Elternteilzeit Anspruch Österreich: OGH zählt Aushilfen mit

Elternteilzeit Anspruch Österreich

Nach der Karenz abgewiesen – doch der Anspruch auf Elternteilzeit zählt auch Aushilfen mit

Elternteilzeit Anspruch ÖsterreichSie kommen aus der Karenz zurück, wollen fixe Tage in Teilzeit – und der Arbeitgeber bestreitet den Anspruch auf Elternteilzeit wegen „zu kleiner Belegschaft“. Gerade in Betrieben mit vielen fallweisen Beschäftigten ist das ein häufiger Konflikt. Das österreichische Arbeitsrecht kennt hier klare Leitplanken: Entscheidend ist die regelmäßige Kopfzahl im Betrieb – auch wenn viele Personen nur tageweise arbeiten.

Am 2. September 2021 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA76/21y, dass fallweise Beschäftigte bei der 21er-Grenze mitzählen; dadurch besteht in Österreich ein Anspruch auf Elternteilzeit nach § 15h Mutterschutzgesetz (MSchG), wenn ein laufender, vorhersehbarer Personalbedarf abgedeckt wird.

Wie eine Anti-Doping-Organisation an der 21er-Grenze scheiterte

Eine Büroangestellte in Wien organisierte seit Jahren Dopingkontrollen. Nach der Geburt ihres Sohnes und der Karenz plante sie ab Juli 2020, an drei fixen Tagen mit 25,5 Wochenstunden zu arbeiten. Das Unternehmen lehnte ab. Das Argument: Im Betrieb seien weniger als 21 „reguläre“ Mitarbeiter, daher bestehe kein Anspruch auf Elternteilzeit. Gezählt wurden nur rund 14 Stammkräfte im Büro – nicht aber über 100 fallweise beschäftigte Dopingkontrollore und Vortragende.

Die Arbeitnehmerin zog vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Das Gericht gab ihr nur teilweise Recht und rechnete die fallweisen Kräfte nicht mit. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG) drehte sich das Bild: Das Gericht anerkannte die Relevanz der fallweisen Beschäftigungen für die Betriebsgröße. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte das Ergebnis endgültig ((OGH 2. September 2021, 9ObA76/21y)) und stärkte damit Eltern in Betrieben mit variablem Personalbedarf.

Die Entscheidung ist in dieser Fassung abrufbar: (OGH 2. September 2021, 9ObA76/21y). Seither ist klar: Für die 21er-Grenze zählen fallweise Beschäftigte mit, wenn sie einen laufenden, vorhersehbaren Personalbedarf abdecken.

Der OGH stellte am 2. September 2021 in 9ObA76/21y fest, dass fallweise Beschäftigte bei der 21er-Grenze mitzählen und damit der Anspruch auf Elternteilzeit bestehen kann.

Wann besteht der Anspruch auf Elternteilzeit? – Elternteilzeit Anspruch Österreich

Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 15h Mutterschutzgesetz (MSchG). Er regelt den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach der Geburt in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Dienstnehmern. Das Gesetz fragt typisierend nach der Betriebsgröße, damit sich Arbeit auf mehr Köpfe verteilen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob alle Personen identische Aufgaben haben. Entscheidend ist die regelmäßige, voraussehbare Personalstärke.

Die Zählweise: Gezählt werden alle Dienstnehmer, die dem Betrieb regelmäßig zur Verfügung stehen – auch wenn sie fallweise oder kurz befristet beschäftigt sind. Gerade in Branchen mit Einsatztagen nach Bedarf (Sport, Veranstaltungen, Handel, Gastronomie) können Dutzende Köpfe zusammenkommen, obwohl nur wenige Vollzeit im Büro sitzen. Diese „Headcount“-Logik entspricht der betrieblichen Realität, wenn tägliche oder nahezu tägliche Einsätze stattfinden.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des geplanten Antritts der Teilzeit. Allerdings ohne starre Stichtagsbetrachtung. Das österreichische Arbeitsrecht berücksichtigt übliche Schwankungen. Kurzfristige Einbrüche – etwa durch COVID-Einschränkungen – ändern die Regelmäßigkeit nicht, wenn der normale Betrieb darüber liegt. Umgekehrt genügt es nicht, wenn nur sporadisch Verstärkung geholt wird. Damit wird der Elternteilzeit Anspruch Österreich in variablen Betrieben realistisch beurteilbar.

