich hatte der Gesetzgeber durch die Besoldungsreform (BGBl I 2010/82) die Dauer der ersten Gehaltsstufe verlängert – von zwei auf fünf Jahre. Die Folge: Trotz verbesserter Einstufung spürte der Lehrer kaum reale Gehaltsvorteile. Er war überzeugt, dass ihm in Wahrheit Entgeltdifferenzen zustehen, und verlangte Nachzahlungen für die Vergangenheit.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm Recht. Die Behörde legte dagegen ein Rechtsmittel ein, das das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zurückwies; zugleich erklärte es aber die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) für zulässig. Der Fall landete beim OGH vom 20.12.2016, 8 ObA 18/16d – doch dort passierte zunächst etwas ganz anderes, als der Lehrer erwartet hatte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.12.2016 (OGH 20.12.2016, 8 ObA 18/16d) entschieden, dass das Verfahren 8 ObA 18/16d bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom OGH am 19.12.2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Klagen zur Neufestsetzung von Vorrückungsstichtagen und damit verbundene Nachforderungen können ausgesetzt werden, bis der Europäische Gerichtshof die unionsrechtlichen Fragen geklärt hat.

(OGH 20.12.2016, 8 ObA 18/16d)

Der Kern: Der OGH entschied nicht über die Nachzahlungen, sondern stoppte das Verfahren. Grund war ein bereits einen Tag zuvor eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einer inhaltlich verwandten Sache (9 ObA 141/15y). Die dort gestellten Fragen zur Vereinbarkeit der österreichischen Besoldungsreform mit Unionsrecht waren auch für den Lehrerfall entscheidend.

Eine zentrale Aussage dieses Falls lautet: Der OGH hat am 20.12.2016 (8 ObA 18/16d) entschieden, dass Lehrerdienstrechtsverfahren zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags unterbrochen werden können, wenn vom EuGH abhängige unionsrechtliche Fragen zu Besoldungsreformen noch ungeklärt sind. Das bedeutet für Beschäftigte: Ihre Nachzahlungsansprüche werden nicht verneint, aber auf Eis gelegt.

Wann habe ich als Lehrer Anspruch auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags?

Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Vorrückungsstichtag im öffentlich-rechtlichen und quasi-öffentlich-rechtlichen Dienstrecht von Lehrern entscheidend für die Gehaltsentwicklung. Er bestimmt nicht nur, wie hoch das Einstiegsgehalt ist, sondern auch, wann und wie schnell ein Arbeitnehmer in die nächsthöhere Gehaltsstufe voranschreitet. Gerade in Wien und anderen Bundesländern ist dieses Thema für tausende Lehrkräfte relevant.

Die Rechtsgrundlagen für Vertragslehrer finden sich im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), konkret in den Regelungen zum Vorrückungsstichtag (unter anderem § 26 VBG). Sie legen fest, welche Vordienstzeiten und Schulzeiten angerechnet werden, ab welchem Alter Zeiten zählen und wie sich Besoldungsreformen auf bestehende Dienstverhältnisse auswirken. Daneben greifen Grundsätze aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), etwa zur Gleichbehandlung, und unionsrechtliche Diskriminierungsverbote.

In Österreich gilt: Nach § 26 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) hängt der Vorrückungsstichtag von der Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten und Schulzeiten ab; werden diese Zeiten falsch oder unvollständig berücksichtigt, können Arbeitnehmer eine Neufestsetzung und daraus folgende Nachzahlungen einklagen. Das betrifft vor allem Lehrkräfte und andere Vertragsbedienstete des Bundes.

Besonders heikel sind Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, Schulzeiten, aber auch berufliche Tätigkeiten in anderen Sektoren oder im Ausland. Lange Zeit schlossen österreichische Regelungen bestimmte Zeiten aus oder behandelten sie schlechter; das kann mit europarechtlichen Diskriminierungsverboten kollidieren und konkrete Fragen der Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte aufwerfen. Genau hier knüpfen Verfahren wie 8 ObA 18/16d an.

