
Fokus-Keyword: Entgeltfortzahlung und Sonderzahlungen – warum Krankheit Ihr Urlaubsgeld nicht „auffrisst“
Entgeltfortzahlung anteilige Sonderzahlungen Österreich
Stellen Sie sich vor: Sie haben jahrelang gearbeitet, werden krank, das Dienstverhältnis endet – und plötzlich fehlen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in der Entgeltfortzahlung. Genau hier wird das Fokus-Keyword Entgeltfortzahlung und Sonderzahlungen entscheidend.
Wie ein Arbeitsunfall, eine einvernehmliche Lösung und 561,40 Euro vor den OGH kamen — Entgeltfortzahlung anteilige Sonderzahlungen Österreich
Der Arbeitnehmer arbeitete als überlassene Arbeitskraft bei einem Unternehmen, auf sein Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) anwendbar. Am 10.10.2019 erlitt er einen Arbeitsunfall. Ab diesem Zeitpunkt war er im Krankenstand und damit krankenstandsgeschützt. Nur wenige Tage später, am 16.10.2019, lösten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin das Dienstverhältnis einvernehmlich auf.
Die Entgeltfortzahlung lief trotzdem weiter: Bis 06.12.2019 musste die Arbeitgeberin Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) leisten. Der Arbeitnehmer verlangte, dass in dieses fortgezahlte Entgelt auch anteilige Sonderzahlungen – konkret Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach KVAÜ – einfließen. Es ging um 561,40 Euro brutto, die er für den Zeitraum 17.10.–06.12.2019 zusätzlich wollte.
Die Arbeitgeberin wehrte sich. Ihre Argumentation: Laut KVAÜ seien Sonderzahlungen an die tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit gebunden und endeten mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. Da das Dienstverhältnis am 16.10.2019 endete, gebe es ab diesem Datum auch keine Sonderzahlungsansprüche mehr. Der Arbeitnehmer sah das anders und klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach ihm die geforderten 561,40 Euro zu. Die Arbeitgeberin legte Berufung ein. Das zuständige Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und erklärte die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) für zulässig. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 prüfte der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 29.04.2021, 9 ObA 22/21g) diese Frage abschließend.
Die Entgeltfortzahlung anteilige Sonderzahlungen Österreich sind damit als Teil des regelmäßigen Entgelts zu behandeln.
(OGH 29.04.2021, 9 ObA 22/21g)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2021 (9 ObA 22/21g) entschieden, dass bei Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit auch anteilige Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind, wenn ein kollektivvertraglicher Anspruch besteht. Endet das Dienstverhältnis während des Krankenstands, laufen die Ansprüche auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für den Entgeltfortzahlungszeitraum weiter.
Wann stehen mir in Österreich trotz Beendigung des Dienstverhältnisses noch Sonderzahlungen zu? — Rechtsanwalt Wien
In Österreich regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Ansprüche von Arbeitnehmern bei Krankheit oder Arbeitsunfall. Nach § 3 EFZG haben Arbeitnehmer Anspruch auf das „regelmäßige Entgelt“, also jenes Entgelt, das sie ohne Arbeitsverhinderung verdient hätten. Dazu zählen üblicherweise auch anteilige Sonderzahlungen, wenn ein Anspruch nach Kollektivvertrag besteht.
Nach § 5 EFZG bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit endet. Das Gesetz „tut so, als ob“ die Arbeit fortgesetzt würde, um die Entgeltberechnung zu ermöglichen. Dieses Ausfallprinzip sorgt dafür, dass eine Erkrankung nicht dazu führt, dass Ansprüche „abgeschnitten“ werden, die bis dahin schon angelegt waren.
Im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung spielt der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) eine zentrale Rolle. Dieser Kollektivvertrag regelt Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration sehr arbeitnehmerfreundlich: Der Anspruch entsteht dem Grunde nach bereits bei kurzem Bestehen des Dienstverhältnisses und wird nicht von langen Mindestdienstzeiten abhängig gemacht. Die Regelungen in den Abschnitten XVI und XVII des KVAÜ betreffen im Wesentlichen Fälligkeit und Aliquotierung, nicht aber die Frage, ob Sonderzahlungen grundsätzlich als Entgelt im Sinn des EFZG gelten.
In Österreich gilt: Nach § 3 und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf ihr regelmäßiges Entgelt inklusive anteiliger Sonderzahlungen, wenn ein kollektivvertraglicher Anspruch besteht. Endet das Arbeitsverhältnis während des Krankenstands, läuft dieser Anspruch für den gesamten gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum weiter.
Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht bedeutet das: Arbeitgeber können sich nicht allein auf die Beendigungsvereinbarung berufen, um anteilige Sonderzahlungen auszuschließen, solange die Entgeltfortzahlung noch läuft. Das gilt besonders in Wien und ganz Österreich für Branchen mit Kollektivverträgen, die den Anspruch auf Sonderzahlungen bereits bei kurzer Beschäftigungsdauer vorsehen, wie den KVAÜ. Die kollektivvertragliche Bindung der Sonderzahlung an die „Dienstzeit“ hebt den gesetzlichen Entgeltbegriff des EFZG nicht auf.
Entgeltfortzahlung anteilige Sonderzahlungen Österreich werden so als regelmäßiges Entgelt behandelt.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in der geltenden Fassung finden Sie hier: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Was hat der OGH in 9 ObA 22/21g genau entschieden – und warum war das so wichtig?
