Pichler Rechtsanwalt GmbH

Einvernehmliche Auflösung anfechten Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Einvernehmliche Auflösung anfechten Österreich

Einvernehmliche Auflösung anfechten: Wann eine Entlassungsdrohung nicht genügt

Wer eine Einvernehmliche Auflösung anfechten Österreich will, muss mehr darlegen als den bloßen Druck einer angekündigten Entlassung. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2008. Der OGH entschied am 25.11.2008 in 9 ObA 158/08p, dass eine einvernehmliche Auflösung nicht wegen unzulässigen Drucks anfechtbar ist, wenn plausible und objektiv ausreichende Gründe für eine angekündigte Entlassung bestanden und zusätzliche Drohungen nicht bewiesen wurden. Ein Arbeitnehmer unterschrieb nach einem kritischen Gespräch mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung. Später behauptete er, seine Unterschrift sei durch Angst, Drohungen und psychischen Druck erzwungen worden. Die Entscheidung ist als (OGH 25.11.2008, 9 ObA 158/08p) dokumentiert.

Eine Unterschrift nach einem belastenden Gespräch

Der Arbeitnehmer war als Filialleiterstellvertreter tätig. Am 24. Jänner 2008 teilte ihm der Geschäftsführer mit, dass das Unternehmen wegen seiner Leistungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwäge. Zusätzlich stand ein konkreter Vorwurf im Raum: Der Arbeitnehmer soll einen möglichen Warendiebstahl nicht an den Filialleiter oder die Geschäftsführung gemeldet haben.

Der Geschäftsführer sprach eine mögliche Entlassung an. Zugleich bot er dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Der Arbeitnehmer unterschrieb diese Vereinbarung. Später erklärte er, er habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Er habe befürchtet, keinen anderen Arbeitsplatz mehr zu bekommen. Außerdem behauptete er, der Arbeitgeber habe mit einer Anzeige und weiteren Nachteilen gedroht.

Die Gerichte konnten diese zusätzlichen Drohungen jedoch nicht feststellen. Auch eine besondere psychische Ausnahmesituation blieb nach den Feststellungen der Vorinstanzen unbewiesen. Der Arbeitnehmer war daher nicht wegen einer tatsächlich ausgesprochenen Entlassung betroffen. Entscheidend war vielmehr, ob die Ankündigung einer möglichen Entlassung einen unzulässigen Zwang darstellte.

Die Entscheidung ist als (OGH 25.11.2008, 9 ObA 158/08p) dokumentiert. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.11.2008 in 9 ObA 158/08p, dass eine einvernehmliche Auflösung nicht wegen unzulässigen Drucks anfechtbar ist, wenn für eine angekündigte Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe bestanden und zusätzliche Drohungen nicht bewiesen wurden. Wer eine Einvernehmliche Auflösung anfechten Österreich möchte, muss daher konkrete Umstände und Beweise vortragen.

Wann wird aus einer Entlassungsankündigung unzulässiger Zwang?

Maßgeblich ist zunächst § 870 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Der Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) schützt die freie Willensbildung bei Verträgen. Eine Vereinbarung kann angefochten werden, wenn jemand durch unerlaubte Drohung zur Zustimmung gebracht wurde. Die betroffene Person muss also nicht nur zeigen, dass sie sich unter Druck fühlte. Sie muss grundsätzlich einen rechtlich relevanten Zwang und dessen Einfluss auf ihre Entscheidung darlegen.

Eine angekündigte Entlassung ist nicht automatisch rechtswidrig. Arbeitgeber dürfen ihre arbeitsrechtlichen Möglichkeiten benennen, wenn sie einen sachlichen Anlass dafür haben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber noch keine endgültige Entscheidung über eine Entlassung getroffen hat. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Arbeitgeber mit sachfremden Nachteilen droht. Dazu können etwa eine unbegründete Strafanzeige, eine gezielte Rufschädigung oder ein Berufsverbot gehören.