Ein zusätzlicher Punkt: Die Besoldungsreform 2010/2015 änderte nicht nur Einstufungssysteme, sondern auch die Dauer einzelner Gehaltsstufen. Eine auf den ersten Blick „bessere“ Einstufung kann daher real zu keinen oder nur geringen Mehrbezügen führen. Arbeitnehmer fragen sich dann zu Recht: Habe ich Anspruch auf Differenzen zwischen meiner alten und meiner neuen Einstufung, wenn die Reform die Vorteile faktisch neutralisiert?

Das österreichische Arbeitsrecht erlaubt solche Klagen, aber ob und in welcher Höhe Nachzahlungen zustehen, hängt von der genauen Konstellation ab: Welche Zeiten wurden wann anerkannt? Galt die alte oder die neue Besoldungsstruktur? Liegt eine verbotene Diskriminierung (etwa wegen Alters) vor? Und: Ist die maßgebliche Norm unionsrechtskonform auszulegen oder anzuwenden?

Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer Anspruch auf das vereinbarte Entgelt; wenn der Dienstgeber aufgrund einer fehlerhaften Einstufung zu wenig bezahlt, können Differenzbeträge grundsätzlich nachgefordert werden – allerdings innerhalb der geltenden Verjährungsfristen. Die genaue Berechnung ist komplex und sollte stets anhand der individuellen Unterlagen erfolgen.

Warum hat der OGH im Verfahren 8 ObA 18/16d keine inhaltliche Entscheidung getroffen? — Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.12.2016 (8 ObA 18/16d) entschieden, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den am 19.12.2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Vorabentscheidungsantrag unterbrochen wird. Kernargument: Die dort aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen sind für die Lösung des Lehrerfalls präjudiziell, also vorgreiflich.

Das heißt: Der OGH sah, dass die Besoldungsreform und die Anrechnung von Vordienstzeiten Fragen des Unionsrechts berühren – insbesondere Diskriminierungsverbote und Gleichbehandlungsgrundsätze. Bevor der OGH endgültig entscheidet, will er wissen, ob und wie der EuGH bestimmte nationale Regelungen „durch die Europa-Brille“ beurteilt. Erst dann kann der OGH österreichisches Recht unionsrechtskonform auslegen.

Vor diesem Hintergrund prüfte der OGH zwei Punkte: Erstens, ob die Fragen zur Besoldungsreform überhaupt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Das bejahte er, weil es um mögliche mittelbare Diskriminierung wegen des Alters und um Gleichbehandlungsgrundsätze geht. Zweitens, ob diese Fragen im Verfahren 8 ObA 18/16d entscheidungserheblich sind. Auch das bejahte der OGH: Ohne Antwort aus Luxemburg wäre jede nationale Entscheidung unsicher.

Ein weiterer wichtiger Aspekt war die Prozessökonomie. Der OGH wollte verhindern, dass österreichische Gerichte in zahlreichen Parallelverfahren widersprüchliche Entscheidungen zur Lehrereinstufung nach der Besoldungsreform treffen. Eine Klarstellung durch den EuGH schafft eine einheitliche Linie für viele Fälle – nicht nur für den Lehrer in diesem Verfahren, sondern für eine große Zahl von Vertragsbediensteten in ganz Österreich.

Für Betroffene bedeutet das: Sie müssen damit rechnen, dass Gerichte ihre Klagen auf Nachzahlung von Entgelt aufgrund eines neu festgesetzten Vorrückungsstichtags aussetzen, solange ein Vorabentscheidungsverfahren zu denselben Rechtsfragen anhängig ist. Der Anspruch wird dadurch nicht verneint, aber seine Durchsetzung verzögert sich. Das kann auch Auswirkungen auf Zinsen und Verjährungsfragen haben und sollte rechtlich genau geprüft werden.

