Pichler Rechtsanwalt GmbH

Einstweilige Verfügung befristeter Arbeitsvertrag

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Einstweilige Verfügung befristeter Arbeitsvertrag

Einstweilige Verfügung bei befristetem Arbeitsvertrag: Warum der Tänzer trotzdem nicht weitertrainieren durfte

Ein Tänzer verliert nach zwölf Jahren an der Wiener Staatsoper seinen Arbeitsplatz und zugleich den Zugang zum täglichen Training. Eine einstweilige Verfügung befristeter Arbeitsvertrag sollte die berufliche Grundlage sichern. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar: Zuerst muss der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses glaubhaft gemacht werden.

Zwölf Jahre auf der Bühne – und plötzlich endet der Vertrag

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1993 als Gruppentänzer an der Wiener Staatsoper. Sein Bühnendienstvertrag galt jeweils nur für ein Spieljahr. Dieses Modell wurde über viele Jahre wiederholt. Das Training der Gruppentänzer fand regelmäßig von Montag bis Samstag zwischen 10.00 und 11.15 Uhr statt.

Im September 2004 erklärte die Arbeitgeberin, den letzten Vertrag nicht weiter zu verlängern. Dieser Vertrag endete am 31. August 2005. Für den Tänzer bedeutete die Erklärung weit mehr als den Verlust eines Arbeitsplatzes. Ohne Zugang zum Training drohte nach seiner Darstellung eine Verschlechterung seiner tänzerischen Fähigkeiten. Gerade bei einer professionellen Bühnenlaufbahn kann eine längere Trainingspause die weitere Karriere erheblich erschweren.

Der Tänzer berief sich außerdem auf besondere Schutzbestimmungen für langjährige Ballettmitglieder. Er vertrat die Ansicht, dass die Beendigung seines Bühnendienstverhältnisses unwirksam sei. Deshalb verlangte er unter anderem, weiterhin am täglichen Training teilnehmen zu dürfen.

Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung. Die Staatsoper musste den Tänzer vorläufig zum Training zulassen. Das Rekursgericht, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), bestätigte diese Entscheidung zunächst. Beide Instanzen stellten vor allem auf die besondere Bedeutung der Staatsoper und den drohenden Verlust der beruflichen Form ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte den Schwerpunkt anders. In der Entscheidung (OGH 18.10.2006, 9 ObA 100/06f) hob er die vorläufige Trainingsberechtigung auf und wies den Antrag ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.10.2006 in 9 ObA 100/06f, dass ein Tänzer nach Ablauf seines befristeten Bühnendienstvertrags keinen vorläufigen Anspruch auf Training hatte, weil er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend bescheinigen konnte.

Welche Voraussetzungen gelten für die einstweilige Verfügung bei befristetem Arbeitsvertrag?

Eine einstweilige Verfügung soll einen Anspruch vorläufig sichern oder einen drohenden Nachteil verhindern. Sie ersetzt aber nicht das Hauptverfahren. Wer eine solche Maßnahme beantragt, muss deshalb nicht nur eine konkrete Gefahr schildern. Er muss auch den zugrunde liegenden Anspruch glaubhaft machen.

Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Exekutionsordnung (EO). § 381 EO regelt die Voraussetzungen für einstweilige Verfügungen. Im Arbeitsrecht bedeutet das häufig: Der Arbeitnehmer muss nachvollziehbar darlegen, warum das Arbeitsverhältnis noch besteht oder warum seine Beendigung unwirksam war.

Daneben können der Arbeitsvertrag, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder besondere gesetzliche Schutzbestimmungen entscheidend sein. Bei Bühnenmitgliedern können etwa Regeln zur Vertragsdauer, zur Nichtverlängerung und zu Trainingspflichten eine Rolle spielen. Im Ausgangsfall verwies der Tänzer insbesondere auf § 31 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrags.

In Österreich gilt: Ein drohender beruflicher Nachteil allein genügt für eine einstweilige Verfügung nach § 381 EO nicht; Arbeitnehmer müssen zusätzlich den behaupteten Anspruch auf Beschäftigung, Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder Zugang zu einer betrieblichen Einrichtung bescheinigen.

Das gilt auch außerhalb des Kulturbereichs. Wer nach einer Kündigung weiterarbeiten möchte, muss deren Unwirksamkeit vorläufig plausibel machen. Bei einer Entlassung gelten andere rechtliche Voraussetzungen als bei einer Nichtverlängerung. Auch die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt eigenen Regeln. Abfertigung Alt und Abfertigung Neu beantworten wiederum nicht automatisch die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Warum der OGH die Trainingsmöglichkeit nicht als eigenen Anspruch anerkannte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.10.2006 in 9 ObA 100/06f entschieden, dass der Tänzer nach Ablauf des befristeten Vertrags keinen vorläufigen Trainingsanspruch hatte, weil er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht bescheinigen konnte.

