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Einstufung von Basishebammen: Mehr Gehalt?

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Einstufung von Basishebammen: Mehr Gehalt?

Einstufung von Basishebammen: Mehr Verantwortung, aber nicht automatisch mehr Gehalt?

Die Einstufung von Basishebammen betrifft eigenverantwortliche Geburtshilfe, steigt deshalb jedoch nicht zwingend in die höchste Entgeltgruppe. Genau diese Spannung beschäftigte die Gerichte in Österreich. Eine Wiener Gemeinde beschäftigte Hebammen teils als Beamte, teils privatrechtlich. Der Zentralausschuss verlangte für die angestellten Basishebammen eine höhere Bezahlung. Ausbildung, Verantwortung und Selbstständigkeit hätten sich deutlich weiterentwickelt.

Die Entscheidung ist bereits älter: Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich am 09.07.2008 mit der Frage. Der (OGH 09.07.2008, 9 ObA 162/07z) entschied, dass die Einreihung der Wiener Basishebammen in K 4 sachlich vertretbar war und keinen Anspruch auf das höhere Schema IV K/K2 begründete. Die Entscheidung bleibt für die Bewertung höherwertiger Tätigkeiten im österreichischen Arbeitsrecht bedeutsam. Entscheidend ist nicht allein, wie anspruchsvoll ein Beruf geworden ist. Maßgeblich sind die konkrete Tätigkeit, der Umfang der Eigenverantwortung und der sachliche Vergleich mit anderen Berufsgruppen.

Wie aus mehr Verantwortung ein Streit über die richtige Entgeltgruppe wurde

Die betroffenen Hebammen betreuten Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Neugeborene. Sie führten Untersuchungen durch und arbeiteten innerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs eigenverantwortlich. In gefährlichen oder regelwidrigen Situationen mussten sie jedoch mit Ärzten zusammenarbeiten und ärztliche Anordnungen beachten.

Für den Zentralausschuss zeigte dieses Berufsbild, dass die bisherige Einstufung nicht mehr passte. Die Ausbildung sei anspruchsvoller geworden. Auch die praktische Verantwortung und die selbstständige Tätigkeit hätten sich erweitert. Nach seiner Auffassung ähnelte die Arbeit zunehmend medizinisch-technischen Berufen oder höher eingestuften Hebammen.

Die Gemeinde verteidigte die Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4. Sie verwies auf die geltende Besoldungsordnung und darauf, dass auch diplomiertes Krankenpflegepersonal eigenverantwortlich arbeite. Viele Tätigkeiten würden außerdem aufgrund ärztlicher Anordnung erfolgen. Eine höhere Ausbildung allein müsse deshalb nicht zu einem höheren Entgelt führen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte diese Entscheidung. Vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) ging es zunächst auch um die prozessuale Frage, ob mehrere Arbeitnehmerinnen einen gemeinsamen Entgeltanspruch feststellen lassen konnten. Der OGH bejahte diese grundsätzliche Möglichkeit, wies die Revision inhaltlich aber ab.

Die Entscheidung (OGH 09.07.2008, 9 ObA 162/07z) betraf damit nicht bloß eine individuelle Gehaltsverhandlung. Sie stellte die Frage, ob der Gesetzgeber vergleichbare Tätigkeiten sachlich unterschiedlich oder gleich bewerten durfte.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 09.07.2008 in 9 ObA 162/07z, dass die Einstufung von Basishebammen der Wiener Gemeinde in K 4 nicht unsachlich war und deshalb kein Anspruch auf das höhere Schema IV K/K2 bestand.

Warum genügt eine bessere Ausbildung für die Einstufung von Basishebammen nicht?

Die zentrale Rechtsgrundlage war das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG). § 54 Abs. 1 ASGG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung gemeinsamer Rechte oder Rechtsverhältnisse mehrerer Arbeitnehmer. Das Verfahren ersetzt jedoch keine automatische Neubewertung eines gesamten Berufsstands.

