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einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: OGH 10 ObS 32/19g

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einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: OGH 10 ObS 32/19g

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und Kündigungsentschädigung: Wann zählt Arbeit wirklich?

Was viele Väter und Mütter in Wien nicht wissen: Für das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld reicht eine hohe Kündigungsentschädigung nicht – entscheidend ist, ob Sie in den letzten sechs Monaten vor der Geburt tatsächlich gearbeitet haben; hier greift das Fokus-Keyword einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

Wie ein scheinbar sicherer Übergang zur Falle beim Kinderbetreuungsgeld wurde

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied jedoch am 07.05.2019 (OGH 07.05.2019, 10 ObS 32/19g), dass gerade diese Gleichstellung nicht zulässig ist, und wies die außerordentliche Revision zurück.

Der Arbeitnehmer in diesem Fall hatte alles richtig zu machen versucht. Nach vielen Jahren im Unternehmen verlor er seinen Job, weil über seine Arbeitgeberin ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er trat gerechtfertigt aus und erhielt eine Kündigungsentschädigung, die seine fehlenden Bezüge zum Teil ausgleichen sollte.

Nach einer kurzen Phase ohne Arbeitsplatz fand er eine neue Stelle, später noch eine weitere. Sein Kind wurde am 12.02.2017 geboren. Er beantragte einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und ging davon aus, dass seine durchgehende sozialversicherungsrechtliche Absicherung und die Kündigungsentschädigung ausreichen würden.

Die Wiener Gebietskrankenkasse sah das anders. Sie lehnte den Antrag ab, weil im sechsmonatigen Zeitraum vor der Geburt keine lückenlose tatsächliche Erwerbstätigkeit vorlag. Zwischen Ende des alten Dienstverhältnisses und Beginn des neuen Jobs lagen mehr als 14 Tage, in denen er nur Kündigungsentschädigung erhielt, aber nicht gearbeitet hatte.

Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, verloren. Auch das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Ablehnung. Er gab nicht auf und wandte sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Seine zentrale Argumentation: Die Zeiten des Bezugs der Kündigungsentschädigung müssten wie tatsächliche Arbeit zählen, weil das Dienstverhältnis wirtschaftlich „weiterlaufe“ und die Sozialversicherung gedeckt sei.

Der OGH entschied jedoch am 07.05.2019 (10 ObS 32/19g), dass gerade diese Gleichstellung nicht zulässig ist, und wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidung ist unter
(OGH 07.05.2019, 10 ObS 32/19g)
nachzulesen. Damit blieb es beim Nein zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 07.05.2019 (10 ObS 32/19g) klargestellt, dass Zeiten des Bezugs einer Kündigungsentschädigung nach einem Austritt nicht als tatsächliche Erwerbstätigkeit im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum vor der Geburt zählen und daher den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nicht sichern. Das gilt auch bei fortlaufender Sozialversicherungsdeckung.

Wann erfülle ich in Österreich die Voraussetzungen für einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld?

Die zentrale Rechtsgrundlage für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Nach § 24 KBGG müssen Arbeitnehmer im österreichischen Arbeitsrecht in den letzten sechs Monaten vor der Geburt überwiegend tatsächlich erwerbstätig gewesen sein. Kurzunterbrechungen sind erlaubt, aber stark begrenzt.

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bedeutet in diesem Zusammenhang: Es geht nicht um bloße Versicherungszeiten oder bloße Zahlungsflüsse, sondern um reale Arbeitsleistung. Der Gesetzgeber wollte mit dem einkommensabhängigen Modell jene Eltern begünstigen, die unmittelbar vor der Geburt im Erwerbsleben gestanden sind.

Die Behörde prüft daher genau den „Beobachtungszeitraum“ von sechs Monaten vor dem Geburtstag des Kindes. Unterbrechungen bis zu 14 Kalendertagen gelten als unschädlich. Sind die Lücken länger, verliert der Anspruch auf das einkommensabhängige Modell seine Grundlage, und es bleibt nur das pauschale Kinderbetreuungsgeld.