Der OGH prüfte zuerst die zeitliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Der letzte Vertrag war bis 31. August 2005 befristet. Die Arbeitgeberin hatte die Nichtverlängerung rechtzeitig erklärt. Nach der vorläufigen Beurteilung des Gerichts sprach daher vieles dafür, dass das Bühnendienstverhältnis mit diesem Datum endete.

Der Tänzer konnte diesen Befund auch nicht mit dem Hinweis auf Sittenwidrigkeit überwinden. Die persönliche Härte der Beendigung und der wirtschaftliche Druck reichten nicht aus. Er hätte konkrete unsachliche oder besonders missbilligenswerte Motive der Arbeitgeberin bescheinigen müssen. Solche Umstände waren nach der Entscheidung nicht ausreichend dargelegt.

Entscheidend war außerdem die Funktion des Trainings. Der Anspruch auf Teilnahme ergab sich nicht allein aus der besonderen Qualität oder Einzigartigkeit der Trainingsmöglichkeiten an der Staatsoper. Er stand vielmehr mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis und den einschlägigen Regeln für Ballettmitglieder in Verbindung.

Damit drehte der OGH die Betrachtung der Unterinstanzen um. Nicht die Frage, ob die Staatsoper eine besonders wichtige Trainingsstätte war, stand am Anfang. Zuerst musste feststehen, dass überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ohne diesen Grundanspruch konnte auch der drohende Verlust der tänzerischen Spitzenform die einstweilige Verfügung nicht tragen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Entscheidung ableiten können – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst nach dem letzten Arbeitstag mit der Prüfung beginnen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt es auf genaue Daten an. Maßgeblich sind der Vertragstext, Verlängerungen, Erklärungsfristen und der Zugang einer Nichtverlängerungserklärung.

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sollte zunächst klären, ob der Vertrag tatsächlich wirksam befristet war. Wiederholte Befristungen können je nach Umständen rechtlich problematisch sein. Ebenso kann ein Kollektivvertrag besondere Fristen oder Verfahren vorsehen. Eine verspätete Erklärung oder ein Formfehler kann die rechtliche Beurteilung verändern.

  • Sammeln Sie den letzten Arbeitsvertrag, frühere Verlängerungen, Nichtverlängerungserklärungen, Dienstpläne und relevante Schreiben.
  • Halten Sie Enddatum, Erklärungsdatum und Zugang der Erklärung chronologisch fest.
  • Dokumentieren Sie den drohenden Nachteil konkret, etwa den verweigerten Trainingszugang oder den Verlust beruflicher Einsatzmöglichkeiten.
  • Lassen Sie mögliche kollektivvertragliche Schutzregeln und kurze Fristen sofort prüfen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in einer verspäteten oder formal fehlerhaften Nichtverlängerung. Bei wiederholt befristeten Verträgen sollte jeder Schritt nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören die Vertragslaufzeit, der Zugang der Erklärung und allfällige Beteiligungsrechte des Betriebsrats.

Nach einer wirksamen Beendigung muss der Arbeitgeber den Zugang zu Training oder anderen Einrichtungen nicht automatisch weiter gewähren. Behauptet der Arbeitnehmer jedoch substantiiert den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, kann ein Verfahren über eine einstweilige Verfügung folgen. In Österreich verlangt dieses Verfahren eine rasche und belegbare Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen.

Häufige Fragen zur Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse

Kann ich nach Vertragsende weiterhin am Training meines Arbeitgebers teilnehmen?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach 9 ObA 100/06f setzt der Trainingsanspruch ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder eine besondere Rechtsgrundlage voraus. Der drohende Verlust beruflicher Fähigkeiten genügt allein nicht.

Habe ich Anspruch auf eine einstweilige Verfügung gegen die Nichtverlängerung?
Ja, das ist möglich. Nach § 381 EO müssen Sie sowohl den behaupteten Anspruch als auch den drohenden Nachteil bescheinigen. Eine bloße persönliche Härte der Beendigung reicht nicht aus.

Was passiert, wenn mein befristeter Vertrag immer wieder verlängert wurde?
Dann kann die Befristung rechtlich überprüfbar sein. Maßgeblich sind Vertrag, Kollektivvertrag und konkrete Verlängerungen. Eine wiederholte Befristung führt aber nicht automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Kann eine Nichtverlängerung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein?
Ja, aber nur bei konkreten besonderen Umständen. Nach 9 ObA 100/06f reichen wirtschaftlicher Druck und persönliche Nachteile allein nicht. Erforderlich sind Hinweise auf unsachliche oder besonders missbilligenswerte Motive.

Wann sollte ich rechtliche Hilfe einholen?
Sofort nach einer Nichtverlängerung oder einem Zugangsentzug. Im österreichischen Arbeitsrecht können kurze Fristen gelten. Außerdem müssen Tatsachen und Unterlagen für eine einstweilige Verfügung rasch gesichert werden.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at