Was bedeutet diese Unterbrechungspraxis für Arbeitnehmer und Dienstgeber in Österreich? — Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer – insbesondere Lehrer und andere Vertragsbedienstete – ist die Entscheidung 8 ObA 18/16d ein Signal: Ihre Verfahren können von unionsrechtlichen Fragen abhängen, die zunächst der EuGH klären muss. Wer beispielsweise eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags oder Nachzahlungen fordert, muss einkalkulieren, dass sich der Rechtsstreit deutlich verlängert.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Dinge tun:

  • Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen zu Ihrem Dienstverhältnis: Anstellungsurkunden, Bescheide zum Vorrückungsstichtag, Schreiben des Landesschulrats, Gehaltszettel, Schul- und Dienstzeugnisse mit Datumsangaben.
  • Fordern Sie bei Ihrer Dienststelle schriftlich eine nachvollziehbare Darstellung der Einstufung an, inklusive aller berücksichtigten und nicht berücksichtigten Vordienstzeiten und Schulzeiten.
  • Lassen Sie fachkundig prüfen, ob Verjährungsfristen laufen und ob eine Klage oder ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht werden muss, auch wenn ein Verfahren später ausgesetzt werden könnte.

Für Arbeitgeber – insbesondere das Bildungsministerium, Landesschulräte und andere öffentliche Dienstgeber – erhöht ein solches OGH-Verfahren das Risiko, dass nach einer EuGH-Entscheidung massenhaft Nachzahlungen fällig werden. Jede Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags kann ein potentieller Konfliktfall sein, wenn Vordienstzeiten oder Schulzeiten nicht im Einklang mit Unionsrecht behandelt werden.

Dienstgeber sollten deshalb ihre Einstufungspraxis prüfen: Wie gehen wir mit Zeiten vor dem 18. Lebensjahr um? Wurde die Besoldungsreform 2010/2015 korrekt angewandt? Gibt es Fälle, in denen Beschäftigte bereits Nachforderungen gestellt haben oder stellen könnten? Eine saubere Dokumentation aller Einzelfälle ist entscheidend, um später nachvollziehbar argumentieren zu können. Das Thema Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte sollte Bestandteil der Prüfung sein.

In Österreich gilt: Arbeitgeber im öffentlichen Dienst müssen nicht nur das nationale Dienstrecht (etwa das VBG und das Gehaltsgesetz), sondern auch das Unionsrecht beachten. Sobald der EuGH eine unionsrechtliche Vorgabe klarstellt, müssen OGH, Arbeits- und Sozialgericht Wien und die Oberlandesgerichte ihre Rechtsprechung daran anpassen. Deshalb lohnt es sich, anhängige EuGH-Verfahren frühzeitig zu beobachten und interne Prozesse gegebenenfalls anzupassen.

Häufige Fragen zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und Unterbrechung von Verfahren

Kann ich als Lehrer in Österreich eine Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtags einklagen?
In Österreich gilt: Ja, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags kann nach § 26 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) gerichtlich durchgesetzt werden, wenn Vordienstzeiten oder Schulzeiten falsch oder unvollständig berücksichtigt wurden. Ob zusätzlich Nachzahlungen zustehen, hängt von der konkreten Einstufung und Verjährung ab.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlungen, wenn die neue Einstufung wegen einer Besoldungsreform kaum mehr bringt?
In Österreich gilt: Ein Anspruch auf Nachzahlungen kann bestehen, wenn aufgrund fehlerhafter Einstufung nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu wenig Entgelt ausbezahlt wurde. Die bloße Änderung der Gesetzeslage (Besoldungsreform) allein begründet aber keinen Anspruch; entscheidend sind Anrechnung der Zeiten und Vergleich der Besoldungsposition.

Was passiert, wenn mein Verfahren wegen EU-Rechtsfragen ausgesetzt wird?
In Österreich gilt: Wird ein Verfahren nach Vorbild von 8 ObA 18/16d unterbrochen, ruht der Prozess bis zur EuGH-Entscheidung. Ihre Ansprüche werden dadurch nicht automatisch abgewiesen, aber die Entscheidung verzögert sich; Verjährungsfragen sollten Sie vorab mit einem Anwalt prüfen, um keine Fristen zu versäumen.

Muss ein Gericht meinen Fall immer aussetzen, wenn beim EuGH ein ähnliches Verfahren läuft?
In Österreich gilt: Nein, eine Unterbrechung liegt im Ermessen des Gerichts, orientiert sich aber an der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage. Der OGH hat in 8 ObA 18/16d gezeigt, dass bei zentralen EU-Rechtsfragen eine Unterbrechung zweckmäßig ist, um einheitliche Entscheidungen sicherzustellen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at