Pichler Rechtsanwalt GmbH

einvernehmliche Auflösung OGH 9ObA123/07i: Pause oder Ende?

Startseite  •  Aktuelles  •  10.06.2026
einvernehmliche Auflösung OGH 9ObA123/07i: Pause oder Ende?

„Pause zum Stempeln“ oder echter Schnitt? Einvernehmliche Auflösung richtig erkennen – was der OGH dazu sagt

einvernehmliche Auflösung OGH 9ObA123/07i – Sie vereinbaren mit dem Chef eine kurze „Pause zum Stempeln“ – ist das eine einvernehmliche Auflösung oder nur eine Karenzierung mit Rückkehr? Gerade im österreichischen Arbeitsrecht entscheidet diese Weiche über Geld, AMS-Status und spätere Ansprüche. In Wien häufen sich dazu Anfragen, weil kleine Formulierungen große Folgen haben.

Wie aus einer gut gemeinten Pause ein endgültiger Abschied wurde

Der Arbeitnehmer und sein Unternehmen wollten Druck aus der Situation nehmen. Am 31.03.2006 trafen sie eine Abmachung mit dem erklärten Ziel, dass der Mitarbeiter Arbeitslosengeld beziehen kann. Dazu gab es eine lose Wiedereinstellungszusage. Später arbeitete der Mann während des AMS-Bezugs sogar geringfügig mit.

Als die Stimmung wieder kippte, stellte sich die harte Frage: Was das Dienstverhältnis beendet – mit Endabrechnung und neuen Spielregeln – oder bloß „pausiert“? Der Mitarbeiter wollte die rechtlichen Folgen einer Beendigung. Die Arbeitgeberin hielt entgegen, es habe keine echte Auflösung gegeben. Das Berufungsgericht wertete die Vereinbarung als einvernehmliche Beendigung zum 31.03.2006. Dagegen zog die Arbeitgeberin mit einer außerordentlichen Revision zum Obersten Gerichtshof (OGH).

(OGH 28.09.2007, 9ObA123/07i): Die außerordentliche Revision wurde abgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Entscheidend ist die wahre Parteienabsicht; der Zweck „Stempelngehen“ spricht stark für Beendigung statt bloßer Karenzierung. Geringfügige Zwischenjobs können als eigenes, neues Dienstverhältnis laufen, ohne das alte wiederzubeleben. Die einvernehmliche Auflösung OGH 9ObA123/07i bekräftigt diese Sicht.

OGH 28.09.2007, 9ObA123/07i: Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen; eine zum Bezug von Arbeitslosengeld vereinbarte „Pause“ ist regelmäßig als Beendigung des Dienstverhältnisses zu werten. Das ist die zentrale Leitlinie für die Praxis.

Rechtslage: Was regelt die einvernehmliche Auflösung – und wo beginnt die Karenzierung?

Die Grenze verläuft nicht am Etikett, sondern an der wahren Absicht. Nach §§ 914 f des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) zählt, was die Parteien tatsächlich wollten. Das heißt: Auch wenn „Karenzierung“ draufsteht, kann in Wahrheit eine Beendigung gemeint sein – oder umgekehrt. Die einvernehmliche Auflösung OGH 9ObA123/07i hat diese Abgrenzung in der Praxis verdeutlicht.

Die einvernehmliche Auflösung beendet das Dienstverhältnis sofort zum vereinbarten Stichtag. Folge sind Endabrechnung, Urlaubsersatzleistung nach Urlaubsgesetz (UrlG) und – je nach System – Abfertigung nach Angestelltengesetz (AngG) oder Abfertigung Neu. Karenzierung dagegen lässt das Dienstverhältnis fortbestehen, typischerweise mit Nullstunden und ohne Entgelt. Dienstzeit, Kollektivvertragseinbindung und spätere Rückkehr bleiben erhalten.

Ein zentrales Beurteilungskriterium ist der erklärte Zweck. Wird ausdrücklich festgehalten, dass der Mitarbeiter Arbeitslosengeld (AMS) beziehen soll, spricht das stark für eine echte Beendigung. Wer während des AMS-Bezugs geringfügig weiterarbeitet, begründet meist ein separates, befristetes, geringfügiges Dienstverhältnis. Das alte Arbeitsverhältnis lebt dadurch nicht automatisch wieder auf.

In Österreich gilt: Nach §§ 914 f ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) entscheidet die wahre Parteienabsicht über Beendigung oder Karenzierung; der erklärte Zweck „Arbeitslosengeld“ ist ein starkes Indiz für eine Beendigung.

Für die prozessuale Seite ist § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wichtig: Eine außerordentliche Revision hat nur bei erheblicher Rechtsfrage Erfolg. Der OGH in 9ObA123/07i sah keine solche Frage, weil es vor allem um Einzelfallwürdigung ging. Das bestätigt: Diese Fälle stehen und fallen mit sauberer Dokumentation.

Praxisnahes Bild: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft in erster Instanz, wie die Abrede zu verstehen ist. In zweiter Instanz entscheidet je nach Zuständigkeit etwa das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Der OGH greift nur ein, wenn eine erhebliche Rechtsfrage offen ist. Deshalb braucht es klare Vereinbarungen – sonst regiert die Auslegung.

OGH-Entscheidung zur einvernehmlichen Auflösung OGH 9ObA123/07i: Was war der Dreh- und Angelpunkt?

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.09.2007 (9ObA123/07i) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird.

