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Einvernehmliche Auflösung trotz Schwangerschaft

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Einvernehmliche Auflösung trotz Schwangerschaft

Einvernehmliche Auflösung trotz Schwangerschaft: Warum eine Unterschrift nicht immer das Ende bedeutet

Eine Arbeitnehmerin unterschrieb eine einvernehmliche Auflösung trotz Schwangerschaft, weil sie dringend Geld brauchte – und erfuhr erst danach, dass sie schwanger war. Der Fall zeigt, welche Schutzmechanismen das österreichische Arbeitsrecht für solche Situationen vorsieht. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Kenntnis, die unverzügliche Mitteilung und die ärztliche Bestätigung.

Die Sekretärin unterschrieb – ohne zu wissen, dass sie schwanger war

Die Arbeitnehmerin war seit September 2003 als Sekretärin beschäftigt. Zunächst wollte die Arbeitgeberin sie in ein anderes Referat versetzen. Hintergrund war die Unzufriedenheit des Geschäftsführers mit ihrer Arbeitsleistung. Zwei Monate später schlug er eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14. Februar 2005 vor.

Das Angebot enthielt eine freiwillige Abfertigung und die Auszahlung des offenen Urlaubs. Für die Arbeitnehmerin spielte die finanzielle Situation eine große Rolle. Wegen eines bevorstehenden Wohnungswechsels benötigte sie dringend Geld. Sie stimmte deshalb schriftlich zu. Von ihrer Schwangerschaft wusste zu diesem Zeitpunkt weder sie selbst noch die Arbeitgeberin.

Am 1. März 2005 erfuhr die Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft. Sie informierte die Arbeitgeberin unmittelbar danach und übermittelte eine ärztliche Bestätigung. Gleichzeitig erklärte sie sich arbeitsbereit und verlangte ihre Weiterbeschäftigung. Die Arbeitgeberin lehnte das ab. Sie berief sich auf die bereits unterschriebene Auflösungsvereinbarung.

Das Erstgericht gab der Arbeitnehmerin recht. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Arbeitgeberin ließ die Sache jedoch nicht auf sich beruhen und brachte die Revision ein. Der (OGH 23.11.2006, 8 ObA 76/06v) hob schließlich beide Entscheidungen auf und verwies die Angelegenheit zur ergänzenden Prüfung an das Erstgericht zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.11.2006 in 8 ObA 76/06v, dass eine schriftliche einvernehmliche Auflösung unwirksam werden kann, wenn die Arbeitnehmerin bei ihrer Zustimmung nichts von der Schwangerschaft wusste, diese unmittelbar nach der Kenntnis meldet und die mutterschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Einvernehmliche Auflösung trotz Schwangerschaft: Welche Regeln gelten?

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) schützt Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Der Gesetzestext ist im Mutterschutzgesetz (MSchG) abrufbar. Im behandelten Fall standen insbesondere § 10 Abs 2, § 10 Abs 7 und § 10a MSchG in der damals maßgeblichen Fassung im Mittelpunkt.

Eine einvernehmliche Auflösung unterscheidet sich von einer Kündigung. Beide Seiten beenden das Arbeitsverhältnis gemeinsam und legen normalerweise den Beendigungszeitpunkt fest. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Trotzdem kann der Schutz vor einer Beendigung der Beschäftigung eingreifen, wenn die Arbeitnehmerin bei der Vereinbarung von ihrer Schwangerschaft nichts wusste.

In Österreich gilt: Nach den im Urteil behandelten Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes kann der vereinbarte Beendigungstermin entfallen, wenn die Arbeitnehmerin bei der einvernehmlichen Auflösung schwanger war, davon aber nichts wusste und die Schwangerschaft unverzüglich nach der Kenntnis bekannt gibt. Eine ärztliche Bestätigung und das klare Verlangen nach Weiterbeschäftigung sind dabei besonders wichtig.

Das bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche Punkte der Vereinbarung automatisch verschwinden. Der OGH unterschied zwischen dem Beendigungstermin und den übrigen Vereinbarungen. Im Zweifel können etwa Regelungen über die Abfertigung Alt oder die Abrechnung offener Urlaubsansprüche bestehen bleiben. Ob eine freiwillige Zahlung tatsächlich geschuldet ist, hängt vom genauen Vertragstext ab.

Andere arbeitsrechtliche Instrumente führen nicht automatisch zum selben Ergebnis. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) setzt andere Voraussetzungen voraus. Auch eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regeln enthalten. Bei einer einvernehmlichen Auflösung stehen jedoch vor allem Form, Kenntnisstand und rechtzeitige Mitteilung der Schwangerschaft im Vordergrund.

Warum der OGH die Vorentscheidungen nicht einfach bestätigte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2006 in 8 ObA 76/06v entschieden, dass die schriftliche Vereinbarung nicht ohne weitere Prüfung vollständig beseitigt werden darf, sondern der genaue Beendigungszeitpunkt und die mutterschutzrechtliche Verlängerung geklärt werden müssen. Darin lag der entscheidende Unterschied zu den Unterinstanzen.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht hatten die einvernehmliche Auflösung im Ergebnis ähnlich behandelt wie eine Beendigung durch die Arbeitgeberin. Sie stellten auf den nachträglich bekannt gewordenen Schwangerschaftsschutz ab und gaben der Arbeitnehmerin Recht. Der OGH wählte einen differenzierteren Ansatz.

Nach der rechtlichen Logik des Höchstgerichts war zunächst festzustellen, dass die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen worden war. Die gesetzliche Form war damit eingehalten. Ebenso war zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt ihrer Zustimmung tatsächlich nichts von der Schwangerschaft wusste. Auch die Arbeitgeberin hatte keine Kenntnis.

