Entgeltanspruch Lockdown § 1155 ABGB: OGH bestätigt

Entgeltanspruch Lockdown § 1155 ABGB

Nach Monaten im Lockdown – und plötzlich kein Geld? Entgeltanspruch bei Lockdown entschlüsselt

Sie standen auf Abruf, doch das Lokal blieb zu – und der Lohn fehlte? Genau hier greift der Entgeltanspruch bei Lockdown: Wer arbeitsbereit war, kann trotz behördlicher Schließung Geld verlangen.Entgeltanspruch Lockdown § 1155 ABGB

Aus dem Café in Wien vor Gericht: Wie eine Aushilfskellnerin zu ihrem Geld kam

Die Arbeitnehmerin, eine albanische Aushilfskellnerin in Wien, war mit 20 Wochenstunden im Café eines kleinen Unternehmens angestellt. Ab 3. November 2020 durfte sie nicht mehr arbeiten, weil das Lokal wegen der COVID-19-Verordnungen geschlossen war. Kurzarbeit war vereinbart. Als ihre Beschäftigungsbewilligung Ende März 2021 auslief, stoppte die Beihilfe. Der Arbeitgeber stellte zwar eine Lohnabrechnung für April (770 Euro brutto), zahlte aber kein Geld und meldete sie sogar rückwirkend aus der Sozialversicherung ab.

Ab 19. Mai 2021 öffnete das Café wieder. Die Arbeitnehmerin sprang ein, leistete im Juni viele Mehrstunden und bekam insgesamt 1.560 Euro netto. Urlaub hatte sie kaum konsumiert. Sie klagte daher den Lohn für April bis 18. Mai 2021, anteilige Sonderzahlungen, Überstundengeld und eine Urlaubsersatzleistung ein. Der Arbeitgeber sprach von „einvernehmlicher Auflösung“, behauptete Barzahlungen „aus der Kassa“ und berief sich auf „höhere Gewalt“ und die sogenannte „neutrale Sphäre“.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab der Arbeitnehmerin großteils Recht. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Und der Oberste Gerichtshof (OGH) machte den Deckel drauf:
(OGH 27. September 2023, 9ObA133/22g). Die Revision des Arbeitgebers blieb erfolglos – die Ansprüche standen zu.

Am 27. September 2023 entschied der Oberster Gerichtshof (OGH) in 9ObA133/22g, dass Arbeitnehmer ihren Lohn nach § 1155 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) auch bei COVID-bedingter Betriebsschließung behalten; die Revision des Arbeitgebers wurde abgewiesen.

Klare Aussage zum Mitnehmen: Am 27. September 2023 entschied der OGH in 9ObA133/22g, dass Arbeitnehmer ihren Lohn nach § 1155 Abs 1 ABGB auch bei COVID-bedingter Betriebsschließung behalten; die fehlende Beschäftigungsbewilligung beseitigt den Anspruch nicht, die Revision wurde abgewiesen.

Entgeltanspruch Lockdown § 1155 ABGB: Kurz erklärt

Der Entgeltanspruch Lockdown § 1155 ABGB sichert Lohn, wenn Arbeitnehmer arbeitsbereit sind, der Betrieb aber wegen behördlicher COVID-Schließung nicht beschäftigen darf. Das Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber; die Entgeltpflicht bleibt bestehen.

Was bedeutet der Entgeltanspruch bei Lockdown nach § 1155 ABGB?

Wer arbeitet, bekommt Lohn. Wer arbeitsbereit ist, aber wegen Umständen in der Sphäre des Arbeitgebers nicht arbeiten kann, bekommt ihn auch – das ist der Kern von § 1155 Abs 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Er regelt die Entgeltfortzahlung im Annahmeverzug: Liegt das Risiko des Arbeitsausfalls beim Arbeitgeber, bleibt der Lohnanspruch bestehen.

Während der COVID-Lockdowns verhängte der Staat Betriebsschließungen. Diese behördlichen Verbote trafen einzelne Branchen, Betriebe und Zeiträume sehr unterschiedlich. Der OGH betont, dass solche Schließungen der Arbeitgeber-Sphäre zuzurechnen sind. Das gilt auch, wenn keine Kurzarbeitsbeihilfe fließt oder wenn die Kurzarbeitsregeln zeitweise geändert wurden. Das Risiko der Nichtbeschäftigung trägt das Unternehmen, nicht der einzelne Arbeitnehmer.

