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einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Anspruch Wien

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einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Anspruch Wien

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und Krankengeld: Wann gilt man als „tatsächlich beschäftigt“?

Eine langjährige Angestellte in Wien, schwanger und krankgeschrieben, rechnete fix mit einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld – und bekam nur die niedrige Pauschale: ein Paradefall dafür, wie streng die Voraussetzungen im österreichischen Arbeitsrecht sind. einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Anspruch Wien

Wie eine langjährige Arbeitnehmerin trotz durchgehenden Dienstverhältnisses scheiterte

Die Arbeitnehmerin war seit April 2012 bei zwei verbundenen Gesellschaften beschäftigt. Viele Jahre ohne Unterbrechung, stets erwerbstätig, sozialversicherungspflichtig – eigentlich ein Bilderbuchverlauf für den späteren Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld. Dann wurde sie schwanger und gesundheitliche Komplikationen traten auf.

Vor der Geburt ihres Kindes wurde sie krankgeschrieben. Ab 7.10.2021 erhielt sie volles Krankengeld, weil die Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin endete. Ab 4.11.2021 bekam sie Wochengeld, nachdem ein fachärztliches Zeugnis ein individuelles Beschäftigungsverbot wegen Plazenta praevia bestätigte. Der errechnete Geburtstermin war der 16.3.2022.

Die zuständige Behörde zahlte ihr aber nicht das von ihr beantragte einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, sondern nur die deutlich niedrigere Ersatzzahlung von 33 EUR pro Tag. Die Begründung: In den für den Anspruch maßgeblichen letzten 182 Tagen vor dem Beschäftigungsverbot lagen Zeiten mit Krankengeld ohne Entgeltfortzahlung, in denen keine „tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ vorlag.

Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und berief sich unter anderem auf unionsrechtliche Begriffe von „Beschäftigung“. Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht folgten aber der bisherigen Rechtsprechung und wiesen die Klage ab. Sie brachte eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH 19.11.2024, 10 ObS 85/24h) wies diese Revision jedoch zurück. Der OGH vom 19.11.2024, 10 ObS 85/24h, bestätigte damit klar: Krankengeldzeiten ohne Entgeltfortzahlung zählen nicht als tatsächliche Erwerbstätigkeit im Sinn des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, selbst wenn das Dienstverhältnis formal weiterbesteht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.11.2024 (10 ObS 85/24h) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt; damit bleibt bindend, dass Krankengeld ohne Entgeltfortzahlung während ruhender Pflichtversicherung nicht als tatsächliche Beschäftigung für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gewertet wird.

Welche Voraussetzungen müssen für einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld erfüllt sein? – einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Anspruch Wien

Wer in Österreich einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen will, muss strenge sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Kernpunkt ist ein ununterbrochener Zeitraum tatsächlicher, sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit vor dem Beginn des Wochengeldes oder des Beschäftigungsverbots. Genau hier wird es für Schwangere mit längeren Krankenständen heikel.

Nach § 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ist einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld an einen „durchgehenden“ Zeitraum der Erwerbstätigkeit gebunden. Dieser Zeitraum umfasst 182 Tage vor Beginn des Wochengeldbezugs bzw. – wie hier – vor dem individuellen Beschäftigungsverbot. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung ruht, unterbrechen diese Kette.

Krankengeld ohne Entgeltfortzahlung führt in vielen Fällen dazu, dass die Pflichtversicherung aus der Erwerbstätigkeit ruht. Die Beschäftigung besteht zwar arbeitsrechtlich weiter, sozialversicherungsrechtlich gilt aber keine aktive Erwerbstätigkeit. Genau diese Differenz ist im österreichischen Arbeitsrecht entscheidend für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.

In Österreich gilt: Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach § 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) zählt nur tatsächliche, sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Tagen vor Beginn des Wochengelds oder des individuellen Beschäftigungsverbots, während ruhende Pflichtversicherung die Anspruchsvoraussetzungen unterbricht. Das Thema einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Anspruch Wien betrifft viele Arbeitnehmerinnen.

Rechtsgrundlagen stammen aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) sowie aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) regelt Anspruch, Höhe und Art der Leistung. Das ASVG definiert, wann eine Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis besteht oder ruht.

Viele Arbeitnehmerinnen in Wien und ganz Österreich gehen davon aus, dass ein laufendes Dienstverhältnis automatisch genügt. Die Entscheidung 10 ObS 85/24h macht nochmals deutlich: Für das einkommensabhängige Modell ist ausschlaggebend, ob in den relevanten Monaten tatsächlich ein Versicherungsanspruch aus Erwerbstätigkeit besteht – nicht bloß ein aufrechtes Dienstverhältnis ohne Entgeltfortzahlung. Für das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Anspruch Wien ist diese Unterscheidung zentral.

Was hat der OGH genau entschieden – und warum zählte das Krankengeld nicht?

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.11.2024 (10 ObS 85/24h) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird; damit bleibt die Linie der Untergerichte zur Auslegung des § 24 KBGG aufrecht.

Materiell-rechtlich bestätigte der OGH die Sicht von Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG Wien): Der Bezug von Krankengeld ohne Entgeltfortzahlung während eines bestehenden Dienstverhältnisses zählt nicht als „tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ im Sinn des KBGG. Grund: In dieser Phase ruht die Pflichtversicherung aus der Erwerbstätigkeit, sie wird durch eine Krankengeldversicherung ersetzt.