In Österreich gilt: Nach § 24 KBGG haben Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor der Geburt überwiegend tatsächlich gearbeitet haben. Reine Zahlungsansprüche (z. B. Kündigungsentschädigung) ohne reale Arbeitsleistung reichen für diese Voraussetzung nicht aus.

Wesentlich ist auch, wie das Dienstverhältnis endet. Bei einem gerechtfertigten Austritt endet das Dienstverhältnis sofort. Die Kündigungsentschädigung ist dann Schadenersatz für den entgangenen Verdienst, aber kein Zeichen dafür, dass die Beschäftigung weiterläuft. Der OGH in 10 ObS 32/19g betont genau diese Trennung zwischen wirtschaftlichem Ausgleich und tatsächlicher Arbeit.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien bedeutet das: Wer vor der Geburt in ein neues Dienstverhältnis wechseln muss oder ein Unternehmen wegen Insolvenz verlässt, sollte die Zeiträume sorgfältig planen. Längere Lücken zwischen zwei Jobs können den Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kosten, selbst wenn die finanzielle Situation durch Abfertigung oder Kündigungsentschädigung abgefedert ist.

Rechtsanwalt Wien: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Wenn Sie in Wien Unterstützung benötigen, prüfen Sie rechtzeitig Ihre sechsmonatige Beobachtungsfrist, dokumentieren Sie alle Dienstzeiten und lassen Sie Bescheide prüfen. Die OGH-Linie in 10 ObS 32/19g ist klare Rechtsprechung; Diskrepanzen in den Behördenakten sind aber angreifbar.

Was genau hat der OGH entschieden – und warum zählt Kündigungsentschädigung nicht als Arbeit?

Der Oberste Gerichtshof hat am 07.05.2019 (10 ObS 32/19g) entschieden, dass Zeiten des Bezugs einer Kündigungsentschädigung nach einem Austritt keine tatsächliche Erwerbstätigkeit darstellen und daher im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht mitzählen. Die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers wurde zurückgewiesen.

Der OGH stellte zunächst klar, dass der gerechtfertigte Austritt das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine arbeitsvertragliche Pflicht mehr, Leistungen zu erbringen. Die Kündigungsentschädigung ist aus Sicht des österreichischen Arbeitsrechts eine reine Geldforderung, die den Schaden ausgleicht, aber keine „fiktive“ Weiterarbeit schafft.

Entscheidend war im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht Wien und schließlich dem OGH, dass zwischen dem Ende des alten Dienstverhältnisses und dem Beginn der neuen Beschäftigung eine Lücke lag, die länger als 14 Tage dauerte. In dieser Phase bezog der Arbeitnehmer zwar Kündigungsentschädigung und blieb in der Sozialversicherung erfasst, er arbeitete aber tatsächlich nicht.

Der OGH wies ausdrücklich das Argument zurück, die Kündigungsentschädigung müsse wie gesetzlich geregelte Unterbrechungszeiten behandelt werden, etwa wie Mutterschutz, Karenz oder Krankenstand. Für eine solche Analogie gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die gerichtlich bestätigte Linie lautet: Nur wo das Gesetz bestimmte Unterbrechungen ausdrücklich gleichstellt, dürfen Behörden und Gerichte sie berücksichtigen.

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2019 zeigt deutlich, dass wirtschaftliche Sicherheit nicht automatisch zu sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen führt. Für den Zugang zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zählt allein, ob der Elternteil im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich gearbeitet hat. Das gilt unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis nach Angestelltengesetz (AngG) oder anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen geführt wurde.

Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?

Für Arbeitnehmer in Österreich ist dieses Urteil besonders relevant, wenn sie kurz vor der Geburt ihres Kindes einen Arbeitsplatzverlust, eine Entlassung, einen Austritt oder eine Insolvenz der Arbeitgeberin erleben. Wer in Wien oder anderswo seinen Job verliert und eine Kündigungsentschädigung erhält, sollte die sechs Monate vor dem errechneten Geburtstermin genau im Blick haben.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie zuerst die genauen Daten:

  • Rechnen Sie rückwärts vom Geburtstag Ihres Kindes sechs Monate zurück und notieren Sie jede Beschäftigung und jede Lücke taggenau.
  • Überprüfen Sie, ob die Summe aller Unterbrechungen ohne tatsächliche Arbeit mehr als 14 Kalendertage beträgt.
  • Dokumentieren Sie Austrittserklärungen, Dienstzettel, neue Dienstverträge und Bestätigungen der Arbeitgeber.