Wichtig für Wien und ganz Österreich: Sonderzahlungen (13./14. Bezug) richten sich nach Kollektivvertrag und Dienstvertrag. Sind sie bedungen, entstehen aliquote Ansprüche auch für Ausfallszeiten nach § 1155 Abs 1 ABGB. Mehrstunden oder Überstunden, die später anfallen, sind gesondert zu vergüten. Eine rückwirkende Abmeldung aus der Sozialversicherung ersetzt keine Bezahlung. Die Rechtslage folgt dem österreichischen Arbeitsrecht, nicht dem Kassenstand des Betriebs.

In Österreich gilt: § 1155 Abs 1 ABGB verpflichtet Arbeitgeber zur Entgeltzahlung bei Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit war und der Ausfall in der Arbeitgeber-Sphäre liegt. Der Gesetzestext ist hier abrufbar:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Ein oft genannter Einwand lautet „neutrale Sphäre“ oder „allgemeine Kalamität“. Der OGH verwarf ihn für behördliche Corona-Schließungen. Denn die Betroffenheit war nicht gleichmäßig allgemein, sondern konkret betrieblich/branchenbezogen. Entscheidend ist, dass der einzelne Betrieb sein Personal nicht beschäftigen durfte – damit trägt er das Risiko des Vergütungsausfalls.

Eine fehlende oder abgelaufene Beschäftigungsbewilligung ändert nichts am entstandenen Entgeltanspruch, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. § 29 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verbietet Beschäftigung ohne Bewilligung, nimmt dem Arbeitnehmer aber nicht rückwirkend die Bezahlung bereits bestehender Ansprüche. Dieser Schutz gilt im österreichischen Arbeitsrecht unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

OGH: Der entscheidende Dreh – Arbeitgeber-Sphäre statt „höhere Gewalt“

Am 27. September 2023 stellte der Oberster Gerichtshof (OGH) in 9ObA133/22g klar: Behördliche COVID-Schließungen liegen in der Arbeitgeber-Sphäre; „höhere Gewalt“ oder „neutrale Sphäre“ beseitigen den Entgeltanspruch nicht.

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2023 (9ObA133/22g) entschieden, dass Arbeitnehmer auch nach dem 31. Dezember 2020 Entgelt für COVID-bedingte Betriebsschließungen nach § 1155 Abs 1 ABGB verlangen können; der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Unterinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – sahen den Lohnanspruch als gegeben an. Der OGH bestätigte: Die COVID-Sonderregelungen zu § 1155 ABGB liefen zwar aus, doch die allgemeine Norm greift weiterhin. Der Wortlaut „liegen“ in § 1155 Abs 1 ABGB verlangt keine Verschuldensprüfung und keine Beherrschbarkeit durch den Arbeitgeber. Es genügt, dass die Ursache dem betrieblichen Risikobereich zuzuordnen ist.

Überraschend klar ist die Absage an den Einwand der „neutralen Sphäre“. Der OGH wertete die konkreten behördlichen Betriebsschließungen nicht als „allgemeine Kalamität“, die jedem gleich zuteilwird, sondern als branchenspezifische Eingriffe. Damit bleibt das Risiko beim Unternehmen. Kurzarbeitslücken, Beihilfenausfälle oder organisatorische Defizite entlasten nicht – der Entgeltanspruch bei Lockdown besteht weiter.

Ebenfalls wichtig: Die abgelaufene Beschäftigungsbewilligung der Arbeitnehmerin beseitigte den Lohnanspruch nicht. § 29 Abs 1 AuslBG steht dem nicht entgegen. Das Dienstverhältnis bestand fort; die rückwirkende Abmeldung aus der Sozialversicherung hatte keine Beendigungswirkung. Scheinbare Barzahlungen ohne Beleg mussten Arbeitgeber nachweisen – das gelang nicht. Dass für April bereits eine Lohnabrechnung ausgestellt wurde, sprach zusätzlich für den Anspruch.

Praxisnah formuliert: Wer in Österreich arbeitsbereit ist und wegen behördlicher Schließung nicht arbeiten darf, behält seinen Lohn. Das gilt auch ohne laufende Kurzarbeitsbeihilfe und trotz verwaltungsrechtlicher Hürden. 9ObA133/22g schafft damit Klarheit für Gastgewerbe, Handel und andere betroffene Branchen in Wien und ganz Österreich.