Zweiter Kernpunkt war das individuelle Beschäftigungsverbot. Das fachärztliche Zeugnis vom 4.11.2021 bescheinigte wegen Plazenta praevia eine Gefährdung von Mutter und Kind. Der OGH hielt fest: Das individuelle Beschäftigungsverbot entsteht rechtlich erst mit Ausstellung dieses Zeugnisses. Die rein medizinische Situation davor bewirkt noch kein Beschäftigungsverbot im Sinn des Mutterschutzgesetz (MSchG).

Damit konnten die Tage vom 7.10.2021 bis 3.11.2021, in denen die Arbeitnehmerin Krankengeld bezog, weder als tatsächliche Erwerbstätigkeit noch als individuelle Beschäftigungsverbotszeit angerechnet werden. Die Kette von 182 Tagen „gleichgestellter Beschäftigung“ vor Beginn des Wochengelds war unterbrochen – der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld entfiel.

Die Arbeitnehmerin argumentierte zusätzlich mit Unionsrecht, konkret mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieser Artikel definiert Beschäftigung im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der OGH stellte klar, dass diese unionsrechtliche Definition nur für Zuständigkeitsfragen zwischen Mitgliedstaaten gilt, nicht aber die innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen des KBGG verändert.

Damit bleibt es bei der österreichischen Auslegung: Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld genügt ein formell aufrechtes Dienstverhältnis nicht, wenn in den relevanten Monaten nur Krankengeld ohne Entgeltfortzahlung bezogen wird und die Pflichtversicherung ruht. Arbeitnehmerinnen sollten diese Differenzierung kennen, bevor sie ihre finanzielle Planung rund um Geburt und Karenz aufstellen.

Rechtsanwalt Wien: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Anspruch Wien

Die Entscheidung 10 ObS 85/24h betrifft vor allem Schwangere, die in den letzten Monaten vor dem Mutterschutz längere Krankenstände haben. Wenn Sie in Österreich während der Schwangerschaft Krankengeld ohne Entgeltfortzahlung beziehen und dadurch Ihre Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit ruht, kann das den Anspruch auf das einkommensabhängige Modell kosten.

Konkrete Situationen, in denen diese Rechtsprechung besonders relevant wird:

  • Sie sind länger als 14 Tage arbeitsunfähig und die Entgeltfortzahlung endet; anschließend erhalten Sie nur mehr Krankengeld, bevor ein fachärztliches Zeugnis ein Beschäftigungsverbot bescheinigt.
  • Ihr individuelles Beschäftigungsverbot wird erst spät – etwa mitten im Krankenstand – ärztlich ausgestellt, obwohl die Gefährdung medizinisch schon länger besteht.
  • Ihr Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld wird abgelehnt und Sie erhalten nur die pauschale Leistung; in der Begründung wird auf Lücken in den letzten 182 Tagen verwiesen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie rasch handeln:

  • Sammeln Sie alle Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Bescheide, fachärztliches Zeugnis) und prüfen Sie, ab wann genau die Entgeltfortzahlung endete und ab wann Krankengeld bezogen wurde.
  • Verlangen Sie eine schriftliche, begründete Entscheidung der Krankenkasse/Behörde und legen Sie innerhalb der Frist Beschwerde oder Klage ein, wenn nur pauschales Kinderbetreuungsgeld gewährt wird.
  • Als Arbeitgeber oder HR sollten Sie Beginn und Ende der Entgeltfortzahlung, Krankengeldbezug sowie Mutterschutz- und Beschäftigungsverbotszeiten lückenlos dokumentieren und betroffene Mitarbeiterinnen über mögliche Folgen für das Kinderbetreuungsgeld informieren.

Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bedeutet das Urteil: Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Krankenstand, Wochengeld und Beschäftigungsverbot beeinflusst mittelbar die Leistungen Ihrer Mitarbeiterinnen. Saubere Dokumentation und klare Kommunikation helfen, spätere Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Gerichten zu vermeiden.

Häufige Fragen zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und Krankengeld

Kann ich bei Krankengeld in der Schwangerschaft trotzdem einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bekommen?
In Österreich gilt: Ja, aber nur wenn in den letzten 182 Tagen vor dem Wochengeld überwiegend tatsächliche Erwerbstätigkeit vorliegt. Reine Krankengeldzeiten mit ruhender Pflichtversicherung zählen nicht (§ 24 KBGG, OGH 19.11.2024, 10 ObS 85/24h).

Habe ich Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn mein Dienstverhältnis durchgehend aufrecht war?
In Österreich gilt: Ein bloß aufrechtes Dienstverhältnis genügt nicht. Erforderlich ist tatsächliche, sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung durch ruhende Pflichtversicherung (§ 24 KBGG, bestätigt durch 10 ObS 85/24h).

Was passiert, wenn das individuelle Beschäftigungsverbot erst spät ärztlich bestätigt wird?
In Österreich gilt: Das individuelle Beschäftigungsverbot wirkt erst ab Ausstellung des fachärztlichen Zeugnisses. Vorherige medizinische Risiken zählen nicht als Beschäftigungsverbot (§ 3ff Mutterschutzgesetz (MSchG), OGH 19.11.2024, 10 ObS 85/24h).

Kann ich mich auf EU-Recht berufen, um trotzdem einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu bekommen?
In Österreich gilt: Unionsrecht (Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004) ändert die nationalen Anspruchsvoraussetzungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes nicht. Der OGH 10 ObS 85/24h lehnt eine solche Ausweitung ausdrücklich ab.

Erfahren Sie, wann Krankengeld Ihren Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld vernichtet und wie Sie reagieren sollten.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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