In Österreich gilt: Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann nach § 870 ABGB wegen unerlaubten Zwangs angefochten werden, wenn die Zustimmung nicht frei zustande kam. Die bloße Aussicht auf eine mögliche Entlassung reicht dafür jedoch nicht zwingend aus. Entscheidend sind die konkreten Umstände, der sachliche Anlass und die Beweislage. Wer eine Einvernehmliche Auflösung anfechten Österreich möchte, sollte deshalb Gesprächsverlauf und Beweismittel rasch sichern.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet außerdem zwischen einer Kündigung, einer Entlassung und einer einvernehmlichen Beendigung. Bei einer Kündigung beendet eine Partei das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine Entlassung wirkt grundsätzlich sofort. Die einvernehmliche Auflösung beruht dagegen auf einer Vereinbarung. Deshalb prüft das Gericht nicht automatisch, ob der Arbeitgeber tatsächlich hätte entlassen dürfen. Es untersucht vor allem, ob die Vereinbarung wirksam zustande kam.

Diese Unterscheidung kann auch Folgen für Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, offene Entgeltansprüche und Arbeitslosengeld haben. Eine Vereinbarung sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Ihr genauer Wortlaut und der Gesprächsverlauf können entscheidend sein.

Warum der OGH den sachlichen Anlass besonders gewichtete

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.11.2008 in 9 ObA 158/08p entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückzuweisen war, weil die Voraussetzungen für eine weitere Überprüfung nicht vorlagen und kein unzulässiger Druck festgestellt wurde. Der OGH bestätigte damit, dass die bloße Ankündigung einer möglichen Entlassung bei einem sachlichen Anlass keine unerlaubte Drohung nach § 870 ABGB sein muss.

Der zentrale Punkt lag in der Rolle des Arbeitnehmers. Als Filialleiterstellvertreter hatte er eine besondere Verantwortung. Die Geschäftsleitung durfte erwarten, dass er einen möglichen Warendiebstahl oder eine vergleichbare Unregelmäßigkeit meldete. Der Vorwurf war damit nicht völlig aus der Luft gegriffen. Er bot einen sachlichen Anlass, den Sachverhalt näher zu prüfen und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht zu ziehen.

Der OGH musste deshalb nicht klären, ob der Arbeitnehmer tatsächlich hätte entlassen werden dürfen. Eine Entlassung war nicht ausgesprochen worden. Der Arbeitgeber hatte stattdessen eine einvernehmliche Beendigung vorgeschlagen. Die rechtliche Frage lautete daher enger: War die Ankündigung der Entlassung eine unerlaubte Drohung im Sinn des § 870 ABGB?

Die Vorinstanzen hatten weder eine unzulässige zusätzliche Drohung noch eine besondere psychische Ausnahmesituation festgestellt. An diese Tatsachenfeststellungen war der OGH im Revisionsverfahren gebunden. Die bloße Behauptung, man habe sich angesichts einer möglichen Entlassung sehr belastet gefühlt, genügte daher nicht.

Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung. Eine angespannte Gesprächssituation ist im Arbeitsleben nicht ungewöhnlich. Ein Arbeitgeber darf einen Konflikt ansprechen und eine Beendigung vorschlagen. Er muss dabei aber sachlich bleiben. Die Grenze kann überschritten sein, wenn er Druckmittel einsetzt, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben oder deren Einsatz rechtswidrig wäre.

Einvernehmliche Auflösung anfechten Österreich: Rechtsanwalt Wien erklärt die nächsten Schritte

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Inhalt der Vereinbarung achten. Ebenso wichtig sind der Anlass des Gesprächs, die verwendeten Worte und die Frage, ob Sie ausreichend Zeit für eine Entscheidung hatten. Eine spätere Anfechtung hängt häufig an Einzelheiten, die unmittelbar nach dem Gespräch noch nachvollziehbar dokumentiert werden können.