Spannend ist nicht das Prozessergebnis, sondern die inhaltliche Botschaft: Der OGH stützt die Wertung der Vorinstanz, weil diese die wahren Motive der Parteien richtig gewichtet hat. Wenn beide Seiten den Zweck „Arbeitslosengeldbezug“ ausdrücklich nennen, zeigt das regelmäßig den Willen, das Dienstverhältnis zu beenden. Eine Wiedereinstellungszusage kippt diese Beurteilung nicht; sie kann ein neues Dienstverhältnis für die Zukunft skizzieren. Damit untermauert die einvernehmliche Auflösung OGH 9ObA123/07i die Bedeutung des erklärten Zwecks.

Überraschend für viele Unternehmen: Geringfügige Zwischenbeschäftigung während des AMS-Bezugs passt ins Bild einer Beendigung. Sie läuft als eigenständiges, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nebenher. Das befeuert nicht die Fiktion einer verdeckten Karenzierung, sondern stützt die Trennungstheorie. Genau das hielt der OGH – in der Sprache der ZPO – für eine vertretbare Einzelfallauslegung ohne grundsätzlichen Klärungsbedarf.

Direkter Merksatz: Eine Wiedereinstellungszusage begründet kein Fortbestehen des alten Dienstvertrags. Sie ist ein eigenes Versprechen für die Zukunft, das nur dann das alte Verhältnis „reaktiviert“, wenn es ausdrücklich so gewollt und formuliert ist. Daran erinnert 9ObA123/07i eindringlich.

Praktische Konsequenzen: So vermeiden Sie teure Missverständnisse

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – „Pause zum Stempeln“, lose Wiedereinstellung, geringfügige Zwischenarbeit –, entscheiden wenige Sätze über Ansprüche, Dienstzeiten und AMS-Themen. Drei typische Konstellationen und was zu tun ist:

  • Dokumentieren Sie den Charakter der Vereinbarung präzise. Schreiben Sie bei einer beabsichtigten einvernehmlichen Auflösung den Stichtag, die letzte Entgeltzahlung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung (Alt/Neu), Überstunden und die Abmeldung bei der GKK/ÖGK. Vermeiden Sie Mischformeln.
  • Fassen Sie eine Wiedereinstellungszusage als neues Dienstverhältnis: Startdatum, Wochenstunden, Entgelt, Befristung/Probe. Vermeiden Sie Formulierungen, die ein „Ruhen“ des alten Vertrags suggerieren, wenn tatsächlich ein Ende gewünscht ist.
  • Arbeitgeber sollten geringfügige Zwischenjobs strikt trennen: eigener, befristeter Vertrag, klare Abgrenzung von früheren Pflichten, AMS-Information des Mitarbeiters. So reduzieren Sie Streit über Dienstzeitzusammenrechnung und Entgeltfortzahlungsrisiken.

Direkte Orientierung für Wien und ganz Österreich: Die einvernehmliche Auflösung OGH 9ObA123/07i bestätigt, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) am 28.09.2007 die außerordentliche Revision abgelehnt hat. Für Arbeitnehmer in Österreich heißt das: Wird eine „Pause“ ausdrücklich zum AMS-Bezug vereinbart, spricht das stark für Beendigung – mit Endabrechnung und Meldepflichten. Rechtsgrundlagen sind §§ 914 f ABGB und § 502 Abs 1 ZPO.

Klare Aussage für HR-Abteilungen: Eine Vereinbarung, die als Ziel den Bezug von Arbeitslosengeld nennt, ist kein „risikofreier Parkschein“. Sie löst regelmäßig die Logik der Beendigung aus. Wer stattdessen eine echte Karenzierung meint, muss sie als Fortbestand mit Nullstunden, ohne AMS-Zweck und mit Rückkehrklausel fixieren.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung zur einvernehmlichen Auflösung OGH 9ObA123/07i

In Wien und ganz Österreich sichern klare Vereinbarungen die richtigen Folgen. Für die einvernehmliche Auflösung OGH 9ObA123/07i prüfen wir Zweck, Formulierungen und Dokumentation, damit AMS, Endabrechnung und Wiedereinstellungszusagen rechtssicher sind.

Häufige Fragen zum richtigen Umgang mit „Pause“, Wiedereinstellungszusage und AMS

Kann ich mit meinem Chef „pausieren“, damit ich Arbeitslosengeld bekomme?
In Österreich gilt: Eine „Pause“ zum Zweck des Arbeitslosengeldes spricht für Beendigung (9ObA123/07i; §§ 914 f ABGB). Klären Sie schriftlich, ob Auflösung oder Karenzierung gemeint ist, sonst riskieren Sie falsche Ansprüche und AMS-Probleme.

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn wir uns trennen?
Ja. Bei Beendigung entsteht Urlaubsersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz (UrlG). Bei bloßer Karenzierung nicht. Die Qualifikation richtet sich nach §§ 914 f ABGB und der Auslegung, wie sie auch 9ObA123/07i betont.

Zählt eine Wiedereinstellungszusage als Beweis, dass das alte Dienstverhältnis weiterlebt?
Nein. Eine Wiedereinstellungszusage begründet normalerweise ein neues Dienstverhältnis in der Zukunft (9ObA123/07i; §§ 914 f ABGB). Nur eine ausdrücklich vereinbarte Karenzierung erhält den alten Vertrag aufrecht.

Darf ich während des AMS-Bezugs geringfügig arbeiten?
Ja. In Österreich erlaubt das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eine geringfügige Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze. Nach 9ObA123/07i ist das ein eigenständiges Arbeitsverhältnis und belebt das alte Dienstverhältnis nicht automatisch.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at