Für die materielle Beurteilung waren außerdem die Einreihungsbestimmungen der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 maßgeblich. Dazu kam das Gleichheits- und Sachlichkeitsgebot des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Der Gesetzgeber verfügt bei der Gestaltung von Entgeltsystemen über einen Spielraum. Dieser endet dort, wo Gruppen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden.

In Österreich gilt: Eine längere Ausbildung und größere Eigenverantwortung begründen nicht automatisch einen Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe, wenn die bestehende Einstufung anhand der Tätigkeit, der Qualifikation und vergleichbarer Berufsgruppen sachlich vertretbar bleibt. Für die Prüfung zählen daher mehrere Elemente:

  • Welche Aufgaben werden tatsächlich dauerhaft ausgeübt?
  • Welche Entscheidungen darf die Arbeitnehmerin eigenständig treffen?
  • Welche Verantwortung bleibt an ärztliche Anordnungen oder Zusammenarbeit gebunden?
  • Welche Berufsgruppen dienen als sachlicher Vergleich?

Diese Prüfung unterscheidet sich von anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Bei einer Kündigungsanfechtung geht es etwa um die soziale Rechtfertigung oder Sozialwidrigkeit. Bei einer Entlassung stehen Pflichtverletzungen und wichtige Gründe im Mittelpunkt. Auch Abfertigung Alt und Abfertigung Neu betreffen andere Anspruchsvoraussetzungen. Eine Betriebsvereinbarung kann die praktische Einordnung beeinflussen, ersetzt aber nicht die gesetzliche Prüfung der Entgeltgruppe.

Die europäischen Vorgaben zur Ausbildung von Hebammen änderten an diesem Ergebnis nichts. Sie regelten die Qualifikation und den Zugang zum Beruf, nicht aber die konkrete Bezahlung. Aus ihnen folgte daher kein unmittelbarer Anspruch auf die Entlohnung nach Schema IV K/K2.

Was der OGH am 09.07.2008 tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 09.07.2008 (9 ObA 162/07z) entschieden, dass die Einstufung der Basishebammen in K 4 sachlich vertretbar war und kein Anspruch auf das höhere Entlohnungsschema IV K/K2 bestand.

Überraschend war dabei nicht, dass der OGH die Verantwortung der Hebammen gering eingeschätzt hätte. Das Gegenteil ist richtig: Die Entscheidung erkannte die anspruchsvolle Ausbildung und den eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich an. Sie maß diesen Umständen aber keine automatische Durchschlagskraft für die Entgeltordnung bei.

Der entscheidende Vergleich betraf unter anderem das diplomierte Krankenpflegepersonal. Auch dieses Personal verfüge über einen eigenverantwortlichen Aufgabenbereich. Zahlreiche verantwortungsvolle Tätigkeiten würden zudem aufgrund ärztlicher Anordnung selbstständig durchgeführt. Deshalb durfte der Wiener Landesgesetzgeber die Gruppen trotz bestehender Unterschiede in einer vergleichbaren Weise entlohnen.

Die Unterinstanzen hatten die Klage im Wesentlichen als Versuch verstanden, die gesetzliche Besoldungsordnung durch ein Gericht zu verändern. Der OGH korrigierte diese Sicht teilweise. Eine Feststellungsklage über einen gemeinsamen Entgeltanspruch war grundsätzlich zulässig. Sie scheiterte aber inhaltlich, weil die gesetzliche Bewertung keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Wertungsexzess darstellte.

Das Ergebnis schützt jedoch keine beliebige Einstufung. Der OGH entschied nicht, dass Basishebammen niemals höher einzustufen wären. Er beurteilte die generelle K-4-Einreihung nach den damaligen gesetzlichen Vorgaben. Eine individuelle Höherbewertung kann weiterhin in Betracht kommen, wenn eine Arbeitnehmerin dauerhaft Leitungs-, Ausbildungs- oder andere höherwertige Aufgaben übernimmt.

Welche Folgen hat das für Beschäftigte und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst die tatsächliche Arbeit mit dem Dienstvertrag und der Besoldungsordnung vergleichen. Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung. Entscheidend sind die Aufgaben, die Ihnen dauerhaft übertragen wurden. Eine bloße allgemeine Veränderung des Berufsbilds reicht nach 9 ObA 162/07z regelmäßig nicht.