In Österreich gilt: Nach § 15h Mutterschutzgesetz (MSchG) besteht ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Dienstnehmern; fallweise Beschäftigte sind mitzuzählen, wenn sie einen laufenden, vorhersehbaren Personalbedarf abdecken. Den Gesetzestext finden Sie hier: Mutterschutzgesetz (MSchG).

Was der OGH klargestellt hat – und warum die Tätigkeit egal ist

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 2021 (9ObA76/21y) entschieden, dass fallweise Beschäftigte bei der 21er-Grenze mitzuzählen sind, weshalb der Arbeitnehmerin Elternteilzeit zusteht. Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Begründung: Maßgeblich ist die regelmäßig verfügbare Kopfzahl im Betrieb, nicht die Kontinuität einzelner Personen oder die Gleichartigkeit der Tätigkeiten.

Der OGH betonte, dass die „Regelmäßigkeit“ am stabilen Personalbedarf anknüpft. In der Anti-Doping-Organisation gab es täglich mehrere Kontrollen, jeweils mit zwei Personen. Rund 115 fallweise Beschäftigte deckten diesen Bedarf verlässlich ab. Damit war die Belegschaftsgröße regelmäßig über 20 – unabhängig davon, dass nur 14 Bürokräfte fix angestellt waren.

Bemerkenswert ist auch die Abgrenzung zur Sondersituation der Pandemie. COVID-bedingte Einbrüche führten nicht zu einer anderen Beurteilung, weil sie den gewöhnlichen Personalstand nicht dauerhaft veränderten. Für die Praxis in Wien und ganz Österreich ist das ein klares Signal: Die Betriebsgröße richtet sich nach der gelebten Organisation über einen längeren Zeitraum und nicht nach kurzfristigen Dellen.

Ein zweiter Kernpunkt: Dass die fallweisen Kräfte andere Arbeiten verrichten als die Klägerin, spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber im MSchG blickt auf die Möglichkeit betrieblicher Umverteilung von Arbeit. Diese Umverteilung hängt von der Kopfzahl ab, nicht vom Jobtitel. Damit wies der OGH die enge Sichtweise des Erstgerichts zurück und bestätigte die Linie des Oberlandesgerichts Wien.

Praxisfolgen für Beschäftigte und HR: So sichern Sie Ihre Position

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich bringt die Entscheidung Rechtssicherheit: Betriebe mit vielen On-Call-Kräften, Aushilfen oder fallweisen Dienstnehmern erreichen die 21er-Schwelle öfter, als es der „Stammbelegschaftsblick“ vermuten lässt. Wer nach Karenz oder Elternkarenz in Teilzeit zurückkehren will, sollte die Headcount-Realität des Betriebs dokumentieren. Für Arbeitgeber in Wien und darüber hinaus bedeutet das Urteil: Prozesse und Evidenzführung zur Betriebsgröße müssen sitzen. Der Elternteilzeit Anspruch Österreich lässt sich durch konsistente Headcount-Daten belegen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, helfen drei konkrete Schritte:

  • Fordern Sie Einsicht in Personalübersichten der letzten 12 Monate (Einsatzlisten, Lohnverrechnung, Dienstpläne) – inklusive fallweise Beschäftigter.
  • Stellen Sie Ihr Begehren auf Teilzeit schriftlich, konkret und fristgerecht (3 Monate vor Beginn) mit Tagen, Uhrzeiten und Laufzeit.
  • Als Arbeitgeber: Führen Sie eine monatliche Headcount-Aufstellung sämtlicher Dienstnehmer; dokumentieren Sie sachliche Gründe gegen bestimmte Arbeitszeitlagen sauber.