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.04.2021 (9 ObA 22/21g) entschieden, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer anteilige Sonderzahlungen auch für die Zeit nach der einvernehmlichen Auflösung bis zum Ende der Entgeltfortzahlung schuldet, und die Revision der beklagten Partei abgewiesen. Damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die Arbeitgeberin argumentierte, der KVAÜ knüpfe den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration an die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses. Mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses entfalle jeder weitere Erwerb von Sonderzahlungsansprüchen. Der OGH analysierte jedoch systematisch § 3 und § 5 EFZG und stellte klar, dass das Gesetz eine Fiktion der weiter zu leistenden Arbeit vorsieht – auch über das arbeitsrechtliche Ende hinaus, solange der Entgeltfortzahlungszeitraum läuft.
Entscheidend war die Frage: Gehören anteilige Sonderzahlungen nach KVAÜ zum „regelmäßigen Entgelt“ iSd § 3 EFZG? Der OGH bejahte das ausdrücklich. Weil der KVAÜ den Anspruch dem Grunde nach bereits bei kurzer Beschäftigungsdauer gewährt, gibt es keinen Grund, ihn während des Entgeltfortzahlungszeitraums auszuklammern. Die in den KVAÜ-Bestimmungen vorgesehenen Aliquotierungen betreffen nur die Berechnung und Fälligkeit, nicht den Entgeltbegriff des EFZG.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2021 (9 ObA 22/21g) entschieden, dass anteilige Sonderzahlungen bei Entgeltfortzahlung nach einem Arbeitsunfall auch dann zu leisten sind, wenn das Dienstverhältnis während des Krankenstands einvernehmlich beendet wird; die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos, weil § 3 und § 5 EFZG den Entgeltanspruch gesetzlich sichern.
Welche praktischen Folgen hat diese Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung ein starkes Signal: Auch wenn das Dienstverhältnis während eines Krankenstands endet, verlieren sie ihre anteiligen Sonderzahlungen für den Entgeltfortzahlungszeitraum nicht automatisch. Besonders in Branchen mit stark kollektivvertraglich geprägten Sonderzahlungen – wie der Arbeitskräfteüberlassung – lohnt sich eine genaue Kontrolle der Abrechnungen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – also krankgeschrieben sind und Ihr Dienstverhältnis durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung endet –, sollten Sie Ihre Entgeltabrechnungen sorgfältig prüfen. Fragen Sie sich: Wurden Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung aliquot berücksichtigt? Macht der Kollektivvertrag – etwa der KVAÜ – Vorgaben zu Sonderzahlungen?
- Prüfen Sie Ihre Lohnzettel für den gesamten Krankenstands- und Entgeltfortzahlungszeitraum und vergleichen Sie diese mit früheren Monaten, in denen Sie gearbeitet haben.
- Verlangen Sie vom Arbeitgeber eine nachvollziehbare Abrechnung der Sonderzahlungen, insbesondere der aliquoten Anteile für die Zeit nach dem Beendigungsdatum bis zum Ende der Entgeltfortzahlung.
- Als Arbeitgeber oder HR-Verantwortliche sollten Sie Ihre internen Prozesse und Muster für einvernehmliche Auflösungen anpassen und sicherstellen, dass die Entgeltfortzahlung einschließlich anteiliger Sonderzahlungen korrekt abgewickelt wird.
Für Arbeitgeber birgt die Entscheidung aus 9 ObA 22/21g ein klares Risiko: Wer pauschal davon ausgeht, dass mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses alle Sonderzahlungsansprüche „stoppen“, riskiert Nachforderungen und gerichtliche Auseinandersetzungen. Das gilt besonders dann, wenn Kollektivverträge – wie der KVAÜ – schon bei kurzer Dienstzeit Sonderzahlungsansprüche entstehen lassen.
In Österreich gilt: Arbeitgeber müssen bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstands prüfen, ob nach dem anwendbaren Kollektivvertrag ein Sonderzahlungsanspruch dem Grunde nach schon entstanden ist. Ist das der Fall, sind diese Sonderzahlungen im „regelmäßigen Entgelt“ nach § 3 EFZG während des gesamten Entgeltfortzahlungszeitraums zu berücksichtigen, unabhängig vom arbeitsrechtlichen Enddatum.
Häufige Fragen zu Entgeltfortzahlung, Krankheit und Sonderzahlungen
Kann ich in Österreich nach Beendigung meines Dienstverhältnisses während des Krankenstands noch Sonderzahlungen verlangen?
In Österreich gilt: Ja. § 3 und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und der OGH (29.04.2021, 9 ObA 22/21g) bestätigen, dass anteilige Sonderzahlungen Teil des regelmäßigen Entgelts sind.
Habe ich Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bei Arbeitsunfall und anschließender einvernehmlicher Auflösung?
In Österreich gilt: Ja. Bei einem Kollektivvertrag (z. B. KVAÜ) sind anteilige Urlaubszuschuss- und Weihnachtsremunerationsansprüche nach § 3 EFZG während der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen (OGH 9 ObA 22/21g).
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Sonderzahlungen mit dem Ende des Dienstverhältnisses einfach „kappt“?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber verletzt § 3 und § 5 EFZG, wenn er Sonderzahlungen trotz laufender Entgeltfortzahlung kürzt; Arbeitnehmer können nach OGH 9 ObA 22/21g Nachforderungen inklusive Zinsen und Verfahrenskosten gerichtlich geltend machen.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.