  • Vorwürfe konkretisieren: Verlangen Sie eine schriftliche Darstellung des behaupteten Pflichtverstoßes. Fragen Sie, welche Tatsachen der Arbeitgeber als möglichen Entlassungsgrund ansieht.
  • Nicht sofort unterschreiben: Bitten Sie um Bedenkzeit. Sichern Sie E-Mails, Nachrichten und Gesprächsnotizen. Halten Sie fest, wer beim Gespräch anwesend war.
  • Rechtzeitig prüfen lassen: Lassen Sie die Vereinbarung rasch kontrollieren, insbesondere bei Drohungen mit einer Anzeige, Rufschädigung oder anderen beruflichen Nachteilen.

Auch Krankheit, Angst oder eine besondere persönliche Belastung können für die Bewertung wichtig sein. Sie führen jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Entscheidend bleibt, ob die freie Willensbildung tatsächlich beeinträchtigt war und ob sich das beweisen lässt.

Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche zeigt der Fall eine andere Seite. Vor einem solchen Gespräch sollten sie den Sachverhalt, vorhandene Beweise und die möglichen arbeitsrechtlichen Reaktionen dokumentieren. Die mögliche Entlassung und das Angebot einer einvernehmlichen Lösung müssen klar voneinander getrennt werden. Eine Vereinbarung sollte nicht mit sachfremden Drohungen verbunden werden.

Bei leitenden Arbeitnehmern oder Filialverantwortlichen empfiehlt es sich, Meldepflichten ausdrücklich festzulegen. Das betrifft etwa Diebstähle, Sicherheitsvorfälle, Kassenabweichungen und sonstige wesentliche Betriebsereignisse. Klare Regeln erleichtern später die Beurteilung, ob ein Vorwurf plausibel und objektiv ausreichend war.

Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von dieser Konstellation zu unterscheiden. Sie richtet sich gegen eine Kündigung und folgt eigenen Voraussetzungen. Auch Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag und individuelle Vertragsklauseln können die Folgen einer Beendigung beeinflussen. Eine pauschale Einschätzung ohne Prüfung dieser Unterlagen birgt deshalb erhebliche Risiken.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Beendigung

Kann ich eine einvernehmliche Auflösung wegen einer Entlassungsdrohung anfechten?
Ja. Nach § 870 ABGB muss eine unerlaubte Drohung vorliegen. Der OGH stellte in 9 ObA 158/08p klar, dass die Ankündigung einer möglichen Entlassung bei plausiblen, objektiv ausreichenden Gründen allein nicht genügt.

Habe ich Anspruch auf Bedenkzeit vor einer Auflösungsvereinbarung?
Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Bedenkzeit besteht in Österreich nicht. Nach § 870 ABGB kann aber entscheidend sein, ob die Zustimmung frei zustande kam. Eine freiwillige Prüfung kann spätere Streitigkeiten und offene Ansprüche klären.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber zusätzlich mit einer Anzeige droht?
Das kann rechtlich anders zu beurteilen sein. Eine Drohung mit sachfremden oder rechtswidrigen Nachteilen kann einen Willensmangel nach § 870 ABGB begründen. Entscheidend sind Wortlaut, Anlass, Beweise und die tatsächliche Wirkung auf die Unterschrift.

Spielt es eine Rolle, ob tatsächlich ein Entlassungsgrund vorlag?
Ja. Bei einer einvernehmlichen Auflösung prüft das Gericht vor allem den freien Vertragsabschluss. Nach 9 ObA 158/08p kann ein plausibler Vorwurf die Entlassungsankündigung sachlich erklären, ohne dass eine Entlassung ausgesprochen wurde.

Kann eine Vereinbarung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben?
Ja. Eine einvernehmliche Beendigung kann sozialrechtliche Folgen haben, die von der Beendigungsform abhängen. Zusätzlich sind Abfertigung, Kündigungsentschädigung und offene Ansprüche zu prüfen. Maßgeblich sind die Vereinbarung und die sozialrechtlichen Vorschriften.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at