Für Arbeitnehmerinnen sind drei Situationen besonders relevant. Erstens können zusätzliche Leitungsaufgaben eine andere Bewertung rechtfertigen. Zweitens kann die dauerhafte Ausbildung neuer Mitarbeiterinnen über die typische Tätigkeit einer Basishebamme hinausgehen. Drittens können besondere organisatorische oder fachliche Verantwortungsbereiche einen individuellen Entgeltanspruch begründen.

  • Dokumentieren Sie konkrete höherwertige Aufgaben, Weisungsbefugnisse, Ausbildungsleistungen und organisatorische Verantwortung.
  • Sammeln Sie Dienstvertrag, Einstufungsmitteilung, Gehaltsabrechnungen und schriftliche Aufgabenbeschreibungen.
  • Lassen Sie Entgeltdifferenz, Verfallsfristen und die richtige Anspruchsgrundlage vor einer Klage prüfen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Einstufung ebenfalls nicht pauschal begründen. Sie sollten die tatsächlichen Aufgaben, die Qualifikationsanforderungen und den Umfang der Eigenverantwortung festhalten. Bei einer behaupteten Höherwertigkeit gehört außerdem ein nachvollziehbarer Vergleich mit leitenden, lehrenden, pflegerischen und medizinisch-technischen Funktionen in die Dokumentation.

Das Urteil kann eine gemeinsame Feststellungsklage mehrerer Beschäftigter nicht generell ausschließen. Es bestätigt nur, dass die K-4-Einstufung der Wiener Basishebammen nicht unsachlich war. Ändern sich gesetzliche Aufgaben, Stellenprofile oder interne Verantwortungsbereiche, müssen Einstufungsrichtlinien angepasst werden. Eine alte Bewertung darf nicht allein deshalb fortgeschrieben werden, weil sie bisher verwendet wurde.

Häufige Fragen zur Einstufung von Basishebammen

Kann ich wegen meiner höheren Ausbildung automatisch eine bessere Bezahlung verlangen?
Nein. § 54 ASGG und OGH 9 ObA 162/07z zeigen, dass eine höhere Ausbildung nicht automatisch zu einer höheren Entgeltgruppe führt. Entscheidend sind Tätigkeit, Eigenverantwortung, Vergleichsberufe und die sachliche Grundlage der Einreihung.

Habe ich Anspruch auf eine höhere Einstufung, wenn ich dauerhaft Leitungsaufgaben übernehme?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Maßgeblich sind die konkret übertragenen Leitungsaufgaben und die Besoldungsordnung 1994. OGH 9 ObA 162/07z schließt eine individuelle Neubewertung bei höherwertigen Tätigkeiten nicht aus.

Was passiert, wenn meine tatsächlichen Aufgaben nicht zum Dienstvertrag passen?
In Österreich gilt: Eine Abweichung kann einen individuellen Entgeltanspruch begründen. § 54 ASGG kann bei gleichartigen Ansprüchen mehrerer Arbeitnehmer eine gemeinsame Feststellung ermöglichen. Dokumentieren Sie die Aufgaben und prüfen Sie Verfallsfristen.

Kann eine Betriebsvereinbarung die gesetzliche Einstufung ersetzen?
Nein. Eine Betriebsvereinbarung darf nach dem B-VG und der Besoldungsordnung 1994 zwingende gesetzliche Vorgaben nicht verdrängen. Sie kann Arbeitsbedingungen näher regeln; die sachliche Bewertung der Entgeltgruppe bleibt maßgeblich.

Gilt das Urteil auch für jede Hebamme außerhalb Wiens?
Nein. OGH 9 ObA 162/07z betrifft die damalige Einreihung bei einer Wiener Gemeinde. Andere Arbeitgeber, Kollektivverträge und Landesregelungen können nach der Besoldungsordnung 1994 zu einer anderen Bewertung führen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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