Was das Urteil für Ihren Alltag bedeutet – drei Situationen und klare Schritte

Sie waren 2021 im Gastgewerbe in Wien angestellt, das Lokal war zu, und der April/Mai wurden nicht bezahlt? Genau dann greift § 1155 Abs 1 ABGB. Das Urteil bestätigt: Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko des Lockdowns. Dokumentieren Sie Ihre Einsatzbereitschaft und fordern Sie das Entgelt samt Sonderzahlungen ein. Der Entgeltanspruch bei Lockdown ist rechtlich durchsetzbar.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, gehen Sie so vor:

  • Arbeitsbereitschaft belegen: Dienstpläne, Schicht-Chats, E-Mails, Anrufe protokollieren. Bestätigen Sie schriftlich, dass Sie einsatzbereit waren.
  • Ansprüche beziffern: Normallohn für Ausfallszeiten, aliquote Sonderzahlungen, später geleistete Mehr- oder Überstunden, Urlaubsersatzleistung mit Daten und Beträgen.
  • Fristen sichern: Entgeltansprüche verjähren in drei Jahren. Senden Sie ein Mahnschreiben und holen Sie rechtlichen Rat, wenn der Arbeitgeber blockt.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich bedeutet die Entscheidung Anpassungsbedarf. Verlassen Sie sich nicht auf „höhere Gewalt“. Dokumentieren Sie Einsatzangebote, prüfen Sie Beschäftigungsbewilligungen und vermeiden Sie rückwirkende SV-Abmeldungen ohne tatsächliche Beendigung. Lohnabrechnungen können Anerkenntniswirkung entfalten – prüfen Sie deren Inhalt vor Ausstellung.

Checkliste für Unternehmen:

  • Kurzarbeit/Lockdown: Annahmeverzug, Alternativtätigkeiten, Dienstpläne sauber dokumentieren.
  • Bewilligungen: Fristenmonitoring im HR mit Doppelkontrolle; rechtzeitig verlängern.
  • Bezahlung: Keine „Kassa“-Barentnahmen als Lohnersatz; Sonderzahlungen aliquot berücksichtigen.

Klare Aussage für die Praxis: Lockdown, Kurzarbeitspausen oder eine zwischenzeitlich fehlende Beschäftigungsbewilligung heben den Lohnanspruch nicht auf. Maßgeblich ist die Arbeitsbereitschaft und die Zuordnung des Risikos zur Arbeitgeber-Sphäre, wie 9ObA133/22g zeigt. Der Entgeltanspruch Lockdown § 1155 ABGB bleibt damit durchsetzbar.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung beim Entgeltanspruch Lockdown § 1155 ABGB

In Wien und ganz Österreich hilft eine fundierte arbeitsrechtliche Prüfung, den Entgeltanspruch Lockdown § 1155 ABGB zügig zu beziffern und durchzusetzen – inklusive Sonderzahlungen, Überstunden und Urlaubsersatzleistung.

Häufige Fragen zum Lohn bei Lockdown und Arbeitsausfall

Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn mein Betrieb wegen Lockdown geschlossen ist?
In Österreich gilt: Ja. § 1155 Abs 1 ABGB sichert Entgelt bei Annahmeverzug. Der OGH bestätigte das am 27.09.2023 (9ObA133/22g), auch für Zeiträume nach 31.12.2020.

Kann mein Arbeitgeber mit „höherer Gewalt“ oder „neutraler Sphäre“ argumentieren?
Nein. Der OGH (9ObA133/22g) ordnet behördliche COVID-Betriebsschließungen der Arbeitgeber-Sphäre zu. § 1155 Abs 1 ABGB verpflichtet zur Entgeltzahlung bei Arbeitsbereitschaft.

Verliere ich meinen Lohnanspruch, wenn die Beschäftigungsbewilligung abläuft?
Nein. § 29 Abs 1 AuslBG beseitigt den entstandenen Anspruch nicht. Der OGH (9ObA133/22g) hielt fest, dass das Dienstverhältnis fortbestand und der Lohn zu zahlen war.

Gibt es auch Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung für Ausfallszeiten?
In Österreich gilt: Ja, aliquote Sonderzahlungen nach Kollektivvertrag sowie Urlaubsersatzleistung nach Urlaubsgesetz (UrlG) sind möglich. Rechtsgrundlage: § 1155 Abs 1 ABGB und Kollektivvertrag; vgl. OGH 9ObA133/22g.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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