Wenn Sie feststellen, dass Sie nur eine Kündigungsentschädigung bezogen haben, ohne tatsächlich zu arbeiten, sollten Sie mit einer Ablehnung des einkommensabhängigen Modells rechnen. In diesem Fall stellt sich die Frage: Lohnt sich ein Rechtsmittel? Ohne besondere Konstellation – etwa fehlerhafte Berechnung der Behörde – ist die Linie des OGH in 10 ObS 32/19g eindeutig gegen eine Gleichstellung von Kündigungsentschädigung und Erwerbstätigkeit gerichtet.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, insbesondere in Wien, bedeutet dieses Urteil, dass sie die Beendigungsmodalitäten eines Dienstverhältnisses besonders sauber dokumentieren sollten. Gerade bei gerechtfertigten Austritten mit Kündigungsentschädigung ist es wichtig, den exakten Endtermin der tatsächlichen Beschäftigung festzuhalten. Die Personalakte sollte klar trennen zwischen Arbeitszeiträumen und bloßen Zahlungszeiträumen.

Konkrete Hinweise für Arbeitgeber und HR-Abteilungen:

  • Halten Sie im Beendigungsdokumentationsprozess fest, wann die tatsächliche Arbeitsleistung endet und ab wann nur noch Kündigungsentschädigung oder Abfertigung bezahlt wird.
  • Formulieren Sie Vereinbarungen so, dass der Grund der Zahlung (Schadenersatz, Abgeltung offener Ansprüche, Freistellung) eindeutig erkennbar ist.
  • Rechnen Sie damit, dass Behörden bei späteren Anträgen auf Sozialleistungen die Unterlagen anfordern und streng prüfen, ob reale Arbeit geleistet wurde.

Für Arbeitnehmer gilt: Sobald ein Bescheid über Kinderbetreuungsgeld – insbesondere aus Wien oder einer anderen Gebietskrankenkasse – einlangt, sollten Sie die Begründung genau lesen. Wenn die Behörde Unterbrechungen falsch berechnet, unrichtige Daten heranzieht oder Ihre tatsächlichen Beschäftigungszeiten übersieht, kann sich eine Berufung lohnen. Laufzeiten und Fristen sind hier knapp, eine rasche anwaltliche Beratung ist sinnvoll.

Häufige Fragen zum Zusammenhang von Kündigungsentschädigung und einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld

Kann ich mit Kündigungsentschädigung Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld haben?
In Österreich gilt: Nein. Zeiten mit bloßer Kündigungsentschädigung ohne tatsächliche Arbeit zählen nicht als Erwerbstätigkeit (§ 24 KBGG; OGH 10 ObS 32/19g). Anspruch besteht nur, wenn in den letzten sechs Monaten überwiegend tatsächlich gearbeitet wurde und Unterbrechungen 14 Tage nicht überschreiten.

Habe ich Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach einem gerechtfertigten Austritt?
In Österreich gilt: Nein. Nach einem gerechtfertigten Austritt endet das Dienstverhältnis sofort; Kündigungsentschädigung ist Schadenersatz und zählt nicht als reale Arbeitsleistung (§ 24 KBGG; OGH 10 ObS 32/19g).

Zählt eine fortlaufende Sozialversicherung als „Erwerbstätigkeit“ für das Kinderbetreuungsgeld?
In Österreich gilt: Nein. Bloß fortlaufende Sozialversicherungsdeckung reicht nicht; der OGH verlangt tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit (OGH 10 ObS 32/19g; § 24 KBGG).

Was passiert, wenn ich im Beobachtungszeitraum mehr als 14 Tage nicht gearbeitet habe?
In Österreich gilt: Übersteigen Unterbrechungen ohne tatsächliche Erwerbstätigkeit im sechsmonatigen Zeitraum vor der Geburt 14 Kalendertage, entfällt der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (§ 24 KBGG). Dann bleibt nur das pauschale Modell.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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