Danach kam es auf das Verhalten nach der ärztlichen Feststellung an. Die Arbeitnehmerin hatte die Arbeitgeberin unmittelbar informiert, eine Bestätigung vorgelegt, ihre Arbeitsbereitschaft erklärt und die Weiterbeschäftigung verlangt. Diese Umstände konnten dazu führen, dass der Beendigungstermin nicht wirksam wurde.

Der OGH hob die Entscheidungen dennoch auf. Die Vorinstanzen hatten nach seiner Auffassung den tatsächlichen Endzeitpunkt nicht ausreichend geklärt. Das Erstgericht musste daher ergänzend feststellen, wie lange das Arbeitsverhältnis aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen fortbestand. Erst danach konnte über Ansprüche auf Entgelt, Abrechnung und weitere Folgen entschieden werden.

Diese Vorgehensweise ist für die Praxis wichtig: Eine Arbeitnehmerin erhält nicht automatisch eine völlig neue Vertragslage. Vielmehr kann sich das Arbeitsverhältnis über den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus verlängern. Die übrigen Teile der Vereinbarung bleiben im Zweifel bestehen, soweit sie mit dem Schutzgedanken vereinbar sind.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt vor allem schnelles und nachweisbares Handeln. Warten Sie nicht ab, bis die Arbeitgeberin von anderer Seite von der Schwangerschaft erfährt. Melden Sie die Schwangerschaft selbst, eindeutig und möglichst schriftlich. Bewahren Sie den Nachweis über den Zugang auf.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2006 ist keine aktuelle Entscheidung. Ihr rechtlicher Gedanke bleibt für vergleichbare Sachverhalte jedoch bedeutsam. Ob dieselben Normen heute unverändert gelten, muss anhand der aktuellen Fassung des Mutterschutzgesetzes und des konkreten Sachverhalts geprüft werden.

  • Für Arbeitnehmerinnen: Informieren Sie die Arbeitgeberin unmittelbar nach der ärztlichen Feststellung schriftlich und legen Sie die ärztliche Bestätigung bei.
  • Für Arbeitnehmerinnen: Erklären Sie ausdrücklich Ihre Arbeitsbereitschaft und verlangen Sie die Weiterbeschäftigung. Sichern Sie Auflösungsvereinbarung, E-Mails, Nachrichten, Lohnabrechnungen und Zustellnachweise.
  • Für Arbeitgeber und HR: Prüfen Sie bei einer nachträglichen Schwangerschaftsmeldung sofort den Mitteilungszeitpunkt, die Kenntnislage, die Form der Vereinbarung und eine mögliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.

Für Arbeitgeber besteht ein konkretes Abrechnungsrisiko. Wird das Arbeitsverhältnis vorschnell beendet, können Entgeltansprüche, Urlaubsansprüche und sozialversicherungsrechtliche Korrekturen entstehen. Eine bereits ausbezahlte freiwillige Abfertigung darf nicht ohne Prüfung zurückgefordert oder mit anderen Ansprüchen verrechnet werden.

Arbeitnehmerinnen sollten außerdem zwischen der Unwirksamkeit des Beendigungstermins und einer Anfechtung wegen Willensmängeln unterscheiden. Ob zusätzlich Irrtum, Druck oder eine unzulässige Benachteiligung vorliegen, hängt von den Gesprächen und Dokumenten ab. Auch die Frage, ob ein Anspruch auf Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu besteht, richtet sich nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und den konkreten Voraussetzungen.

Bei Streit über die Weiterbeschäftigung kann ein Verfahren vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erforderlich werden. In Wien ist regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien die erste Anlaufstelle für solche arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Welche Fristen gelten, hängt vom Anspruch und vom rechtlichen Vorgehen ab. Eine rasche Prüfung verhindert, dass wichtige Einwendungen oder Zahlungsansprüche verloren gehen.

Häufige Fragen zur Schwangerschaft nach einer Auflösungsvereinbarung

Kann ich eine einvernehmliche Auflösung trotz Schwangerschaft widerrufen, wenn ich danach von meiner Schwangerschaft erfahre?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der vereinbarte Beendigungstermin entfallen. Maßgeblich sind § 10 MSchG in der behandelten Fassung und OGH 23.11.2006, 8 ObA 76/06v. Die Schwangerschaft muss unverzüglich gemeldet und ärztlich bestätigt werden.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ich bei der Unterschrift nichts von der Schwangerschaft wusste?
Ja, ein Anspruch kann bestehen, wenn die Arbeitnehmerin bei der Vereinbarung keine Kenntnis hatte, die Arbeitgeberin ebenfalls nichts wusste und die Schwangerschaft unmittelbar mit Bestätigung gemeldet wurde. Grundlage sind § 10 MSchG und OGH 23.11.2006, 8 ObA 76/06v.

Was passiert, wenn die Arbeitgeberin meine Schwangerschaftsmeldung ablehnt?
In Österreich gilt: Die Arbeitgeberin darf die Meldung nicht einfach ignorieren. Nach § 10 MSchG und OGH 8 ObA 76/06v müssen Beendigungszeitpunkt, Weiterbeschäftigung und Entgeltansprüche geprüft werden. Sichern Sie den Zugang der Meldung und lassen Sie die Vereinbarung rasch rechtlich beurteilen.

Muss die gesamte Auflösungsvereinbarung aufgehoben werden?
Nein, nicht zwingend. Nach OGH 8 ObA 76/06v kann vor allem der vereinbarte Beendigungstermin wegfallen, während andere Vereinbarungsteile bestehen bleiben. Entscheidend sind der Wortlaut der Vereinbarung und die mutterschutzrechtlichen Folgen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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