Kommt keine Einigung zustande, lassen sich Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien effektiv durchsetzen. Wichtig sind Beweismittel zur regelmäßigen Beschäftigtenzahl, auch aus der Lohnverrechnung und aus standardisierten Dienstplänen. Prüfen Sie außerdem Vertragsarten: Wo freie Dienstverhältnisse in Wahrheit Weisungsgebundenheit und Eingliederung zeigen, droht Scheinselbständigkeit – mit Folgen für die Zählweise und für das Angestelltengesetz (AngG) sowie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

Direkte Antwort für die Suche: Fallweise Beschäftigte erhöhen die maßgebliche Belegschaftszahl für § 15h MSchG. Wer in einem solchen Betrieb arbeitet, hat häufiger einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Elternteilzeit. Das gilt unabhängig davon, ob Aushilfen identische Aufgaben erfüllen oder nur tageweise eingesetzt werden.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe beim Elternteilzeit Anspruch Österreich

In Wien und ganz Österreich prüft ein erfahrener Rechtsanwalt Ihre Unterlagen, beziffert die regelmäßige Kopfzahl und setzt den Elternteilzeit Anspruch Österreich durch – außergerichtlich oder vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Dokumentieren Sie Headcount, Einsatztage und Lohnverrechnung, um Ihre Position zu stärken.

Häufige Fragen zur Elternteilzeit und fallweisen Beschäftigten

Viele Eltern stehen in Wien vor derselben Hürde: „Unser Betrieb ist zu klein“, heißt es – obwohl ständig Aushilfen laufen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bringt hier Klarheit. Für das österreichische Arbeitsrecht zählt, wie viele Köpfe dem Betrieb regelmäßig zur Verfügung stehen. Das betrifft Sportverbände, Veranstalter, den Handel, die Gastronomie und zahlreiche Non-Profit-Organisationen gleichermaßen.

Wer Elternteilzeit plant, sollte frühzeitig Struktur hineinbringen: Termine und Stunden konkretisieren, den Dienstplanbedarf des Arbeitgebers kennen und die Headcount-Entwicklung belegen. In vielen Fällen wendet sich das Blatt bereits im Gespräch, wenn die monatlichen Personalübersichten auf dem Tisch liegen. Bleibt der Arbeitgeber hart, können Gerichte die Zustimmung ersetzen – oft in kurzer Zeit, wenn die Unterlagen schlüssig sind.

Habe ich Anspruch auf Elternteilzeit, wenn mein Betrieb viele Aushilfen hat?
In Österreich gilt: Ja, fallweise Beschäftigte werden mitgezählt. Rechtsgrundlage ist § 15h Mutterschutzgesetz (MSchG); bestätigt durch OGH 9ObA76/21y. Entscheidend ist die regelmäßige Kopfzahl im Betrieb, nicht nur die Stammbelegschaft.

Kann ich fixe Arbeitstage und Uhrzeiten verlangen?
In Österreich gilt: Ja, der Anspruch umfasst die Teilzeit samt konkreter Lage der Arbeitszeit (§ 15h MSchG). Wünsche müssen betriebsverträglich sein; sachliche Gründe können Anpassungen rechtfertigen, nicht aber die generelle Ablehnung bei erreichter 21er-Grenze.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber meinen Antrag ablehnt?
In Österreich gilt: Sie können die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen (§ 15h MSchG). Der OGH (9ObA76/21y) bestätigte, dass Betriebe die 21er-Grenze nicht kleinrechnen dürfen, wenn fallweise Kräfte laufend eingesetzt werden.

Zählen COVID-bedingte Personalrückgänge gegen die Regelmäßigkeit?
In Österreich gilt: Nein, vorübergehende Einbrüche ändern die „Regelmäßigkeit“ nicht. Der OGH (9ObA76/21y) stellte auf den üblichen, vorhersehbaren Personalstand ab; kurzfristige Dellen unterbrechen die Headcount-Logik nicht.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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